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   VGH Baden-Württemberg, 25.06.1993 - 14 S 2576/92   

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VGH Baden-Württemberg, 25.06.1993 - 14 S 2576/92 (https://dejure.org/1993,4906)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.06.1993 - 14 S 2576/92 (https://dejure.org/1993,4906)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. Juni 1993 - 14 S 2576/92 (https://dejure.org/1993,4906)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Gaststättenrechtliches Aufenthaltsverbot und Beschäftigungsverbot als milderes Mittel gegenüber dem Widerruf der Gaststättenerlaubnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GastG § 5 Abs. 1 § 21 Abs. 1
    Gewerberecht: Beschäftigungsverbot als milderes Mittel gegenüber Widerruf der Gaststättenerlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1993, 296 (Ls.)
  • GewArch 1993, 388
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Hamburg, 25.06.1991 - Bs VI 47/91

    Gewerberecht: Begriff der Beschäftigung i.S. von § 21 Abs. 1 GastG

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.06.1993 - 14 S 2576/92
    Ebenso ist unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, daß die Beklagte gegenüber der Klägerin zunächst das mildere Mittel des Beschäftigungsverbotes ergriffen hat, anstatt die der Klägerin erteilte Erlaubnis nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 GastG zu widerrufen, wozu nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsverbot für den Beigeladenen durchaus Anlaß bestanden hätte (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschluß vom 25.06.1991, GewArch 1991, 439).
  • BVerwG, 17.12.1974 - I B 81.74

    Voraussetzungen der "erforderlichen Zuverlässigkeit" nach dem Gaststättenrecht -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.06.1993 - 14 S 2576/92
    Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob eine solche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen wäre, oder ob die Klägerin darauf zu verweisen wäre, bei der Beklagten die Wiedergestattung der Beschäftigung des Beigeladenen zu beantragen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17.12.1974, GewArch 1975, 132).
  • VG Neustadt, 21.02.2017 - 4 L 101/17

    Anhörungspflicht bei begünstigendem Verwaltungsakt mit belastender

    In Bezug auf in einem Gaststättenbetrieb Beschäftigte enthält allerdings § 21 GastG eine dem § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG grundsätzlich als lex specialis vorgehende Sonderregelung (vgl. Michel/Kienzle, Kommentar zum Gaststättengesetz, 12. Auflage 1995, § 5 Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Juni 1993 - 14 S 2576/92 -, GewArch 1993, 388).

    So kann nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Einzelfall neben einem Beschäftigungsverbot nach § 21 Abs. 1 GastG auch ein Zutrittsverbot zu den Betriebsräumen der Gaststätte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG ausgesprochen werden, um eine Umgehung des Beschäftigungsverbotes zu verhindern (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Juni 1993 - 14 S 2576/92 -, GewArch 1993, 388; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. Juni 1991 - Bs VI 47/91 -, GewArch 1991, 439; VG Augsburg, Urteil vom 24. Oktober 2007 - Au 4 K 07.693 -, juris; Michel/Kienzle, a. a. O., § 5 Rn. 5).

    Vielmehr müssen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte hinzutreten, die befürchten lassen, dass das Beschäftigungsverbot auch tatsächlich umgangen werden soll (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Juni 1993 - 14 S 2576/92 -, GewArch 1993, 388).

  • VGH Bayern, 27.05.2008 - 22 ZB 07.3428

    Sofort vollziehbares gaststättenrechtliches Beschäftigungs- und Zutrittsverbot

    Da auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom Vorliegen der Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverbot des Klägers zu 2 in der Gaststätte der Klägerin zu 1 auszugehen ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Anspruch auf Widerruf des Beschäftigungsverbots bei Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 GastG im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen wäre oder der Kläger zu 2 darauf zu verweisen wäre, beim Landratsamt die Wiedergestattung seiner Beschäftigung zu beantragen (vgl. VGH BW vom 25.6.1993, GewArch 1993, 388).

    Die Gaststättenbehörde handelt regelmäßig im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens, wenn sie anstelle des möglichen Widerrufs der Gaststättenerlaubnis zunächst als milderes Mittel ein Beschäftigungsverbot erlässt (vgl. VGH BW vom 25.6.1993, GewArch 1993, 388).

    Eine solche Auflage kommt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG auch zur Verhinderung einer Umgehung des gleichzeitig nach § 21 Abs. 1 GastG ausgesprochenen Beschäftigungsverbots in Betracht (vgl. VGH BW vom 25.6.1993, GewArch 1993, 388).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2014 - 12 A 283/13

    Untersagung der Weiterbeschäftigung einer Person als Leiter eines kommunalen

    - 14 S 2576/92 -, juris, widerlegbar sein, wobei dann aber die Klägerin wegen des Vorliegens für eine Ungeeignetheit typischer Umstände die Beweislast zu tragen hat und sich - vor dem Gebot effektiven Rechtschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG - bei einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse eine etwaige Befristung der Tätigkeitsunter-sagung über § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ergeben kann.
  • OVG Niedersachsen, 16.01.2012 - 7 ME 205/11

    Verdacht einer Umgehung des Beschäftigungsverbots gem. § 5 NGastG als

    Der Verdacht einer Umgehung des Beschäftigungsverbots gemäß § 5 Abs. 3 NGastG (= § 21 Abs. 1 GastG) allein rechtfertigt den Erlass eines Aufenthalts- oder Betretensverbotes für die unzuverlässige Person nach § 5 Abs. 1 NGastG regelmäßig nicht (gegen OVG Hamburg, Beschl. v. 25.6.1991 - Bs VI 47/91 -, GewArch 1991, 439 f. und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.6.1993 - 14 S 2576/92 -, GewArch 1993, 388 ff.).

    Der verbreiteten Auffassung, die Regelung des § 5 Abs. 1 GastG könne ohne weiteres auch als Ermächtigung für die Anordnung gegenüber der Gastwirtin herangezogen werden, einer unzuverlässigen Person zur Vermeidung der Umgehung eines Beschäftigungsverbotes nach § 21 Abs. 1 GastG (jetzt § 5 Abs. 3 NGastG) das Betreten bzw. den Aufenthalt in den Gaststättenräumen zu untersagen (OVG Hamburg, Beschl. v. 25.6.1991 - Bs VI 47/91 -, GewArch 1991, 439f.; VGH Bad-Württ, Urt. v. 25.6.1993 - 14 S 2576/92 -, GewArch 1993, 388ff.; Metzner, Gaststättengesetz, 6. Auflage 2002, § 5 Rn. 9; Pauly, Das Gaststättengesetz, 14. Auflage 2003, § 5 Rn. 5) , ist in dieser Form für § 5 Abs. 1 NGastG für nicht zu folgen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2016 - 4 B 1049/16

    Ordnungsverfügung betreffend ein gaststättenrechtliches Beschäftigungsverbot;

    vgl. dazu allgemein auch - ebenfalls offenlassend - BVerwG, Beschluss vom 17.12.1974 - 1 B 81.74 -, GewArch 1975, 132 (133); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.6.1993 - 14 S 2576/92 -, GewArch 1993, 388 = juris, Rn. 22; Bay. VGH, Beschluss vom 27.5.2008 - 22 ZB 07.3428 -, NVwZ-RR 2009, 19 = juris, Rn. 5. Vgl. außerdem noch Michel/Kienzle/ Pauly, GastG, 14. Aufl. 2003, § 21 Rn. 6.

    vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.6.1993 - 14 S 2576/92 -, GewArch 1993, 388 = juris, Rn. 24 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 27.5.2008 - 22 ZB 07.3428 -, NVwZ-RR 2009, 19 = juris, Rn. 9.

  • VG Köln, 25.08.2016 - 1 K 589/16

    Rechtmäßigkeit eines Beschäftigungsverbots als Türsteher aufgrund fehlender

    Die Gaststättenbehörde handelt regelmäßig verhältnismäßig, wenn sie anstelle des möglichen Widerrufs der Gaststättenerlaubnis zunächst als milderes Mittel ein Beschäftigungsverbot erlässt, vgl. VGH BW vom 25.6.1993, GewArch 1993, 388; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27.05.2008 - 22 ZB 07.3428 -, juris.
  • VG Neustadt, 29.09.2008 - 4 L 1083/08

    Verbindung einer Gaststättenerlaubnis mit einer gaststättenrechtlichen Auflage

    Ein Beschäftigungsverbot nach § 21 Abs. 1 GastG, neben dem ein Zutrittsverbot nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG ausgesprochen werden kann, um eine Umgehung des Beschäftigungsverbotes zu verhindern (vgl. VGH Baden-Württemberg, GewArch 1993, 388; OVG Hamburg, NVwZ-RR 1992, 245), greift indessen erst ein, wenn die Beschäftigung bereits begonnen hat oder unmittelbar bevorsteht (Michel/Kienzle, a. a. O., § 21 Rdnr. 3).
  • VG Frankfurt/Main, 09.05.2006 - 5 G 1304/06

    Beschäftigungs- und Zutrittsverbot wegen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe

    Schließlich hat Herr P einen Teil seines Geschäftes in der Gaststätte selbst abgewickelt und dort offenbar auch Kokain gelagert (zum Betretensverbot vergleiche Beschluss des HessVGH vom 14.06.1988, NVwZ 1988, Seite 1149 f.; Urteil VGH Bawü vom 25.06.1993, GewArch 1993, Seite 388 f.).Der Hilfsantrag, die Vollziehung aufzuheben, ist ebenfalls unbegründet.
  • VG Stuttgart, 15.09.2022 - 4 K 3478/22

    Zuverlässigkeit einer im Prostitutionsgewerbe beschäftigte Person - Wirtschafter

    Denn nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Verfügung der Antragsgegnerin vom 21.06.2022 zum maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt bei behördlich angeordneten Beschäftigungsverboten im Gaststättenrecht: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.1993 - 14 S 2576/92 -, juris Rn. 22) aller Voraussicht nach als rechtswidrig und es ist anzunehmen, dass der Widerspruch der Antragstellerin Erfolg haben wird.
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