Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 16.02.1995

Rechtsprechung
   BAG, 22.03.1995 - 5 AZB 21/94   

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https://dejure.org/1995,109
BAG, 22.03.1995 - 5 AZB 21/94 (https://dejure.org/1995,109)
BAG, Entscheidung vom 22.03.1995 - 5 AZB 21/94 (https://dejure.org/1995,109)
BAG, Entscheidung vom 22. März 1995 - 5 AZB 21/94 (https://dejure.org/1995,109)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Religionsgemeinschaftseigenschaft von Scientology - Einstufung hauptamtlich aktiv tätiger außerordentlicher Mitglieder von Scientology als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) - Begründung vereinsrechtlicher Arbeitspflichten - Umgehung ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Arbeitsgerichtlicher Rechtsweg für Mitglieder der Scientology Kirche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Religionsgemeinschaftseigenschaft von Scientology

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 4, 140, WRV Art. 137; ArbGG § 5, § 2 Abs. 1 Nr. 3a; BGB § 37 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 58 Nr. 2; BetrVG § 5 Abs. 2 Nr. 3; GVG § 17a
    Scientology e.V.: Keine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, sondern Gewerbebetrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 79, 319
  • NJW 1996, 143
  • MDR 1996, 77
  • NVwZ 1996, 517 (Ls.)
  • NZA 1994, 823
  • NZA 1995, 823
  • NZA 1995, 832
  • FamRZ 1995, 1142 (Ls.)
  • BB 1995, 1492
  • BB 1995, 727
  • DB 1995, 1714
  • DB 1995, 731
  • GewArch 1995, 152
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (29)

  • BAG, 03.06.1975 - 1 ABR 98/74

    Betriebsratswahl: Anfechtung der Wahl des Wahlvorstandes

    Auszug aus BAG, 22.03.1995 - 5 AZB 21/94
    Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zu fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (BAG Beschluß vom 3. Juni 1975 - 1 ABR 98/74 - BAGE 27, 163 = AP Nr. 1 zu § 5 BetrVG 1972 Rotes Kreuz).

    Aus diesem Grund scheidet die Qualifikation des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses als Arbeitsverhältnis nicht schon deshalb aus, weil es in § 11 Nr. 4 der Satzung heißt, die Verpflichtung der aktiv tätigen Mitglieder ergebe sich allein aufgrund ihrer satzungsgemäßen Mitgliedschaft (BAGE 27, 163 = AP Nr. 1 zu § 5 BetrVG 1972 Rotes Kreuz, zu III 3 der Gründe).

    Dabei kann es sich auch um die Leistung von Diensten in persönlicher Abhängigkeit handeln (BAGE 2, 289 = AP Nr. 1 zu § 5 ArbGG 1953; BAGE 27, 163 = AP Nr. 1 zu § 5 BetrVG 1972 Rotes Kreuz; Urteil vom 10. Mai 1990 - 2 AZR 607/89 - AP Nr. 51 zu § 611 BGB Abhängigkeit).

    Weiter hat es ausgeführt, daß der Anspruch der Schwestern auf Zahlung einer monatlichen Barvergütung nicht gegen die Annahme einer Mitarbeit auf vereinsrechtlicher Grundlage spricht (BAGE 2, 289; 27, 163 = AP, aaO).

  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 21.90

    Jugendsekte II - Art. 4 GG, Religionsfreiheit, faktischer Grundrechtseingriff,

    Auszug aus BAG, 22.03.1995 - 5 AZB 21/94
    Die Religion legt eine den Menschen überschreitende und umgreifende ("transzendente") Wirklichkeit zugrunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche ("immanente") Bezüge beschränkt (BVerfGE 32, 98, 107; BVerwGE 37, 344, 363; 61, 152, 156; 90, 112, 115).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verliert eine Vereinigung ihre Eigenschaft als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft i.S. der Art. 4, 140 GG, 137 WRV nicht allein dadurch, daß sie überwiegend politisch oder erwerbswirtschaftlich tätig ist (BVerwGE 37, 345 [BVerwG 23.03.1971 - I C 54/66]; 90, 112, 116).

    Dienen aber die religiösen oder weltanschaulichen Lehren nur als Vorwand für die Verfolgung wirtschaftlicher Ziele, kann von einer Religionsoder Weltanschauungsgemeinschaft i.S. der Art. 4, 140 GG, 137 WRV nicht mehr gesprochen werden (BVerwGE 90, 112, 116).

  • BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86

    Bahá'í

    Auszug aus BAG, 22.03.1995 - 5 AZB 21/94
    Vielmehr muß es sich auch tatsächlich, nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild, um eine Religion und Religionsgemeinschaft handeln (BVerfG Beschluß vom 5. Februar 1991 - 2 BvR 263/86 - BVerfGE 83, 341).

    Maßgebend dafür können sein die aktuelle Lebenswirklichkeit, Kulturtradition und allgemeines wie auch religionswissenschaftliches Verständnis (BVerfGE 83, 341, 353).

    Es muß sich auch tatsächlich um eine Religion und Religionsgemeinschaft handeln (BVerfGE 83, 341).

  • BAG, 16.10.1987 - 7 AZR 204/87

    Umgehung einer Unkündbarkeitsregelung

    Auszug aus BAG, 22.03.1995 - 5 AZB 21/94
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (grundlegend: BAGE (GS) 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; ferner BAGE 50, 292 = AP Nr. 65 zu § 1 LohnFG; Urteil vom 28. April 1987 - 3 AZR 75/86 - AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung; Urteil vom 7. Mai 1987 - 2 AZR 271/86 - AP Nr. 19 zu § 9 KSchG 1969; BAGE 57, 1 [BAG 16.10.1987 - 7 AZR 204/87] = AP Nr. 2 zu § 53 BAT) kann ein Rechtsgeschäft die mit ihm beabsichtigte Wirkung nicht entfalten, wenn es sich als objektive Umgehung zwingender Rechtsnormen darstellt.

    Dabei kommt es nicht auf eine Umgehungsabsicht oder eine bewußte Mißachtung der zwingenden Rechtsnormen an; entscheidend ist die objektive Funktionswidrigkeit des Rechtsgeschäfts (BAGE (GS) 10, 65, 70 ff. = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAGE 57, 1 [BAG 16.10.1987 - 7 AZR 204/87] = AP Nr. 2 zu § 53 BAT, zu III 2a der Gründe).

  • BAG, 18.02.1956 - 2 AZR 294/54

    Schwester - Rotes Kreuz - Mitglied einer Schwesternschaft - Arbeitsverhältnis -

    Auszug aus BAG, 22.03.1995 - 5 AZB 21/94
    Dabei kann es sich auch um die Leistung von Diensten in persönlicher Abhängigkeit handeln (BAGE 2, 289 = AP Nr. 1 zu § 5 ArbGG 1953; BAGE 27, 163 = AP Nr. 1 zu § 5 BetrVG 1972 Rotes Kreuz; Urteil vom 10. Mai 1990 - 2 AZR 607/89 - AP Nr. 51 zu § 611 BGB Abhängigkeit).

    Weiter hat es ausgeführt, daß der Anspruch der Schwestern auf Zahlung einer monatlichen Barvergütung nicht gegen die Annahme einer Mitarbeit auf vereinsrechtlicher Grundlage spricht (BAGE 2, 289; 27, 163 = AP, aaO).

  • OVG Hamburg, 06.07.1993 - Bf VI 12/91

    Gewerberecht: Gewerbetreiben durch eine Religionsgemeinschaft, Scientology Church

    Auszug aus BAG, 22.03.1995 - 5 AZB 21/94
    Andere Entscheidungen lassen dies ausdrücklich offen (BVerwGE 61, 152, 162 f.; OVG Hamburg Urteil vom 6. Juli 1993 - Bf VI 12/91 - DVBl 1994, 413).

    Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Juli 1993 (- Bf VI 12/91 -, zu den Akten gereicht, DVBl 1994, 413; NVwZ 1994, 192 [OVG Hamburg 06.07.1993 - Bf VI 12/91]) ist rechtskräftig.

  • BVerwG, 14.11.1980 - 8 C 12.79

    Wehrpflicht - Zurückstellung - Berufsausbildung - Ausbildungsgang

    Auszug aus BAG, 22.03.1995 - 5 AZB 21/94
    Die Religion legt eine den Menschen überschreitende und umgreifende ("transzendente") Wirklichkeit zugrunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche ("immanente") Bezüge beschränkt (BVerfGE 32, 98, 107; BVerwGE 37, 344, 363; 61, 152, 156; 90, 112, 115).

    Andere Entscheidungen lassen dies ausdrücklich offen (BVerwGE 61, 152, 162 f.; OVG Hamburg Urteil vom 6. Juli 1993 - Bf VI 12/91 - DVBl 1994, 413).

  • BVerwG, 23.03.1971 - I C 54.66

    Verfassungsrecht - Recht der Vereinigungen - (Staatskirchenrecht), Allg.

    Auszug aus BAG, 22.03.1995 - 5 AZB 21/94
    Die Religion legt eine den Menschen überschreitende und umgreifende ("transzendente") Wirklichkeit zugrunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche ("immanente") Bezüge beschränkt (BVerfGE 32, 98, 107; BVerwGE 37, 344, 363; 61, 152, 156; 90, 112, 115).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verliert eine Vereinigung ihre Eigenschaft als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft i.S. der Art. 4, 140 GG, 137 WRV nicht allein dadurch, daß sie überwiegend politisch oder erwerbswirtschaftlich tätig ist (BVerwGE 37, 345 [BVerwG 23.03.1971 - I C 54/66]; 90, 112, 116).

  • BAG, 14.01.1986 - 3 AZR 456/84

    Versorgungsregelung - Betriebsrente - Höchsteintrittsalter - Bedingung

    Auszug aus BAG, 22.03.1995 - 5 AZB 21/94
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (grundlegend: BAGE (GS) 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; ferner BAGE 50, 292 = AP Nr. 65 zu § 1 LohnFG; Urteil vom 28. April 1987 - 3 AZR 75/86 - AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung; Urteil vom 7. Mai 1987 - 2 AZR 271/86 - AP Nr. 19 zu § 9 KSchG 1969; BAGE 57, 1 [BAG 16.10.1987 - 7 AZR 204/87] = AP Nr. 2 zu § 53 BAT) kann ein Rechtsgeschäft die mit ihm beabsichtigte Wirkung nicht entfalten, wenn es sich als objektive Umgehung zwingender Rechtsnormen darstellt.
  • BAG, 11.12.1985 - 5 AZR 135/85

    Lohnfortzahlung - Krankheit - Befristung

    Auszug aus BAG, 22.03.1995 - 5 AZB 21/94
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (grundlegend: BAGE (GS) 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; ferner BAGE 50, 292 = AP Nr. 65 zu § 1 LohnFG; Urteil vom 28. April 1987 - 3 AZR 75/86 - AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung; Urteil vom 7. Mai 1987 - 2 AZR 271/86 - AP Nr. 19 zu § 9 KSchG 1969; BAGE 57, 1 [BAG 16.10.1987 - 7 AZR 204/87] = AP Nr. 2 zu § 53 BAT) kann ein Rechtsgeschäft die mit ihm beabsichtigte Wirkung nicht entfalten, wenn es sich als objektive Umgehung zwingender Rechtsnormen darstellt.
  • LG München I, 04.03.1986 - 6 O 22072/84

    Mission der Scientology-Kirche e.V. WG. Freeloaderbill

  • BAG, 13.01.1983 - 5 AZR 149/82

    Rundfunkfreiheit und freie Mitarbeiter

  • BAG, 10.05.1990 - 2 AZR 607/89

    Außerordentliche Kündigung - Status von sogenannten Vertragsamateuren

  • BAG, 28.04.1987 - 3 AZR 75/86

    Veräußerung von notleidendem Betrieb

  • BVerwG, 16.02.1995 - 1 B 205.93

    Sektenveranstaltungen - § 14 GewO, Art. 4 GG, Einbindung in den

  • BAG, 07.05.1987 - 2 AZR 271/86

    Aufhebungsvertrag mit ausländischem Arbeitnehmer - Zahlung einer Abfindung bei

  • BAG, 24.06.1992 - 5 AZR 384/91

    Arbeitsrechtlicher Status eines Musikschullehrers

  • LG Bremen, 13.02.1990 - 2 T 48/90
  • BVerfG, 08.11.1960 - 1 BvR 59/56

    Glaubensabwerbung

  • LG Düsseldorf, 21.12.1993 - 4 O 235/92

    Anspruch eines Patentinhabers gegen einen Hersteller von Rollstuhlfahrrädern auf

  • OLG Düsseldorf, 12.08.1983 - 3 W 268/82
  • BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65

    Gesundbeter

  • BVerfG, 28.08.1992 - 1 BvR 632/92

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung bei Anfechtung des

  • BGH, 25.09.1980 - III ZR 74/78

    Ordentlicher Rechtsweg

  • LG Hamburg, 17.02.1988 - 71 T 79/85
  • FG Münster, 25.05.1994 - 15 K 5247/87

    Scientology-Organisationen mangels Gemeinnützigkeit umsatzsteuerpflichtig

  • BAG, 21.02.1994 - 2 AZB 28/93

    Rechtswegzuständigkeit - Geschäftsführervertrag

  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 28.90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Versäumung der

  • VG Darmstadt, 26.08.1982 - I/1 E 239/81
  • BAG, 25.04.2023 - 9 AZR 253/22

    Arbeitnehmerstatus - Mitglied einer spirituellen Gemeinschaft

    Die mitgliedschaftliche Bindung an einen Verein kann ein Arbeitsverhältnis iSv. § 611a Abs. 1 BGB jedoch nur unter der Voraussetzung eines gleichwertigen arbeitsrechtlichen Schutzes ausschließen (vgl. zu DRK-Schwestern BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 40 ff., BAGE 158, 121; 6. Juli 1995 - 5 AZB 9/93 - zu B I 2 b und c der Gründe, BAGE 80, 256; zu Scientology BAG 26. September 2002 - 5 AZB 19/01 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 103, 20; 22. März 1995 - 5 AZB 21/94 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 79, 319; zu Telefonseelsorge im Ehrenamt BAG 29. August 2012 - 10 AZR 499/11 - Rn. 18, BAGE 143, 77) .

    Die Verdichtung der vereinsrechtlich begründeten persönlichen Arbeitspflicht zur arbeitsvertragsgleichen Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Ausklammerung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzregeln führt zu einer objektiven Funktionswidrigkeit des Rechtsgeschäfts und damit dazu, dass - gegebenenfalls neben der Vereinsmitgliedschaft - ein Arbeitsverhältnis vorliegt, das den allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften unterliegt (vgl. BAG 6. Juli 1995 - 5 AZB 9/93 - zu B I 2 b der Gründe, BAGE 80, 256; 22. März 1995 - 5 AZB 21/94 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 79, 319) .

    (3) Dies hat zur Folge, dass anstelle oder gegebenenfalls zusätzlich zur formal begründeten Vereinsmitgliedschaft jedenfalls dann tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt, wenn ein Verein seinen in erheblichem Umfang zur Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichteten Mitgliedern weder einen Anspruch auf angemessene Vergütung noch einen Anspruch auf Versorgung einräumt (BAG 22. März 1995 - 5 AZB 21/94 - zu B II 3 a der Gründe, BAGE 79, 319) .

    Die Religion legt eine den Menschen überschreitende und umgreifende ("transzendente") Wirklichkeit zugrunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche ("immanente") Bezüge beschränkt (BAG 22. März 1995 - 5 AZB 21/94 - zu B I 1 b der Gründe, BAGE 79, 319; BVerwG 27. März 1992 - 7 C 21/90 - zu 2 a aa der Gründe, BVerwGE 90, 112) .

  • BAG, 26.09.2002 - 5 AZB 19/01

    Rechtsweg - Dienstleistungen in einem Verein

    Andererseits kommt als Rechtsgrundlage für die Leistung von Diensten in persönlicher Abhängigkeit auch die Mitgliedschaft in einem Verein in Betracht (BAG 18. Februar 1956 - 2 AZR 294/54 - BAGE 2, 289; 3. Juni 1975 - 1 ABR 98/74 - BAGE 27, 163; 10. Mai 1990 - 2 AZR 607/89 - AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 51; Senat 22. März 1995 - 5 AZB 21/94 - BAGE 79, 319, 357; 6. Juli 1995 - 5 AZB 9/93 - BAGE 80, 256).

    Denn sowohl Vereinsmitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag in Form von Dienstleistungen für den Verein erbringen, als auch Arbeitnehmer leisten ihre Dienste in persönlicher Abhängigkeit (BAG 3. Juni 1975 aaO; Senat 22. März 1995 aaO).

    Selbst wenn der Beklagte ein Verein mit wirtschaftlicher Zielsetzung wäre (so Senat 22. März 1995 aaO für einen anderen Verein der Scientology-Organisation; vgl. zur Abgrenzung zwischen Idealverein und wirtschaftlichem Verein innerhalb der Scientology-Organisation auch BVerwG 6. November 1997 - 1 C 18.95 - BVerwGE 105, 313 sowie BVerwG 3. Juli 1998 - 1 B 114/97 - NVwZ 1999, 766), bestünde zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis.

    Sollte der Beklagte tatsächlich ein wirtschaftlicher Verein und keine Religionsgemeinschaft sein, wie der Senat in dem Beschluß vom 22. März 1995 (aaO) angenommen hat, könnte ihm nach § 43 Abs. 2 BGB in einem Verwaltungsverfahren die Rechtsfähigkeit entzogen werden (vgl. dazu BVerwG 6. November 1997 aaO).

  • LAG Hamm, 17.05.2022 - 6 Sa 1249/21

    Arbeitsverhältnis; Vereinsmitgliedschaft; Mitgliedsbeitrag; Darlegungslast;

    Es ist anerkannt, dass nicht nur in einem Arbeitsverhältnis, sondern auch aufgrund von Vereinszugehörigkeit weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit im Dienst eines anderen geleistet werden kann als Mitgliedsbeitrag nach § 58 Ziff. 2 BGB (BAG 29.08.2012 - 10 AZR 499/11, NZA 2012, 1433; BAG 26.09.2002 - 5 AZB 19/01, NZA 2002, 1412; BAG 22.03.1995 - 5 AZB 21/94, NZA 1995, 823; LAG Düsseldorf 27.08.2014 - 7 TaBV 3/14, Juris; grundlegend BAG 03.06.1975 - 1 ABR 98/74, AP Nr. 1 zu § 5 BetrVG 1972 Rotes Kreuz).

    Dass neben diesem materiellen Interesse oftmals auch immaterielle Interessen eine Rolle spielen, schließt nicht aus, die Erwerbsabsicht als wesentliches Merkmal zur Abgrenzung von Tätigkeiten heranzuziehen, die vorwiegend auf ideellen Beweggründen beruhen (BAG 29.08.2012 - 10 AZR 499/11, NZA 2012, 1433; BAG 26.09.2002 - 5 AZB 19/01, NZA 2002, 1412; BAG 28.07.1999 - 4 AZR 192/98, Juris; BAG 22.03.1995 - 5 AZB 21/94, NZA 1995, 823).

    Die Rechtsprechung verlangt sogar, dass die Begründung vereinsrechtlicher Arbeitspflichten nicht zur Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen führen darf (BAG 22.03.1995 - 5 AZB 21/94, NZA 1995, 823; BAG 03.06.1975 - 1 ABR 98/74, AP Nr. 1 zu § 5 BetrVG 1972 Rotes Kreuz; LAG Düsseldorf 27.08.2004 - 7 TaBV 3/14, Juris), z. B. beim Schutz vor Beendigung des Vertragsverhältnisses.

    Dienen aber die religiösen oder weltanschaulichen Lehren nur als Vorwand für die Verfolgung wirtschaftlicher Ziele, kann von einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne der Art. 4, 140 GG, 137 WRV nicht mehr gesprochen werden (BAG 22.03.1995 - 5 AZB 21/94, NZA 1995, 823; BVerwG 27.03.1992 - 7 C 21/90, NJW 1992, 2496).

    Die Mitglieder oder Anhänger müssen auf der Grundlage gemeinsamer religiöser und weltanschaulicher Überzeugung eine unter ihnen bestehende Übereinstimmung über Sinn und Bewältigung des menschlichen Lebens bezeugen (BAG 22.03.1995 - 5 AZB 21/94, NZA 1995, 823; Rainer Scholz, NVwZ 1992, 1152).

    Dies erfolgt jedoch nicht in einem Umfang, dass davon auszugehen wäre, die religiösen Lehren seien nur Vorwand für die Verfolgung wirtschaftlicher Ziele und es könne daher nicht von einer Religionsgemeinschaft gesprochen werden (vgl. BAG, 22.03.1995 - 5 AZB 21/94, NZA 1994, 823).

    Dabei kommt es nicht auf eine Umgehungsabsicht oder eine bewusste Missachtung der zwingenden Rechtsnorm an; entscheidend ist die objektive Funktionswidrigkeit des Rechtsgeschäfts (BAG 22.03.1995 - 5 AZB 21/94, NZA 1995, 823).

    Dementsprechend finden sich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung soweit ersichtlich nur Fälle, in denen entweder auch im Übrigen eine Tätigkeit als Vereinsmitglied verneint und ein Arbeitsverhältnis angenommen wurde (so BAG 22.03.1995 - 5 AZB 21/94, NZA 1995, 823) oder auch im Übrigen eine Tätigkeit als Vereinsmitglied und nicht als Arbeitnehmer bejaht wurde (so z.B. BAG 03.06.1975 - 1 ABR 98/74, AP Nr. 1 zu § 5 BetrVG 1972 Rotes Kreuz; LAG Düsseldorf 27.08.2014 - 7 TaBV 3/14, Juris).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 16.02.1995 - 1 B 205.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,242
BVerwG, 16.02.1995 - 1 B 205.93 (https://dejure.org/1995,242)
BVerwG, Entscheidung vom 16.02.1995 - 1 B 205.93 (https://dejure.org/1995,242)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Februar 1995 - 1 B 205.93 (https://dejure.org/1995,242)
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Sektenveranstaltungen

§ 14 GewO, Art. 4 GG, Einbindung in den gewerberechtlichen Ordnungsrahmen

Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung einer Revision - Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen

  • snafu.de

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 1850 (Ls.)
  • ZIP 1995, 563
  • NVwZ 1995, 473
  • DVBl 1995, 804
  • DVBl 1995, 805
  • DÖV 1995, 644
  • GewArch 1995, 152
 
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Wird zitiert von ... (145)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 21.90

    Jugendsekte II - Art. 4 GG, Religionsfreiheit, faktischer Grundrechtseingriff,

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1995 - 1 B 205.93
    Der Kläger macht geltend, das Berufungsurteil weiche hinsichtlich der Beurteilung seiner Betätigung "als Religionsgemeinschaft" von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 1992 - BVerwG 8 C 67.91 - (BVerwGE 90, 320 [BVerwG 14.08.1992 - 8 C 67/91]) und vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 21.90 - (BVerwGE 90, 112) insoweit ab,.

    Dies schließt es ein, daß die jeweils einschlägigen allgemeinen Gesetze - in einer die Grundrechte des Art. 4 GG möglichst schonenden Weise - anzuwenden sind, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits klargestellt hat (vgl. BVerwGE 90, 112 [BVerwG 27.03.1992 - 7 C 21/90]).

    Das Verhältnis des Schutzes des Grundrechts aus Art. 4 GG zu den die wirtschaftliche Betätigung regelnden allgemeinen Gesetzen ist nämlich dahin geklärt, daß der Schutz des Art. 4 GG im Prinzip erhalten bleibt, jedoch insoweit zurückgedrängt wird, als dies zum Schutz kollidierender Rechtsgüter anderer erforderlich ist (BVerwGE 90, 112 [BVerwG 27.03.1992 - 7 C 21/90]).

  • BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86

    Bahá'í

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1995 - 1 B 205.93
    Liegt eine solche Zielsetzung vor, was im Streitfall die staatlichen Organe festzustellen haben (vgl. BVerfGE 83, 341 [BVerfG 05.02.1991 - 2 BvR 263/86]), unterfällt allerdings auch eine wirtschaftliche Betätigung, die der Beschaffung der Mittel für eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft dienen soll, grundsätzlich dem Schutz des Art. 4 GG.

    So wenig die erwähnten Rechte, namentlich Art. 4 GG, davor schützen, daß staatliche Einrichtungen prüfen, ob eine Gemeinschaft eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ist (BVerfGE 83, 341 [BVerfG 05.02.1991 - 2 BvR 263/86]), so wenig stehen sie der Vorlage solcher Unterlagen in einem gerichtlichen Verfahren entgegen, die zur Beurteilung einer nach außen gerichteten, werbenden Tätigkeit einer solchen Organisation dienen.

  • BVerwG, 01.07.1987 - 1 C 25.85

    Gewerberecht - Höhere Bildung - Unterrichtswesen

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1995 - 1 B 205.93
    Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Kläger in dem dargelegten Sinn einen "freien Beruf" ausübt, insbesondere auch nicht, daß er mit seinen Kursen Dienstleistungen höherer Art erbringt, die grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- und Fachhochschulstudium voraussetzen (Urteil vom 1. Juli 1987 - BVerwG 1 C 25.85 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 4).

    Insoweit ist grundsätzlich geklärt, daß damit Unterrichtsveranstaltungen aller Art gemeint sind, soweit sie landesgesetzlich geregelt sind (Urteil vom 1. Juli 1987, a.a.O.).

  • BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 25.91

    Gewerbe - Ferienwohnungsvermietung - Definition

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1995 - 1 B 205.93
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Gewerbe im Sinne des Gewerberechts jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion, freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens (Urteil vom 26. Januar 1993 - BVerwG 1 C 25.91 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 5 = GewArch 1993, 196).

    Es ist vielmehr bereits rechtsgrundsätzlich entschieden, daß freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen, die eine höhere Bildung erfordern) nicht unter den Gewerbebegriff fallen (Urteil vom 26. Januar 1993, a.a.O.).

  • BVerwG, 15.06.1990 - 1 B 92.90

    Rechtswirkungen des der Ehefrau eines Volksdeutschen nach § 1 Abs. 3 BVFG

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1995 - 1 B 205.93
    Wenn das Gericht wie im vorliegenden Falle seine Entscheidung auf mehrere je selbständig tragende Gründe stützt, genügt die Beschwerde nur dann den Darlegungsanforderungen i.S. des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, wenn in bezug auf jeden dieser Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird (Beschluß vom 15. Juni 1990 - BVerwG 1 B 92.90 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20).
  • BVerfG, 04.10.1965 - 1 BvR 498/62

    Umsatzsteuer

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1995 - 1 B 205.93
    Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen haben nicht unmittelbar die Religionsausübung zum Gegenstand, sondern betreffen die Finanzierung; sie dienen der Religionsausübung allenfalls mittelbar (vgl. dazu BVerfGE 19, 129 [BVerfG 04.10.1965 - 1 BvR 498/62]).
  • BVerwG, 14.08.1992 - 8 C 67.91

    Rücknahme der Anerkennung als Beschäftigungsstelle des Zivildienstes - Aufgaben

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1995 - 1 B 205.93
    Der Kläger macht geltend, das Berufungsurteil weiche hinsichtlich der Beurteilung seiner Betätigung "als Religionsgemeinschaft" von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 1992 - BVerwG 8 C 67.91 - (BVerwGE 90, 320 [BVerwG 14.08.1992 - 8 C 67/91]) und vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 21.90 - (BVerwGE 90, 112) insoweit ab,.
  • BVerwG, 08.07.1964 - V C 126.62

    Ausnahmen vom absoluten Verbot der Akkordarbeit und Fließarbeit bei Jugendlichen

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1995 - 1 B 205.93
    Dies gilt in besonderem Maße für Tatsachen, die nur dem jeweiligen Beteiligten bekannt sind (BVerwGE 19, 87 [BVerwG 08.07.1964 - V C 126/62]; Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 68.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44).
  • BVerwG, 23.04.1993 - 8 C 16.92

    Streitwert - Einberufung zur Wehrdienstübung - Anfechtung eines

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1995 - 1 B 205.93
    Etwaige über das unmittelbar angestrebte Rechtsschutzziel hinausgehende Interessen, die durch den Rechtsstreit mittelbar verfolgt oder gefördert werden sollen, bleiben bei der Wertbemessung grundsätzlich außer Betracht (Urteil vom 23. April 1993 - BVerwG 8 C 16.92 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 74 S. 56).
  • BVerwG, 26.08.1983 - 8 C 76.80

    Wehrpflichtsache - Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung - Klageabweisung -

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1995 - 1 B 205.93
    Darüber muß der nicht anwaltlich vertretene Beteiligte (nur) belehrt werden, wenn er aufgrund besonderer Umstände des Falles ausnahmsweise nicht mit der Möglichkeit einer für ihn negativen Schlußfolgerung zu rechnen braucht (Urteil vom 26. August 1983 - BVerwG 8 C 76.80 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 147).
  • BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81

    Vereinbarkeit der Zuständigkeitsreglung der Verwaltungsgerichte in Asylsachen mit

  • BVerwG, 23.05.1986 - 8 C 10.84

    Wehrpflicht - Mitwirkungspflicht - Musterungsstreit - Ärztliche Untersuchung

  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

    Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (vgl. Beschluss vom 16. Februar 1995 - BVerwG 1 B 205.93 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 6).
  • BAG, 22.03.1995 - 5 AZB 21/94

    Religionsgemeinschaftseigenschaft von Scientology

    Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 16. Februar 1995 (- I B 205.93 - ZIP 1995, 563) zurückgewiesen.
  • OVG Bremen, 25.02.1997 - 1 BA 46/95

    Gewerberecht: Erforderlichkeit einer Gewerbeanmeldung bei in

    "Gewerbe" ist jede nicht sozial unwertige (generell nicht verbotene), auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit; ausgenommen sind Urproduktion, freie Berufe und bloße Verwaltung eigenen Vermögens (BVerwG, U. v. 01.07.1987, DVBl. 87, 1075 ; U. v. 16.02.1995 - 1 B 205/93 -, Umdr. S. 6 f. = NVwZ 95, 473).

    Insoweit sind auch Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften an die jeweils einschlägigen Gesetze gebunden, die ihrerseits in einer das Grundrecht des Art. 4 schonenden, das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wahrenden Weise anzuwenden sind; der Schutz des Art. 4 GG bleibt also im Prinzip erhalten und wird nur insoweit zurückgedrängt, als dies zum Schutz kollidierender Rechtsgüter anderer erforderlich ist (BVerwG, B. v. 16.02.1995, a.a.O., Umdr. S. 8, 12; BVerwGE 90, 112 (117 f.); ähnlich für das Verhältnis von Straßenrecht und Art. 4 GG , BVerwG, B. v. 04.07.1996 - 11 B 23/96 -, Umdr.

    Die Gewerbeanmeldung ist wertneutral und beeinträchtigt die religiöse Betätigung jedenfalls nicht nennenswert (BVerwG, B. v. 16.02.1995, a.a.O., Umdr. S. 12), sie läßt insbesondere die grundsätzlich gegebene Freiheit einer Religionsgemeinschaft unberührt, selbst zu entscheiden, in welcher Weise sie ihre Finanzmittel aufbringt und ihre Finanzverhältnisse gestaltet.

    Die Einbeziehung in den gewerberechtlichen Ordnungsrahmen ermöglicht es den Ordnungsbehörden, ihren Aufgaben zum Schutz von Arbeitnehmern und Dritten - unter Wahrung des Grundrechts aus Art. 4 GG - nachzukommen (BVerwG, B. v. 16.02.1995, a.a.O., Umdr. S. 12), was notfalls auch einschneidende gewerberechtliche Maßnahmen einschließen kann (BVerwG, U. v. 27.03.1992, BVerwGE 90, 112 (117, 118)).

    Erst recht entzieht die Verwendung der erwirtschafteten Mittel für religiöse Zwecke die zur Aufbringung der Mittel dienende wirtschaftliche Betätigung nicht dem gewerberechtlichen Ordnungsrecht; denn sie ändert nicht den Charakter der wirtschaftlichen Betätigung (BVerwG; B. v. 16.02.1995, a.a.O., Umdr. S. 11).

    Werden ideale, nicht kostendeckende Tätigkeiten mit gewinnorientierten Tätigkeiten verbunden, ist das Streben nach Überschüssen allein aus dem gewinnorientierten Tätigkeitsbereich abzulesen, eine Saldierung der Überschüsse dieses Bereichs mit der Unterdeckung des idealen Tätigkeitsfeldes findet nicht statt (BVerwG, B. v. 16.02.1995, a.a.O., Umdr. S. 10; Friauf, a.a.O., Rdnr. 46).

    Ebensowenig entfällt die Gewinnerzielungsabsicht wegen einer Verwendung der erzielten Überschüsse zu einem idealen Zweck (BVerwG, B. v. 16.02.1995, a.a.O., Umdr. S. 11, Friauf, a.a.O., Rdnr. 45, Landmann/Rohmer/Kahl, a.a.O., Rdnr. 56).

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