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   BVerwG, 15.02.1995 - 1 B 19.95   

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BVerwG, 15.02.1995 - 1 B 19.95 (https://dejure.org/1995,2180)
BVerwG, Entscheidung vom 15.02.1995 - 1 B 19.95 (https://dejure.org/1995,2180)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Februar 1995 - 1 B 19.95 (https://dejure.org/1995,2180)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unselbständige leitende Beschäftigung - Teilbereich - Revision - Uneingeschränkte Gewerbeuntersagung - Verstoß gegen Art. 12 GG

Verfahrensgang

  • OVG Niedersachsen - 7 L 5122/93
  • BVerwG, 15.02.1995 - 1 B 19.95

Papierfundstellen

  • GewArch 1995, 200
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 21.09.1992 - 1 B 127.92

    Gewerberecht: Teiluntersagung durch Beschäftigungsverbot bezüglich eines

    Auszug aus BVerwG, 15.02.1995 - 1 B 19.95
    Wie unter Umständen nur eine Teiluntersagung des ausgeübten Gewerbes zulässig ist (BVerwGE 23, 280, 284; vgl. auch Beschluß vom 21. September 1992 - BVerwG 1 B 127.92 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 52), darf - unter Beachtung der bestehenden gesetzlichen Grenzen für eine Beschränkung etwa der Vertretungsbefugnis (vgl. z.B. § 50 HGB , § 54 HGB , § 82 Abs. 1 AktG , § 37 GmbHG ) - auch die Erstreckung einer Untersagung auf unselbständige leitende Tätigkeiten nur ausgesprochen werden, soweit sie erforderlich ist.
  • BVerwG, 23.11.1990 - 1 B 155.90

    Gewerberecht: Beurteilungszeitpunkt bei Gewerbeuntersagung wegen

    Auszug aus BVerwG, 15.02.1995 - 1 B 19.95
    Maßgebend für die Rechtmäßigkeit auch der erweiterten Gewerbeuntersagung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (BVerwGE 65, 1 [2 ff.]; Beschluß vom 23. November 1990 - BVerwG 1 B 155.90 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 47 = GewArch 1991, 110 [111]).
  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

    Auszug aus BVerwG, 15.02.1995 - 1 B 19.95
    Maßgebend für die Rechtmäßigkeit auch der erweiterten Gewerbeuntersagung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (BVerwGE 65, 1 [2 ff.]; Beschluß vom 23. November 1990 - BVerwG 1 B 155.90 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 47 = GewArch 1991, 110 [111]).
  • BVerwG, 24.02.1966 - I C 37.65

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung - Voraussetzungen

    Auszug aus BVerwG, 15.02.1995 - 1 B 19.95
    Wie unter Umständen nur eine Teiluntersagung des ausgeübten Gewerbes zulässig ist (BVerwGE 23, 280, 284; vgl. auch Beschluß vom 21. September 1992 - BVerwG 1 B 127.92 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 52), darf - unter Beachtung der bestehenden gesetzlichen Grenzen für eine Beschränkung etwa der Vertretungsbefugnis (vgl. z.B. § 50 HGB , § 54 HGB , § 82 Abs. 1 AktG , § 37 GmbHG ) - auch die Erstreckung einer Untersagung auf unselbständige leitende Tätigkeiten nur ausgesprochen werden, soweit sie erforderlich ist.
  • BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 6.14

    Gewerbeausübung; Gewerbeuntersagung; Grundverwaltungsakt; Insolvenz;

    Haben sich die tatsächlichen Umstände geändert, muss die Initiative zur Wiederzulassung nach § 35 Abs. 6 GewO vom Gewerbetreibenden ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1 ; Beschlüsse vom 15. Februar 1995 - 1 B 19.95 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 58 = GewArch 1995, 200 und vom 9. April 1997 - 1 B 81.97 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 67).
  • OVG Niedersachsen, 27.07.2016 - 7 ME 81/16

    Auswahlentscheidung; Jugendzelt; Marktzulassung; Vergaberichtlinien;

    Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass mit der Schaffung dieser Befugnis zur Untersagung einer derartigen unselbständigen leitenden Tätigkeit durch die Novellierung des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO durch das Gesetz vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 721) Gesetzeslücken geschlossen werden sollten (BVerwG, Beschl. v. 15.02.1995 - 1 B 19.95 -, juris Rn. 3).

    Unzuverlässigen Personen sollte nicht nur die Ausübung selbständiger Gewerbe, sondern auch unselbständige leitende Tätigkeiten untersagt werden können, um ein Ausweichen in die Betätigung als Betriebsleiter oder als Vertreter gewerbetreibender natürlicher Personen oder Personenvereinigungen zu verhindern, was nach der bis dahin bestehenden Rechtslage nicht möglich gewesen sei (BVerwG, Beschl. v. 15.02.1995, aaO unter Hinweis auf BT-Drs. 10/318, S. 50).

    Wie unter Umständen nur eine Teiluntersagung des ausgeübten Gewerbes zulässig ist, darf auch die Erstreckung einer Untersagung auf unselbständige leitende Tätigkeiten nur ausgesprochen werden, soweit sie erforderlich ist (BVerwG, Beschl. v. 15.02.1995, aaO, juris Rn. 3 mwN).

    Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der unzuverlässige Gewerbetreibende nur in einem Teilbereich unselbständig tätig werden wird, ist, wenn es sich dabei überhaupt um eine Betätigung als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO handeln sollte, unter Umständen eine vollumfängliche Untersagung nicht nötig (BVerwG, Beschl. v. 15.02.1995, aaO mwN).

    Denn maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit auch der erweiterten Gewerbeuntersagung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (BVerwG, Beschl. v. 15.02.1995, aaO).

  • OVG Niedersachsen, 04.02.2016 - 7 LB 81/14

    Betriebsleiter; Betriebsleitung; Erweiterte Gewerbeuntersagung;

    Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass mit der Schaffung dieser Befugnis zur Untersagung einer derartigen unselbständigen leitenden Tätigkeit durch die Novellierung des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO durch das Gesetz vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 721) Gesetzeslücken geschlossen werden sollten (BVerwG, Beschl. v. 15.02.1995 - 1 B 19.95 -, juris Rn. 3).

    Unzuverlässigen Personen sollte nicht nur die Ausübung selbständiger Gewerbe, sondern auch unselbständige leitende Tätigkeiten untersagt werden können, um ein Ausweichen in die Betätigung als Betriebsleiter oder als Vertreter gewerbetreibender natürlicher Personen oder Personenvereinigungen zu verhindern, was nach der bis dahin bestehenden Rechtslage nicht möglich gewesen sei (BVerwG, Beschl. v. 15.02.1995, aaO unter Hinweis auf BT-Drs. 10/318, S. 50).

    Wie unter Umständen nur eine Teiluntersagung des ausgeübten Gewerbes zulässig ist, darf auch die Erstreckung einer Untersagung auf unselbständige leitende Tätigkeiten nur ausgesprochen werden, soweit sie erforderlich ist (BVerwG, Beschl. v. 15.02.1995, aaO, juris Rn. 3 mwN).

    Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der unzuverlässige Gewerbetreibende nur in einem Teilbereich unselbständig tätig werden wird, ist, wenn es sich dabei überhaupt um eine Betätigung als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO handeln sollte, unter Umständen eine vollumfängliche Untersagung nicht nötig (BVerwG, Beschl. v. 15.02.1995, aaO mwN).

    Denn maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit auch der erweiterten Gewerbeuntersagung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (BVerwG, Beschl. v. 15.02.1995, aaO).

  • BVerwG, 09.04.1997 - 1 B 81.97

    Gewerberecht - Begriff der Unzuverlässigkeit infolge steuerlicher

    Der beschließende Senat hat wiederholt entschieden, daß bei Prüfung einer Gewerbeuntersagung die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend sind (vgl. z.B. BVerwGE 65, 1 [BVerwG 02.02.1982 - 1 C 146/80]; Beschluß vom 15. Februar 1995 - BVerwG 1 B 19.95 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 58 = GewArch 1995, 200).
  • VG Sigmaringen, 12.07.2016 - 3 K 1949/16

    Erfolgloser Eilantrag; Gewerbeuntersagung; erweiterte Gewerbeuntersagung;

    Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass mit der Schaffung dieser Befugnis zur Untersagung einer derartigen unselbständigen leitenden Tätigkeit durch die Novellierung des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO durch das Gesetz vom 15.05.1986 (BGBl I, S. 721) Gesetzeslücken geschlossen werden sollten (BVerwG, Beschluss vom 15.02.1995 - 1 B 19.95 -, juris).

    Unzuverlässigen Personen sollte nicht nur die Ausübung selbständiger Gewerbe, sondern auch unselbständige leitende Tätigkeiten untersagt werden können, um ein Ausweichen in die Betätigung als Betriebsleiter oder als Vertreter gewerbetreibender natürlicher Personen oder Personenvereinigungen zu verhindern, was nach der bis dahin bestehenden Rechtslage nicht möglich gewesen ist (BVerwG, Beschluss vom 15.02.1995, a.a.O., unter Hinweis auf BT-Drs. 10/318, S. 50).

    Wie unter Umständen nur eine Teiluntersagung des ausgeübten Gewerbes zulässig ist, darf auch die Erstreckung einer Untersagung auf unselbständige leitenden Tätigkeiten nur ausgesprochen werden, soweit sie erforderlich ist (BVerwG, Beschluss vom 15.02.1995, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.06.1996 - 1 B 100.96

    Gewerberecht: Erweiterte Gewerbeuntersagung durch Widerspruchsbehörde

    Die Bestimmung soll der Behörde die Möglichkeit geben, zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten den auch für die zusätzlich untersagten Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsleben herauszunehmen, um sein Ausweichen auf solche Bereiche zu verhindern (vgl. Beschluß vom 15. Februar 1995 - BVerwG 1 B 19.95 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 58 = GewArch 1995, 200).
  • BVerwG, 11.12.1996 - 1 B 250.96

    Gewerberecht - Gewerbeuntersagung bei steuerlicher Unzuverlässigkeit

    Dabei kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (BVerwGE 65, 1 [BVerwG 02.02.1982 - 1 C 146/80]; Beschluß vom 15. Februar 1995 - BVerwG 1 B 19.95 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 58 = GewArch 1995, 200).
  • OVG Sachsen, 26.01.2024 - 6 A 619/20

    Antrag auf Zulassung der Berufung; ernstliche Zweifel; Gewerbeuntersagung;

    Haben sich die tatsächlichen Umstände geändert, muss die Initiative zur Wiederzulassung nach § 35 Abs. 6 GewO vom Gewerbetreibenden ausgehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. April 2015 - 8 C 6.14 -, juris Rn. 15; v. 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 15. Februar 1995 - 1 B 19.95 -, juris Rn. 4; v. 9. April 1997 - 1 B 81.97 -, juris Rn. 7).
  • BVerwG, 12.01.1996 - 1 B 177.95

    Gewerberecht: Gewerbeuntersagung wegen aus Steuerrückständen hergeleiteter

    Nach der in diesem Zusammenhang allein maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die auch im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht (BVerwGE 65, 1 [BVerwG 02.02.1982 - 1 C 146/80]; Beschluß vom 15. Februar 1995 - BVerwG 1 B 19.95 - GewArch 1995, 200), kam es zur Beurteilung der Unzuverlässigkeit des Klägers auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 1993) an.
  • BVerwG, 14.05.1997 - 1 B 93.97

    Gewerberecht - Gewerbeuntersagung, Verfahrenswiederaufnahme nach längerem Ruhen

    Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision, weil in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit langem geklärt ist, daß es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt (Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1 (2 ff.) [BVerwG 02.02.1982 - 1 C 146/80]; Beschluß vom 15. Februar 1995 - BVerwG 1 B 19.95 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 58 = GewArch 1995, 200).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.1996 - 4 A 1819/95

    Gewerberecht: Umfang der Gewerbeuntersagung bei wirtschaftlicher

  • BVerwG, 17.08.1995 - 1 B 114.95

    Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache - Ausschluß eines

  • OVG Niedersachsen, 07.11.1997 - 7 L 4093/96

    Gewerbeuntersagung; Untersagung jeglicher; Betriebsleitung (Untersagung);

  • BVerwG, 08.02.1996 - 1 B 19.96

    Gewerberecht: Gewerbeuntersagung wegen aus Steuerrückständen hergeleiteter

  • VG Augsburg, 14.09.2017 - Au 5 K 16.1782

    Rechtmäßige Gewerbeuntersagung wegen Verletzung der Berufspflichten

  • VG Augsburg, 19.07.2018 - Au 5 K 18.541

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden

  • VG Augsburg, 01.06.2015 - Au 5 K 15.193

    Gewerbeuntersagung und Widerruf einer Gaststättenerlaubnis

  • VG Augsburg, 31.08.2017 - Au 5 K 17.909

    Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung bei Steuerschulden

  • VG Augsburg, 07.06.2018 - Au 5 K 18.235

    Erweiterte Gewerbeuntersagung

  • BVerwG, 23.08.1995 - 1 B 124.95

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • BVerwG, 02.05.1996 - 1 B 73.96

    Maßgeblicher Zeitpunkt für eine Gewerbeuntersagung

  • OVG Sachsen, 22.12.2022 - 6 A 192/21

    Gewerbeuntersagung; kein erneuter Klärungsbedarf zum maßgeblichen

  • VG Augsburg, 10.03.2016 - Au 5 K 15.1331

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden

  • VG Magdeburg, 18.01.2022 - 3 A 96/21

    Widerruf der Gewerbeerlaubnis zur Ausübung einer

  • VG Minden, 11.11.2015 - 3 K 2708/14
  • VG Augsburg, 14.02.2013 - Au 5 K 12.1215

    Einfache und erweiterte Gewerbeuntersagung gegenüber der Geschäftsführerin einer

  • VG Augsburg, 14.02.2013 - Au 5 K 12.1216

    Einfache und erweiterte Gewerbeuntersagung gegenüber einer GmbH

  • VG Augsburg, 16.06.2011 - Au 5 K 10.1800

    Erweiterte Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit; wirtschaftliche

  • VG Augsburg, 19.05.2011 - Au 5 K 10.1514

    Erweiterte Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit; Steuerschulden;

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