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   BGH, 07.06.1996 - I ZR 114/94   

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https://dejure.org/1996,1255
BGH, 07.06.1996 - I ZR 114/94 (https://dejure.org/1996,1255)
BGH, Entscheidung vom 07.06.1996 - I ZR 114/94 (https://dejure.org/1996,1255)
BGH, Entscheidung vom 07. Juni 1996 - I ZR 114/94 (https://dejure.org/1996,1255)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Ladenschluß - Tankstelle - Blumen - Feistellung - Unlauterer Wettbewerb - Schrankengleichheit

  • werbung-schenken.de

    Blumenverkauf an Tankstellen

    UWG § 1; LadenschlußG § 6; LadenschlußG § 12
    Vorsprung durch Rechtsbruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LadenschlußG § 6 Abs. 2, § 12 Abs. 1; UWG § 1
    "Blumenverkauf an Tankstellen"; Verkauf von Blumen an Tankstellen während der allgemeinen Ladenschlußzeiten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 2577
  • MDR 1996, 1141
  • GRUR 1996, 786
  • WM 1996, 1875
  • GewArch 1996, 387
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 26.10.1993 - 1 C 17.91

    Einkaufen an der Tankstelle - § 6 Abs. 2 LadSchlG, 'Zubehör', innerer

    Auszug aus BGH, 07.06.1996 - I ZR 114/94
    Hieran ändere auch die für den öffentlich-rechtlichen Bereich ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nichts (gemeint ist BVerwGE 94, 244 = NJW 1994, 1017 = WRP 1994, 233), die sich ohnehin nur auf die dort genannten Warenartikel, nicht dagegen auf Blumen beziehe.

    Diese Vorschrift hat indessen durch das Bundesverwaltungsgericht eine Auslegung erfahren, die weit über den engen Wortlaut hinausreicht (BVerwGE 94, 244 = WRP 1994, 233 = NJW 1994, 1017): Danach soll - als ein die Bedürfnisse der Kundschaft berücksichtigendes Zusatzangebot - während der allgemeinen Ladenschlußzeiten auch die Abgabe bestimmter Waren des Reisebedarfs für Kraftfahrer zulässig sein, wenn zwischen dem Hauptverkaufsgegenstand und der Zusatzware ein innerer Zusammenhang besteht.

    Schließlich sei eine Privilegierung der Abgabe bestimmter Waren des Reisebedarfs als Zubehör mit Sinn und Zweck des Ladenschlußgesetzes vereinbar (BVerwGE 94, 244, 247 ff.).

    Dies setze voraus, daß der Verkauf des Zubehörs im Sinne einer Nebenleistung nach den beim Publikum herrschenden Gewohnheiten und nach der Verkehrsanschauung der Befriedigung von Bedürfnissen der Empfänger der Hauptleistung diene (BVerwGE 94, 244, 249).

    Der Verkauf von Blumen hat - anders als der typische Reiseproviant und anders als beispielsweise eine Straßenkarte - auch mittelbar nichts mit der Fortbewegung mit dem Kraftfahrzeug zu tun (vgl. BVerwGE 94, 244, 252).

    Denn wie vom Bundesverwaltungsgericht im einzelnen ausgeführt (BVerwGE 94, 244, 247 ff.), gestattet der Wortlaut von § 6 Abs. 2 LadenschlußG auch bei einer extensiven Auslegung lediglich die Privilegierung der Abgabe von Waren, die (noch) als Zubehör zu Betriebsstoffen und Ersatzteilen angesehen werden können.

    Das Ladenschlußgesetz geht im übrigen davon aus, daß der Reisebedarf je nach Verkehrsart verschieden ist und daß daher an einem Bahnhof oder auch auf einem Flug- oder Fährhafen (vgl. § 9 LadenschlußG) nicht dieselben Arten von Gegenständen vom Verbot eines Verkaufs während der allgemeinen Ladenschlußzeiten auszunehmen sind wie an einer Tankstelle (vgl. BGHZ 84, 130, 133 f. - Flughafenverkaufsstellen; BGH, Urt. v. 23.3.1995 - I ZR 92/93, GRUR 1995, 601, 603 = WRP 1995, 691 - Bahnhofs-Verkaufsstellen; vgl. auch BVerwGE 94, 244, 250).

    Nach dem Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 1993 (BVerwGE 94, 244) hat er sein Verteidigungsvorbringen im Berufungsrechtszug fast ausschließlich auf diesen Punkt gestützt.

  • BGH, 19.05.1982 - I ZR 122/80

    Flughafenverkaufsstellen

    Auszug aus BGH, 07.06.1996 - I ZR 114/94
    Das Ladenschlußgesetz geht im übrigen davon aus, daß der Reisebedarf je nach Verkehrsart verschieden ist und daß daher an einem Bahnhof oder auch auf einem Flug- oder Fährhafen (vgl. § 9 LadenschlußG) nicht dieselben Arten von Gegenständen vom Verbot eines Verkaufs während der allgemeinen Ladenschlußzeiten auszunehmen sind wie an einer Tankstelle (vgl. BGHZ 84, 130, 133 f. - Flughafenverkaufsstellen; BGH, Urt. v. 23.3.1995 - I ZR 92/93, GRUR 1995, 601, 603 = WRP 1995, 691 - Bahnhofs-Verkaufsstellen; vgl. auch BVerwGE 94, 244, 250).

    Ihr ist insofern beizupflichten, als das Berufungsurteil jegliche Ausführungen zu den Voraussetzungen einer Wettbewerbswidrigkeit nach § 1 UWG im Falle eines Verstoßes gegen wertneutrale Ordnungsvorschriften, zu denen auch die Bestimmungen des Ladenschlußgesetzes zählen (BGHZ 84, 130, 135 - Flughafenverkaufsstellen; BGH GRUR 1995, 601, 603 - Bahnhofs-Verkaufsstellen), vermissen läßt.

    Die Annahme, daß sich der Beklagte bewußt und planmäßig über die Bestimmungen des Ladenschlußgesetzes hinweggesetzt habe, steht mit den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 84, 130, 135 - Flughafenverkaufsstellen; vgl. auch BGH GRUR 1995, 601, 603 - Bahnhofs-Verkaufsstellen) in Einklang.

  • BGH, 23.03.1995 - I ZR 92/93

    Bahnhofs-Verkaufsstellen - Vorsprung durch Rechtsbruch

    Auszug aus BGH, 07.06.1996 - I ZR 114/94
    Das Ladenschlußgesetz geht im übrigen davon aus, daß der Reisebedarf je nach Verkehrsart verschieden ist und daß daher an einem Bahnhof oder auch auf einem Flug- oder Fährhafen (vgl. § 9 LadenschlußG) nicht dieselben Arten von Gegenständen vom Verbot eines Verkaufs während der allgemeinen Ladenschlußzeiten auszunehmen sind wie an einer Tankstelle (vgl. BGHZ 84, 130, 133 f. - Flughafenverkaufsstellen; BGH, Urt. v. 23.3.1995 - I ZR 92/93, GRUR 1995, 601, 603 = WRP 1995, 691 - Bahnhofs-Verkaufsstellen; vgl. auch BVerwGE 94, 244, 250).

    Ihr ist insofern beizupflichten, als das Berufungsurteil jegliche Ausführungen zu den Voraussetzungen einer Wettbewerbswidrigkeit nach § 1 UWG im Falle eines Verstoßes gegen wertneutrale Ordnungsvorschriften, zu denen auch die Bestimmungen des Ladenschlußgesetzes zählen (BGHZ 84, 130, 135 - Flughafenverkaufsstellen; BGH GRUR 1995, 601, 603 - Bahnhofs-Verkaufsstellen), vermissen läßt.

    Die Annahme, daß sich der Beklagte bewußt und planmäßig über die Bestimmungen des Ladenschlußgesetzes hinweggesetzt habe, steht mit den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 84, 130, 135 - Flughafenverkaufsstellen; vgl. auch BGH GRUR 1995, 601, 603 - Bahnhofs-Verkaufsstellen) in Einklang.

  • BGH, 07.07.1972 - I ZR 136/70

    Verstoss gegen die Vorschriften des Ladenschlußgesetzes - Verkauf nach

    Auszug aus BGH, 07.06.1996 - I ZR 114/94
    Einen sachlich ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung kann sich der Beklagte im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern - hier im Verhältnis zu den Blumenhändlern, deren Interessen der Kläger wahrnimmt - grundsätzlich nur verschaffen, wenn er und die Mitbewerber durch die verletzte außerwettbewerbsrechtliche Norm in gleicher Weise gebunden sind (Schrankengleichheit; BGH, Urt. v. 7.7.1972 - I ZR 136/70, GRUR 1973, 144, 146 = WRP 1972, 527 - Mischbetrieb; Urt. v. 4.4.1984 - I ZR 9/82, GRUR 1984, 665, 667 = WRP 1984, 399 - Werbung in Schulen; vgl. auch Köhler/Piper, UWG, 1995, § 1 Rdn. 347; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 18. Aufl. 1995, § 1 UWG Rdn. 648 f.).
  • BGH, 04.04.1984 - I ZR 9/82

    Werbung in Schulen

    Auszug aus BGH, 07.06.1996 - I ZR 114/94
    Einen sachlich ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung kann sich der Beklagte im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern - hier im Verhältnis zu den Blumenhändlern, deren Interessen der Kläger wahrnimmt - grundsätzlich nur verschaffen, wenn er und die Mitbewerber durch die verletzte außerwettbewerbsrechtliche Norm in gleicher Weise gebunden sind (Schrankengleichheit; BGH, Urt. v. 7.7.1972 - I ZR 136/70, GRUR 1973, 144, 146 = WRP 1972, 527 - Mischbetrieb; Urt. v. 4.4.1984 - I ZR 9/82, GRUR 1984, 665, 667 = WRP 1984, 399 - Werbung in Schulen; vgl. auch Köhler/Piper, UWG, 1995, § 1 Rdn. 347; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 18. Aufl. 1995, § 1 UWG Rdn. 648 f.).
  • OLG Brandenburg, 19.04.1994 - 6 U 44/93

    Unterlassungsanspruch wegen wettbewerbswidrigem Handeln; Verstoß gegen das

    Auszug aus BGH, 07.06.1996 - I ZR 114/94
    Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (OLG Brandenburg GRUR 1994, 521).
  • BVerwG, 12.12.1972 - I C 4.71

    Geltung des Ladenschlussgesetzes (LadschlG) für eine Verkaufsstelle innehabende

    Auszug aus BGH, 07.06.1996 - I ZR 114/94
    Was im Falle einer Tankstelle als Zubehör anzusehen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht unter Berufung auf seine einschlägige Rechtsprechung (GewArch 1964, 45 f.; BVerwGE 41, 271, 277) im einzelnen ausgeführt.
  • BGH, 19.11.1992 - I ZR 63/91

    Hervorgehobene Waren

    Auszug aus BGH, 07.06.1996 - I ZR 114/94
    Indessen richtet sich Inhalt und Umfang des begehrten Verbots nicht allein nach seinem Wortlaut, sondern auch nach dem Vorbringen, auf das sich die Klage stützt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 19.11.1992 - I ZR 63/91, GRUR 1993, 569, 570 = WRP 1993, 388 - Camcorder).
  • BVerwG, 13.06.1963 - I C 47.60

    Rechtliche Ausgestaltung der Ladenöffnungszeiten eines Frisiersalons innerhalb

    Auszug aus BGH, 07.06.1996 - I ZR 114/94
    Was im Falle einer Tankstelle als Zubehör anzusehen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht unter Berufung auf seine einschlägige Rechtsprechung (GewArch 1964, 45 f.; BVerwGE 41, 271, 277) im einzelnen ausgeführt.
  • BGH, 11.05.2000 - I ZR 28/98

    Abgasemissionen

    Durch das Fehlen einer solchen sekundären marktbezogenen Schutzfunktion unterscheiden sie sich etwa von Vorschriften über das Nachtbackverbot oder den Vorschriften über den Ladenschluß, die einen solchen Bezug zu den Märkten, deren Grundgegebenheiten sie mit regeln, besitzen und deren Verletzung deshalb auch wettbewerbswidrig sein kann, wenn es dabei um die Erzielung eines Vorsprungs im Wettbewerb geht (vgl. BGH GRUR 1989, 116, 118 - Nachtbackverbot; BGH, Urt. v. 7.6.1996 - I ZR 114/94, GRUR 1996, 786 = WRP 1996, 1020 - Blumenverkauf an Tankstellen).
  • BGH, 22.03.2012 - I ZR 102/10

    Stimmt's?

    Es genügt den Anforderungen des § 313 Abs. 3 ZPO, wenn durch Bezugnahme in den Entscheidungsgründen erkennbar wird, dass das Berufungsgericht die von der Vorinstanz gegebene Begründung überprüft und sich zu eigen gemacht hat (BGH, Urteil vom 7. Juni 1996 - I ZR 114/94, GRUR 1996, 786, 788 = WRP 1996, 1020 - Blumenverkauf an Tankstellen).
  • OLG Naumburg, 09.12.2005 - 10 U 42/05

    Vereinbarkeit eines nach 20:00 Uhr erfolgenden VIP-Verkaufes mit dem

    Inhalt und Umfang des begehrten Verbotes richten sich nämlich nicht allein nach dem Wortlaut, sondern auch nach dem Vorbringen des Klägers, auf das die Klage gestützt wird (vgl. BGH GRUR 1993, 569, 570; BGH GRUR 1996, 786).

    Die allgemeinen Ladenschlusszeiten sind in § 3 LadenSchlG gesetzlich definiert und damit hinreichend bestimmt umschrieben (vgl. ebenso BGH GRUR 1996, 786).

    Wie bereits zuvor ausgeführt, stellt die Vorschrift nämlich eine Marktverhaltensregelung im Interesse und zum Schutze der Mitbewerber dar (vgl. BGHZ 144, 255, 269; BGH GRUR 1996, 786; Köhler in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.144 m.w.N.; Wank in Erfurter Kommentar, Bearbeitung 1998, § 1 LadenSchlG Rdn. 1).

    Sofern wegen eines Verkaufs der Verfügungsbeklagten an Gewerbetreibende in deren Verkaufsstätte nach Schluss der Ladenöffnungszeiten ein Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin festgestellt werden kann, ist es zugleich gerechtfertigt, die Beklagte generell zur Unterlassung eines Warenvertriebes während der gesetzlichen, d. h. hier der allgemeinen Ladenschlusszeiten des § 3 LadenSchlG, zu verurteilen (vgl. BGH GRUR 1996, 786, 788).

  • OLG Hamm, 26.03.2013 - 4 U 176/12

    Ein Gartencenter in Niedersachsen darf sonntags keine Weihnachtstassen verkaufen

    Hiervon geht auch der Bundesgerichtshof in der "Abgasemissionen"-Entscheidung (GRUR 2000, 1076, 1079) aus, welche gerade die Wende zur "wettbewerbsbezogenen Schutzfunktion" statt des Vorliegens einer "wertbezogenen Norm" als entscheidendes Kriterium vollzogen hat; er hatte aber auch bereits zuvor vielfach wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Verstöße gegen ladenschlussrechtliche Vorschriften gestützt (OLG Stuttgart, a. a. O., mit Verweis auf BGH GRUR 1995, 601, 603 - Bahnhofsverkaufsstellen - und GRUR 1996, 786, 788 - Blumenverkauf an Tankstellen).

    Der demnach vorliegende Wettbewerbsverstoß der Beklagten ist auch im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG geeignet, die Interessen von Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen (vgl. auch BGH, GRUR 1996, 786 - Blumenverkauf an Tankstellen).

  • BGH, 20.02.1997 - I ZR 12/95

    Emil-Grünbär-Klub - Getarnte Werbung; Förderung fremden Wettbewerbs

    Durch Handlungen, die nur dem Wettbewerb der A.U.G.E. e.V. oder dem der Apotheker zugute kommen, wird die Klägerin nicht in ihrem wettbewerbsrechtlich geschützten Interesse berührt Auch im Rahmen der Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG steht der Klägerin kein Anspruch wegen der Forderung dieses fremden Wettbewerbs zu (vgl. zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG BGH, Urt. v. 7.6.1996 - I ZR 114/94, GRUR 1996, 786, 788 r.Sp. oben = WRP 1996, 1020 - Blumenverkauf an Tankstellen).
  • VG Freiburg, 21.09.2010 - 1 K 804/10

    Ladenschluss: Blumenverkauf an Sonn- und Feiertagen in einem Gartencenter

    (im Anschluss an die Rspr. zum LadSchlG, vgl. etwa BGH, 7. Juni 1996, I ZR 114/94, GewArch 1996, 387).

    Dies setzt neben einer gewissen Kontinuität des Angebots nach Umfang und Breite ein Sortiment voraus, wie es üblicherweise in einem (sei es auch kleineren) Blumengeschäft vorgehalten wird (vgl. für den auf § 12 Abs. 1 LadSchlG beruhenden, mit § 9 Abs. 1 Nr. 3 LadÖG inhaltsgleichen § 1 Nr. 3 SonntVerkV: BGH, Urt. v. 7.6.1996 - I ZR 114/94 -, GewArch 1996, 387; vgl. auch Zmarzlik/Roggendorff, LadSchlG, 2. Aufl. 1997, § 12 Rnr. 15 und 16).

  • OLG München, 17.09.1998 - 6 U 1928/98

    Annahme einer kleineren Menge im Sinne des § 2 Abs. 2 Ladenschlussgesetz

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  • OLG Hamm, 03.09.2002 - 4 U 90/02

    Anforderungen an die Anbieterkennzeichnung von Telediensten im Internet

    Der Begriff der Sittenwidrigkeit ist vielmehr wettbewerbsbezogen auszulegen (BGH GRUR 1996, 786, 788 -Blumenverkauf an Tankstellen; BGHZ 140, 134, 138 f.
  • KG, 27.11.2001 - 5 U 6174/00

    Wettberwerbsrechtliches Verhältnis zwischen Unternehmern im Stadtbereich und in

    In dessen richten sich Inhalt und Umfang des begehrten Verbots nicht allein nach seinem Wortlaut, sondern auch nach dem Vorbringen, auf das sich die Klage stützt (vgl. BGH WRP 1996, 1020 f - "Blumenverkauf an Tankstellen"; GRUR 1993, 569 f - "Camcorder").
  • OLG Stuttgart, 24.04.2008 - 2 U 51/07

    Sonntagsverkauf in Apotheken: Verfassungsgemäßes Verbot des sonntäglichen

    Hiervon geht auch der Bundesgerichtshof in der "Abgasemissionen"-Entscheidung (GRUR 2000, 1076, 1079) aus, welche gerade die Wende zur "wettbewerbsbezogenen Schutzfunktion" statt des Vorliegens einer "wertbezogenen Norm" als entscheidendes Kriterium vollzogen hat; er hatte aber auch bereits zuvor vielfach wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Verstöße gegen ladenschlussrechtliche Vorschriften gestützt (etwa BGH GRUR 1995, 601, 603 - Bahnhofsverkaufsstellen und GRUR 1996, 786, 788 - Blumenverkauf an Tankstellen ; zahlr. weitere Nachweise bei Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O.).
  • OLG Köln, 07.06.2002 - 6 U 15/02

    UWG -Recht: Führung eines - angeblich - an der medizinischen Akademie

  • LG Nürnberg-Fürth, 25.06.2012 - 1 HKO 1231/12

    Wettbewerbsverstoß: Verkaufsveranstaltung für Stammkunden eines Teppichgeschäfts

  • KG, 04.09.1998 - 25 U 266/98

    Zurechnung des Verhaltens der Partei oder des Prozessbevollmächtigten bei

  • OLG Brandenburg, 09.02.2023 - 2 OLG 53 Ss OWi 193/22

    Voraussetzungen einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das Bbg LöG

  • LG Dresden, 10.01.2006 - 42 O 332/05

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