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   VGH Bayern, 23.10.1996 - 22 B 96.1187   

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https://dejure.org/1996,26021
VGH Bayern, 23.10.1996 - 22 B 96.1187 (https://dejure.org/1996,26021)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.10.1996 - 22 B 96.1187 (https://dejure.org/1996,26021)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. Oktober 1996 - 22 B 96.1187 (https://dejure.org/1996,26021)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bei einer Knechtschänke handelt es sich nicht um einen Raum einer Schank- oder Speisewirtschaft; Knechtschänke als Raum einer Schank- oder Speisewirtschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GewArch 1997, 65
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 18.03.1991 - 1 B 30.91

    Gewerberecht: Begriff der Schank- oder Speisewirtschaften i.S. des § 1 Abs. 1 Nr.

    Auszug aus VGH Bayern, 23.10.1996 - 22 B 96.1187
    Das Spielen darf dort nur Annex der im Vordergrund stehenden Bewirtungsleistung sein (vgl. BVerwG vom 18.3.1991, GewArch 1991, 225 f).
  • VG Düsseldorf, 21.08.1990 - 3 K 431/90
    Auszug aus VGH Bayern, 23.10.1996 - 22 B 96.1187
    Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift kommt nicht in Betracht; dies hat der Verordnungsgeber durch die Voranstellung des Wortes "nur" deutlich gemacht (vgl. VG Düsseldorf vom 21.8.1990, GewArch 1991, 300).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.08.1993 - 14 S 786/93

    Rücknahme einer Geeignetheitsbestätigung für Bowlinghalle als Aufstellungsort für

    Auszug aus VGH Bayern, 23.10.1996 - 22 B 96.1187
    Zudem kann es der Beklagten nicht verwehrt werden, dem Interesse des Jugendschutzes Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin einzuräumen (vgl. zu einem Fall der Rücknahme einer Bestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO mit Wirkung für die Zukunft VGH BW vom 19.8.1993, GewArch 1993, 475).
  • BVerwG, 07.09.1963 - I C 139.60

    Aufstellung eines mechanisch betriebenen Spielgeräts mit Gewinnmöglichkeit in

    Auszug aus VGH Bayern, 23.10.1996 - 22 B 96.1187
    Dies ergibt sich aus dem Wortlaut "verabreicht werden" und aus dem Zweck derSpielverordnung, wie er in § 33 f Abs. 1 GewO zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG vom 7.9.1963, GewArch 1964, 9/10).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2013 - 6 S 788/13

    Aufstellung von Geldspielgeräten in Schankwirtschaft

    Geeigneter Aufstellungsort sind nur die Räume einer Schank- oder Speisewirtschaft, in denen - tatsächlich - Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden (BayVGH, Beschl. vom 23.10.1996 - 22 B 96.1187 -, GewArch 1997, 65).
  • VG Stuttgart, 28.11.2014 - 4 K 953/14

    Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätte

    Geeigneter Aufstellungsort sind nur die Räume einer Schank- oder Speisewirtschaft, in denen - tatsächlich - Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden (BayVGH, B. v. 23.10.1996 - 22 B 96.1187 -, GewArch 1997, 65).
  • VGH Bayern, 23.07.2020 - 23 CS 19.2024

    Erfolgloser Eilrechtsschutz gegen Anordnung der Entfernung von in einer

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 23.10.1996 - 22 B 96.1187 - GewArch 1997, 65 = BeckRS 1997, 20017) lässt die Formulierung "Räume [...], in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden" darauf schließen, dass damit Räume gemeint sind, die durch den Schankbetrieb oder Speisebetrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen.
  • VG München, 15.12.2015 - M 16 K 15.414

    Geldspielgeräte - Geeignetheitsbestätigung

    Geeignete Aufstellungsorte sind aus Gründen des Spieler-, Kinder und Jugendschutzes nur solche Räume einer Schank- oder Speisewirtschaft, die durch den Schank- oder Speisebetrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen und in denen sich das Spielen deshalb lediglich als Annex der Bewirtungsleistung darstellt (vgl. BayVGH, B. v. 23.10.1996 - 22 B 96.1187 - GewArch 1997, 65-66; BVerwG, B. v. 18.03.1991 - 1 B 30/91 - juris).
  • VG Kassel, 26.02.2010 - 3 K 153/09

    Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung in Bezug auf die Aufstellung zweier

    § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV sieht Schank- oder Speisewirtschaften aber nur in Bezug auf die Räume als geeignet an, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 23.10.1996-22 B 96.1187-, GewArch 1997, 65; Landmann/Rohmer, GewO , Band II, § 1 SpielV Rdnr. 2, 4).
  • VG Berlin, 21.09.2011 - 4 K 153.11

    Geeignetheitsbestätigung für eine bereits betriebene Schankwirtschaft

    So liegt es, wenn das Spielen nicht mehr nur Annex der im Vordergrund stehenden Bewirtungsleistung ist (vgl. Bay. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. Oktober 1996 - 22 B 96.1187 - sowie Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 1997 - 14 S 1920/96 - je zitiert nach Juris), sondern der Schwerpunkt des Gewerbebetriebs auf dem Bereitstellen von Spielgeräten liegt und Getränke nur nebenbei angeboten werden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. April 2011 - OVG 1 S 46.10 -,Abdruck Seite 3).
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