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   BVerwG, 25.07.2002 - 6 B 37.02   

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https://dejure.org/2002,6231
BVerwG, 25.07.2002 - 6 B 37.02 (https://dejure.org/2002,6231)
BVerwG, Entscheidung vom 25.07.2002 - 6 B 37.02 (https://dejure.org/2002,6231)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Juli 2002 - 6 B 37.02 (https://dejure.org/2002,6231)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Kriterien für die Abgrenzung des Industriebetriebes zum Handwerksbetrieb - Zurechnung baugewerblicher Unternehmen einer bestimmten Größe zur Industrie - Kriterien für das Vorliegen einer handwerksmäßigen oder einer industriellen Betriebsführung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GewArch 2003, 79
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 26.04.1994 - 1 C 17.92

    Handwerk - Zweigstelle - Betriebsleiter - Handwerksrolle - Eigenständigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2002 - 6 B 37.02
    Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt Stellung genommen, zuletzt in seinem Urteil vom 26. April 1994 - BVerwG 1 C 17.92 - (BVerwGE 95, 363 = GewArch 1994, 474) wie folgt:.
  • BVerwG, 12.02.1965 - VII C 77.64

    Gesamtstruktur - Unternehmen - Überwachung - Meister - Handwerkliche

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2002 - 6 B 37.02
    4 Die Beklagte entnimmt dem Urteil vom 12. Februar 1965 - BVerwG 7 C 77.64 - (BVerwGE 20, 263 = GewArch 1965, 163) den Rechtssatz, dass für die Abgrenzung eines Industrie- von einem Handwerksbetrieb allein entscheidend sei, dass ab einer Größe von 180 bis 200 Arbeitskräften eine handwerksmäßige Betriebsweise nicht mehr vorliegt, ohne dass eine Prüfung weiterer Abgrenzungskriterien erfolgt.
  • BVerwG, 29.12.1970 - I B 96.70
    Auszug aus BVerwG, 25.07.2002 - 6 B 37.02
    Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 29. Dezember 1970 - BVerwG 1 B 96.70 - (GewArch 1971, 85) betont, dass aus dem vorgenannten Urteil nicht der Schluss zu ziehen sei, dass jedes baugewerbliche Unternehmen von einer bestimmten Größe und einer bestimmten Beschäftigtenzahl an der Industrie zuzurechnen sei.
  • BVerwG, 01.04.2004 - 6 B 5.04

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision; Voraussetzungen für ein

    Letztlich entscheidend ist, ob nach dem Gesamtbild des Betriebes die Elemente der handwerksmäßigen oder der industriellen Betriebsweise überwiegen (zuletzt Beschluss vom 25. Juli 2002 BVerwG 6 B 37.02 GewArch 2003, 79).
  • LG Offenburg, 15.09.2017 - 5 O 54/16

    Ist die Werbeaussage Nach traditioneller Metzgerkunst irreführende Werbung?

    So wurde etwa einer Großbäckerei mit ca. 600 Mitarbeitern - einer Größe, die generell auf industrielle Betriebe hindeutet - die Handwerksmäßigkeit zugesprochen (vgl. Günther, GewArch 2012, 16, 19 unter Hinweis auf VG Halle, GewArch 2001, 421 ff.; bestätigt durch OVG LSA, GewArch 2002, 201 ff. und BVerwG, GewArch 2003, 79 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.2005 - 6 S 1601/05

    Keine Zuordnung des Fassadenbaus zum Klempnerhandwerk

    Letztlich entscheidend ist, ob nach dem Gesamtbild des Betriebes die Elemente der handwerksmäßigen oder der industriellen Betriebsweise überwiegen (BVerwG, Urteil vom 26. April 1994, BVerwGE 95, 363, 370; Beschluss vom 25.07.2002, GewArch 2003, 79; Beschluss vom 01.04.2004, GewArch 2004, 488).
  • OLG Hamm, 08.02.2005 - 2 Ss OWi 752/04

    Verstoß gegen die HandwerksOrdnung; Schwarzarbeitsgesetz; Eintragung in die

    Ferner hat es im erforderlichen Umfang dargelegt, welchen wirtschaftlichen Vorteil der Betroffene aus den Arbeiten erzielt hat (vgl. zu den Anforderungen an die Urteilsgründe bei einem Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit auch den Beschluss des erkennenden Senats vom 09. November 1999 in 2 Ss OWi 713/99, GewArch 2000, 79 = StraFo 2000, 169; Beschluss vom 18. April 2002 in 2 Ss OWi7/02; OLG Stuttgart, GewArch 2003, 342; OLG Celle, GewArch 2003, 80; OLG Düsseldorf, GewArch 2000, 289; NStZ-RR 2000, 54).
  • OLG Hamm, 18.02.2008 - 3 Ss OWi 51/08

    Anforderungen an die tatrichterliche Tatsachenfeststellung bei einer Verurteilung

    Das betrifft Tätigkeiten, die wegen ihres geringen Schwierigkeitsgrades schon nach kurzer Anlernzeit ausgeführt werden können und die allein den Randbereich des jeweiligen Handwerks erfassen (BVerwG, NVwZ-RR 1992, 547, 548; OLG Celle, GewArch 2003, 80, 81), wobei im vorliegenden Fall auch wertend auf das in § 2 Friseur-MstrV (BGBl. 2001 I, S. 638) zum Ausdruck gebrachte Berufsbild zurückgegriffen werden kann (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 29.11.2004, 1 Ss OWi 147/04).
  • OLG Stuttgart, 12.05.2003 - 5 Ss 445/02
    Die tatsächlichen Feststellungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG sowie zum Schuldumfang stellen nur dann eine hinreichende Nachprüfungsgrundlage für das Rechtsbeschwerdegericht dar, wenn die im betreffenden Gewerbe erbrachten handwerklichen Arbeiten für jeden Auftrag nach Art, Umfang, Zeit und Ort einzeln dargelegt sind (vgl. OLG Düsseldorf GewArch 2001, 346 f.; OLG Hamm GewArch 2002, 482; OLG Celle GewArch 2003, 80 f.).
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