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   BVerwG, 21.10.2004 - 6 B 60.04   

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BVerwG, 21.10.2004 - 6 B 60.04 (https://dejure.org/2004,3752)
BVerwG, Entscheidung vom 21.10.2004 - 6 B 60.04 (https://dejure.org/2004,3752)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Oktober 2004 - 6 B 60.04 (https://dejure.org/2004,3752)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    IHKG § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 4 Satz 3; GewO § 6 Satz 2
    Industrie- und Handelskammer; Steuerberaterkammer; Pflichtzugehörigkeit; Doppelpflichtzugehörigkeit; Steuerberatungsgesellschaft.

  • Bundesverwaltungsgericht

    IHKG § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 4 Satz 3
    Doppelpflichtzugehörigkeit; Industrie- und Handelskammer; Pflichtzugehörigkeit; Steuerberaterkammer; Steuerberatungsgesellschaft

  • Wolters Kluwer

    Pflichtzugehörigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft zur Industriekammer und Handelskammer (IHK) und zur Steuerberaterkammer; Vereinbarkeit einer Pflichtzugehörigkeit zur Industriekammer und Handelskammer mit dem Grundgesetz (GG); Eintragung in das Handelsregister als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 1880 (Ls.)
  • NVwZ 2005, 340
  • GewArch 2005, 24
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 25.10.1977 - I C 35.73

    IHK - Festsetzung des Grundbeitrages - Genehmigung der Aufsichtsbehörde -

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2004 - 6 B 60.04
    7 b) Auch der Hinweis der Klägerin darauf, dass in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts offen gelassen und in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe unterschiedlich beurteilt worden ist, ob eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ausschließlich Steuerberatung betreibt, Mitglied der Industrie- und Handelskammer sein kann (Urteil vom 25. Oktober 1977 BVerwG 1 C 35.73 BVerwGE 55, 1 ), kann nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen.

    Denn § 2 Abs. 1 IHKG knüpft die Mitgliedschaft nicht an eine gewerbliche Tätigkeit (Urteil vom 25. Oktober 1977, a.a.O. ).

    Für die Begründung der Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer kommt es allein auf die dem Grunde nach bestehende Gewerbesteuerpflicht an (Beschluss vom 14. September 1998 BVerwG 1 B 69.98 GewArch 1999, 36 unter Hinweis auf Urteil vom 25. Oktober 1977, a.a.O. sowie Urteil vom 24. September 1965 BVerwG 7 C 52.62 BVerwGE 22, 58 ).

  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2004 - 6 B 60.04
    Es müssen Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen dargetan und ersichtlich sein (Beschluss vom 20. Dezember 1995 BVerwG 6 B 35.95 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9).

    In derartigen Fällen ist trotz des Auslaufens des alten Rechts eine richtungweisende Klärung zu erwarten, wie die neue Vorschrift anzuwenden ist (Beschluss vom 20. Dezember 1995, a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 05.02.2004 - 1 Bf 66/01

    Erhebung eines Handelskammerbeitrags einer GmbH neben der GmbH&Co.KG

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2004 - 6 B 60.04
    In den in den letzten Jahren veröffentlichten Entscheidungen der Instanzgerichte werden, soweit Veranlagungsjahre mitgeteilt sind, Veranlagungen für die Jahre 1999 (GewArch 2002, 479) und 2000 (GewArch 2004, 258) behandelt.
  • VG Leipzig, 13.06.2002 - 5 A 880/99
    Auszug aus BVerwG, 21.10.2004 - 6 B 60.04
    In den in den letzten Jahren veröffentlichten Entscheidungen der Instanzgerichte werden, soweit Veranlagungsjahre mitgeteilt sind, Veranlagungen für die Jahre 1999 (GewArch 2002, 479) und 2000 (GewArch 2004, 258) behandelt.
  • BVerwG, 14.09.1998 - 1 B 69.98

    Gewerberecht - Pflichtmitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer -

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2004 - 6 B 60.04
    Für die Begründung der Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer kommt es allein auf die dem Grunde nach bestehende Gewerbesteuerpflicht an (Beschluss vom 14. September 1998 BVerwG 1 B 69.98 GewArch 1999, 36 unter Hinweis auf Urteil vom 25. Oktober 1977, a.a.O. sowie Urteil vom 24. September 1965 BVerwG 7 C 52.62 BVerwGE 22, 58 ).
  • BVerwG, 21.07.1998 - 1 C 32.97

    Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2004 - 6 B 60.04
    6 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Pflichtzugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Urteil vom 21. Juli 1998 BVerwG 1 C 32.97 BVerwGE 107, 169 = GewArch 1998, 410).
  • BVerwG, 17.12.1998 - 1 C 7.98

    Handwerksbetriebe müssen Kosten der überbetrieblichen Ausbildung tragen

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2004 - 6 B 60.04
    Denn das Äquivalenzprinzip gebietet, dass die Höhe des Beitrags nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil aus der Kammerzugehörigkeit stehen darf, den er abgelten soll (Urteil vom 17. Dezember 1998 BVerwG 1 C 7.98 BVerwGE 108, 169 = GewArch 1999, 193).
  • BVerwG, 02.09.1963 - I C 20.63

    Zwangsmitgliedschaft der GEMA bei den Industriekammern und Handelskammern -

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2004 - 6 B 60.04
    Die frühere gegenteilige Auffassung (Urteil vom 2. September 1963 BVerwG 1 C 20.63 BVerwGE 16, 295 ) ist ausdrücklich aufgegeben worden.
  • BVerwG, 06.05.1983 - 5 B 51.81

    Zugehörigkeit zur IHK - Prüfung des Gewerbebetriebs - Veranlagung zur

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2004 - 6 B 60.04
    Die möglicherweise missverständliche Bemerkung in dem Beschluss vom 6. Mai 1983 ( BVerwG 5 B 51.81 GewArch 1983, 260 ), dass es sich bei dem der Entscheidung vom 25. Oktober 1977 zugrunde liegenden Fall nur um einen Ausnahmefall gehandelt habe, trägt den Beschluss nicht und ist hier überdies ohne Bedeutung, weil die Entscheidung vom 25. Oktober 1977 ebenfalls eine Steuerberatungsgesellschaft betraf, deren Unternehmensgegenstand sich auch auf Tätigkeiten erstreckte, die nicht Steuerberatung waren.
  • BVerwG, 24.09.1965 - VII C 52.62
    Auszug aus BVerwG, 21.10.2004 - 6 B 60.04
    Für die Begründung der Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer kommt es allein auf die dem Grunde nach bestehende Gewerbesteuerpflicht an (Beschluss vom 14. September 1998 BVerwG 1 B 69.98 GewArch 1999, 36 unter Hinweis auf Urteil vom 25. Oktober 1977, a.a.O. sowie Urteil vom 24. September 1965 BVerwG 7 C 52.62 BVerwGE 22, 58 ).
  • OVG Schleswig-Holstein, 20.07.2004 - 3 LB 36/03

    Beitrag, Kammerzugehörigkeit

  • BVerwG, 19.01.2005 - 6 C 10.04

    Industrie- und Handelskammer, gewerbliche Betätigung, Verwaltung eigenen

    Für die Begründung der Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer kommt es allein auf die dem Grunde nach bestehende Gewerbesteuerpflicht an (Beschluss vom 14. September 1998 - BVerwG 1 B 69.98 - GewArch 1999, 36 unter Hinweis auf das Urteil vom 25. Oktober 1977 - BVerwG 1 C 35.73 - BVerwGE 55, 1 , ferner Beschluss vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 6 B 60.04 - GewArch 2005, 24).

    Denn § 2 Abs. 1 IHKG knüpft die Mitgliedschaft nicht an eine gewerbliche Tätigkeit (Urteil vom 25. Oktober 1977, a.a.O., S. 7; Beschluss vom 21. Oktober 2004, a.a.O.).

  • VG Berlin, 30.03.2012 - 9 K 63.09

    Kein uneingeschränktes Verbot der Überlassung todbringender Medikamente an

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Doppelmitgliedschaft in sachlich unterschiedlichen Berufskammern für unbedenklich gehalten (BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2004 - 6 B 60.04 -, juris Rn. 6).
  • OVG Sachsen, 16.04.2008 - 5 B 49/07

    Industrie- und Handelskammer; Pflichtmitgliedschaft; Rechtsanwalt;

    Vielmehr deutet sie gerade darauf hin, dass der Gesetzgeber Freiberufler, soweit sie in das Handelsregister eingetragen sind, umfassend zu Kammerzugehörigen der IHK machen, ihrer freiberuflichen Tätigkeit aber durch eine Reduzierung der Bemessungsgrundlage Rechnung tragen wollte (vgl. BT-Drs. 13/9975 S. 8 f.; BVerwG, Beschl. v. 21.10.2004 - 6 B 60.04 -, zitiert nach juris).

    Dies gilt auch dann, wenn die Kammerzugehörigen zugleich einer Kammer freier Berufe angehören, weil sie einen freien Beruf betreiben (BVerwG, Beschl. v. 21.10.2004 - 6 B 60.04 -, zitiert nach juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19.1.2005 - 6 C 10.04 - sowie dem Beschluss vom 21.10.2004 - 6 B 60.04 - (zitiert nach juris) entschieden, dass es für die Zugehörigkeit der Industrie- und Handelskammer allein auf die Eintragung in das Handelsregister und die Veranlagung zur Gewerbesteuer ankommt und es nicht erheblich ist, ob das Unternehmen gewerblich tätig wird.

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