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   OVG Hamburg, 24.06.2009 - 3 Bs 57/09   

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OVG Hamburg, 24.06.2009 - 3 Bs 57/09 (https://dejure.org/2009,4600)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 24.06.2009 - 3 Bs 57/09 (https://dejure.org/2009,4600)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 24. Juni 2009 - 3 Bs 57/09 (https://dejure.org/2009,4600)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit im Hinblick auf abgabenrechtliche Pflichten eines Taxiunternehmers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung der aus dem Kauf eines Taxenfahrzeugs herrührenden Darlehensverbindlichkeit bei der Feststellung der Verfügbarkeit des erforderlichen Eigenkapitals für die Aufnahme und den Betrieb eines Taxenunternehmens; Beleg der Einhaltung steuerrechtlicher ...

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Untersagung des Taxigewerbes

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2009, 825
  • GewArch 2009, 363
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 26.02.2004 - XI R 25/02

    Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bei Überschussrechnung

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.06.2009 - 3 Bs 57/09
    Dass auch ein alleinfahrender Ein-Wagen-Unternehmer zur Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten aus §§ 146, 147 AO sogenannte Schichtzettel führen müsse, ist im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Februar 2004 (BStBl. II 2004, 599) nicht ausdrücklich entschieden.

    Die Antragstellerin verstoße gegen ihre Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten aus §§ 145 ff. AO, indem sie keine "Schichtzettel" führe bzw. solche nicht aufbewahre oder die darin enthaltenen Angaben unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertrage; diese Pflichten habe der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 26. Februar 2004 (BStBl. II 2004, 599) ausdrücklich für die Fälle alleinfahrender Ein-Wagen-Unternehmer angenommen.

    Die "Schichtzettel" enthalten, wie der Bundesfinanzhof in dem o. g. Urteil vom 26. Februar 2004 (a. a. O., 600) ausgeführt hat, "Angaben der jeweiligen Fahrer, des Datums der Schicht, des Schichtbeginns, des Schichtendes, der "Total- und Besetztkilometer", der Touren, des Fahrpreises, des Tachostandes, der Fahrten ohne Uhr, der Gesamteinnahme, der Lohnabzüge, der sonstigen Abzüge, der verbleibenden Resteinnahme und der an den Unternehmer abgelieferten Beträge" (zu einem in der Praxis verwendeten "Schichtnachweis" vgl. etwa den betreffenden Artikel unter www.huss-shop.de).

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.06.2009 - 3 Bs 57/09
    Meint die Genehmigungsbehörde dann aufgrund eigener Wahrnehmung gleichwohl, dass unter diesem Gesichtspunkt Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen, so dürfte ihr die Möglichkeit bleiben, diesbezüglich an das Finanzamt eine gezielte, auf § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO gestützte Anfrage zu richten; das Finanzamt hätte dann auf der Grundlage der ihm von der Genehmigungsbehörde mitgeteilten Informationen eine Vorbeurteilung vorzunehmen, ob dort Erkenntnisse vorliegen, die den Schluss der persönlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers rechtfertigen könnten (zu den Voraussetzungen und Grenzen einer Auskunftserteilung nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO im Hinblick auf die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit durch die Gewerbeaufsichtsämter vgl. BVerwG, Urt. v. 2.2.1982, GewArch 1982, 294, 296 f.; BFH, Urt. v. 10.2.1987, GewArch 1987, 335, 336 ff.; Urt. v. 29.7.2003, GewArch 2004, 155 ff.).

    Soweit ersichtlich, ist eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit wegen steuerrechtlicher Verfehlungen von der Rechtsprechung bisher in erster Linie wegen Steuerrückständen angenommen worden, wobei es als "erhärtend" angesehen wurde, wenn außerdem die steuerlichen Erklärungspflichten beharrlich nicht erfüllt wurden (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.2.1982, GewArch 1982, 233, 234; Urt. v. 2.2.1982, BVerwGE 65, 1, 2).

  • OVG Hamburg, 20.06.2008 - 3 Bs 48/08

    Zur Erneuerung einer Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit einer Taxe im Wege

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.06.2009 - 3 Bs 57/09
    Der Hinweis der Antragsgegnerin auf den Unterschied zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Zeitwert von Fahrzeugen ist zwar vom Ansatz her zutreffend (vgl. dazu bereits die Ausführungen des Beschwerdegerichts im Beschluss vom 20.6.2008, VRS 115, 225, 236), doch wäre auch bei einem Zeitwert von 19.000,- bis 20.000,- Euro der Sicherungsbetrag höher als die Darlehensrestverbindlichkeit.

    Damit fehlt es im Hinblick auf die Einhaltung der Buchführungsvorschriften der §§ 146, 147 AO an einem feststellbaren Fehlverhalten der Antragstellerin, welches neben dem Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle die Qualität eines Indizes hätte und gleichermaßen Rückschlüsse auf zukünftiges pflichtwidriges Verhalten zuließe (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2008, VRS 115, 225, 230 f.).

  • OVG Niedersachsen, 01.09.2003 - 7 ME 156/03

    Abgabenrückstand; finanzielle Leistungsfähigkeit; Leistungsfähigkeit;

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.06.2009 - 3 Bs 57/09
    Ebenso habe das Oberwaltungsgericht Lüneburg mit Beschluss vom 1. September 2003 (7 ME 156/03, juris) angenommen, dass die Vorlage der in § 2 Abs. 2 PBZugV genannten Bescheinigungen die Genehmigungsbehörde nicht davon entbinde, das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen umfassend und eigenverantwortlich zu prüfen.

    Auch der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 1. September 2003 (7 ME 156/03, juris) enthält in der von der Antragsgegnerin zitierten Passage (die nicht auf § 2 Abs. 4 PBZugV eingeht) keine gegenteilige Aussage; im Übrigen verdeutlichen die weiteren dortigen Ausführungen, dass der Antragsteller jenes Verfahrens eine schon in zeitlicher Hinsicht nicht aussagekräftige Unbedenklichkeitsbescheinigung eines erst seit wenigen Monaten für ihn zuständigen Finanzamts vorgelegt hatte, während ihm andererseits unbestritten Abgabenrückstände und fehlende Zahlungsfähigkeit vorzuhalten waren.

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 52.78

    Gewerberecht - Untersagung - Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.06.2009 - 3 Bs 57/09
    Soweit ersichtlich, ist eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit wegen steuerrechtlicher Verfehlungen von der Rechtsprechung bisher in erster Linie wegen Steuerrückständen angenommen worden, wobei es als "erhärtend" angesehen wurde, wenn außerdem die steuerlichen Erklärungspflichten beharrlich nicht erfüllt wurden (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.2.1982, GewArch 1982, 233, 234; Urt. v. 2.2.1982, BVerwGE 65, 1, 2).
  • BFH, 07.02.2008 - X B 189/07

    Einnahmen-Überschussrechnung: Aufbewahrung der Belege, Einzelaufzeichnung von

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.06.2009 - 3 Bs 57/09
    Die außerdem von der Antragsgegnerin genannten Entscheidungen des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Urt. v. 26.7.2007, 14 K 3368/06 B, juris) und des Bundesfinanzhofs (Beschl. v. 7.2.2008, X B 189/07, juris) betrafen nicht das Taxengewerbe, sondern den Fall eines Lebensmitteleinzelhandels (vgl. FG Berlin-Brandenburg, a. a. O., Rn 3; BFH, a. a. O., Rn 3).
  • FG Berlin-Brandenburg, 26.07.2007 - 14 K 3368/06

    Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten bei Gewinnermittlung durch

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.06.2009 - 3 Bs 57/09
    Die außerdem von der Antragsgegnerin genannten Entscheidungen des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Urt. v. 26.7.2007, 14 K 3368/06 B, juris) und des Bundesfinanzhofs (Beschl. v. 7.2.2008, X B 189/07, juris) betrafen nicht das Taxengewerbe, sondern den Fall eines Lebensmitteleinzelhandels (vgl. FG Berlin-Brandenburg, a. a. O., Rn 3; BFH, a. a. O., Rn 3).
  • BFH, 10.02.1987 - VII R 77/84

    Befugnis der Finanzbehörde zur Auskunftserteilung im gewerberechtlichen

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.06.2009 - 3 Bs 57/09
    Meint die Genehmigungsbehörde dann aufgrund eigener Wahrnehmung gleichwohl, dass unter diesem Gesichtspunkt Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen, so dürfte ihr die Möglichkeit bleiben, diesbezüglich an das Finanzamt eine gezielte, auf § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO gestützte Anfrage zu richten; das Finanzamt hätte dann auf der Grundlage der ihm von der Genehmigungsbehörde mitgeteilten Informationen eine Vorbeurteilung vorzunehmen, ob dort Erkenntnisse vorliegen, die den Schluss der persönlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers rechtfertigen könnten (zu den Voraussetzungen und Grenzen einer Auskunftserteilung nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO im Hinblick auf die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit durch die Gewerbeaufsichtsämter vgl. BVerwG, Urt. v. 2.2.1982, GewArch 1982, 294, 296 f.; BFH, Urt. v. 10.2.1987, GewArch 1987, 335, 336 ff.; Urt. v. 29.7.2003, GewArch 2004, 155 ff.).
  • BFH, 29.07.2003 - VII R 39/02

    Steuergeheimnis im Gewerbeuntersagungsverfahren

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.06.2009 - 3 Bs 57/09
    Meint die Genehmigungsbehörde dann aufgrund eigener Wahrnehmung gleichwohl, dass unter diesem Gesichtspunkt Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen, so dürfte ihr die Möglichkeit bleiben, diesbezüglich an das Finanzamt eine gezielte, auf § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO gestützte Anfrage zu richten; das Finanzamt hätte dann auf der Grundlage der ihm von der Genehmigungsbehörde mitgeteilten Informationen eine Vorbeurteilung vorzunehmen, ob dort Erkenntnisse vorliegen, die den Schluss der persönlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers rechtfertigen könnten (zu den Voraussetzungen und Grenzen einer Auskunftserteilung nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO im Hinblick auf die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit durch die Gewerbeaufsichtsämter vgl. BVerwG, Urt. v. 2.2.1982, GewArch 1982, 294, 296 f.; BFH, Urt. v. 10.2.1987, GewArch 1987, 335, 336 ff.; Urt. v. 29.7.2003, GewArch 2004, 155 ff.).
  • BVerwG, 26.01.1962 - VII C 37.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.06.2009 - 3 Bs 57/09
    Auch das von der Antragsgegnerin in anderer Hinsicht zitierte (vgl. die Beschwerdebegründungsschrift vom 8.4.2009, S. 10 oben) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1962 (BVerwGE 13, 326 f.) enthält keinerlei Hinweise auf einen Beurteilungsspielraum der Genehmigungsbehörde bei der Prüfung der Zuverlässigkeit des dort klagenden Verkehrsunternehmers; vielmehr prüft (und verneint) es dessen Zuverlässigkeit (entgegen der Ansicht des dort tätig gewesenen Berufungsgerichts) mit einer eigenen inhaltlichen Begründung, die in keiner Weise auf die dortige behördliche Einschätzung Bezug nimmt.
  • BGH, 20.09.2004 - II ZR 318/02

    Auslegung einer Sicherungsvereinbarng

  • BGH, 02.02.1984 - IX ZR 8/83

    Formularmäßige Vereinbarung einer unbedingten Sicherungsübereignung zur Sicherung

  • VG Berlin, 10.08.2011 - 11 L 352.11

    Keine Taxikonzession bei Fehlen sog. "Schichtzettel"

    Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG sind nämlich von Unternehmen, die - wie vorliegend - mehrere Fahrer beschäftigen (für sog. Ein-Wagen-Unternehmer hingegen abgelehnt vom VG Hamburg, Beschluss vom 19. März 2009 - 15 E 555/09 -, zitiert nach juris, bestätigt durch OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 3 Bs 57/09-, zitiert nach juris, Rdnr. 38 ff.), u.a. auch die vereinnahmten Entgelte aufzuzeichnen.

    Dies schließt aber gleichwohl nicht aus, darin zugleich Verstöße gegen die abgabenrechtlichen Pflichten im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. d PBZugV zu sehen, weil §§ 145 f. AO die Funktion haben, eine ordnungsgemäße Buchführung zu belegen und daher im Rahmen des Besteuerungsverfahren zu den "Mitwirkungspflichten" gehören (OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 3 Bs 57/09-, zitiert nach juris, Rdnr. 46 ff.).

    Zwar wird vertreten, dass, sofern Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Finanzämter vorgelegt werden, die aus den Buchführungsvorschriften der §§ 146 f. AO resultierenden Verpflichtungen als solche würden nicht im personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsverfahren zwischen dem Antragsteller und der Genehmigungsbehörde gelten, mit der Folge, dass die Genehmigungsbehörde allein eine gezielte, auf § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO gestützte Anfrage an das Finanzamt richten, aber nicht auf die Unzuverlässigkeit schließen dürfe (OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 3 Bs 57/09 -, zitiert nach juris, Rdnr. 48 f.).

    Vor diesem Hintergrund durfte der Antragsgegner trotz vorgelegter Bescheinigung der Finanzämter aufgrund eigener, originärer Prüfungskompetenz (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 3 Bs 57/09 -, zitiert nach juris, Rdnr. 30 ff., 52 f.) der Frage nachgehen, ob die Antragstellerin ihrer Buchführungspflicht nachgekommen ist.

  • OVG Hamburg, 16.05.2012 - 3 Bs 5/12

    Vorläufige Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit einer Taxe;

    Von dieser Konstellation zu unterscheiden ist allerdings der anders gelagerte Fall, dass einerseits das Unternehmen über ein ausreichendes Geldguthaben verfügt sowie andererseits das einzige Betriebsfahrzeug durch einen Kredit finanziert und sicherungsübereignet ist: Dann wird die Darlehnsverbindlichkeit in ihrer jeweiligen Höhe gleichsam neutralisiert durch den jeweiligen Zeitwert des Fahrzeugs, und das verfügbare Geldguthaben bleibt maßgeblich (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.6.2009, GewArch 2009, 363).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 31.03.2015 - 7 B 11168/14

    Lauf der Genehmigungsfrist des PBefG § 15 Abs 1; Annahme der Unzuverlässigkeit

    Der Senat teilt insofern die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 3 Bs 57/09 -, juris, Rn. 49).

    Im Vergleich dazu kommt der Verletzung allein der genannten steuerrechtlichen Buchführungsvorschriften deutlich geringeres Gewicht zu, so dass sie jedenfalls nicht ohne weiteres einen schweren Verstoß im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2d PBZugV darstellen dürfte (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Juni 2009, a.a.O., Rn 54).

  • VG Neustadt, 16.12.2014 - 3 L 1063/14

    Taxiunternehmer; Erfüllung der Buchführungspflicht; umsatzsteuerrechtliche

    Dies schließt nicht aus, darin zugleich Verstöße gegen die abgabenrechtlichen Pflichten im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. d PBZugV zu sehen, weil §§ 145 f. AO die Funktion haben, eine ordnungsgemäße Buchführung zu belegen und daher im Rahmen des Besteuerungsverfahren zu den "Mitwirkungspflichten" gehören (so OVG HH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 3 Bs 57/09 -, juris, Rn. 46 ff.).

    Vor diesem Hintergrund darf die Genehmigungsbehörde trotz vorgelegter Bescheinigungen des Finanzamts aufgrund eigener, originärer Prüfungskompetenz (vgl. hierzu OVG HH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 3 Bs 57/09 -, juris, Rn. 30 ff., 52 f.) der Frage nachgehen, ob die Buchführungspflicht erfüllt ist.

  • VG Stuttgart, 27.02.2019 - 8 K 10743/18

    Verstoß gegen abgabenrechtliche Vorschriften bei fehlerhafter Führung von

    Bei dem Begriff des schweren Verstoßes handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollständigen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (OVG Hamburg, Beschluss vom 24.06.2009 - 3 Bs 57/09 -, juris).

    Geschieht dies nicht, so spricht dies dafür, dass insoweit aus der Sicht des Finanzamts keine erwähnenswerten Verstöße des Antragstellers vorliegen (OVG Hamburg, Beschluss vom 24.06.2009 - 3 Bs 57/09 - OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.03.2015 - 7 B 11168/14 -, jeweils juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2012 - 1 S 35.12

    Widerruf einer Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen bei

    b) Dass der Antragsteller im Ergebnis kein prüffähiges und nachvollziehbares System zur Aufzeichnung der erforderlichen Einnahmeursprungsdaten führt, was einen schweren Verstoß gegen abgabenrechtliche Vorschriften im Sinne des Personenbeförderungsrechts darstellt (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2011, a.a.O., Entscheidungsabdruck S. 11; a.A. offenbar OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 3 Bs 57/09 - GewArch 2009, 363, juris), wird durch weitere vom Antragsgegner festgestellte Verstöße gegen die Pflichten eines Beförderungsunternehmers mit Taxen bestätigt, die jedenfalls in der Gesamtschau die Annahme seiner Unzuverlässigkeit beanstandungsfrei begründen.
  • OVG Hamburg, 03.11.2011 - 3 Bs 182/11

    Gelegenheitsverkehr mit Taxen; einstweilige Anordnung; Vorwegnahme der

    Gegen einen Beurteilungsspielraum der Genehmigungsbehörde bei der Prüfung der Frage, ob ein "schwerer Verstoß" vorliegt, spricht zudem die in § 1 Abs. 2 Satz 2 PBZugV normierte Kooperation der Genehmigungsbehörden mit den dort in Bezug genommenen anderen Fachbehörden, die gerade nicht auf einen originären, durch ein besonders großes Maß an eigenem Sachverstand begründeten Kompetenzvorsprung der Genehmigungsbehörde gegenüber den Verwaltungsgerichten hindeutet (OVG Hamburg, Beschl. v. 24.6.2009, 3 Bs 57/09).
  • VG Bremen, 15.01.2018 - 5 V 35/18

    Taxikonzession - abgabenrechtliche Pflichten; Einnahmeursprungsaufzeichnungen;

    Bei dem Begriff des "schweren Verstoßes" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollständigen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. OVG Hamburg, Beschlüsse vom 24. Juni 2009 - 3 Bs 57/09 -, juris Rn. 30 und vom 3. November 2011 - 3 Bs 182/11 -, juris Rn. 9).

    Zwar wird in der Rechtsprechung teilweise angenommen, dass allein aus Verstößen gegen steuerrechtliche Buchführungsvorschriften noch nicht ohne weiteres ein schwerer Verstoß gegen abgabenrechtliche Vorschriften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d) PBZugV angenommen werden könne (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. März 2015 - 7 B 11168/14 -, Rn. 26, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 3 Bs 57/09 -, Rn. 54, juris).

  • VG Hamburg, 07.01.2010 - 5 E 3286/09

    Unzuverlässigkeit eines Taxiunternehmers bei Taxe mit hoher Anzahl privat

    Dass es sich bei den einschlägigen Buchführungsvorschriften der §§ 146, 147 Abgabenordnung, die für das Taxengewerbe durch die Rechtssprechung des Bundesfinanzhofs insbesondere hinsichtlich der Führung von Einzelaufzeichnungen konkretisiert wurden (vgl. dazu BFH, Urteil vom 26.2.2004, BFHE 205, 249 ff., juris; BFH, Beschl. v. 7.2.2007, V B 161/05, V B 162/05, juris) rechtlich nicht um bloße Obliegenheiten, sondern um abgaberechtliche Pflichten handelt, kann nicht bezweifelt werden und wurde auch durch die neuere Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ausdrücklich bestätigt (vgl. hierzu ausführlich OVG Hamburg, Beschl. v. 24.6.2009, 3 Bs 57/09).

    Ferner kann offen bleiben, ob insoweit auch aus personenbeförderungsrechtlicher Sicht detaillierte Schichtzettel geführt und vorgelegt werden müssen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2008, 3 Bs 48/08; VG Hamburg, Beschl. v. 24.7.2008, 15 E 1702/08), wenngleich einiges dafür spricht, dass die vorgenannten Buchführungspflichten den Steuerpflichtigen allein im Besteuerungsverfahren und in seinem Verhältnis zum Finanzamt treffen, hingegen als solche nicht im personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsverfahren zwischen dem Antragsteller und der Genehmigungsbehörde bestehen (so OVG Hamburg, Beschl. v. 24.6.2009, 3 Bs 57/09).

  • VG Düsseldorf, 10.07.2015 - 6 L 1880/15

    Personenbeförderung; Genehmigung; Taxi; Taxen; Gelegenheitsverkehr;

    vgl. OVG Hamburg, Beschlüsse vom 24. Juni 2009 - 3 Bs 57/09 -, juris Rn. 30 (= GewArch 2009, 363-367), und vom 3. November 2011 - 3 Bs 182/11 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 13 B 576/13 -, juris Rn. 19.
  • VG Düsseldorf, 25.08.2016 - 6 K 3287/16

    Fahrtenbuchauflage; Verhältnismäßigkeit; Taxiunternehmer; Schichtzettel;

  • VG München, 31.03.2022 - M 23 K 20.3219

    Abmahnung eines Taxiunternehmers

  • VGH Bayern, 12.12.2017 - 22 ZB 17.2147

    Widerruf einer Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit

  • OVG Bremen, 22.03.2018 - 1 B 26/18

    Taxikonzession - abgabenrechtliche Pflichten; Genehmigung zum Verkehr mit Taxen;

  • VG Stuttgart, 07.08.2019 - 8 K 9504/18

    Geltungsdauer eines fristlosen Antrages auf Genehmigung für den

  • VG Düsseldorf, 06.11.2015 - 6 K 1610/15

    Wiedererteilung der Genehmigung zur Ausübung eines Gelegenheitsverkehrs mit

  • VG Stuttgart, 27.02.2019 - 8 K 8311/18

    Persönliche Zuverlässigkeit eines als BGB-Gesellschaft organisierten

  • VG Bremen, 25.04.2016 - 5 V 832/16

    Erteilung eines Personenbeförderungsscheins - Personenbeförderung;

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