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   BVerwG, 11.03.1997 - 1 C 26.96   

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https://dejure.org/1997,2373
BVerwG, 11.03.1997 - 1 C 26.96 (https://dejure.org/1997,2373)
BVerwG, Entscheidung vom 11.03.1997 - 1 C 26.96 (https://dejure.org/1997,2373)
BVerwG, Entscheidung vom 11. März 1997 - 1 C 26.96 (https://dejure.org/1997,2373)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Unbedenklichkeitsbescheinigung - Versagungsgrund - Spielbedingungen - Veränderung der Spielbedingungen - Glücksspiel - Präventive Bekämpfung - Bestimmtheit von Gesetzen - Berufsfreiheit - Berufsausübungsregelung

  • vdai.de PDF

    § 33e Abs. 1 Satz 2 GewO (Entscheidung erging zur Vorschrift i.d.F. v. 20.12.1993, diese entspricht jedoch der aktuellen) genügt dem Bestimmtheitsgrundsatz, soweit danach die Unbedenklichkeitsbescheinigung versagt werden kann, wenn das Spiel im Sinne des § 33 d GewO durch ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrecht - Gewerberechtliche Einschränkungen als Berufsausübungsregelung und Beschränkung der Eigentumsgarantie, Bestimmtheit von Gesetzen; Gewerberecht - Herstellung und Vertrieb von Spielautomaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 534
  • DVBl 1997, 965 (Ls.)
  • GewArch 1997, 287
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 07.09.1967 - I C 16.67
    Auszug aus BVerwG, 11.03.1997 - 1 C 26.96
    Der erkennende Senat hat bereits § 33 d GewO für Spielhallenunternehmer, Automatenaufsteller und Spielkasinobetreiber als Berufsausübungsregelung angesehen (Urteil vom 7. September 1967 - BVerwG 1 C 16.67 - Buchholz 451.20 § 33 h GewO Nr. 6 S. 13).

    Darin liegt keine Regelung, die in die Substanz des Betriebs eingreift (vgl. auch Urteil vom 7. September 1967 - BVerwG 1 C 16.67 - a.a.O. S. 16).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerwG, 11.03.1997 - 1 C 26.96
    Er erfaßt grundsätzlich jede auf die Dauer berechnete und nicht vorübergehende, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Betätigung (vgl. BVerwGE 22, 286 (287) [BVerwG 04.11.1965 - I C 6/63]; 96, 293 (296) [BVerwG 23.08.1994 - 1 C 18/91]; BVerfGE 7, 377 (397) [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56]; 54, 301 (313) [BVerfG 18.06.1980 - 1 BvR 697/77]).

    Dabei erfordern empfindliche Eingriffe in die Berufsausübung eine Rechtfertigung durch Interessen von entsprechend hohem Gewicht (vgl. z.B. BVerfGE 7, 377 (406) [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56]; 30, 336 (351); 68, 155 (171); 71, 183 (196) [BVerfG 19.11.1985 - 1 BvR 934/82]; 77, 308 (332) [BVerfG 09.12.1987 - 2 BvL 16/84]; 85, 248 (259) [BVerfG 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90]).

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

    Auszug aus BVerwG, 11.03.1997 - 1 C 26.96
    Das folgt als Ausprägung des Gebotes der Rechtssicherheit aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 80, 103 (107) [BVerfG 09.05.1989 - 1 BvL 35/86]) und, wenn es sich wie hier um ein das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG beschränkendes Gesetz handelt, auch aus dem Vorbehalt des Gesetzes in Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. auch BVerfGE 80, 137 (161) [BVerfG 06.06.1989 - 1 BvR 921/85]).

    Wird im Rahmen einer die berufliche Betätigung betreffenden Regelung ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt erlassen, müssen deshalb die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis gesetzlich festgelegt sein (vgl. BVerfGE 80, 137 (161) [BVerfG 06.06.1989 - 1 BvR 921/85]).

  • BVerwG, 24.10.2001 - 6 C 1.01

    Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit; Gewinnspielgerät; Glücksspiel;

    Wenn keine Versagungsgründe gegeben sind, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung (Urteil vom 11. März 1997 - BVerwG 1 C 26.96 - Buchholz 451.20 § 33 e GewO Nr. 8 = GewArch 1997, 287).
  • BVerwG, 18.06.1997 - 4 C 8.95

    Layher-Allround-Gerüst: Welche Wirkung hat bauaufsichtliche Zulassung?

    Vermarktungschancen sind jedoch nicht durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. März 1997 - BVerwG 1 C 26.96 - GewArch 1997, 287 ).
  • VGH Hessen, 26.10.2000 - 8 UE 3924/95

    Abgrenzung von Geschicklichkeitsspiel und Glücksspiel - Trefferquote

    Die Abgrenzung von Glücksspiel und Geschicklichkeitsspiel bestimmt sich nach der - auch vom Senat zugrunde gelegten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteile vom 28. September 1982 - 1 C 139.80 - GewArch 1983 S. 60, vom 9. Oktober 1984 - 1 C 20.82 - GewArch 1985 S. 59 und vom 11. März 1997 - 1 C 26.96 - GewArch 1997 S. 287) danach, ob das Spielergebnis, also die Entscheidung über Gewinn und Verlust, allein oder hauptsächlich vom Zufall bestimmt wird bzw. überwiegend von unberechenbaren, dem Einfluss der Beteiligten in ihrem Durchschnitt entzogenen Faktoren abhängt, oder ob das Spielergebnis unter Zubilligung einer Einübungsphase von einem durchschnittlich befähigten Spieler durch den Einsatz seiner Geschicklichkeit wesentlich verbessert werden kann, d.h. ob der Spieler bei Anwendung der ihm zu Gebote stehenden körperlichen und geistigen Gaben zu einer Gewinnsteigerung in der Lage ist.
  • VG Hamburg, 30.04.2008 - 6 E 4198/07

    Untersagung von Pokerveranstaltungen

    Wenn - wofür hier also Einiges spricht - die Voraussetzungen des § 33 e Abs. 1 Satz 2 GewO vorliegen, muss das Bundeskriminalamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung versagen; die Formulierung "kann" weist vorliegend nicht auf ein Ermessen, sondern auf eine Ermächtigung im Sinne der Befugnisnorm hin (vgl. BVerwG, GewArch 1997, 287).
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