Weitere Entscheidung unten: VGH Bayern, 12.07.2001

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 08.05.2001 - 14 S 1238/00   

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https://dejure.org/2001,6437
VGH Baden-Württemberg, 08.05.2001 - 14 S 1238/00 (https://dejure.org/2001,6437)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.05.2001 - 14 S 1238/00 (https://dejure.org/2001,6437)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. Mai 2001 - 14 S 1238/00 (https://dejure.org/2001,6437)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Anfechtung einer Wahl zur Handwerkskammervollversammlung - Fortsetzungsfeststellungsklage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit des § 20 Anl. C HwO ; Gesetzwidrigkeit der satzungsrechtlichen Wahlrechtsnormen bzw. der Verfassungswidrigkeit der einfachgesetzlichen Wahlrechtsnormen; Zusätzliche regionale Aufteilung der Vollversammlungssitze; Verfassungsmäßigkeit der ...

  • Judicialis

    HwO § 93 Abs. 2; ; HwO § 101 Abs. 3; ; Anlage C HwO § 8; ; Anlage C HwO § 10; ; Anlage C HwO § 11; ; Anlage C HwO § 18; ; Anlage C HwO § 19; ; Anlage C HwO § 20; ; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bundesverfassungsrecht, Feststellungsklage, Fortsetzungsfeststellungsklage und allgemeine Leistungsklage einschließlich Unterlassungsklage, Allgemeines Körperschaftsrecht, allgemeines Anstaltsrecht, Mitgliedsrecht, Mitgliedschaftspflicht, Anstaltsgewalt, Hausrecht, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 51, 254 (Ls.)
  • GewArch 2001, 422
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (38)

  • BVerfG, 16.12.1975 - 2 BvL 7/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung der niedersächsischen Vorschriften für die

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.05.2001 - 14 S 1238/00
    In anderen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen von Hochschulen bzw. zu Richtervertretungen wird ausgeführt, dass wegen der nicht allgemein-politischen sondern organisationsspezifischen und gruppenbedingten Aufgaben dieser Selbstverwaltungskörperschaften nicht dem streng formalen Wahlrechtsgleichheitssatz sondern lediglich diesem Grundsatz in seiner einfachen Ausprägung genügen werde müsste (BVerfG, Urt. v. 28.03.1984 - BvL 2/82 -, BVerfGE 66, 270 = NVwZ 1984, 574 und Urt. v. 09.04.1975 - 1 BvL 6/74 -, BVerfGE 39, 247 bzw. Urt. v. 16.12.1975 - 2 BvL 7/74 -, BVerfGE 41, 1 = NJW 1976, 889).

    Die Vorschriften der Anlage C zur Handwerksordnung lassen sich nämlich in weiter Auslegung verfassungskonform dahin interpretieren, dass sie den vom Bundesverfassungsgericht im vorliegenden Fall unter Hinweis auf die Entscheidung BVerfGE 41, 1 aufgezeigten Weg eröffnen, eine nur unvollständige Wahlvorschlagsliste durch ergänzenden Verweis auf die Kandidaten einer anderen Wahlvorschlagsliste zu komplettieren, was die dargestellten Schwierigkeiten eines nur in seinem Bezirk und seiner Gewerbegruppe verwurzelten Wahlberechtigten bei der Einreichung eines eigenen Wahlvorschlags deutlich reduziert und abmildert.

    Wie das Bundesverfassungsgericht nämlich in seiner oben erwähnten Entscheidung (BVerfGE 41, 1 ) insoweit deutlich ausgeführt hat, bedarf es einer nochmaligen schriftlichen Zustimmung eines Kandidaten einer Wahlvorschlagsliste nicht, auf den zwecks Vervollständigung in einer anderen Wahlvorschlagsliste verwiesen wird.

    Der Wahlleiter kann bei Vorliegen eines solchen Wahlvorschlags die Beseitigung des Mangels unter Setzung einer angemessenen Frist ermöglichen (so auch BVerfGE 41, 1 ).

    Auch diese Auslegung entspricht der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 41, 1 ), das ausdrücklich ausführt, zum einen liege es ohnehin im Interesse einer jeden Organisation oder Gruppierung, einen eigenen Wahlvorschlag möglichst frühzeitig bekannt zu machen und einzureichen, zum anderen bestehe jedenfalls die Möglichkeit, dass der Wahlvorstand einen dem Vollständigkeitserfordernis nicht genügenden Wahlvorschlag gegebenenfalls unter Hinweis auf vorliegende andere Vorschlagslisten zwecks Verweis darauf zur Beseitigung des Vollständigkeitsmangels zurückgebe.

  • BVerfG, 03.06.1975 - 2 BvC 1/74

    Wahlprüfung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.05.2001 - 14 S 1238/00
    Insofern bestimmt der Einspruchsführer durch die Begründung seines Einspruchs das entsprechende Prüfungsprogramm des Wahlprüfungsorgans (BVerfGE 40, 11 und 66, 369 ).

    Denn das amtliche Einspruchsrecht bzw. die Prüfung der objektiv rechtlichen Gültigkeit der Wahl durch das Wahlprüfungsorgan von Amts wegen (siehe hier § 101 Abs. 1 HwO), das über größere Informations- und Ermittlungsmöglichkeiten verfüge, gewährleiste jedenfalls, dass die Aufdeckung erheblicher Wahlfehler nicht an der Unkenntnis einzelner Bürger scheitere, die zu einer substantiierten Anfechtung nicht in der Lage seien (BVerfGE 89, 291 ; E 66, 369 ; E 59, 119 ; E 40, 11 ).

    Ein Blick in die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wahlprüfung zeigt indes, dass auch bei der Eröffnung des Wahlprüfungsverfahrens durch substantiierte, fristgemäße Rügen der Prüfungsrahmen nur durch diese bestimmt wird (BVerfGE 40, 11 ; ebenso E 66, 369 ) und nicht etwa durch nachträglich außerhalb der Frist im eröffneten Prüfungsverfahren vorgebrachte Rügen erweitert werden kann (s. z.B. BVerfGE 16, 130 zum Fall einer fristgemäßen, den Umfang der Wahlprüfung bestimmenden und einer erst nachträglichen, verfristeten, ihn daher nicht erweiternden zusätzlichen Rüge).

    Mit dem Sinn und Zweck einer Präklusion ist es allerdings nicht zu vereinbaren, das Substantiierungserfordernis dadurch zu umgehen, dass der Einspruchsführer sich durch möglichst weite, allgemein gehaltene und daher in jeder Richtung interpretierbare Formulierungen seines Einspruchs alle Mängelrügen offen hält (vgl. z.B. BVerfGE 40, 11 : unzulässige Umgehung der Substantiierungspflicht, wenn im Rahmen des Vorwurfs falscher Stimmenauszählung pauschal alle Wahlkreise der Bundesrepublik schematisch vollständig aufgezählt würden; s.a. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.12.1991 - 1 S 818/91 -, NVwZ-RR 1992, 261 = VBlBW 1992, 340, wonach die Rüge, die Wahlvorschriften seien "fehlerhaft angewandt worden", bzw. das Vorbringen, die Rüge der Verfassungswidrigkeit der Wahlrechtsnormen erfasse selbstverständlich auch die Rüge der Fehlerhaftigkeit ihrer konkreten rechtlichen Handhabung, zu pauschal und zu unsubstantiiert ist).

  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83

    Arbeitnehmerkammern Bremen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.05.2001 - 14 S 1238/00
    Dabei gilt, dass auch an einem in diesem Sinne verfassungsrechtlich legitimen Zweck orientierte Einschränkungen der Wahlrechtsgleichheit dann verfassungswidrig sind, wenn sie das Maß des zur Erreichung dieses Zwecks Erforderlichen überschreiten (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.10.1985 - 1 BvL 44/83 -, BVerfGE 71, 81 = DB 1986, 812, zum Arbeitnehmerkammergesetz des Landes Bremen).

    Nach dem oben Gesagten sind sie aber in einem zweiten Schritt darauf zu prüfen, ob sie in ihrer konkreten Ausgestaltung das Maß des zur Erreichung dieses Zwecks Erforderlichen überschreiten (BVerfGE 71, 81 unter Verweis auf BVerfGE 51, 222).

    Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit in ständiger Rechtsprechung zum Wahlrecht das Erfordernis eines Unterschriftenquorums für einen Wahlvorschlag als sachlich gerechtfertigt angesehen, wenn und soweit es dazu dienen sollte, den Wahlakt auf ernsthafte Bewerber zu beschränken, dadurch das Stimmgewicht der einzelnen Wählerstimmen zu sichern und so indirekt der Gefahr einer Stimmenzersplitterung vorzubeugen (vgl. BVerfGE 71, 81 unter Verweis auf BVerfGE 60, 162 ).

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 71, 81) hat etwa ein Unterschriftenquorum von 500 Unterschriften, für die alle Arbeitnehmer in Bremen erfassende Arbeitnehmerkammer unter Verweis darauf für verfassungsgemäß gehalten, dass etwa für Kreiswahlvorschläge bei den Bundestagswahlen 200, bei den Wahlen zur Bremer Bürgerschaft 420 und bei den Sozialversicherungswahlen 5 (bei bis zu 150 Versicherten) bzw. bis 2 000 (bei mehr als 3 Mio Versicherten) Unterschriften gefordert würden.

  • VG Freiburg, 20.02.1995 - 10 K 1866/94

    Anfechtung der Wahl zur Vollversammlung einer Handwerkskammer; Beginn der Wahl

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.05.2001 - 14 S 1238/00
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Februar 1995 - 10 K 1866/94 - geändert und die Klage abgewiesen.

    Mit Urteil vom 20.02.1994 (- 10 K 1866/94 -, GewArch 1995, 248) hat das Verwaltungsgericht Freiburg den Bescheid der Handwerkskammer vom 22.08.1994 aufgehoben und diese verpflichtet, durch ihren Wahlausschuss die Vollversammlungswahl für die Wahlperiode 1994-1999 für ungültig zu erklären.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Februar 1995 - 10 K 1866/94 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten der Beklagten, die Akten des Verwaltungsgerichts (- 10 K 1866/94 -), die Akten des 9. Senats (- 9 S 785/95 -) sowie die Senatsakte verwiesen.

  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvC 2/83

    Überprüfung der Bundestagswahl bei möglichem unzulässigen wirtschaftlichen auf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.05.2001 - 14 S 1238/00
    Insofern bestimmt der Einspruchsführer durch die Begründung seines Einspruchs das entsprechende Prüfungsprogramm des Wahlprüfungsorgans (BVerfGE 40, 11 und 66, 369 ).

    Denn das amtliche Einspruchsrecht bzw. die Prüfung der objektiv rechtlichen Gültigkeit der Wahl durch das Wahlprüfungsorgan von Amts wegen (siehe hier § 101 Abs. 1 HwO), das über größere Informations- und Ermittlungsmöglichkeiten verfüge, gewährleiste jedenfalls, dass die Aufdeckung erheblicher Wahlfehler nicht an der Unkenntnis einzelner Bürger scheitere, die zu einer substantiierten Anfechtung nicht in der Lage seien (BVerfGE 89, 291 ; E 66, 369 ; E 59, 119 ; E 40, 11 ).

    Maßgeblich ist im Wahlanfechtungsverfahren insoweit der unmissverständliche Inhalt der Rüge und der erklärte, verständig zu würdigende Wille des Einspruchsführers unter Berücksichtigung seines gesamten Einspruchsvorbringens (BVerfGE 40, 30; E 48, 276; E 66, 369 ; E 89, 159 und 304).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.12.1991 - 1 S 818/91

    Wahlanfechtung - Ablauf der Frist - materielle Präklusion - Begrenzung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.05.2001 - 14 S 1238/00
    OVG, Beschl. v. 20.06.1996 - 2 KO, 229/96 -, ThürVwBl 1997, 110 = DVBl. 1997, 1293; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 04.06.1991 - 7 A 12657/90 -, NVwZ-RR 1991, 659; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.12.1991 - 1 S 818/91 -, NVwZ-RR 1992, 261 und Urt. v. 27.02.1996 - 1 S 2570/95 -, NVwZ-RR 1996, 411 zum KomWG Bad.-Württ. sowie Urt. v. 22.03.1996 - 8 S 3060/95 -, NVwZ-RR 1997, 88 zum materiellen Ausschluss im Planfeststellungsverfahren präkludierter Einwendungen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, selbst wenn Dritte fristgemäß ähnliche Einsprüche erhoben haben).

    Mit dem Sinn und Zweck einer Präklusion ist es allerdings nicht zu vereinbaren, das Substantiierungserfordernis dadurch zu umgehen, dass der Einspruchsführer sich durch möglichst weite, allgemein gehaltene und daher in jeder Richtung interpretierbare Formulierungen seines Einspruchs alle Mängelrügen offen hält (vgl. z.B. BVerfGE 40, 11 : unzulässige Umgehung der Substantiierungspflicht, wenn im Rahmen des Vorwurfs falscher Stimmenauszählung pauschal alle Wahlkreise der Bundesrepublik schematisch vollständig aufgezählt würden; s.a. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.12.1991 - 1 S 818/91 -, NVwZ-RR 1992, 261 = VBlBW 1992, 340, wonach die Rüge, die Wahlvorschriften seien "fehlerhaft angewandt worden", bzw. das Vorbringen, die Rüge der Verfassungswidrigkeit der Wahlrechtsnormen erfasse selbstverständlich auch die Rüge der Fehlerhaftigkeit ihrer konkreten rechtlichen Handhabung, zu pauschal und zu unsubstantiiert ist).

    Die Rüge ihrer Verfassungs- bzw. Gesetzwidrigkeit als solche umfasst nämlich nicht - ohne weiteres - zugleich auch die Rüge, diese Vorschriften seien von den Wahlorganen fehlerhaft angewandt worden (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.12.1991 - 1 S 818/91 -, NVwZ-RR 1992, 261 = VBlBW 1992, 340).

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvL 6/74

    Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 2, Abs. 3 UOG in Bezug auf Hochschullehrer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.05.2001 - 14 S 1238/00
    Vielmehr ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für funktionale Selbstverwaltungskörperschaften, wie hier die Handwerkskammer, anerkannt, dass die mit einer vorgegebenen Sitzverteilung verbundene Unterschiedlichkeit der jeweiligen Erfolgswerte der für die verschiedenen Gruppen und Gliederungen abgegebenen Wählerstimmen eine Einschränkung des Gebots der Erfolgswertgleichheit der bei demokratischen Wahlen abgegebenen Stimmen darstellt, die verfassungsgemäß ist (vgl. BVerfGE 35, 79 ; E 39, 247 ; E 66, 270; siehe insoweit auch Frentzel/Jäkel/Junge, aaO, 3 c, S. 241 bis 244, zu § 5 IHK-Gesetz und Tettinger, Kammerrecht, 1997, S. 109 und 113).

    In anderen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen von Hochschulen bzw. zu Richtervertretungen wird ausgeführt, dass wegen der nicht allgemein-politischen sondern organisationsspezifischen und gruppenbedingten Aufgaben dieser Selbstverwaltungskörperschaften nicht dem streng formalen Wahlrechtsgleichheitssatz sondern lediglich diesem Grundsatz in seiner einfachen Ausprägung genügen werde müsste (BVerfG, Urt. v. 28.03.1984 - BvL 2/82 -, BVerfGE 66, 270 = NVwZ 1984, 574 und Urt. v. 09.04.1975 - 1 BvL 6/74 -, BVerfGE 39, 247 bzw. Urt. v. 16.12.1975 - 2 BvL 7/74 -, BVerfGE 41, 1 = NJW 1976, 889).

  • BVerwG, 29.04.1991 - 6 B 9.91

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Rechtsfrage

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.05.2001 - 14 S 1238/00
    Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und des Klägers kann nicht auf das Wahlanfechtungsverfahren nach dem Personalvertretungsgesetz Bezug genommen und argumentiert werden, dieses Verfahren, das keinen ausdrücklichen gesetzlichen Begründungszwang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.11.1957, - BVerwGE 5, 324 = PersV 1958/59, 205) und auch keine ausdrückliche gesetzliche Präklusionsregelung kenne, zeige, dass dem Interesse an rascher Feststellung der Gültigkeit einer Wahl, d.h. an Vermeidung ungebührlicher Verzögerungen der endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses auch ohne solche Präklusion jedenfalls durch eine Begrenzung der verwaltungsgerichtlichen Amtsermittlung auf zwar nicht notwendig zuvor gerügte, aber offenkundige bzw. sich aufdrängende Wahlfehler Rechnung getragen werden könne (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.05.1992 a.a.O.; siehe auch Hess. VGH, Urt. v. 11.03.1997 - 22 TL 3981/96 -, PersR 1998/26 = ESVGH 47, 174).

    Deshalb wird im Personalvertretungsrecht das Erfordernis einer Begründung des Wahleinspruchs mangels einfachgesetzlicher Regelung auch nur aus dem allgemeinen verwaltungsprozessual geltenden Begründungszwang abgeleitet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.06.1991 - 6 B 8.89 -, PersR 1991, 337 = DVBl. 1991, 1204 und BVerwG, Beschl. v. 08.05.1992 - 6 B 9/91 -, PersV 1992, 439 sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.09.1997 - 1 A 778/97.PVL -, PersV 1999, 220; siehe auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.09.1997 - 1 A 778/97.BVL -, PersV 1999, ) und nur im Hinblick auf den verwaltungsprozessualen Amtsermittlungsgrundsatz eine Präklusion im verwaltungsgerichtlichen Wahlprüfungsverfahren abgelehnt.

  • VG Gera, 23.01.1996 - 2 K 10/95

    Kommunalwahlrecht; Kommunalwahlrecht; Anfechtung einer Kreistagswahl

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.05.2001 - 14 S 1238/00
    Auch das OVG Thüringen hat die Präklusionswirkung einer Wahlanfechtungsbestimmung des thüringischen Kommunalwahlrechts angenommen, obwohl diese für einen Wahleinspruch lediglich das Erfordernis der Einhaltung einer bestimmten Anfechtungsfrist und einer innerhalb dieser Frist dafür schriftlich vorzutragenden Begründung des Wahleinspruchs statuierte (Thür.OVG, Beschl. v. 20.06.2996 - 2 KO 229/96 -, Thür.VwBl 1997, 110 = DVBl. 1997, 1293; ebenso in der Vorinstanz: VG Gera, Urt. v. 23.01.1996 - 2 K 10/95.Ge -, Thür.VwRspr.1997, 61).

    Wegen der genannten Besonderheiten des Wahlanfechtungsverfahrens und insbesondere im Hinblick auf den Beschleunigungsgedanken steht dem Verständnis von § 101 Abs. 3 HwO als Präklusionsvorschrift auch das Fehlen einer Belehrung über die dem Gesetzeswortlaut selbst nicht ohne weiteres zu entnehmende Präklusion verspäteter Rügen von Wahlfehlern nicht entgegen (so z.B. zum ThürKomWG VG Gera, Urt. v. 23.01.1996 - 2 K 10/95.Ge -, Thür. VG-Rspr. 1997, 61).

  • OVG Thüringen, 20.06.1996 - 2 KO 229/96

    Kommunalwahlrecht; Kommunalwahlrecht; Kommunalwahlanfechtung; Gestaltungsklage

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.05.2001 - 14 S 1238/00
    Auch das OVG Thüringen hat die Präklusionswirkung einer Wahlanfechtungsbestimmung des thüringischen Kommunalwahlrechts angenommen, obwohl diese für einen Wahleinspruch lediglich das Erfordernis der Einhaltung einer bestimmten Anfechtungsfrist und einer innerhalb dieser Frist dafür schriftlich vorzutragenden Begründung des Wahleinspruchs statuierte (Thür.OVG, Beschl. v. 20.06.2996 - 2 KO 229/96 -, Thür.VwBl 1997, 110 = DVBl. 1997, 1293; ebenso in der Vorinstanz: VG Gera, Urt. v. 23.01.1996 - 2 K 10/95.Ge -, Thür.VwRspr.1997, 61).

    OVG, Beschl. v. 20.06.1996 - 2 KO, 229/96 -, ThürVwBl 1997, 110 = DVBl. 1997, 1293; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 04.06.1991 - 7 A 12657/90 -, NVwZ-RR 1991, 659; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.12.1991 - 1 S 818/91 -, NVwZ-RR 1992, 261 und Urt. v. 27.02.1996 - 1 S 2570/95 -, NVwZ-RR 1996, 411 zum KomWG Bad.-Württ. sowie Urt. v. 22.03.1996 - 8 S 3060/95 -, NVwZ-RR 1997, 88 zum materiellen Ausschluss im Planfeststellungsverfahren präkludierter Einwendungen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, selbst wenn Dritte fristgemäß ähnliche Einsprüche erhoben haben).

  • BVerfG, 22.05.1963 - 2 BvC 3/62

    Wahlkreise

  • BVerfG, 28.03.1984 - 2 BvL 2/82

    Schleswig-Holsteinisches Hochschulgesetz

  • VGH Baden-Württemberg, 02.12.1997 - 9 S 785/95

    Wahl zur Vollversammlung der Handwerkskammer: Wahlprüfung - gerichtliche

  • VGH Hessen, 05.03.1985 - II OE 42/82
  • VGH Baden-Württemberg, 01.03.1985 - 8 S 768/84

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; Rechtsschutzbedürfnis

  • VG Berlin, 04.11.1981 - 4 A 162.80
  • VGH Hessen, 02.08.1961 - OS II 148/59
  • VG Leipzig, 01.11.1999 - 6 K 1522/99

    Begehrung der Feststellung der Wahlergebnisse einer Stadtratswahl; Beanstandung

  • BVerwG, 05.11.1957 - VII P 4.57

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 03.09.1963 - I C 113.61

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 09.11.1989 - 6 B 8.89

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • BVerwG, 08.05.1992 - 6 P 9.91

    Personalvertretung - Gruppenwahl - Wahlanfechtung - Personalratswahl

  • BVerwG, 06.06.1991 - 6 P 8.89

    Probebeamten Wahlberechtigung - Wahlanfechtung - Antragsauslegung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.06.1991 - 7 A 12657/90

    Gültigkeit einer Kommunalwahl; Zurückweisung eines Einspruchs; Anfechtungsklage

  • BVerwG, 12.01.1989 - 7 B 202.88

    Kommunalwahl - d'Hondtsches Höchstzahlverfahren - Vorschlagsliste - Absolute

  • BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 1/81

    Verfassungswidrigkeit des Bremischen Personalvertretungsgesetzes

  • VGH Hessen, 11.03.1997 - 22 TL 3981/96

    Anfechtung einer Personalratswahl - Berücksichtigung von außerhalb der

  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.1996 - 8 S 3060/95

    Wasserrechtliche Planfeststellung: Einwendungsausschluß iSv WasG BW § 107 Abs 2;

  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.1996 - 1 S 2570/95

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung der unechten Teilortswahl; Rechtfertigung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.1997 - 1 A 778/97

    Personalvertretungsrechtliches Wahlanfechtungsverfahren; Nachprüfung einer Wahl;

  • BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvC 1/81

    Briefwahl II

  • BVerfG, 23.11.1993 - 2 BvC 15/91

    Wahlprüfungsverfahren

  • OVG Niedersachsen, 15.06.1992 - 8 L 43/90

    Rechtmäßigkeit; Wahlordnung; Wahlverfahren; Vollversammlung; Industrie- und

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

  • BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvR 562/91

    Wahlprüfungsumfang

  • BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79

    5%-Sperrklausel III

  • BVerwG, 24.02.1983 - 3 C 56.80

    Nachträglicher Erlass des abgelehnten Verwaltungsaktes durch die Behörde -

  • BVerfG, 13.11.2000 - 1 BvL 33/97

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften der HwO über

  • VG Karlsruhe, 11.04.2002 - 9 K 778/01

    Anfechtung einer Wahl zur Vollversammlung der IHK

    Die Klage, mit der die Klägerin die Feststellung der Beklagten begehrt, dass die Wahl zur Vollversammlung der IHK Karlsruhe für die Wahlperiode 2001 bis 2005 ungültig ist, ist als Verpflichtungsklage statthaft (vgl. VGH Bad.-Württ, Urt. v. 08.05.2001 - 14 S 1238/00 -).

    Gleichwohl ist § 16 WahlO letztlich als Präklusionsregelung zu verstehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 08.05.2001 - 14 S 1238/00 zu der vergleichbaren Regelung in § 101 Abs. 3 HWO; siehe auch BVerwG, Beschl.v. 12.01.1989, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 32).

    Die zeitliche Beschränkung des Vorbringens in Wahlprüfungsangelegenheiten gehört zu den legitimen Besonderheiten des Wahlprüfungsverfahrens und ist mit Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar (VGH Bad.-Württ., Urt.v. 08.05.2001, a.a.O.; OVG Thüringen, Beschl.v. 20.06.1996, DVBL 1997, 1293; siehe auch BVerfGE 40, 11, 30; E 66, 369, 380; Hess.VGH, Urt.v. 05.03.1985, ESVGH 35, 317).

    Wegen der genannten Besonderheiten des Wahlanfechtungsverfahrens und insbesondere im Hinblick auf den Beschleunigungsgedanken steht dem Verständnis von § 16 Wahlordnung als Präklusionsvorschrift auch das Fehlen einer Belehrung über die dem Gesetzeswortlaut selbst nicht ohne Weiteres zu entnehmende Präklusion verspäteter Rügen von Wahlfehlern nicht entgegen (VGH Bad.-Württ., Urt.v. 08.05.2001, a.a.O.; VG Gera, Urt.v. 23.01.1996, 2 K 10/95).

    Da dieses Wahlprüfungssystem bei Wahlen zu politischen Gebietskörperschaften einhellig als verfassungskonform und mit den Demokratiegrundsätzen aus Art. 20 GG vereinbar angesehen wird, besteht kein Anhaltspunkt dafür, ein solches Wahlprüfungssystem einschließlich seiner Vorschriften über eine Einspruchsfrist und die Präklusion verspätet vorgebrachter Rügen könne abweichend davon etwa verfassungswidrig sein, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um Wahlen zu einer Selbstverwaltungskörperschaft handelt (VG Berlin, Urt.v. 04.11.1981 - 4 A 162.80; VGH Bad.-Württ., Urt.v. 08.05.2001, a.a.O.).

    Denn das amtliche Einspruchsrecht bzw. die Prüfung der objektiv rechtlichen Gültigkeit der Wahl durch das Wahlprüfungsorgan von Amts wegen (§ 15 Abs. 2 WahlO), das über größere Informations- und Ermittlungsmöglichkeiten verfügt, gewährleistet jedenfalls, dass die Aufdeckung erheblicher Wahlfehler nicht an der Unkenntnis einzelner Bürger scheitert, die zu einer substantiierten Anfechtung nicht in der Lage sind (BVerfGE 89, 291, 308 f.; VGH Bad.-Württ., Urt.v. 08.05.2001, a.a.O.).

    Die mithin vorliegende und verfassungsgemäße Präklusionswirkung des § 16 WahlO beschränkt auch den Umfang der im anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzustellenden Kontrolle (ständ. Rechtspr., vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urt.v. 08.05.2001 a.a.O., OVG Thüringen, Beschl.v. 20.06.1996, a.a.O., OVG Rheinl.-Pfalz, Urt.v. 04.06.1991, NVwZ-RR 1991, 659).

    Denn auch bei der Eröffnung des Wahlprüfungsverfahrens durch substantiierte, fristgemäße Rügen wird der Prüfungsrahmen nur durch diese bestimmt und kann nicht etwa durch nachträgliche, außerhalb der Frist im eröffneten Prüfungsverfahren vorgebrachte Rügen erweitert werden (BVerfGE 16, 130; VGH Bad.-Württ., Urt.v. 08.05.2001, a.a.O.).

    Maßgeblich ist im Wahlanfechtungsverfahren insoweit der unmissverständliche Inhalt der Rüge und der erklärte, vernünftig zu würdigende Wille des Einspruchsführers unter Berücksichtigung seines gesamten Einspruchsvorbringens (BVerfGE 40, 30, VGH Bad.-Württ., Urt.v. 08.05.2001, a.a.O.).

  • VG Düsseldorf, 07.05.2002 - 3 K 335/02

    Auskunft über die näheren Einzelheiten einer Kammerwahl; Beschränkung der

    Daraus ergibt sich zugleich, dass der allgemeine Grundsatz des Wahlprüfungsrechtes zu beachten ist, der das Verwaltungsgericht auf die Prüfung der innerhalb der Einspruchsfrist vorgetragenen Einspruchsgründe beschränkt (vgl. BVerfG, DVBl. 1994, 41, BVerwG, Buchholz, 160 Wahlrecht Nr. 32, VGH Baden-Württemberg, GewArch. 1998, 65 (67), GewArch 2001, 422, OVG NRW, NWVBl. 1998, 60 (61), VGH Baden-Württemberg, DVBl. 1992, 437).

    Das Begehren der Klägerin ist im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen, weil es sich bei der Entscheidung der Beklagten zu 2. um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 1980 - 15 A 583/79 - Blatt 5 ff. des Entscheidungsabdrucks, VGH Baden-Württemberg, a.a.O., GewArch 1998, 65 und GewArch 2001, 422).

    Die Bildung von Wahlgruppen führt notwendigerweise dazu, dass für den Erwerb eines Mandats in den verschiedenen Wahlgruppen je nach Stärke dieser Wahlgruppe und Wahlbeteiligung eine unterschiedliche Stimmzahl zum Erwerb eines Mandats erforderlich ist (vgl. OVG Lüneburg, GewArch 1992, 420 (422), VGH Baden-Württemberg, GewArch 2001, 422 (426)).

    Da es sich bei der Kammerversammlung um ein Organ der Selbstverwaltung und kein Parlament handelt, wird auch der aus dem Demokratieprinzip folgende Grundsatz der Gleichheit der Wahl gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, GewArch 2001, 422 (426)).

    Die Substantiierungspflicht entfällt auch nicht auf Grund der Erwägung, dass der einzelne Einspruchsführer mangels ausreichender Information bestimmte Wahlfehler nicht erkennen und überblicken kann und deshalb gleichsam auf Vorrat denkbare Fehler pauschal anführen müsste (vgl. VGH Baden- Württemberg, a.a.O., GewArch 2001, 422 (424)).

  • BVerwG, 26.06.2002 - 6 C 21.01

    Handwerkskammer, Vollversammlung, Wahl zur Vollversammlung, Materielle

    Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 8. Mai 2001 (GewArch 2001, 422) die Klage abgewiesen.
  • VG Freiburg, 02.10.2001 - 4 K 2348/00
    Das Erfordernis einer gewissen Zahl von Unterschriften für die Einreichung gültiger Wahlvorschläge stellt außerdem eine Einschränkung der bei demokratischen Wahlen, auch solchen, die - wie hier - auf Landesrecht beruhen, geltenden Wahlrechtsgrundsätze der Allgemeinheit, Gleichheit und Freiheit dar (BVerfG, Beschl. v. 16.07.1998, BVerfGE 99, 1, v. 22.10.1985, BVerfGE 71, 81, und v. 23.03.1982, BVerfGE 60, 162, 167; vgl. auch Jarass/Pieroth, GG, 5. Aufl. 2000, Art. 38 RdNrn. 2, 2a, 5, 6 und 9 sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.05.2001 - 14 S 1238/00 -, die auf gewisse, sich aus der spezifischen Sachaufgabe ergebende Einschränkungen bei Wahlen in Selbstverwaltungskörperschaften wie der Beklagten hinweisen).

    Dementsprechend bezieht sich die nach § 17 Abs. 2 WahlO abzugebende Erklärung auch nicht auf den gesamten Wahlvorschlag mit (in der Regel) mehreren Bewerbern, wie das nach dem insoweit klaren Wortlaut bei den nach § 17 Abs. 1 WahlO geforderten Unterschriften der Fall ist (siehe dazu unten), sondern nur auf die einzelne Bewerbung des nach § 17 Abs. 2 WahlO Erklärungspflichtigen (zu einer vergleichbaren Regelung im Wahlrecht einer Handwerkskammer s. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.05.2001, a.a.O.).

    So wird eine dem § 17 Abs. 1 und 2 WahlO entsprechende Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 1 und 4 des baden-württembergischen Kommunalwahlgesetzes - KomWG - in Verbindung mit § 14 Abs. 3 der Kommunalwahlordnung - KomWO -, die - anders als verschiedene Kommunalwahlgesetze in anderen Bundesländern - ebenfalls keine ausdrückliche Bestimmung zu dieser Frage enthalten, in der Praxis sowie in Rechtsprechung und Literatur seit jeher in dem Sinne ausgelegt, dass die Bewerber ihren Wahlvorschlag selbst mit eigener Unterschrift unterstützen können (vgl. hierzu Kunze/Merk/Quecke, Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 4. Aufl. 1989, § 8 RdNrn. 118 f. m.w.N.; ebenso für vergleichbare Bestimmungen im Wahlrecht einer Handwerkskammer VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.05.2001, a.a.O.).

  • OVG Sachsen, 08.08.2011 - 2 C 1/10

    Rechtmäßigkeit der universitären Regelungen im Bundesland Sachsen zur Wahl des

    Auch habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urt. v. 8. Mai 2001 - 14 S 1238/00 -, juris) entschieden, dass Einschränkungen der Wahlrechtsgleichheit bei Selbstverwaltungskörperschaften nicht am Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit in seiner streng formalen Ausprägung zu messen seien, die für allgemeinpolitische Wahlen zu Parlamenten mit dem Ziel der Herbeiführung einer demokratisch-egalitären Repräsentation nach dem Verhältniswahlrecht gelte und nur aus zwingenden Gründen einschränkbar sei.

    Der Parlamentsgesetzgeber muss zumindest die Möglichkeit einer solchen Einschränkung regeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Juni 2003, NVwZ-RR 2003, 110, 111 f.; VGH BW, Urt. v. 8. Mai 2001, GewArch 2001, 422, 425).

  • VG Augsburg, 17.11.2015 - Au 3 K 15.1188

    Wahlanfechtung, Hochschulwahl, Wahlrechtsgrundsatz, Chancengleichheit,

    Es gewährt lediglich die Befugnis, die Repräsentanten der jeweiligen Gruppen in den Hochschulgremien mitzubestimmen, um so die gebotene Selbstverwaltung zu ermöglichen; eine parlamentarischallgemeinpolitische Vertretung wird nicht bezweckt, vielmehr geht es darum, die spezifischen Gruppeninteressen zu vertreten, sie untereinander auszugleichen und zu bündeln (vgl. BVerfG, B.v. 23.2.2012 - 6 BN 2/11 - juris Rn. 14 - Hochschulwahlen; U.v. 28.3.1984 - 2 BvL 2/82 - BVerfGE 66, 270 - juris Rn. 70 - Hochschulwahlen; VGH BW, U.v. 8.5.2001 - 14 S 1238/00 - juris Rn. 52 - Wahl zur Handwerkskammervollversammlung; VG Hamburg, U.v. 7.11.2013 - 17 K 1001/10 - juris Rn. 36 - Wahl zur Handwerkskammervollversammlung).
  • VG Sigmaringen, 19.08.2003 - 7 K 465/03

    Platzverweis eines Bürgermeisterkandidaten in Eningen rechtmäßig

    Aus dem Sinn und Zweck der Präklusionsvorschrift folgt auch, dass als Einspruchsgrund nur solches Vorbringen zu werten ist, das sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht hinreichend konkretisiert ist (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.1996 - 1 S 2570/95 -, NVwZ-RR 1996, 411 m.w.N.; s.a. Urteil vom 08.05.2001 - 14 S 1238/00 -, GewArch 2001, 422).
  • OVG Hamburg, 28.12.2017 - 3 Bf 180/17

    Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit behördlichen Handelns

    Der Zweck der Fortsetzungsfeststellungsklage kann nicht erreicht werden, wenn die gerichtliche Feststellung nicht geeignet wäre, als Richtschnur für das künftige Verhalten zu dienen (vgl. VGH München, Beschl. v. 13.3.2017, 10 ZB 16.965, NJW 2017, 2779, juris Rn. 15; OVG Magdeburg, Urt. v. 24.11.2010, 3 L 91/10, juris Rn. 23; VGH Mannheim, Urt. v. 27.2.2006, 6 S 1508/04, ESVGH 56, 169, juris Rn. 18; Urt. v. 8.5.2001, 14 S 1238/00, GewArch 2001, 422, juris Rn. 23; OVG Münster, Urt. v. 16.11.2000, 20 A 1774/99, UPR 2001, 194, juris Rn. 5).
  • VG Stade, 28.08.2014 - 1 A 1924/12

    Anforderungen an die satzungsmäßige Regelung des Wahlverfahrens für Organe eines

    So sind Einschränkungen der Wahlrechtsgleichheit nicht erst dann zulässig, wenn sie auf zwingenden Gründen und Zielsetzungen beruhen, sondern bereits dann, wenn mit ihnen gemessen an dem spezifischen Zweck der Wahl, eine funktionsfähige Selbstverwaltungskörperschaft zu konstituieren, lediglich sachliche (vertretbare und willkürfreie) Zwecke verfolgt werden (vgl. VGH BW, Urt. v. 8. Mai 2001 - 14 S 1238/00 -, juris; VG Düsseldorf, Urt. v. 2. April 2009 - 8 K 1808/07 -, juris; zur Übertragung der Wahlrechtsgrundsätze vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 16. Dezember 1975 - 2 BvL 7/74 -, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2021 - L 11 KA 3/18

    Rechtmäßigkeit von Wahlen zum Hauptausschuss der Vertreterversammlung einer

    b) Die Beschränkung des Klageantrags zugunsten der damit nur noch begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtberücksichtigung seines Wahlvorschlags zum vierten Sitz im Hauptausschuss ist nach § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG prozessual zulässig (so für die Umstellung einer auf Ungültigkeitserklärung einer Wahl zur Vollversammlung einer Handwerkskammer gerichteten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zugunsten einer Fortsetzungsfeststellungsklage auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Mai 2001 - 14 S 1238/00 -, juris).
  • VG Sigmaringen, 28.11.2013 - 3 K 3415/11

    Klage gegen Beitrag für Industrie- und Handelskammer

  • VG Düsseldorf, 02.04.2009 - 8 K 1808/07

    Wahl zum Erbentag des Deichverbandes Bislich-Landesgrenze muss nicht wiederholt

  • VG Düsseldorf, 02.04.2009 - 8 K 1807/07

    Wahl zum Erbentag des Deichverbandes Bislich-Landesgrenze muss nicht wiederholt

  • VG Stuttgart, 13.07.2020 - 4 K 1130/19

    Anforderungen an die Wahlen zur Vertreterversammlung der Landesärztekammer

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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 12.07.2001 - 22 ZB 01.1604   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,18315
VGH Bayern, 12.07.2001 - 22 ZB 01.1604 (https://dejure.org/2001,18315)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.07.2001 - 22 ZB 01.1604 (https://dejure.org/2001,18315)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. Juli 2001 - 22 ZB 01.1604 (https://dejure.org/2001,18315)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Berufung des Gesetzgebers auf die Verfassungsmäßigkeit seiner Grundentscheidung für den großen Befähigungsnachweis und das darin wurzelnde Interesse an der Wahrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GewArch 2001, 422
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Karlsruhe, 13.08.2003 - 11 K 656/03

    Meisterbrief

    Aufgrund des gemeinschaftsrechtlichen Bezugs liegen im Übrigen auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG hinreichende Gründe für eine gesetzliche Ungleichbehandlung von Inländern und den Staatsangehörigen anderer EG-Staaten, die unter erleichterten Voraussetzungen eine handwerksrechtliche Ausnahmebewilligung erhalten können, vor (BVerwG, Beschl. v. 27.05.1998, a.a.O.; BayVGH, Entsch. v. 16.07.2002 - 22 ZB 02.1318 -, GewArch 2002, 431; BayVGH, Entsch. v. 12.07.2001 - 22 ZB 01.1604 -, GewArch 2001, 422; Nieders. OVG, Entsch. v. 24.11.1998 - 8 L 4609/98 -, GewArch 1999, 79; a.A. Mirbach, NVwZ 2001, 161, 163).
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