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   VG Sigmaringen, 05.09.2002 - 8 K 1725/02   

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https://dejure.org/2002,10176
VG Sigmaringen, 05.09.2002 - 8 K 1725/02 (https://dejure.org/2002,10176)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 05.09.2002 - 8 K 1725/02 (https://dejure.org/2002,10176)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 05. September 2002 - 8 K 1725/02 (https://dejure.org/2002,10176)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Geldspielgerät; Umrüstung auf Betrieb mit Wertmarken nicht zulässig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer gewerberechtlichen Anordnung über die Umrüstung von mit Wertmarken betriebene Spielgeräte auf Münzbetrieb; Anordnung der sofortigen Vollziehung für eine Umrüstungsanordnung bzw. Entfernungsanordnung ; Gefahren durch den Betrieb von Münzspielautomaten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • VG Sigmaringen (Pressemitteilung)

    Betrieb von Geldspielautomaten mit Wertmarken in Spielhallen zu Recht verboten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GewArch 2002, 469
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2001 - 19 B 1757/00

    Die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde, ein medizinisch-psychologisches Gutachten

    Auszug aus VG Sigmaringen, 05.09.2002 - 8 K 1725/02
    Nur pauschale und nichtssagende formelhafte Wendungen genügen dem Begründungserfordernis nicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 22.01.2001, NJW 2001, 3427).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2002 - 10 S 985/02

    Sofortvollzug einer Fahrerlaubnisentziehung nach Alkoholfahrt eines

    Auszug aus VG Sigmaringen, 05.09.2002 - 8 K 1725/02
    Diese speziell in Bezug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids gebotene Begründung kann hier in der Regel knapp gehalten werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 24.06.2002 - 10 S 985/02 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2003 - 14 S 2251/02

    Bauartzulassungswidrige Umrüstung von Geldmünzen auf Wertmarken

    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 05. September 2002 - 8 K 1725/02 - wird verworfen, soweit das Verwaltungsgericht darin vorläufigen Rechtsschutz gegen die Androhung eines Zwangsgeldes versagt hat, und zurückgewiesen, soweit der Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Verpflichtung zur Entfernung bzw. Umrüstung der Spielgeräte in drei Spielhallen abgelehnt worden ist.

    Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 05. September 2002 - 8 K 1725/02 - in beiden Rechtszügen auf jeweils 5.250,-- EUR festgesetzt.

  • OVG Brandenburg, 25.01.2005 - 5 B 163/03

    Verpflichtung eines Spielhallenbetreibers zur Umstellung der Geldspielgeräte mit

    Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss die Rechtsauffassung vertreten, dass zur Beseitigung eines solchen Verstoßes § 33 i Abs. 1 Satz 2 GewO die taugliche Rechtsgrundlage für den Erlass der in Ziffer 1 des Bescheides vom 28. Februar 2003 enthaltenen Auflage sei (so auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 5. September 2002 - 8 K 1725/02 - GewArch 2002, S. 469).
  • VG Sigmaringen, 14.07.2005 - 8 K 1070/03

    Spielgerät; unzulässige Umstellung auf Wertmarkenbetrieb; Bauartzulassung

    Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte nur insoweit Erfolg, als die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt wurde, soweit vom Kläger verlangt wurde, die Umrüstung der Spielgeräte auf Münzbetrieb bzw. das Entfernen der Spielgeräte beim Wirtschaftskontrolldienst anzuzeigen (Beschluss des VG Sigmaringen vom 05.09.2002 - 8 K 1725/02 -).
  • VG Stade, 09.05.2005 - 6 B 635/05

    Entfernung von Tokenspielgeräten aus Spielhallen; Erforderlichkeit einer

    § 33 i Abs. 1 Satz 2 GewO abgestellt, der es der Behörde erlaubt, der Spielhallenerlaubnis nachträglich zum Schutze der Gäste erforderliche Auflagen beizufügen (OVG Hamburg, Urteile vom 4. März 2005 - 1 Bf 215/04 -, - 1 Bf 214/04 -, VG Sigmaringen, Beschluss vom 5. September 2002 - 8 K 1725/02 -, GewArch 2002, S. 469)).
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