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   BVerwG, 18.06.2008 - 3 C 5.08   

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BVerwG, 18.06.2008 - 3 C 5.08 (https://dejure.org/2008,1076)
BVerwG, Entscheidung vom 18.06.2008 - 3 C 5.08 (https://dejure.org/2008,1076)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Juni 2008 - 3 C 5.08 (https://dejure.org/2008,1076)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    VO (EG) Nr. 1493/1999 Art. 47; VO (EG) Nr. 753/2002 Art. 23
    Wein; Weinbezeichnung; geregelte fakultative Angabe; ergänzender traditioneller Begriff; Verwechslungsgefahr; Irreführung; "Reserve"; "Privat-Reserve".

  • Bundesverwaltungsgericht

    VO (EG) Nr. 1493/1999 Art. 47
    Irreführung; Verwechslungsgefahr; Wein; Weinbezeichnung; ergänzender traditioneller Begriff; geregelte fakultative Angabe; "Privat-Reserve"; "Reserve"

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Verwendung ausländischer Bezeichnungen oder ihrer Übersetzung

  • Wolters Kluwer

    Verwendung der Bezeichnungen "Réserve/Grande Réserve" und "Reserve/ Privat-Reserve" für einen deutschen Wein; Voraussetzung der Unzulässigkeit der Übersetzung der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 aufgeführten ergänzenden traditionellen Begriffe; ...

  • Judicialis

    VO (EG) Nr. 1493/1999 Art. 47; ; VO (EG) Nr. 753/2002 Art. 23

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Weinrecht: Irreführende Weinbezeichnung "Reserve"; "Privat-Reserve" für einen deutschen Wein

  • rechtsportal.de

    Weinrecht: Irreführende Weinbezeichnung "Reserve"; "Privat-Reserve" für einen deutschen Wein

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Bezeichnungen wie Â"RéserveÂ" oder Â"Grande RéserveÂ" für einen deutschen Wein möglicherweise irreführend

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Grande Réserve" - Darf ein Pfälzer Winzer seinen Wein so nennen?

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Bezeichnungen wie "Réserve" oder "Grande Réserve" für einen deutschen Wein möglicherweise irreführend

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 3589
  • GRUR-RR 2009, 58
  • DVBl 2008, 1137 (Ls.)
  • DÖV 2009, 40
  • GewArch 2008, 501
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 13.03.2008 - C-285/06

    Schneider - Landwirtschaft - Verordnungen (EG) Nrn. 1493/1999 und 753/2002 -

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2008 - 3 C 5.08
    Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Verwendung einer Angabe, die sich - wie die vorliegend streitigen - auf ein Verfahren der Erzeugung, Bereitung und Reifung oder auf die Qualität eines Weins bezieht, nach dieser Vorschrift zulässig sein kann (Urteil vom 13. März 2008 - Rs. C-285/06, Schneider - EuZW 2008, 243 Rn. 29, 32).

    Davon ist der Europäische Gerichtshof wie selbstverständlich ausgegangen (Urteil vom 13. März 2008 a.a.O. Rn. 38); insofern hat er sich den Schlussanträgen der Generalanwältin Trstenjak angeschlossen (Schlussanträge vom 25. Oktober 2007, insb. Rn. 78).

    Demgegenüber sind Übersetzungen in eine andere Sprache nur dann unzulässig, wenn die Gefahr besteht, dass die Person, für die diese Angabe bestimmt ist, sie mit dem geschützten ergänzenden traditionellen Begriff verwechselt oder dass diese Person irregeführt wird (EuGH, Urteil vom 13. März 2008 a.a.O. Rn. 28 ff., 32 sowie 39 ff., 44).

    Auch dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden (Urteil vom 13. März 2008 a.a.O. Rn. 55 ff.).

    Unter Hinweis auf die "praktische Wirksamkeit" ("effet utile") hat er entschieden, dass der (unbedingte) Bezeichnungsschutz auch gegenüber Weinen aus einem anderen Erzeugermitgliedstaat gleichermaßen besteht (Urteil vom 13. März 2008 a.a.O. Rn. 57; vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak vom 25. Oktober 2007 Rn. 83).

    Dies folgt sowohl aus Art. 48 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 als auch aus Art. 6 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 (EuGH, Urteil vom 13. März 2008 a.a.O. Rn. 28 ff., 32 sowie 39 ff., 44).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 3 C 16.05

    Wein; Weinbezeichnung; geregelte fakultative Angabe; ergänzender traditioneller

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2008 - 3 C 5.08
    Im Revisionsverfahren ist die Rechtslage maßgebend, die die Tatsacheninstanz zugrunde zu legen hätte, wenn sie zu dieser Zeit entschiede (Beschluss vom 16. März 2006 - BVerwG 3 C 16.05 - Buchholz 418.72 WeinG Nr. 29 = LRE 53, 139 = NVwZ-RR 2006, 605 Rn. 12; Urteil vom 16. Januar 1986 - BVerwG 3 C 66.84 - BVerwGE 72, 339 ; vgl. auch Urteil vom 3. November 1994 - BVerwG 3 C 30.93 - Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 2 S. 16).

    Der Senat hat deshalb in seinem Vorlagebeschluss vom 16. März 2006 (a.a.O. Rn. 29 ff.) erwogen, den unbedingten Bezeichnungsschutz nur gegenüber Weinen aus demselben Erzeugermitgliedstaat eingreifen zu lassen, es also gegenüber Weinen aus einem anderen Erzeugermitgliedstaat auch im Verhältnis zwischen Deutschland und Österreich bei dem zusätzlichen Erfordernis der Irreführung bewenden zu lassen, auf das es im Verhältnis zwischen Erzeugermitgliedstaaten mit unterschiedlicher Sprache stets ankommt.

  • BVerwG, 03.11.1994 - 3 C 30.93

    Rettungsdienstgesetz Sachsen-Anhalt - §§ 88, 121 VwGO, "Streitgegenstand" läßt

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2008 - 3 C 5.08
    Im Revisionsverfahren ist die Rechtslage maßgebend, die die Tatsacheninstanz zugrunde zu legen hätte, wenn sie zu dieser Zeit entschiede (Beschluss vom 16. März 2006 - BVerwG 3 C 16.05 - Buchholz 418.72 WeinG Nr. 29 = LRE 53, 139 = NVwZ-RR 2006, 605 Rn. 12; Urteil vom 16. Januar 1986 - BVerwG 3 C 66.84 - BVerwGE 72, 339 ; vgl. auch Urteil vom 3. November 1994 - BVerwG 3 C 30.93 - Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 2 S. 16).
  • BGH, 10.08.2000 - I ZR 126/98

    Stich den Buben - Unbillige Behinderung; Irreführung/Geschäftsverhältnisse;

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2008 - 3 C 5.08
    Während das vorherige Weinbezeichnungsrecht nur die Verwendung ausdrücklich zugelassener Bezeichnungen gestattete (sog. Verbotsprinzip), sieht die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 eine Öffnung auch für nicht ausdrücklich zugelassene Angaben vor, sofern die Verwendung nicht missbräuchlich erfolgt (sog. Missbrauchsprinzip; vgl. Hieronimi, WRP 2000, 458; BGH, Urteil vom 10. August 2000 - I ZR 126/98, Stich den Buben - GRUR 2001, 73 = ZLR 2001, 129 Rn. 20).
  • BVerwG, 27.03.2003 - 3 B 62.02

    Weinbezeichnung; Begriff "feinherb".

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2008 - 3 C 5.08
    Damit aber wäre die mit der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 beabsichtigte größere Freiheit im Weinbezeichnungsrecht wieder aufgehoben (Beschluss vom 27. März 2003 - BVerwG 3 B 62.02 - Buchholz 418.72 WeinG Nr. 28).
  • BVerwG, 16.01.1986 - 3 C 66.84

    Sortenzulassung bei deutlicher Verbesserung der angemeldeten Sorte gegenüber den

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2008 - 3 C 5.08
    Im Revisionsverfahren ist die Rechtslage maßgebend, die die Tatsacheninstanz zugrunde zu legen hätte, wenn sie zu dieser Zeit entschiede (Beschluss vom 16. März 2006 - BVerwG 3 C 16.05 - Buchholz 418.72 WeinG Nr. 29 = LRE 53, 139 = NVwZ-RR 2006, 605 Rn. 12; Urteil vom 16. Januar 1986 - BVerwG 3 C 66.84 - BVerwGE 72, 339 ; vgl. auch Urteil vom 3. November 1994 - BVerwG 3 C 30.93 - Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 2 S. 16).
  • EuGH, 28.01.1999 - C-303/97

    Sektkellerei Kessler

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2008 - 3 C 5.08
    Nach dem Gemeinschaftsrecht aber ist für die Frage der Irreführung darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die fragliche Angabe wahrscheinlich auffassen wird (EuGH, Urteile vom 16. Juli 1998 - Rs. C-210/96, Gut Springenheide und Tusky - Slg. I-4657, 4681 Rn. 31 und vom 28. Januar 1999 - Rs. C-303/97, Sektkellerei Kessler - Slg. I-513, 532 Rn. 38; vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak vom 25. Oktober 2007 Rn. 57).
  • EuGH, 16.07.1998 - C-210/96

    BEI DER BEURTEILUNG, OB EINE ANGABE AUF EINER LEBENSMITTELVERPACKUNG IRREFÜHREND

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2008 - 3 C 5.08
    Nach dem Gemeinschaftsrecht aber ist für die Frage der Irreführung darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die fragliche Angabe wahrscheinlich auffassen wird (EuGH, Urteile vom 16. Juli 1998 - Rs. C-210/96, Gut Springenheide und Tusky - Slg. I-4657, 4681 Rn. 31 und vom 28. Januar 1999 - Rs. C-303/97, Sektkellerei Kessler - Slg. I-513, 532 Rn. 38; vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak vom 25. Oktober 2007 Rn. 57).
  • BVerwG, 08.09.2016 - 3 C 16.15

    Erwerb einer Fahrerlaubnis; Fahrerlaubniserwerb; Führerscheinerwerb;

    Maßgeblich für die Beurteilung der Begründetheit des vom Kläger verfolgten Verpflichtungsbegehrens, mit dem über einen Teil der rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis abschließend entschieden wird, ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung; Anwendung finden die rechtlichen Regelungen, die auch das Berufungsgericht zugrunde zu legen hätte, wenn es zum Zeitpunkt des revisionsgerichtlichen Urteils entschiede (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 - 3 C 1.13 - BVerwGE 149, 74 Rn. 13, vom 29. Januar 2009 - 3 C 31.07 - NJW 2009, 1687 und vom 18. Juni 2008 - 3 C 5.08 - NJW 2008, 3589 ; Beschluss vom 16. März 2006 - 3 C 16.05 - Buchholz 418.72 WeinG Nr. 29 Rn. 11 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 13.02.2014 - 3 C 1.13

    Fahrerlaubnis; Tschechische Republik; tschechische Fahrerlaubnis; ausländische

    Maßgeblich für die Begründetheit seines Feststellungsbegehrens, das der Kläger mit der Revision weiter verfolgt, ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung; für das Revisionsverfahren ist von der Rechtslage auszugehen, die auch das Tatsachengericht zugrunde zu legen hätte, wenn es zu diesem Zeitpunkt entschiede (stRspr; vgl. u.a. Urteile vom 29. Januar 2009 - BVerwG 3 C 31.07 - NJW 2009, 1687 - juris Rn. 14 und vom 18. Juni 2008 - BVerwG 3 C 5.08 - NJW 2008, 3589 - juris Rn. 12 f.; Beschluss vom 16. März 2006 - BVerwG 3 C 16.05 - Buchholz 418.72 WeinG Nr. 29 Rn. 11 f. m.w.N.).
  • BGH, 30.04.2009 - I ZR 45/07

    Lorch Premium II

    aa) "Sonstige" bzw. "andere" Angaben sind danach insbesondere dann unzulässig, wenn die Gefahr besteht, dass die angesprochenen Verkehrskreise sie mit den in Anhang VII Abschn. A Nr. 1 und B Nr. 1 EG-WeinMO 1999 gesetzlich geregelten Angaben verwechseln (vgl. EuGH GRUR 2008, 528 Tz. 20 ff. - Heinrich Stefan Schneider/Land Rheinland-Pfalz u. a.) oder, was dem gleichsteht, irrtümlich annehmen, es handele sich dabei um - tatsächlich nicht existierende - gesetzlich geregelte Angaben (vgl. EuGH, Urt. v. 25.2. 1981 - 56/80, Slg. 1981, 583 = GRUR 1981, 430 Tz. 20 = WRP 1981, 378 - Schloßdoktor/Klosterdoktor; BGH GRUR 2000, 727, 728 - Lorch Premium I; Hieronimi, WRP 2000, 458, 466; vgl. aber auch BVerwG GRUR-RR 2009, 58 Tz. 33).

    (2) Eine Nachahmung eines traditionellen Begriffs oder eine Anspielung auf einen solchen i. S. des Art. 24 Abs. 2 lit. a EG-WeinBezV kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften allerdings auch dann vorliegen, wenn dieser Begriff in eine andere Sprache als diejenige übersetzt wird, in der er in Anhang III EG-WeinBezV angegeben ist, sofern die Übersetzung geeignet ist, zu Verwechslungen oder zu einer Irreführung der Personen zu führen, an die sie sich richtet; es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob dies in dem bei ihm anhängigen Verfahren der Fall ist (EuGH GRUR 2008, 528 Tz. 58 - Heinrich Stefan Schneider/Land Rheinland-Pfalz u. a.; vgl. auch BVerwG GRUR-RR 2009, 58 Tz. 26 ff., dazu Ullmann, jurisPR-WettbR 10/2008 Anm. 1 sowie OVG Rheinland-Pfalz WRP 2009, 93, 95 f., dazu Anm. H.-J. Koch, DDW 2008, 6).

    Es kann nach der Lebenserfahrung ausgeschlossen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise annehmen könnten, bei dem zur Bezeichnung eines deutschen Qualitätsweins b. A. verwendeten Begriff "Premium" handele es sich um eine Übersetzung des für bulgarische Tafelweine mit geografischer Angabe geschützten ergänzenden traditionellen Begriffs "... [premium]", weshalb der damit gekennzeichnete deutsche Qualitätswein b. A. die Anforderungen erfülle, die nach den Rechtsvorschriften Bulgariens an einen in dieser Weise bezeichneten Wein zu stellen sind (vgl. Art. 23 und Art. 24 Abs. 5 lit. a EG-WeinBezV; vgl. auch BVerwG GRUR-RR 2009, 58 Tz. 30).

  • BVerwG, 19.09.2016 - 3 B 52.15

    Untersagung eines Firmennamens wegen Irreführung

    Die Klägerin sieht in diesen Ausführungen einen Widerspruch zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2008 - 3 C 5.08 - (Buchholz 418.72 WeinG Nr. 31), mit dem der erkennende Senat entschieden habe, dass es für den Begriff der Irreführung auf dessen gemeinschaftsrechtliche Bedeutung ankomme und § 25 WeinG nicht anwendbar sei.

    Ausgehend davon hat das Oberverwaltungsgericht im Einklang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2008 - 3 C 5.08 - (Buchholz 418.72 WeinG Nr. 31 Rn. 32) darauf abgestellt, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die fragliche Angabe wahrscheinlich auffassen werde, wobei es weder auf den flüchtigen Verbraucher noch umgekehrt auf den Weinkenner ankomme (UA S. 11).

    Die Entscheidung vom 18. Juni 2008 - BVerwG 3 C 5.08 - verhält sich hierzu nicht.

    Eine Divergenz legt die Beschwerde auch nicht mit ihrem Vorbringen dar, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen, dass mit der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ein Übergang vom sog. Verbotsprinzip zum sog. Missbrauchsprinzip erfolgt sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2008 - 3 C 5.08 - Buchholz 418.72 WeinG Nr. 31 Rn. 33).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.10.2008 - 8 A 10809/08

    Deutscher Wein darf französische Bezeichnung Réserve/Grande Réserve führen

    Nach Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 13. März 2008, C - 285/06) hat das Bundesverwaltungsgericht die vom Kläger erhobene Revision mit Urteil vom 18. Juni 2008 (3 C 5.08, RdL 2008, 278) hinsichtlich der Bezeichnung "Reserve" zurückgewiesen und im Übrigen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts unter Zurückverweisung an das Gericht aufgehoben.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.09.2015 - 8 A 10345/15

    Bezeichnung "Superior" auf Weinetikett zulässig

    Es kommt also weder auf den flüchtigen Verbraucher noch umgekehrt auf den Weinkenner an (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2008 - 3 C 5.08 -, GewArch 2008, 501 und juris, Rn. 32; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 8 A 10809/08.OVG - DVBl. 2009, 1587 und juris, Rn. 23).

    Zunächst erscheint ausgeschlossen, dass der Verbraucher annimmt, das Wort "Superior" werde in portugiesischer oder spanischer Sprache verwendet, da es auf einem insgesamt deutschsprachigen Etikett steht, aus dem ersichtlich ist, dass es sich um einen deutschen Wein von einem deutschen Hersteller handelt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2008, a.a.O., juris, Rn. 28 bis 30).

    Jedenfalls würde es dem Sinn dieser Änderung widersprechen, wenn die Verwendung sämtlicher nicht definierter Bezeichnungen als irreführend angesehen würde (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2008, a.a.O., juris, Rn. 33).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.03.2019 - 8 A 11522/18

    Keine Irreführung der Verbraucher durch "FEDI"-Flaschenetikett für teilweise

    Es kommt weder auf den flüchtigen Verbraucher, noch umgekehrt auf den Weinkenner an (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2016 - 3 B 52.15 -, juris, Rn. 6; Urteil vom 18. Juni 2006 - 3 C 5.08 -, NJW 2008, 3589 und juris, Rn. 32; OVG RP, Urteil vom 11. September 2013 - 8 A 10219/13.OVG -, GewArch 2014, 42 und juris, Rn. 31; Urteil vom 21. April 2015 - 8 A 10050/15.OVG -, RdL 2015, 320 und juris, Rn. 38, Urteil vom 10. September 2015 - 8 A 10345/15.OVG -, GewArch 2015, 500 und juris, Rn. 39; Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: Juli 2018, § 25 WeinG, Rn. 22).

    Das Bundesverwaltungsgericht hatte hierzu in seinem Urteil vom 18. Juni 2008 (- 3 C 5.08 -, GewArch 2008, 501 und juris, Rn. 32) dargelegt, dass eine Regelung durch europäischen Verordnungsrecht geschaffen worden sei, die unmittelbar gelte.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.09.2013 - 8 A 10219/13

    Winzerschorle nicht nur vom Winzer

    Es kommt also weder auf den flüchtigen Verbraucher noch umgekehrt auf den Weinkenner an (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2008 - 3 C 5.08 -, GewArch 2008, 501 und juris, Rn. 32, OVG RP Urteil vom 22. Oktober 2008 - 8 A 10809/08.OVG - DVBl. 2009, 1587 und juris, Rn. 23).
  • VG Trier, 01.02.2018 - 2 K 12306/17

    Schweigener Winzer obsiegt im Streit über die Etikettierung seiner Weine

    Es zählt also weder das Verständnis des flüchtigen Verbrauchers noch - dies ist vorliegend entscheidend - dasjenige des Weinkenners (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2008 - 3 C 5.08 -, Rn. 32; OVG RP, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 8 A 10809/08.OVG -, Rn. 23, jeweils juris).

    § 25 WeinG ist zwar nicht anwendbar und für den Begriff der Irreführung kommt es auf dessen gemeinschaftsrechtliche Bedeutung an, weil die gemeinschaftsrechtliche Regelung durch europäisches Verordnungsrecht getroffen ist, das unmittelbar gilt; sie ist abschließend und lässt damit keinen Raum für nationale Regelungen (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2008 - 3 C 5/08 - juris Rn. 32).

  • VG Trier, 20.05.2015 - 5 K 1826/14

    Weinetikettierung von für den englischsprachigen Markt bestimmten Weinen;

    Dem trat die Klägerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit der Angabe "Privat-Reserve" (Urteile vom 22. Januar 2008 - 8 A 10809/08.OVG - und vom 18. Juni 2008 - BVerwG 3 C 5/08 -) entgegen und verwies darauf, dass die Weine ausschließlich für den englischsprachigen Markt bestimmt seien.

    Etwas anderes ergibt sich zur Überzeugung der Kammer auch nicht aus den von den Beteiligten zitierten Entscheidungen des EuGH vom 13. März 2008 - C-285/06 -, des BVerwG vom 18. Juni 2008 - 3 C 5/08 - und des OVG Rheinland-Pfalz vom 21. September 2004 - 7 A 10692/04.OVG - und vom 22. Oktober 2008 - 8 A 10809/08.OVG - zur Zulässigkeit der Verwendung der Bezeichnungen "Réserve", "Grande Réserve", "Reserve/Grande Reserve", "Reserve" und "Privat-Reserve" bei deutschen Weinen.

    Während das vorherige Weinbezeichnungsrecht die Verwendung ausdrücklich zugelassener Bezeichnungen gestattete (sogenanntes Verbotsprinzip), sieht die genannte Verordnung eine Öffnung auch für nicht ausdrücklich zugelassene Angaben vor, sofern die Verwendung nicht missbräuchlich erfolgt (sogenanntes Missbrauchsprinzip; vgl. insgesamt zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2008 - 3 C 5/08 -).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2015 - 8 A 10050/15

    Verbraucherirreführung durch Bezeichnung eines Unternehmens als "Weinkellerei"

  • VGH Bayern, 11.05.2017 - 20 B 16.203

    Etikettierung von Qualitätswein b.A.

  • VG Trier, 07.07.2021 - 8 K 424/21

    Folienumkleidung Sektflaschen

  • VGH Baden-Württemberg, 28.09.2011 - 1 S 1633/10

    Zur Entschädigung für gewerbliche Betreiber von Funktürmen bei Duldungspflicht

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.02.2015 - 8 A 10959/14

    Irreführung durch Etikettierung eines aromatisierten weinhaltigen Getränks als

  • VG Würzburg, 30.04.2015 - W 3 K 13.534

    Wird auf einem Weinetikett der Name einer Weinlage (hier: Julius-Echter-Berg)

  • VG Neustadt, 19.03.2013 - 2 K 761/12

    Eisweinklage abgewiesen

  • VG Trier, 28.11.2012 - 5 K 574/12

    Klage wegen Winzerschorle als irreführende Bezeichnung

  • VG Trier, 25.06.2019 - 2 K 624/19

    Bezeichnung eines Weins als Perlwein

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2013 - 13 A 107/13

    Qualifizierung des Inspektionsberichts über eine zulassungsbezogene Inspektion

  • VG Oldenburg, 22.12.2009 - 7 A 3292/08

    Bezeichnung; Braten; Bratenstück; Feststellungsklage; Filet; ganzes Stück;

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