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   OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2011 - 4 A 17/08   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2011 - 4 A 17/08 (https://dejure.org/2011,56)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29.09.2011 - 4 A 17/08 (https://dejure.org/2011,56)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29. September 2011 - 4 A 17/08 (https://dejure.org/2011,56)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • kanzlei.biz

    Sportwettenmonopol europarechtswidrig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an einen britischen privaten Wettanbieter mit Sitz in Gibraltar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation und Pressemitteilung)

    Staatliches Sportwetten-Monopol ist europarechtswidrig - Unterlassungsverfügungen gegen private Sportwettbüros rechtswidrig

  • ratgeberrecht.eu (Pressemitteilung)

    Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sportwettenmonopol rechtswidrig

  • lto.de (Kurzinformation)

    Staatsmonopol für Sportwetten ist europarechtswidrig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Die Ziehung der Lottozahlen - Unzulässige Werbung für Glücksspiel

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Staatsmonopol auf Sportwetten europarechtswidrig?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    OVG Nordrhein-Westfalen erklärt Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten für europarechtswidrig - Staatliches Monopol im Bereich der Sportwetten verletzt europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

Besprechungen u.ä. (2)

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Staatliches Sportwetten-Monopol

  • lto.de (Entscheidungsanmerkung)

    Lottoziehung im TV: Nimmt das OVG Münster der Lottofee den Job weg?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2012, 58
  • DÖV 2012, 161
  • GewArch 2012, 25
 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (54)

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2011 - 4 A 17/08
    vgl. EuGH, Urteile vom 15. September 2011 - Rs. C-347/09 (Dickinger) -, Rn. 61ff., vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08 (Carmen Media) -, Rn. 66, vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01 (Gambelli) -, Slg. I-2003, 13031, Rn. 69 ; BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 15.09 -, Rn. 76.

    EuGH, Urteile vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 (Placanica u.a.) -, Rn. 58; vom 8. September 2009 - Rs. C-42/07 (Liga Portuguesa) -, vom 6. Oktober 2009 - Rs. C-153/08 (Kommission/ Spanien) - und Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a. (Markus Stoß u.a.) -, Rn. 98 und Rs. C-46/08 (Carmen Media) -, Rn 89.

    vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08 (Carmen Media) -, Rn. 69, 71; für die bundesweite Betrachtung bei der Werbung auch OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 8. Juni 2011 - 1 B 31.08 -, juris, Rn. 11; vgl. in diesem Zusammenhang auch Pagenkopf, Glücksspielrechtliche Variationen, NVwZ 2011, 513, 516.

    EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a. (Stoß u.a.) - und Rs. C-46/08 (Carmen Media) -.

    So ausdrücklich EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a. (Stoß u.a.) -, Rn. 96, und Rs. C-46/08 (Carmen Media) -, Rn. 63; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in dem Verfahren Rs. C-316/07 u.a. (Stoß u.a.), Rn. 72 ff.

    EuGH, Urteile vom 8. September 2010, Rs. C-316/07 u.a.(Stoß u.a.) -, Rn. 106; und Rs. C-46/08 (Carmen Media) -, Rn. 68 f.; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 11.10 -, Rn. 43.

    So ausdrücklich unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung EuGH, Urteil vom 8. September - Rs. C-46/08 (Carmen Media) -, Rn. 69; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 14.09 -, Rn. 81.

    - Rs. C-46/08 (Carmen Media) -, Rn. 68 ff.

    Dies folgt daraus, dass die vom EuGH insoweit zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben, vgl. insbesondere Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01 (Gambelli u. a.) -, Slg. 2003, I-13076, Rn. 62 ff., Urteil vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 u.a (Placanica u.a.) -, Rn. 46 ff. Urteile vom 8. September 2010, Rs. C-316/07 u.a.(Stoß u.a.) und Rs. C-46/08 (Carmen Media) -, und die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts parallel laufen.

    vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01 (Gambelli u. a.) -, Rn. 62 ff., Urteil vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 u.a (Placanica u.a.) -, Rn. 52 ff. Urteil vom 8. September 2010, Rs. C-316/07 u.a.(Stoß u.a.) -, Rn. 98; Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08 (Carmen Media) - Rn. 65.

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2011 - 4 A 17/08
    EuGH, Urteile vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 (Placanica u.a.) -, Rn. 58; vom 8. September 2009 - Rs. C-42/07 (Liga Portuguesa) -, vom 6. Oktober 2009 - Rs. C-153/08 (Kommission/ Spanien) - und Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a. (Markus Stoß u.a.) -, Rn. 98 und Rs. C-46/08 (Carmen Media) -, Rn 89.

    vgl. EuGH, Urteile vom 15. September 2011 - Rs. C-347/09 (Dickinger) -, Rn. 68f., vom 30. Juni 2011 - Rs. C-212/08 (Zeturf Ltd./Premier ministre) -, und vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a. (Stoß u.a.) -, Rn. 103ff.; BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, juris Rn. 136; BVerwG, Urteile vom 24. November 2010 - 8 C 15.09 -, Rn. 46ff. und 77, und vom 1. Juni 2011 - 8 C 2.10 -, Rn. 33ff.

    EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a. (Stoß u.a.) - und Rs. C-46/08 (Carmen Media) -.

    So ausdrücklich EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a. (Stoß u.a.) -, Rn. 96, und Rs. C-46/08 (Carmen Media) -, Rn. 63; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in dem Verfahren Rs. C-316/07 u.a. (Stoß u.a.), Rn. 72 ff.

    EuGH, Urteile vom 8. September 2010, Rs. C-316/07 u.a.(Stoß u.a.) -, Rn. 106; und Rs. C-46/08 (Carmen Media) -, Rn. 68 f.; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 11.10 -, Rn. 43.

    EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Markus Stoß -, juris, Rn. 71.

    Dies folgt daraus, dass die vom EuGH insoweit zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben, vgl. insbesondere Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01 (Gambelli u. a.) -, Slg. 2003, I-13076, Rn. 62 ff., Urteil vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 u.a (Placanica u.a.) -, Rn. 46 ff. Urteile vom 8. September 2010, Rs. C-316/07 u.a.(Stoß u.a.) und Rs. C-46/08 (Carmen Media) -, und die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts parallel laufen.

    vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01 (Gambelli u. a.) -, Rn. 62 ff., Urteil vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 u.a (Placanica u.a.) -, Rn. 52 ff. Urteil vom 8. September 2010, Rs. C-316/07 u.a.(Stoß u.a.) -, Rn. 98; Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08 (Carmen Media) - Rn. 65.

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2011 - 4 A 17/08
    vgl. EuGH, Urteile vom 15. September 2011 - Rs. C-347/09 (Dickinger) -, Rn. 68f., vom 30. Juni 2011 - Rs. C-212/08 (Zeturf Ltd./Premier ministre) -, und vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a. (Stoß u.a.) -, Rn. 103ff.; BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, juris Rn. 136; BVerwG, Urteile vom 24. November 2010 - 8 C 15.09 -, Rn. 46ff. und 77, und vom 1. Juni 2011 - 8 C 2.10 -, Rn. 33ff.

    Zur Unzulässigkeit vgl. bereits BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276.

    Insoweit folgt der Senat den Feststellungen und Bewertungen des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtslage nach dem Bayerischen Staatslotteriegesetz vom 29. April 1999 in dem Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, die auf die in Nordrhein-Westfalen geltende Rechtslage in allen wesentlichen Punkten übertragbar sind.

    vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 (Rdn. 144), Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 - soweit ersichtlich mit gleicher Tendenz für das jeweilige Landesrecht Saarl.OVG, Beschluss vom 30. April 2007 - 3 W 30/06 - HessVGH, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 2 TG 2911/06 - VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 28. Juli 2006 - 6 S 1987/05 - und vom 28. März 2007 - 6 S 1972/06 - BayVGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - 24 CS 07.802 - und vom 19. Dezember 2006 - 24 CS 06.3116 - OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 24. November 2006 - 1 S 122/06 -, alle juris.

    BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 (Rn. 77); vgl. auch Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 - juris (Rn. 51 ff.); BayVGH, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 24 CS 07.802 - (Rn. 34).

  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

    Es ist bekannt, dass das Spielen an Geldspielautomaten neben der Teilnahme an Livewetten und dem sogenannten "Kleinen Spiel" im Casino ein besonders hohes Risiko für die Entwicklung eines pathologischen Spielverhaltens birgt (vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 8.9.2010 - C-46/08 "Carmen Media" -, Rn. 67; EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 8.9.2010 - C-316/07 "Markus Stoß u.a." -, Rn. 100; Studie "Pathologisches Glücksspielen und Epidemiologie (PAGE)" der Universität Greifswald; hierauf Bezug nehmend der Drogen- und Suchtbericht der Drogenbeauftragten der Bundesregierung, Mai 2013, S. 43 f.; unter ausführlicher Auswertung verschiedener Studien auch Bay. VGH, Urteil vom 18.4.2012 - 10 BV 10.2506 -, Juris Rn. 38 ff. sowie OVG NRW, Urteil vom 29.9.2011 - 4 A 17/08 -, Juris Rn. 148 ff.).

    Vielmehr ist bekannt, dass die Dichte der Geldspielgeräte die Spielerquote und damit auch die Suchtgefahr in die Höhe treibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27.3.1987 - 1 BvR 850/86 u.a. -, NVwZ 1987, 1067; OVG NRW, Urteil vom 29.9.2011 - 4 A 17/08 -, Juris Rn. 122).

  • VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2271

    Untersagung der Vermittlung privater Sportwetten aufgehoben

    Die auf § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV gestützte Verfügung der Beklagten ist rechtswidrig und ermessensfehlerhaft, soweit sie (allein) auf die unionsrechtswidrigen Staatsmonopolbestimmungen des § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV und die danach generell fehlende Erlaubnisfähigkeit der Vermittlung von Sportwetten privater Wettveranstalter gestützt ist (vgl. BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 33; vgl. auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 Ls. 2. und RdNr. 182).

    Ungeachtet dessen, dass der Senat insbesondere im Hinblick auf die allgegenwärtigen "Jackpot- und Image-Werbekampagnen" ("Lotto-Hilft") auch insoweit erhebliche Zweifel an der Einhaltung der vom Gerichtshof formulierten Kohärenzanforderungen hat (vgl. dazu eingehend und mit überzeugender Begründung OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNrn. 46 ff.), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob sich die fehlende Eignung der Monopolregelung nicht schon aus der Werbepraxis des Monopolträgers ergibt.

    Der auf das Segment der Geldspielautomaten entfallende Umsatzanteil ist dabei von 20, 3% im Jahr 2002 über 24, 9% im Jahr 2006 kontinuierlich auf 34, 9% im Jahr 2009 gestiegen (vgl. dazu Daten/Fakten/Glücksspiel der deutschen Hauptstelle für Suchtfragen e.V., http://www.dhs.de - Auszug aus dem dhs Jahrbuch Sucht 2011; von vergleichbaren Zahlen geht im Übrigen auch das OVG NRW in seiner Entscheidung vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNrn. 81 ff. unter Bezugnahme auf weitere Quellen aus).

    Diese Änderungen betrafen im Wesentlichen Veränderungen der Mindestspieldauer, des maximalen durchschnittlichen Verlusts sowie der absoluten Obergrenzen für den maximalen Verlust und Gewinn pro Stunde, die Einführung einer automatischen fünfminütigen Spielpause nach einer Stunde, das Verbot von zusätzlichen Gewinnangeboten [Jackpot-Systemen], das Verbot von Fun-Games, Regelungen über zusätzliche Informationsmaterialien, Warnhinweise, technische Sicherungsmaßnahmen und eine ständige Aufsicht zur Einhaltung des Jugendschutzgesetzes und zum Spielerschutz (vgl. dazu eine detaillierte Auflistung im Abschlussbericht "Evaluierung der Novelle der SpielV" des IFT vom 9.9.2010, S. 22 f.; vgl. auch Dhom, a.a.O., S. 397;OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 87).

    Dazu gehören insbesondere die Erhöhung der Anzahl der Geldspielgeräte in gastronomischen Betrieben von zwei auf drei Geräte (§ 3 Abs. 1 SpielV), die Erhöhung der Gesamtzahl von Geld- oder Warenspielgeräten in Spielhallen auf maximal zwölf statt bisher zehn Geräte (bei entsprechend großer Grundfläche, § 3 Abs. 2 SpielV), die Reduzierung der Mindestlaufzeit eines Spiels von bisher zwölf Sekunden auf fünf Sekunden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 SpielV) und die Erhöhung der maximalen Verlustmöglichkeiten im Verlauf einer Stunde von 60 Euro auf 80 Euro (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 SpielV; vgl. dazu Dhom, a.a.O., S.398; Hayer, a.a.O., S. 48; zu den Lockerungen durch die 5. Novelle der SpielV vgl. auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 88).

    Diese Bestandsaufnahme wird auch durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 29.9.2011 (Az. 4 A 17/08 ) in überzeugender Weise bestätigt.

    Die Geeignetheit und damit die Rechtfertigung der Monopolregelung als Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) im Bereich der Sportwetten wird aber, wie oben dargelegt, nicht erst dann in Frage gestellt, wenn diese Beschränkung auch bezogen auf dieses Teilsegment und den dortigen Konsumentenkreis tatsächlich nichts mehr beitragen kann (in diesem Sinne auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 161 ff.).

    Dies würde letztlich auch eine "verschleierte Rückkehr" zu einer rein sektoralen Kohärenzprüfung bedeuten (so auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 165).

    Angesichts der in den §§ 4, 9 Abs. 4, 21 GlüStV und Art. 2 AGGlüStV normierten komplexen Erlaubnisvoraussetzungen und des der Behörde eingeräumten Ermessens ist es zunächst Sache der zuständigen Behörde (gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 AGGlüStV die Regierung der Oberpfalz) und nicht des streitentscheidenden Gerichts, die Erlaubnisfähigkeit zu prüfen, im Rahmen des Art. 25 BayVwVfG auf eine ordnungsgemäße und erfolgversprechende Antragstellung hinzuwirken (vgl. OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 189) und bei Zweifeln oder Unklarheiten über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit die Sicherstellung der materiellen Erlaubnisanforderungen durch (vollstreckbare) Nebenbestimmungen zu gewährleisten (vgl. auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53).

    Geht man weiter zutreffend davon aus, dass sich die Wesensbestimmung eines Verwaltungsaktes nicht allein am Entscheidungssatz (d.h. seinem Tenor) festmachen lässt, sondern bei Ermessensverwaltungsakten auch der Ermessensbetätigung der Behörde entscheidender Anteil an der Wesensbestimmung zukommt (vgl. Schenke, a.a.O., S. 252 und 256 ff. m.w.N.), sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die angefochtene Untersagungsverfügung bei einem nunmehrigen Abstellen der Behörde auf das Fehlen individueller Erlaubnisvoraussetzungen, die - bezogen auf Bayern - eigentlich von einer anderen Behörde in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren zu prüfen wären, in seinem Wesen verändert und die Identität des angefochtenen Verwaltungsaktes dadurch entscheidend in Frage gestellt wird (so im Ergebnis auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 195 sowie vom 27.10.2011 Az. 4 B 1139/11 RdNr. 14).

  • VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2505

    Staatliches Sportwettenmonopol genügt derzeit nicht den unionsrechtlichen

    Ungeachtet dessen, dass der Senat insbesondere im Hinblick auf die allgegenwärtigen "Jackpot- und Image-Werbekampagnen" ("Lotto-Hilft") auch insoweit erhebliche Zweifel an der Einhaltung der vom Gerichtshof formulierten Kohärenzanforderungen hat (vgl. dazu eingehend und mit überzeugender Begründung OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNrn. 46 ff.), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob sich die fehlende Eignung der Monopolregelung nicht schon aus der Werbepraxis des Monopolträgers ergibt.

    Der auf das Segment der Geldspielautomaten entfallende Umsatzanteil ist dabei von 20, 3% im Jahr 2002 über 24, 9% im Jahr 2006 kontinuierlich auf 34, 9% im Jahr 2009 gestiegen (vgl. dazu Daten/Fakten/Glücksspiel der deutschen Hauptstelle für Suchtfragen e.V., http://www.dhs.de - Auszug aus dem dhs Jahrbuch Sucht 2011; von vergleichbaren Zahlen geht im Übrigen auch das OVG NRW in seiner Entscheidung vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNrn. 81 ff. unter Bezugnahme auf weitere Quellen aus).

    Diese Änderungen betrafen im Wesentlichen Veränderungen der Mindestspieldauer, des maximalen durchschnittlichen Verlusts sowie der absoluten Obergrenzen für den maximalen Verlust und Gewinn pro Stunde, die Einführung einer automatischen fünfminütigen Spielpause nach einer Stunde, das Verbot von zusätzlichen Gewinnangeboten [Jackpot-Systemen], das Verbot von Fun-Games, Regelungen über zusätzliche Informationsmaterialien, Warnhinweise, technische Sicherungsmaßnahmen und eine ständige Aufsicht zur Einhaltung des Jugendschutzgesetzes und zum Spielerschutz (vgl. dazu eine detaillierte Auflistung im Abschlussbericht "Evaluierung der Novelle der SpielV" des IFT vom 9.9.2010, S. 22 f.; vgl. auch Dhom, a.a.O., S. 397;OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 87).

    Dazu gehören insbesondere die Erhöhung der Anzahl der Geldspielgeräte in gastronomischen Betrieben von zwei auf drei Geräte (§ 3 Abs. 1 SpielV), die Erhöhung der Gesamtzahl von Geld- oder Warenspielgeräten in Spielhallen auf maximal zwölf statt bisher zehn Geräte (bei entsprechend großer Grundfläche, § 3 Abs. 2 SpielV), die Reduzierung der Mindestlaufzeit eines Spiels von bisher zwölf Sekunden auf fünf Sekunden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 SpielV) und die Erhöhung der maximalen Verlustmöglichkeiten im Verlauf einer Stunde von 60 Euro auf 80 Euro (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 SpielV; vgl. dazu Dhom, a.a.O., S.398; Hayer, a.a.O., S. 48; zu den Lockerungen durch die 5. Novelle der SpielV vgl. auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 88).

    Diese Bestandsaufnahme wird auch durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 29.9.2011 (Az. 4 A 17/08 ) in überzeugender Weise bestätigt.

    Die Geeignetheit und damit die Rechtfertigung der Monopolregelung als Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) im Bereich der Sportwetten wird aber, wie oben dargelegt, nicht erst dann in Frage gestellt, wenn diese Beschränkung auch bezogen auf dieses Teilsegment und den dortigen Konsumentenkreis tatsächlich nichts mehr beitragen kann (in diesem Sinne auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 161 ff.).

    Dies würde letztlich auch eine "verschleierte Rückkehr" zu einer rein sektoralen Kohärenzprüfung bedeuten (so auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 165).

    Angesichts der in den §§ 4, 9 Abs. 4, 21 GlüStV und Art. 2 AGGlüStV normierten komplexen Erlaubnisvoraussetzungen und des der Behörde eingeräumten Ermessens ist es zunächst Sache der zuständigen Behörde (gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 AGGlüStV die Regierung der Oberpfalz) und nicht des streitentscheidenden Gerichts, die Erlaubnisfähigkeit zu prüfen, im Rahmen des Art. 25 BayVwVfG auf eine ordnungsgemäße und erfolgversprechende Antragstellung hinzuwirken (vgl. OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 189) und bei Zweifeln oder Unklarheiten über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit die Sicherstellung der materiellen Erlaubnisanforderungen durch (vollstreckbare) Nebenbestimmungen zu gewährleisten (vgl. auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53).

    Geht man weiter zutreffend davon aus, dass sich die Wesensbestimmung eines Verwaltungsaktes nicht allein am Entscheidungssatz (d.h. seinem Tenor) festmachen lässt, sondern bei Ermessensverwaltungsakten auch der Ermessensbetätigung der Behörde entscheidender Anteil an der Wesensbestimmung zukommt (vgl. Schenke, a.a.O., S. 252 und 256 ff. m.w.N.), sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die angefochtene Untersagungsverfügung bei einem nunmehrigen Abstellen der Behörde auf das Fehlen individueller Erlaubnisvoraussetzungen, die - bezogen auf Bayern - eigentlich von einer anderen Behörde in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren zu prüfen wären, in seinem Wesen verändert und die Identität des angefochtenen Verwaltungsaktes dadurch entscheidend in Frage gestellt wird (so im Ergebnis auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 195 sowie vom 27.10.2011 Az. 4 B 1139/11 RdNr. 14).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2017 - 4 A 3244/06

    Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter setzt in

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.9.2011 - 4 A 17/08 -, DVBl. 2012, 58 = juris, Rn. 37 ff., 183; BVerwG, Urteil vom 20.6.2013 - 8 C 10.12 -, BVerwGE 147, 47 = juris, Rn. 62, unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 24.1.2013 - C-186/11 u. a., Stanleybet Int. Ltd. u. a. -, ECLI: EU:C:2013:33, NVwZ 2013, 785 = juris, Rn. 38 f., 48; EuGH, Urteil vom 4.2.2016 - C-336/14, Ince -, ECLI: EU:C:2016:72, NVwZ 2016, 369 = juris, Rn. 55.

    So bereits vor Inkrafttreten des Ersten Änderungsstaatsvertrags OVG NRW, Urteil vom 29.9.2011 - 4 A 17/08 -, DVBl. 2012, 58 = juris, Rn. 187; BVerwG, Urteil vom 20.6.2013 - 8 C 10.12 -, BVerwGE 147, 47 = juris, Rn. 62.

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 B 10.2596

    Ein berechtigtes ideelles Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit

    Der auf das Segment der Geldspielautomaten entfallende Umsatzanteil ist dabei von 20, 3% im Jahr 2002 über 24, 9% im Jahr 2006 kontinuierlich auf 34, 9% im Jahr 2009 gestiegen (vgl. dazu Daten/Fakten/Glücksspiel der deutschen Hauptstelle für Suchtfragen e.V., http://www.dhs.de - Auszug aus dem dhs Jahrbuch Sucht 2011; von vergleichbaren Zahlen geht im Übrigen auch das OVG NRW in seiner Entscheidung vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNrn. 81 ff. unter Bezugnahme auf weitere Quellen aus).

    Diese Änderungen betrafen im Wesentlichen Veränderungen der Mindestspieldauer, des maximalen durchschnittlichen Verlusts sowie der absoluten Obergrenzen für den maximalen Verlust und Gewinn pro Stunde, die Einführung einer automatischen fünfminütigen Spielpause nach einer Stunde, das Verbot von zusätzlichen Gewinnangeboten [Jackpot-Systemen], das Verbot von Fun-Games, Regelungen über zusätzliche Informationsmaterialien, Warnhinweise, technische Sicherungsmaßnahmen und eine ständige Aufsicht zur Einhaltung des Jugendschutzgesetzes und zum Spielerschutz (vgl. dazu eine detaillierte Auflistung im Abschlussbericht "Evaluierung der Novelle der SpielV" des IFT vom 9.9.2010, S. 22 f.; vgl. auch Dhom, a.a.O., S. 397;OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 87).

    Dazu gehören insbesondere die Erhöhung der Anzahl der Geldspielgeräte in gastronomischen Betrieben von zwei auf drei Geräte (§ 3 Abs. 1 SpielV), die Erhöhung der Gesamtzahl von Geld- oder Warenspielgeräten in Spielhallen auf maximal zwölf statt bisher zehn Geräte (bei entsprechend großer Grundfläche, § 3 Abs. 2 SpielV), die Reduzierung der Mindestlaufzeit eines Spiels von bisher zwölf Sekunden auf fünf Sekunden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 SpielV) und die Erhöhung der maximalen Verlustmöglichkeiten im Verlauf einer Stunde von 60 Euro auf 80 Euro (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 SpielV; vgl. dazu Dhom, a.a.O., S.398; Hayer, a.a.O., S. 48; zu den Lockerungen durch die 5. Novelle der SpielV vgl. auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 88).

    Diese Bestandsaufnahme wird auch durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 29.9.2011 (Az. 4 A 17/08 ) in überzeugender Weise bestätigt.

    Die Geeignetheit und damit die Rechtfertigung der Monopolregelung als Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) im Bereich der Sportwetten wird aber, wie oben dargelegt, nicht erst dann in Frage gestellt, wenn diese Beschränkung auch bezogen auf dieses Teilsegment und den dortigen Konsumentenkreis tatsächlich nichts mehr beitragen kann (in diesem Sinne auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 161 ff.).

    Dies würde letztlich auch eine "verschleierte Rückkehr" zu einer rein sektoralen Kohärenzprüfung bedeuten (so auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 165).

    Dies widerspräche aber der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-315/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNr. 106; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 71) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13/09 RdNr. 67; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14/09 RdNrn. 79 f.; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15/09 RdNrn. 78 f.; BVerwG vom 11.07.2011 Az. 8 C 11/10 RdNr. 43), nach der die unionsrechtliche Prüfung der Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit der Dienstleistungsfreiheit sektorübergreifend zu erfolgen hat (so auch OVG NRW vom 29.09.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 165).

    Die Rechtfertigung der Monopolregelung als Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV im Bereich der Sportwetten wird im Übrigen auch nicht erst dann in Frage gestellt, wenn das Monopol zur Begrenzung der Wetttätigkeiten im Bereich der Sportwetten nichts mehr beitragen kann (in diesem Sinne auch OVG NRW vom 29.09.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 161 ff.).

  • VGH Bayern, 17.02.2012 - 10 BV 11.482

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; maßgeblicher Zeitpunkt für

    Ungeachtet dessen, dass der Senat insbesondere im Hinblick auf die allgegenwärtigen "Jackpot- und Image-Werbekampagnen" ("Lotto-Hilft") auch insoweit erhebliche Zweifel an der Einhaltung der vom Gerichtshof formulierten Kohärenzanforderungen hat (vgl. dazu eingehend und mit überzeugender Begründung OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNrn. 46 ff.), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob sich die fehlende Eignung der Monopolregelung nicht schon aus der Werbepraxis des Monopolträgers ergibt.

    Der auf das Segment der Geldspielautomaten entfallende Umsatzanteil ist dabei von 20, 3% im Jahr 2002 über 24, 9% im Jahr 2006 kontinuierlich auf 34, 9% im Jahr 2009 gestiegen (vgl. dazu Daten/Fakten/Glücksspiel der deutschen Hauptstelle für Suchtfragen e.V., http://www.dhs.de - Auszug aus dem dhs Jahrbuch Sucht 2011; von vergleichbaren Zahlen geht im Übrigen auch das OVG NRW in seiner Entscheidung vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNrn. 81 ff. unter Bezugnahme auf weitere Quellen aus).

    Diese Änderungen betrafen im Wesentlichen Veränderungen der Mindestspieldauer, des maximalen durchschnittlichen Verlusts sowie der absoluten Obergrenzen für den maximalen Verlust und Gewinn pro Stunde, die Einführung einer automatischen fünfminütigen Spielpause nach einer Stunde, das Verbot von zusätzlichen Gewinnangeboten [Jackpot-Systemen], das Verbot von Fun-Games, Regelungen über zusätzliche Informationsmaterialien, Warnhinweise, technische Sicherungsmaßnahmen und eine ständige Aufsicht zur Einhaltung des Jugendschutzgesetzes und zum Spielerschutz (vgl. dazu eine detaillierte Auflistung im Abschlussbericht "Evaluierung der Novelle der SpielV" des IFT vom 9.9.2010, S. 22 f.; vgl. auch Dhom, a.a.O., S. 397;OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 87).

    Dazu gehören insbesondere die Erhöhung der Anzahl der Geldspielgeräte in gastronomischen Betrieben von zwei auf drei Geräte (§ 3 Abs. 1 SpielV), die Erhöhung der Gesamtzahl von Geld- oder Warenspielgeräten in Spielhallen auf maximal zwölf statt bisher zehn Geräte (bei entsprechend großer Grundfläche, § 3 Abs. 2 SpielV), die Reduzierung der Mindestlaufzeit eines Spiels von bisher zwölf Sekunden auf fünf Sekunden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 SpielV) und die Erhöhung der maximalen Verlustmöglichkeiten im Verlauf einer Stunde von 60 Euro auf 80 Euro (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 SpielV; vgl. dazu Dhom, a.a.O., S.398; Hayer, a.a.O., S. 48; zu den Lockerungen durch die 5. Novelle der SpielV vgl. auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 88).

    Diese Bestandsaufnahme wird auch durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 29.9.2011 (Az. 4 A 17/08 ) in überzeugender Weise bestätigt.

    Die Geeignetheit und damit die Rechtfertigung der Monopolregelung als Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) im Bereich der Sportwetten wird aber, wie oben dargelegt, nicht erst dann in Frage gestellt, wenn diese Beschränkung auch bezogen auf dieses Teilsegment und den dortigen Konsumentenkreis tatsächlich nichts mehr beitragen kann (in diesem Sinne auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 161 ff.).

    Dies würde letztlich auch eine "verschleierte Rückkehr" zu einer rein sektoralen Kohärenzprüfung bedeuten (so auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 165).

    Geht man weiter zutreffend davon aus, dass sich die Wesensbestimmung eines Verwaltungsaktes nicht allein am Entscheidungssatz (d.h. seinem Tenor) festmachen lässt, sondern bei Ermessensverwaltungsakten auch der Ermessensbetätigung der Behörde entscheidender Anteil an der Wesensbestimmung zukommt (vgl. Schenke, a.a.O., S. 252 und 256 ff. m.w.N.), sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die angefochtene Untersagungsverfügung bei einem nunmehrigen Abstellen der Behörde auf das Fehlen individueller Erlaubnisvoraussetzungen, die - bezogen auf Bayern - eigentlich von einer anderen Behörde in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren zu prüfen wären, in seinem Wesen verändert und die Identität des angefochtenen Verwaltungsaktes dadurch entscheidend in Frage gestellt wird (so im Ergebnis auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 195 sowie vom 27.10.2011 Az. 4 B 1139/11 RdNr. 14).

  • VGH Bayern, 17.02.2012 - 10 BV 11.483

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; maßgeblicher Zeitpunkt für

    Ungeachtet dessen, dass der Senat insbesondere im Hinblick auf die allgegenwärtigen "Jackpot- und Image-Werbekampagnen" ("Lotto-Hilft") auch insoweit erhebliche Zweifel an der Einhaltung der vom Gerichtshof formulierten Kohärenzanforderungen hat (vgl. dazu eingehend und mit überzeugender Begründung OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNrn. 46 ff.), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob sich die fehlende Eignung der Monopolregelung nicht schon aus der Werbepraxis des Monopolträgers ergibt.

    Der auf das Segment der Geldspielautomaten entfallende Umsatzanteil ist dabei von 20, 3% im Jahr 2002 über 24, 9% im Jahr 2006 kontinuierlich auf 34, 9% im Jahr 2009 gestiegen (vgl. dazu Daten/Fakten/Glücksspiel der deutschen Hauptstelle für Suchtfragen e.V., http://www.dhs.de - Auszug aus dem dhs Jahrbuch Sucht 2011; von vergleichbaren Zahlen geht im Übrigen auch das OVG NRW in seiner Entscheidung vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNrn. 81 ff. unter Bezugnahme auf weitere Quellen aus).

    Diese Änderungen betrafen im Wesentlichen Veränderungen der Mindestspieldauer, des maximalen durchschnittlichen Verlusts sowie der absoluten Obergrenzen für den maximalen Verlust und Gewinn pro Stunde, die Einführung einer automatischen fünfminütigen Spielpause nach einer Stunde, das Verbot von zusätzlichen Gewinnangeboten [Jackpot-Systemen], das Verbot von Fun-Games, Regelungen über zusätzliche Informationsmaterialien, Warnhinweise, technische Sicherungsmaßnahmen und eine ständige Aufsicht zur Einhaltung des Jugendschutzgesetzes und zum Spielerschutz (vgl. dazu eine detaillierte Auflistung im Abschlussbericht "Evaluierung der Novelle der SpielV" des IFT vom 9.9.2010, S. 22 f.; vgl. auch Dhom, a.a.O., S. 397;OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 87).

    Dazu gehören insbesondere die Erhöhung der Anzahl der Geldspielgeräte in gastronomischen Betrieben von zwei auf drei Geräte (§ 3 Abs. 1 SpielV), die Erhöhung der Gesamtzahl von Geld- oder Warenspielgeräten in Spielhallen auf maximal zwölf statt bisher zehn Geräte (bei entsprechend großer Grundfläche, § 3 Abs. 2 SpielV), die Reduzierung der Mindestlaufzeit eines Spiels von bisher zwölf Sekunden auf fünf Sekunden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 SpielV) und die Erhöhung der maximalen Verlustmöglichkeiten im Verlauf einer Stunde von 60 Euro auf 80 Euro (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 SpielV; vgl. dazu Dhom, a.a.O., S.398; Hayer, a.a.O., S. 48; zu den Lockerungen durch die 5. Novelle der SpielV vgl. auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 88).

    Diese Bestandsaufnahme wird auch durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 29.9.2011 (Az. 4 A 17/08 ) in überzeugender Weise bestätigt.

    Die Geeignetheit und damit die Rechtfertigung der Monopolregelung als Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) im Bereich der Sportwetten wird aber, wie oben dargelegt, nicht erst dann in Frage gestellt, wenn diese Beschränkung auch bezogen auf dieses Teilsegment und den dortigen Konsumentenkreis tatsächlich nichts mehr beitragen kann (in diesem Sinne auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 161 ff.).

    Dies würde letztlich auch eine "verschleierte Rückkehr" zu einer rein sektoralen Kohärenzprüfung bedeuten (so auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 165).

    Geht man weiter zutreffend davon aus, dass sich die Wesensbestimmung eines Verwaltungsaktes nicht allein am Entscheidungssatz (d.h. seinem Tenor) festmachen lässt, sondern bei Ermessensverwaltungsakten auch der Ermessensbetätigung der Behörde entscheidender Anteil an der Wesensbestimmung zukommt (vgl. Schenke, a.a.O., S. 252 und 256 ff. m.w.N.), sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die angefochtene Untersagungsverfügung bei einem nunmehrigen Abstellen der Behörde auf das Fehlen individueller Erlaubnisvoraussetzungen, die - bezogen auf Bayern - eigentlich von einer anderen Behörde in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren zu prüfen wären, in seinem Wesen verändert und die Identität des angefochtenen Verwaltungsaktes dadurch entscheidend in Frage gestellt wird (so im Ergebnis auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 195 sowie vom 27.10.2011 Az. 4 B 1139/11 RdNr. 14).

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 B 10.2595

    (Teilweise) Abhilfeentscheidung bei Nichtzulassungsbeschwerde

    Der auf das Segment der Geldspielautomaten entfallende Umsatzanteil ist dabei von 20, 3% im Jahr 2002 über 24, 9% im Jahr 2006 kontinuierlich auf 34, 9% im Jahr 2009 gestiegen (vgl. dazu Daten/Fakten/Glücksspiel der deutschen Hauptstelle für Suchtfragen e.V., http://www.dhs.de - Auszug aus dem dhs Jahrbuch Sucht 2011; von vergleichbaren Zahlen geht im Übrigen auch das OVG NRW in seiner Entscheidung vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNrn. 81 ff. unter Bezugnahme auf weitere Quellen aus).

    Diese Änderungen betrafen im Wesentlichen Veränderungen der Mindestspieldauer, des maximalen durchschnittlichen Verlusts sowie der absoluten Obergrenzen für den maximalen Verlust und Gewinn pro Stunde, die Einführung einer automatischen fünfminütigen Spielpause nach einer Stunde, das Verbot von zusätzlichen Gewinnangeboten [Jackpot-Systemen], das Verbot von Fun-Games, Regelungen über zusätzliche Informationsmaterialien, Warnhinweise, technische Sicherungsmaßnahmen und eine ständige Aufsicht zur Einhaltung des Jugendschutzgesetzes und zum Spielerschutz (vgl. dazu eine detaillierte Auflistung im Abschlussbericht "Evaluierung der Novelle der SpielV" des IFT vom 9.9.2010, S. 22 f.; vgl. auch Dhom, a.a.O., S. 397;OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 87).

    Dazu gehören insbesondere die Erhöhung der Anzahl der Geldspielgeräte in gastronomischen Betrieben von zwei auf drei Geräte (§ 3 Abs. 1 SpielV), die Erhöhung der Gesamtzahl von Geld- oder Warenspielgeräten in Spielhallen auf maximal zwölf statt bisher zehn Geräte (bei entsprechend großer Grundfläche, § 3 Abs. 2 SpielV), die Reduzierung der Mindestlaufzeit eines Spiels von bisher zwölf Sekunden auf fünf Sekunden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 SpielV) und die Erhöhung der maximalen Verlustmöglichkeiten im Verlauf einer Stunde von 60 Euro auf 80 Euro (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 SpielV; vgl. dazu Dhom, a.a.O., S.398; Hayer, a.a.O., S. 48; zu den Lockerungen durch die 5. Novelle der SpielV vgl. auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 88).

    Diese Bestandsaufnahme wird auch durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 29.9.2011 (Az. 4 A 17/08 ) in überzeugender Weise bestätigt.

    Die Geeignetheit und damit die Rechtfertigung der Monopolregelung als Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) im Bereich der Sportwetten wird aber, wie oben dargelegt, nicht erst dann in Frage gestellt, wenn diese Beschränkung auch bezogen auf dieses Teilsegment und den dortigen Konsumentenkreis tatsächlich nichts mehr beitragen kann (in diesem Sinne auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 161 ff.).

    Dies würde letztlich auch eine "verschleierte Rückkehr" zu einer rein sektoralen Kohärenzprüfung bedeuten (so auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 165).

    Dies widerspräche aber der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-315/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNr. 106; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 71) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13/09 RdNr. 67; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14/09 RdNrn. 79 f.; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15/09 RdNrn. 78 f.; BVerwG vom 11.07.2011 Az. 8 C 11/10 RdNr. 43), nach der die unionsrechtliche Prüfung der Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit der Dienstleistungsfreiheit sektorübergreifend zu erfolgen hat (so auch OVG NRW vom 29.09.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 165).

    Die Rechtfertigung der Monopolregelung als Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV im Bereich der Sportwetten wird im Übrigen auch nicht erst dann in Frage gestellt, wenn das Monopol zur Begrenzung der Wetttätigkeiten im Bereich der Sportwetten nichts mehr beitragen kann (in diesem Sinne auch OVG NRW vom 29.09.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 161 ff.).

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 BV 10.2273

    Vermittlung von Sportwetten - Untersagungsverfügung

    Ungeachtet dessen, dass der Senat insbesondere im Hinblick auf die allgegenwärtigen "Jackpot- und Image-Werbekampagnen" ("Lotto-Hilft") auch insoweit erhebliche Zweifel an der Einhaltung der vom Gerichtshof formulierten Kohärenzanforderungen hat (vgl. dazu eingehend und mit überzeugender Begründung OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNrn. 46 ff.), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob sich die fehlende Eignung der Monopolregelung nicht schon aus der Werbepraxis des Monopolträgers ergibt.

    Der auf das Segment der Geldspielautomaten entfallende Umsatzanteil ist dabei von 20, 3% im Jahr 2002 über 24, 9% im Jahr 2006 kontinuierlich auf 34, 9% im Jahr 2009 gestiegen (vgl. dazu Daten/Fakten/Glücksspiel der deutschen Hauptstelle für Suchtfragen e.V., http://www.dhs.de - Auszug aus dem dhs Jahrbuch Sucht 2011; von vergleichbaren Zahlen geht im Übrigen auch das OVG NRW in seiner Entscheidung vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNrn. 81 ff. unter Bezugnahme auf weitere Quellen aus).

    Diese Änderungen betrafen im Wesentlichen Veränderungen der Mindestspieldauer, des maximalen durchschnittlichen Verlusts sowie der absoluten Obergrenzen für den maximalen Verlust und Gewinn pro Stunde, die Einführung einer automatischen fünfminütigen Spielpause nach einer Stunde, das Verbot von zusätzlichen Gewinnangeboten [Jackpot-Systemen], das Verbot von Fun-Games, Regelungen über zusätzliche Informationsmaterialien, Warnhinweise, technische Sicherungsmaßnahmen und eine ständige Aufsicht zur Einhaltung des Jugendschutzgesetzes und zum Spielerschutz (vgl. dazu eine detaillierte Auflistung im Abschlussbericht "Evaluierung der Novelle der SpielV" des IFT vom 9.9.2010, S. 22 f.; vgl. auch Dhom, a.a.O., S. 397;OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 87).

    Dazu gehören insbesondere die Erhöhung der Anzahl der Geldspielgeräte in gastronomischen Betrieben von zwei auf drei Geräte (§ 3 Abs. 1 SpielV), die Erhöhung der Gesamtzahl von Geld- oder Warenspielgeräten in Spielhallen auf maximal zwölf statt bisher zehn Geräte (bei entsprechend großer Grundfläche, § 3 Abs. 2 SpielV), die Reduzierung der Mindestlaufzeit eines Spiels von bisher zwölf Sekunden auf fünf Sekunden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 SpielV) und die Erhöhung der maximalen Verlustmöglichkeiten im Verlauf einer Stunde von 60 Euro auf 80 Euro (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 SpielV; vgl. dazu Dhom, a.a.O., S.398; Hayer, a.a.O., S. 48; zu den Lockerungen durch die 5. Novelle der SpielV vgl. auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 88).

    Diese Bestandsaufnahme wird auch durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 29.9.2011 (Az. 4 A 17/08 ) in überzeugender Weise bestätigt.

    Die Geeignetheit und damit die Rechtfertigung der Monopolregelung als Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) im Bereich der Sportwetten wird aber, wie oben dargelegt, nicht erst dann in Frage gestellt, wenn diese Beschränkung auch bezogen auf dieses Teilsegment und den dortigen Konsumentenkreis tatsächlich nichts mehr beitragen kann (in diesem Sinne auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 161 ff.).

    Dies widerspräche aber der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-315/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNr. 106; EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 71) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13/09 RdNr. 67; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14/09 RdNrn. 79 f.; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15/09 RdNrn. 78 f.; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11/10 RdNr. 43), nach der die unionsrechtliche Prüfung der Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit der Dienstleistungsfreiheit sektorübergreifend zu erfolgen hat (so auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 165).

    Die Rechtfertigung der Monopolregelung als Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV im Bereich der Sportwetten wird im Übrigen auch nicht erst dann in Frage gestellt, wenn das Monopol zur Begrenzung der Wetttätigkeiten im Bereich der Sportwetten nichts mehr beitragen kann (in diesem Sinne auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 161 ff.).

  • VG Arnsberg, 14.12.2011 - 1 K 62/09

    Rechtmäßigkeit der Untersagung einer Sportwettenvermittlung im Rahmen einer

    vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 29. September 2011 - 4 A 17/08 -, www.nrwe.de, Rn. 36, m. w. N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2011 - 8 C 11.10 -, juris, Rn. 53, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 2.10 -, juris, Rn. 55; OVG NRW, Urteil vom 29. September 2011 - 4 A 17/08 -, www.nrwe.de, Rn. 192ff.

    vgl. nur: OVG NRW, Urteil vom 29. September 2011 - 4 A 17/08 -, www.nrwe.de, Rn. 44.

    Die Monopolträger in der Bundesrepublik, deren Werbetätigkeit insgesamt in den Blick zu nehmen ist, vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08 (Carmen Media) -, Rn. 69ff. m. w. N. zur st. Rspr.; BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 13.09 -, Rn. 68; OVG NRW, Urteil vom 29. September 2011 - 4 A 17/08 -, www.nrwe.de, Rn. 53ff.; für die bundesweite Betrachtung bei der Werbung auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 1 B 31.08 -, juris, Rn. 11, betreiben systematisch unzulässige Werbung.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 2011 - 4 A 17/08 -, www.nrwe.de, Rn. 58ff.; siehe auch Verwaltungsgericht (VG) Minden, Urteil vom 8. August 2011 - 3 K 816/11 -, www.nrwe.de, Rn. 53ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. April 2011 - 7 K 3095/09 -, juris, Rn. 71ff.

    Auch insoweit bezieht sich die Kammer auf die Feststellungen im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. September 2011 sowie die dort vorgenommene Bewertung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 2011 - 4 A 17/08 -, www.nrwe.de, Rn. 83ff., und macht sich diese in Fortführung ihrer ständigen Rechtsprechung zu eigen.

    Auch wenn davon auszugehen sein sollte, dass der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV von der Unwirksamkeit des Sportwettenmonopols nicht erfasst wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 13.09 -, Rn. 77, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 2.10 -, juris, Rn. 55; OVG NRW, Urteil vom 29. September 2011 - 4 A 17/08 -, www.nrwe.de, Rn. 190f., und der Kläger, der über keine Erlaubnis zur Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten verfügt, damit gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV verstößt, hat die Beklagte ihr Ermessen insoweit fehlerhaft ausgeübt.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2011 - 8 C 11.10 -, juris, Rn. 53; Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 2.10 -, juris, Rn. 55; OVG NRW, Urteil vom 29. September 2011 - 4 A 17/08 -, www.nrwe.de, Rn. 192ff.

    vgl. im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 29. September 2011 - 4 A 17/08 -, www.nrwe.de, Rn. 83ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 9. Februar 2011 - 1 K 2979/07 -, juris, Rn. 29ff.; VG Arnsberg, Beschluss vom 15. September 2011 - 1 L 460/11 - siehe auch VG Minden, Urteil vom 8. August 2011 - 3 K 816/11 -, www.nrwe.de, Rn. 33ff.; VG Köln, Urteil vom 24. März 2011 - 1 K 4589/07 -, juris, Rn. 47ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. April 2011 - 7 K 3095/09 -, juris, Rn. 44ff.

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 BV 10.2506

    Sportwettenvermittlung als unselbständiger Teil des Dienstleistungsverhältnisses

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2011 - 13 B 1331/11

    Werbung im Internet für öffentliches Glücksspiel

  • OLG Hamm, 03.05.2013 - 11 U 88/11

    Schadensersatz; Ordnungsverfügung; Annahmestellen für Sportwetten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2011 - 13 B 1135/11

    Überprüfung der Vereinbarkeit der Verbotsregelungen in § 5 Abs. 3, Abs. 4 GlüStV

  • OLG Naumburg, 27.09.2012 - 9 U 73/11

    Wettbewerb im Bereich des Glücksspiels: Zulässigkeit von Online-Sportwetten ohne

  • VGH Bayern, 15.05.2012 - 10 BV 10.2257

    Vermittlung von Sportwetten; glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung;

  • LG Berlin, 19.01.2012 - 526 Qs 8/11

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Verfassungsmäßigkeit des

  • VGH Bayern, 24.04.2012 - 10 BV 11.2770

    Feststellungsinteresse wegen Beschränkung unionsrechtlicher Grundfreiheiten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2015 - 4 B 1173/14

    Vermeidung einer Kumulation von Sportwettenangeboten mit dem Angebot gewerblichen

  • VGH Bayern, 15.05.2012 - 10 BV 10.2258

    Vermittlung von Sportwetten - Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2012 - 4 A 2847/08

    Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung zur internationalen Vermittlung von

  • VG Neustadt, 13.02.2012 - 5 K 446/11

    Glücksspiel; Fortsetzungsfeststellungsklage; Ermessensfehler; Ergänzung von

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.07.2014 - 6 A 11312/13

    Glücksspielrecht; Statthaftigkeit einer Klage gegen Untersagungsverfügung für

  • OLG Bremen, 13.02.2013 - 1 U 6/08

    Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches bei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2020 - 4 B 1478/18

    Spielhalle Erlaubnis Erlaubnisvorbehalt Zuverlässigkeit Grundfreiheiten

  • VG Karlsruhe, 27.08.2012 - 3 K 882/12

    Vereinbarkeit von Glücksspielverboten mit Verfassungs- und Europarecht

  • VG Cottbus, 11.06.2015 - 3 K 1152/12

    Ordnungsrecht

  • OVG Niedersachsen, 29.09.2014 - 11 LC 378/10

    Begrenzung des verschuldensunabhängigen Haftungsanspruchs auf

  • OVG Hamburg, 19.05.2015 - 4 Bs 14/15

    Verfassungswidrigkeit der Spielgerätereduzierungspflicht gegenüber

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.07.2019 - 3 L 79/16

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

  • VG Berlin, 29.04.2020 - 4 L 228.19
  • VG Köln, 05.10.2022 - 24 K 1472/21

    Neues Glücksspielrecht: Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig

  • VG Sigmaringen, 13.05.2013 - 8 K 2001/10

    Zulässigkeit der gewerblichen Vermittlung von Sportwetten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2014 - 4 A 2415/07

    Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung hinsichtlich Untersagung

  • VG Magdeburg, 12.07.2012 - 3 A 137/11

    Sportwetten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2012 - 13 E 64/12

    Ablehnung der gerichtlichen Anordnung der Ersatzzwangshaft gegen die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2013 - 13 A 2788/10

    Verletzung der Rechte auf Unterlagenschutz durch die Erteilung und

  • VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 BV 11.1936

    Vermittlung von Sportwetten; Bereitstellen von Einrichtungen hierzu;

  • OLG Düsseldorf, 31.08.2016 - 18 U 217/07

    Amtshaftungsansprüche wegen der Untersagung der Annahme und Vermittlung privater

  • VG Augsburg, 10.05.2012 - Au 5 K 11.705

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Erledigung durch Rücknahme; Staatsmonopol;

  • VG Potsdam, 27.03.2012 - 6 K 936/08

    Lotterierecht

  • VG Berlin, 09.03.2016 - 4 K 1.16

    Einrichtung einer Wettvermittlungsstelle in einer Spielhalle

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2011 - 4 A 3101/06

    Vermittlung von Sportwetten an private im EU-Ausland konzessionierte Wettanbieter

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2011 - 4 B 1139/11

    Einstweiliger Rechtschutz im Zusammenhang mit der Untersagung einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2013 - 13 A 2801/10

    Umfang des Unterlagenschutzes im Zusammenhang mit einem Streit über den Schutz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2012 - 4 A 3362/07

    Vermittlung von Sportwetten an einen privaten Wettanbieter

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2014 - 13 A 3027/11

    Feststellung der Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung hinsichtlich des

  • VG Cottbus, 11.06.2016 - 3 K 1152/15
  • VG Hamburg, 18.11.2022 - 14 E 2791/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Ablehnung der Erteilung einer Erlaubnis zum

  • BVerwG, 05.08.2013 - 8 C 13.12

    Entscheidung über die Kosten eines erledigten Verfahrens unter Berücksichtigung

  • VG Aachen, 17.11.2020 - 2 K 5676/17

    Verbindliche kommunale Bedarfsplanung im Bereich stationärer oder teilstationärer

  • VG Köln, 05.10.2022 - 24 K 1475/21

    Neues Glücksspielrecht: Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig

  • OLG Düsseldorf, 17.05.2017 - 18 U 97/15
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2017 - 1 N 72.15

    Anwendbarkeit von § 21 Abs. 2 Erster GlüÄndStV (juris: GlüStVtr BB 2012); Sinn

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2012 - 4 B 1425/11

    Anforderungen an den Grundverwaltungsakt als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit

  • VG Hamburg, 18.11.2022 - 14 E 2791/22

    Versagung der Erlaubnis zum Betreiben einer Sportwettvermittlungsstelle in einem

  • VG Köln, 05.10.2022 - 24 K 4215/21

    Neues Glücksspielrecht: Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig

  • VGH Bayern, 24.01.2012 - 10 CS 11.1290

    Fortgeltung des Internetverbots; Verhältnismäßigkeit einer Untersagungsanordnung;

  • VG Gelsenkirchen, 11.12.2020 - 19 K 3331/18

    Spielhalle; Glücksspielstaatsvertrag, Erlaubnis; Zuverlässigkeit, Schließung,

  • VG Schwerin, 10.05.2012 - 7 A 519/07

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten im Internet gegenüber dem Inhaber

  • VGH Bayern, 26.01.2012 - 10 CS 11.1889

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; Fortgeltung des

  • VG Düsseldorf, 04.05.2021 - 29 L 932/21

    Quarantäne-Anordnung für enge Kontaktperson - Corona-Virus

  • VG Minden, 09.11.2020 - 3 K 3678/18
  • VG Minden, 19.02.2020 - 3 K 3843/18
  • VG Minden, 17.11.2020 - 3 K 3570/18
  • VG Minden, 19.02.2020 - 3 K 3844/18
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.02.2012 - 1 S 161.11

    Sportwetten; Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten

  • VG Augsburg, 21.06.2012 - Au 5 K 10.1400

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Erledigung; Untersagung Sportwettenvermittlung;

  • VG Augsburg, 21.06.2012 - Au 5 K 10.1398

    Fortsetzungsfeststellungsklagen; Erledigung; Untersagung Sportwettenvermittlung;

  • VG Augsburg, 21.05.2012 - Au 5 K 10.1418

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Erledigung; Untersagung Sportwettenvermittlung;

  • VG Augsburg, 21.06.2012 - Au 5 K 12.577

    Fortsetzungsfeststellungsklagen; Erledigung; Untersagung Sportwettenvermittlung;

  • KG, 02.02.2012 - 1 Ss 552/11

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels: Unklare Rechtslage bei

  • VG Würzburg, 10.05.2012 - W 5 K 11.466

    Sportwetten; Untersagungsverfügung

  • VG Würzburg, 29.03.2012 - W 5 K 11.716

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; Klagefrist; Empfängerfaxgerät ohne

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2012 - 1 S 164.11

    Sportwetten; Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten

  • VGH Bayern, 27.01.2012 - 10 CS 11.2313

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; Fortgeltung des

  • VG Düsseldorf, 02.12.2011 - 3 K 607/08

    Rechtmäßigkeit einer Untersagung der Vermittlung und Abwicklung von privaten

  • VG Würzburg, 10.05.2012 - W 5 K 12.90

    Glücksspiele, unerlaubte; Sportwetten; Untersagungsverfügung; Erlaubnispflicht

  • VG Würzburg, 30.04.2012 - W 5 K 12.240

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; Ermessen

  • VG Gelsenkirchen, 11.10.2011 - 19 K 2004/10

    Sportwetten; Sportwettenmonopol; Erlaubnisvorbehalt; Dienstleistungsfreiheit;

  • VG Augsburg, 10.05.2012 - Au 5 K 11.291

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten; Staatsmonopol;

  • VG Würzburg, 29.03.2012 - W 5 K 11.1004

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; Ermessen

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