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   BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 3.16   

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BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 3.16 (https://dejure.org/2017,6505)
BVerwG, Entscheidung vom 15.03.2017 - 10 C 3.16 (https://dejure.org/2017,6505)
BVerwG, Entscheidung vom 15. März 2017 - 10 C 3.16 (https://dejure.org/2017,6505)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BGB §§ 133, 157, 158 Abs. 2, § 195 Abs. 1, § 203 Satz 1, §§ 242, 812
    Auflösende Bedingung; Auslegung von Nebenbestimmungen; Bereicherungsrecht; Bewilligungsbescheid; Einschlafenlassen von Verhandlungen; Erstattungsanspruch; Nebenbestimmungen; Rechssicherheit; Regelverjährung; Revisibilität von Verjährungsbestimmungen; Rückforderung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 194 BGB vom 01.01.1964, § 194 BGB vom 01.01.2002, § 133 BGB, § 157 BGB, § 158 Abs 2 BGB
    Kurze Verjährung öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche

  • Wolters Kluwer

    Anwendung der kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist i.R.e. öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs; Hemmen der Verjährung durch Verhandlungen zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner; Rückzahlung einer Zuwendung

  • doev.de PDF

    Kurze Verjährung öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche

  • rewis.io

    Kurze Verjährung öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung der kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist i.R.e. öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs; Hemmen der Verjährung durch Verhandlungen zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner; Rückzahlung einer Zuwendung

  • datenbank.nwb.de

    Kurze Verjährung öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Kurze Verjährung bei subventionsrechtlichen Erstattungsansprüchen

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Kurze Verjährung bei subventionsrechtlichen Erstattungsansprüchen

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Drei statt dreißig Jahren: Kurze Verjährung subventionsrechtlicher Erstattungsansprüche

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Subventionsrechtliche Erstattungsansprüche - und die Verjährung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Subventionsrechtlichen Erstattungsansprüche - und ihre Verjährung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kurze Verjährung bei subventionsrechtlichen Erstattungsansprüchen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kurze Verjährung bei subventionsrechtlichen Erstattungsansprüchen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Für Erstattungsanspruch gilt kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Für Erstattungsanspruch gilt kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Verjährungsfrist bei Erstattungsansprüchen: Selbst für Behörden zu lang

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verjährung öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 158, 199
  • ZIP 2017, 25
  • NVwZ 2017, 969
  • DVBl 2017, 844
  • DÖV 2017, 687
  • GewArch 2017, 358
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 37.07

    Vermögenszuordnung; Herausgabeanspruch; Erlösherausgabe; Erlösauskehr;

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 3.16
    Fehlen einschlägige öffentlich-rechtliche Spezialregelungen, ist weiterhin im Wege der Analogie nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die "sachnächste" heranzuziehen ist (BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2006 - 2 C 10.05 - Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 45 = juris Rn. 19, vom 15. Mai 2008 - 5 C 25.07 - BVerwGE 131, 153 Rn. 26 und vom 11. Dezember 2008 - 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324 Rn. 8).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht für beamtenrechtliche Erstattungsansprüche - etwa aus § 12 BBesG -, für Erstattungsansprüche aus dem Bereich des Wohngeldrechtes und für einen Ersatzanspruch nach Art. 104a Abs. 2 GG die kurze dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. angewendet hat (Urteile 15. Juni 2006 - 2 C 10.05 - Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 45 = juris Rn. 19, vom 15. Mai 2008 - 5 C 25.07 - BVerwGE 131, 153 Rn. 27 und vom 15. Juli 2016 - 9 A 16.15 - NVwZ 2017, 56 und juris Rn. 34 ff.), steht dies deshalb nicht in Widerspruch dazu, etwa Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vermögenszuordnungsgesetz einer dreißigjährigen Verjährungsfrist zu unterwerfen (BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324 Rn. 13 und vom 22. März 2012 - 3 C 21.11 - BVerwGE 142, 219 Rn. 38).

    Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in der Vergangenheit auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche in Ermangelung spezieller Verjährungsregeln die für bürgerlich-rechtliche Bereicherungsansprüche geltenden Verjährungsvorschriften, insbesondere die früher geltende dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. angewendet (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324 Rn. 10 m.w.N.).

  • BVerwG, 15.07.2016 - 9 A 16.15

    Klageänderung; Klagebegehren; Auslegung; nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 3.16
    Soweit das Bundesverwaltungsgericht für beamtenrechtliche Erstattungsansprüche - etwa aus § 12 BBesG -, für Erstattungsansprüche aus dem Bereich des Wohngeldrechtes und für einen Ersatzanspruch nach Art. 104a Abs. 2 GG die kurze dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. angewendet hat (Urteile 15. Juni 2006 - 2 C 10.05 - Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 45 = juris Rn. 19, vom 15. Mai 2008 - 5 C 25.07 - BVerwGE 131, 153 Rn. 27 und vom 15. Juli 2016 - 9 A 16.15 - NVwZ 2017, 56 und juris Rn. 34 ff.), steht dies deshalb nicht in Widerspruch dazu, etwa Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vermögenszuordnungsgesetz einer dreißigjährigen Verjährungsfrist zu unterwerfen (BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324 Rn. 13 und vom 22. März 2012 - 3 C 21.11 - BVerwGE 142, 219 Rn. 38).

    Nach dieser im Öffentlichen Recht ebenfalls entsprechend anwendbaren Vorschrift (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2016 - 9 A 16.15 - NVwZ 2017, 56 und juris Rn. 40 und Beschluss vom 20. Januar 2014 - 2 B 2.14 - juris Rn. 8) ist die Verjährung für die Dauer von Verhandlungen zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner gehemmt.

  • BGH, 05.06.2014 - VII ZR 285/12

    Vergütungsanspruch des Bauunternehmers nach Bestellerkündigung:

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 3.16
    Verhandlungen zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner hemmen die Verjährung grundsätzlich hinsichtlich sämtlicher Ansprüche, die der Gläubiger aus dem betreffenden Lebenssachverhalt herleiten kann (Anschluss an BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - VII ZR 285/12 - NJW-RR 2014, 981).

    Da der Lebenssachverhalt von den Parteien regelmäßig in seiner Gesamtheit verhandelt wird, werden grundsätzlich sämtliche Ansprüche, die der Gläubiger aus dem Sachverhalt herleiten kann, von der Hemmung der Verjährung erfasst (BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - VII ZR 285/12 - NJW-RR 2014, 981 Rn. 12).

  • BVerwG, 15.05.2008 - 5 C 25.07

    Abrechnungsfehler im öffentlich-rechtlichen Abrechnungsverhältnis;

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 3.16
    Fehlen einschlägige öffentlich-rechtliche Spezialregelungen, ist weiterhin im Wege der Analogie nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die "sachnächste" heranzuziehen ist (BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2006 - 2 C 10.05 - Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 45 = juris Rn. 19, vom 15. Mai 2008 - 5 C 25.07 - BVerwGE 131, 153 Rn. 26 und vom 11. Dezember 2008 - 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324 Rn. 8).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht für beamtenrechtliche Erstattungsansprüche - etwa aus § 12 BBesG -, für Erstattungsansprüche aus dem Bereich des Wohngeldrechtes und für einen Ersatzanspruch nach Art. 104a Abs. 2 GG die kurze dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. angewendet hat (Urteile 15. Juni 2006 - 2 C 10.05 - Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 45 = juris Rn. 19, vom 15. Mai 2008 - 5 C 25.07 - BVerwGE 131, 153 Rn. 27 und vom 15. Juli 2016 - 9 A 16.15 - NVwZ 2017, 56 und juris Rn. 34 ff.), steht dies deshalb nicht in Widerspruch dazu, etwa Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vermögenszuordnungsgesetz einer dreißigjährigen Verjährungsfrist zu unterwerfen (BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324 Rn. 13 und vom 22. März 2012 - 3 C 21.11 - BVerwGE 142, 219 Rn. 38).

  • BVerwG, 15.06.2006 - 2 C 10.05

    Schadensersatzanspruch des Dienstherrn wegen Dienstpflichtverletzung des Beamten,

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 3.16
    Fehlen einschlägige öffentlich-rechtliche Spezialregelungen, ist weiterhin im Wege der Analogie nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die "sachnächste" heranzuziehen ist (BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2006 - 2 C 10.05 - Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 45 = juris Rn. 19, vom 15. Mai 2008 - 5 C 25.07 - BVerwGE 131, 153 Rn. 26 und vom 11. Dezember 2008 - 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324 Rn. 8).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht für beamtenrechtliche Erstattungsansprüche - etwa aus § 12 BBesG -, für Erstattungsansprüche aus dem Bereich des Wohngeldrechtes und für einen Ersatzanspruch nach Art. 104a Abs. 2 GG die kurze dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. angewendet hat (Urteile 15. Juni 2006 - 2 C 10.05 - Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 45 = juris Rn. 19, vom 15. Mai 2008 - 5 C 25.07 - BVerwGE 131, 153 Rn. 27 und vom 15. Juli 2016 - 9 A 16.15 - NVwZ 2017, 56 und juris Rn. 34 ff.), steht dies deshalb nicht in Widerspruch dazu, etwa Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vermögenszuordnungsgesetz einer dreißigjährigen Verjährungsfrist zu unterwerfen (BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324 Rn. 13 und vom 22. März 2012 - 3 C 21.11 - BVerwGE 142, 219 Rn. 38).

  • BVerwG, 20.01.2014 - 2 B 2.14

    Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zum finanziellen Ausgleich

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 3.16
    Nach dieser im Öffentlichen Recht ebenfalls entsprechend anwendbaren Vorschrift (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2016 - 9 A 16.15 - NVwZ 2017, 56 und juris Rn. 40 und Beschluss vom 20. Januar 2014 - 2 B 2.14 - juris Rn. 8) ist die Verjährung für die Dauer von Verhandlungen zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner gehemmt.
  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 136/09

    Flughafen Frankfurt-Hahn

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 3.16
    Missachtet er diese Obliegenheit, kann ihm nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Berufung auf die Verjährungseinrede verwehrt sein (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 136/09 - EuZW 2011, 440 Rn. 43 ff.).
  • BGH, 09.03.2000 - III ZR 198/99

    Verjährungsbeginn bei Regreß einer Berufsgenossenschaft

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 3.16
    Auch hat die Rechtsprechung der Zivilgerichte Antworten auf die Frage gefunden, auf wessen subjektive Kenntnis es innerhalb einer Behörde ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 198/99 - NJW 2000, 1411 ff.; Schmidt-Räntsch, in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 199 Rn. 14 ff. m.w.N.).
  • BGH, 08.11.2016 - VI ZR 594/15

    Arzt- und Krankenhaushaftung wegen Geburtsschäden: Verjährung von Ansprüchen aus

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 3.16
    Dem Abbruch der Verhandlungen durch eindeutige Erklärung steht das Einschlafenlassen der Verhandlungen gleich, bei dem die Verjährungshemmung zu dem Zeitpunkt endet, zu dem unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben mit dem nächsten Verhandlungsschritt zu rechnen gewesen wäre (BT-Drs. 14/6040 S. 112; BGH, Urteil vom 8. November 2016 - VI ZR 594/15 - MDR 2017, 86 Rn. 16).
  • BVerwG, 27.06.2012 - 9 C 7.11

    Abwasserbeitrag; kommunaler Abgabenbescheid; rechtsstaatliches

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 3.16
    Dafür spricht jedoch aus der nach den §§ 133, 157 BGB maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. September 1999 - 2 C 22.98 - BVerwGE 109, 283 und vom 27. Juni 2012 - 9 C 7.11 - BVerwGE 143, 222 Rn. 18), dass der Bescheid in Ziffer III. 1 auf die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)" des Landes Rheinland-Pfalz (MBl. 1995 S. 121) verweist und Ziffer 9.2.3 ANBest-P für den Fall der Zweckverfehlung eine rückwirkende Rücknahme bzw. einen rückwirkenden Widerruf vorsieht, wenn nicht bereits eine auflösende Bedingung eingetreten ist.
  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 21.11

    Revisionsbegründungsfrist; Verspätung; Säumnis; Fristversäumnis; Wiedereinsetzung

  • BVerwG, 02.09.1999 - 2 C 22.98

    Nebentätigkeit eines Hochschullehrers, Vorteil bei Inanspruchnahme von Personal

  • BVerwG, 18.04.1997 - 3 C 3.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Beschwer eines Beigeladenen

  • BVerwG, 11.05.2016 - 10 C 8.15

    Zuwendung; Vorbehaltsbescheid; Schlussbescheid; Erstattungsforderung; Verzinsung;

  • BSG, 04.03.2021 - B 11 AL 5/20 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung zu Unrecht erbrachter

    Diese Folge greift auch dann, wenn der materielle Anspruch selbst an sich einer kürzeren (bereits laufenden) Verjährung unterliegt (vgl Becker in Hauck/Noftz, SGB X, K § 52 RdNr 49, Stand Mai 2015; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl 2021, § 53 RdNr 39; zum "Übergang" von einer zunächst dreijährigen Regelverjährungsfrist bei öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG in eine dreißigjährige Frist bei Erlass eines Verwaltungsakts nach § 53 Abs. 1 VwVfG vgl BVerwG vom 15.3.2017 - 10 C 3/16 - BVerwGE 158, 199, 205).
  • BVerwG, 06.09.2018 - 9 C 5.17

    Erhebung von Erschließungsbeiträgen ohne klare zeitliche Grenze verfassungswidrig

    Vielmehr ist nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch geltenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelungen als die "sachnächsten" entsprechend heranzuziehen sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Juli 2016 - 9 A 16.15 - Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 28 Rn. 35 und vom 15. März 2017 - 10 C 3.16 - BVerwGE 158, 199 Rn. 18).
  • OVG Sachsen, 27.03.2018 - 1 A 279/17

    öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Erschließungsvertrag; Verjährung;

    Das Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 3.16 - sei zu einem Anspruch nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG ergangen, bei dem die Erstattungspflicht durch Verwaltungsakt begründet worden sei.

    Für den im November 1997 zwischen den Beteiligten geschlossene Erschließungsvertrag, der sich im Wesentlichen nach den seinerzeit geltenden bundesrechtlichen Vorgaben in § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BauGB 1990 i. V. m. § 55 BauZVO richtete, scheidet bei Anwendung der zitierten Rechtsprechung ein landesrechtlicher Erstattungsanspruch mit der weiteren Folge aus, dass auch die zwischen den Beteiligten im Berufungsverfahren streitig gebliebenen Verjährungsfragen nach dem insoweit lückenhaften Bundesrecht (so BVerwG, Urt. v. 15. März 2017 - 10 C 3.16 -, juris Rn. 17 f. mit Anm. Held-Daab, jurisPR-BVerwG 15/17) zu beurteilen sind, also nicht nach sächsischem Landesrecht (zur Abgrenzung SächsOVG, Urt. v. 18. Oktober 2012, JbSächsOVG 20, 258, 66;; Urt. v. 28. Februar 2013 - 1 A 346/09 -, juris Rn. 31 ff.), das für den Anwendungsbereich des Sächsischen Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungszustellungsgesetzes mit seiner dynamischen Verweisung auf die "Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung" in § 3 Abs. 1 Satz 1 eine vom Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes abweichende und umfassende Regelung der Verjährung enthält (SächsOVG, Urt. v. 18. Oktober 2012 a. a. O.; insoweit anders als etwa das hessische Landesrecht, das Gegenstand des Revisionsurteils vom 11. Mai 2016 - 10 C 8.15 -, juris, war).

    Mit dem 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15. März 2017 a. a. O.. Rn. 18 m. w. N. auch zum Folgenden) ist beim Fehlen spezieller öffentlich-rechtlicher Verjährungsregeln "im Wege der Analogie nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die "sachnächste´ heranzuziehen ist (...).

    Nach Satz 1 dieser auch im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Vorschrift (BVerwG, Urt. v. 15. März 2017 - 10 C 3.16 -, juris Rn. 24 m. w. N.) ist die Verjährung für die Dauer von zwischen Schuldner und Gläubiger geführten "Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung verweigert".

    Über den Wortlaut von § 203 BGB hinaus steht dem Abbruch der Verhandlungen durch eindeutige Erklärung das sog. "Einschlafenlassen der Verhandlungen" gleich, bei dem die Verjährungshemmung zu dem Zeitpunkt endet, zu dem unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben mit dem nächsten Verhandlungsschritt zu rechnen gewesen wäre (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 15. März 2017 - 10 C 3.16 -, juris Rn. 26; BGH, Urt. v. 8. November 2016 - VI ZR 594/15 -, juris Rn. 16 m. w. N.).

    50 Ausgehend von dem Erliegen der bis August 2004 geführten Verhandlungen ist - wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 3.16 -, juris Rn. 26 entschiedenen Fall - ein "Einschlafen der Verhandlungen" gegeben, weil die Einigungsgespräche weder von der Klägerin noch von der Beklagten weiter betrieben wurden.

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Rechtsprechung
   BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 16.16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,9364
BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 16.16 (https://dejure.org/2017,9364)
BVerwG, Entscheidung vom 05.04.2017 - 8 C 16.16 (https://dejure.org/2017,9364)
BVerwG, Entscheidung vom 05. April 2017 - 8 C 16.16 (https://dejure.org/2017,9364)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 70 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 und 18, Art. 99 Alt. 2, Art. 125a Abs. 1
    Berufsfreiheit; Bestandsschutz; Betreiberwechsel; Eigentumsgarantie; Erlaubnisvorbehalt; Fehlen von Urteilsgründen; Gesetzgebungskompetenz; Gewerberechtliche Erlaubnis; Glücksspielstaatsvertrag; Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung; Jugendschutz; Mindestabstand; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 70 Abs 1 GG, Art 74 Abs 1 Nr 11 GG
    5 Jahre Bestandsschutz für Altspielhallen auch bei Betreiberwechsel

  • Wolters Kluwer

    Glücksspielrechtliche Erlaubnispflicht für eine bestehende Spielhalle; Bestandsschutz für Altspielhallen (auch) bei Betreiberwechsel; Ergänzung des gewerberechtlichen Erlaubnistatbestands für einen abgegrenzten Teil des Spielhallenrechts durch eine weitere ...

  • doev.de PDF

    Bestandsschutz für Altspielhallen auch bei Betreiberwechsel

  • rewis.io

    5 Jahre Bestandsschutz für Altspielhallen auch bei Betreiberwechsel

  • ra.de
  • vdai.de PDF

    Für eine betriebs- und nicht betreiberbezogene Ausgestaltung des Bestandsschutzes spricht neben dem Wortlaut auch der Zweck der fünfjährigen Übergangsfrist. Sie dient dem Schutz der Investitionen, die im Vertrauen auf den Fortbestand einer vor dem Stichtag erteilten ...

  • rechtsportal.de

    Glücksspielrechtliche Erlaubnispflicht für eine bestehende Spielhalle; Bestandsschutz für Altspielhallen (auch) bei Betreiberwechsel; Ergänzung des gewerberechtlichen Erlaubnistatbestands für einen abgegrenzten Teil des Spielhallenrechts durch eine weitere ...

  • datenbank.nwb.de

    5 Jahre Bestandsschutz für Altspielhallen auch bei Betreiberwechsel

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Fünf Jahre Bestandsschutz für Alt-Spielhallen auch bei Betreiberwechsel

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Fünf Jahre Bestandsschutz für Alt-Spielhallen auch bei Betreiberwechsel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bestandsschutz für Alt-Spielhallen - und der Betreiberwechsel

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fünf Jahre Bestandsschutz für Alt-Spielhallen auch bei Betreiberwechsel

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anwendbarkeit der Übergangsfrist nach dem GlüStV bei einem Betreiberwechsel

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Fünf Jahre Bestandsschutz für Alt-Spielhallen auch bei Betreiberwechsel

  • datev.de (Kurzinformation)

    Fünf Jahre Bestandsschutz für Alt-Spielhallen auch bei Betreiberwechsel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 14
  • NVwZ-RR 2017, 782
  • DÖV 2017, 876
  • GewArch 2017, 358
 
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Wird zitiert von ... (208)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 16.16
    Dieser ausdrückliche und ausschließliche Länderkompetenztitel ermächtigt zur Regelung sämtlicher Voraussetzungen für die Erlaubnis von Spielhallen und die Art und Weise ihres Betriebs einschließlich der räumlichen Bezüge in ihrem Umfeld (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - juris Rn. 19 ff.; BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 97 ff.).

    Ebenso können die Länder Mindestabstandsregelungen für Spielhallen erlassen (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - juris Rn. 30 ff.; BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 111).

    Denn die bauplanungsrechtlichen Vorschriften lassen die Kompetenz der Länder zum Erlass nicht bauplanungsrechtlich motivierter Abstandsvorschriften unberührt (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - juris Rn. 31; BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 114 f.).

    Insbesondere bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner näheren Erörterung, ob das sächsische Landesrecht eine ausreichend bestimmte gesetzliche Grundlage für die behördliche Auswahlentscheidung zwischen mehreren zu nahe beieinander liegenden, ansonsten aber erlaubnisfähigen Spielhallen enthält und ob ein entsprechendes Regelungsdefizit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot oder dem Grundsatz des Parlamentsvorbehalts widerspricht (vgl. zum saarländischen Spielhallengesetz BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 183 ff.).

    Die eingreifende Vorschrift muss kompetenzgemäß erlassen worden sein, durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Februar 1997 - 1 BvR 1864/94 u.a. - BVerfGE 95, 193 ; Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 121).

    Damit werden überragend wichtige Gemeinwohlziele verfolgt, die selbst objektive Berufswahlbeschränkungen zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276 ; Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 122, 132, 158; StGH BW, Urteil vom 17. Juni 2016 - 15/13, 1 VB 15/13 - juris Rn. 325 f.).

    Ebenso ist belegt, dass die Anzahl der Spielhallenkonzessionen in Deutschland vor Inkrafttreten des Glücksspieländerungsstaatsvertrages deutlich angestiegen ist (vgl. StGH BW, Urteil vom 17. Juni 2016 - 15/13, 1 VB 15/13 - juris Rn. 329 f.; BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 138 f., 150).

    Eine klare räumliche Trennung hilft, Kinder und Jugendliche vor einer Gewöhnung an die ständige Verfügbarkeit des Glücksspielangebots in ihrem täglichen Lebensumfeld zu schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - juris Rn. 59 sowie BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 152, 154).

    Dieser Aspekt verdient nicht zuletzt deswegen besondere Beachtung, weil der Anteil junger Spieler in den letzten Jahren deutlich gewachsen ist und die Gruppe der 18- bis 25-Jährigen den größten Spieleranteil an Geldspielgeräten darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 139; Bunde, in: Anhörung durch den Innenausschuss am 26. April 2012, Protokoll vom 15. Mai 2012, S. 14 und Anlage S. 6).

    Insoweit gilt nichts anderes als für die Abstandsgebote zu Kinder- und Jugendeinrichtungen nach dem Spielhallenrecht von Berlin, die mit dem Berufs- und Eigentumsrecht sowie dem Gleichheitsgebot vereinbar sind (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - juris Rn. 34 ff.; BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 119 ff.; zum Abstandsgebot zu Einrichtungen für Minderjährige nach dem rheinland-pfälzischen Spielhallenrecht BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 4.16 - juris Rn. 17 ff. und speziell zur hinreichenden Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit eines auf die Luftlinie bezogenen Mindestabstands in Verbindung mit der Möglichkeit von Ausnahmen oder Abweichungen Rn. 23).

    ee) Schließlich führt auch eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe zu dem Ergebnis, dass die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 155 ff.).

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bereits geklärt, dass ein solcher u.a. auf Mindestabstandsgebote zu Einrichtungen für Minderjährige bezogener Übergangszeitraum mit Blick auf die Notwendigkeit beruflicher Neuorientierung oder betrieblicher Anpassungen sowie schutzwürdiger Investitionen und Dispositionen ausreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - juris Rn. 63 bis 65 und 74 f.; BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 188 bis 195).

    b) Mit Art. 14 Abs. 1 GG sind die Abstandsregelungen ebenfalls vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - juris Rn. 72 bis 74; BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 169).

    Die fünfjährige Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV trägt dem Interesse der Betreiber, eine Amortisierung der im Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage in die Spielhalle getätigten Investitionen zu erreichen und dabei einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften, Rechnung (vgl. StGH BW, Urteil vom 17. Juni 2014 - 15/13, 1 VB 15/13 - juris Rn. 455 f.; BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 193).

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 16.16
    § 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV begründet einen präventiven Erlaubnisvorbehalt, wobei auf die Erteilung der Erlaubnis vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich garantierten Gewerbefreiheit ein Rechtsanspruch besteht (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. November 2005 - 6 C 8.05 - Buchholz 451.20 § 33c GewO Nr. 6 Rn. 32 zu § 33i GewO und vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - juris Rn. 39).

    Dieser ausdrückliche und ausschließliche Länderkompetenztitel ermächtigt zur Regelung sämtlicher Voraussetzungen für die Erlaubnis von Spielhallen und die Art und Weise ihres Betriebs einschließlich der räumlichen Bezüge in ihrem Umfeld (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - juris Rn. 19 ff.; BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 97 ff.).

    Ebenso können die Länder Mindestabstandsregelungen für Spielhallen erlassen (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - juris Rn. 30 ff.; BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 111).

    Denn die bauplanungsrechtlichen Vorschriften lassen die Kompetenz der Länder zum Erlass nicht bauplanungsrechtlich motivierter Abstandsvorschriften unberührt (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - juris Rn. 31; BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 114 f.).

    Wie der Senat im Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - (juris Rn. 59) ausgeführt hat, wirkt eine räumliche Trennung dem "Reiz des Verbotenen" entgegen, den eine in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Schule befindliche Spielhalle ausübt.

    Eine klare räumliche Trennung hilft, Kinder und Jugendliche vor einer Gewöhnung an die ständige Verfügbarkeit des Glücksspielangebots in ihrem täglichen Lebensumfeld zu schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - juris Rn. 59 sowie BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 152, 154).

    Insoweit gilt nichts anderes als für die Abstandsgebote zu Kinder- und Jugendeinrichtungen nach dem Spielhallenrecht von Berlin, die mit dem Berufs- und Eigentumsrecht sowie dem Gleichheitsgebot vereinbar sind (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - juris Rn. 34 ff.; BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 119 ff.; zum Abstandsgebot zu Einrichtungen für Minderjährige nach dem rheinland-pfälzischen Spielhallenrecht BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 4.16 - juris Rn. 17 ff. und speziell zur hinreichenden Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit eines auf die Luftlinie bezogenen Mindestabstands in Verbindung mit der Möglichkeit von Ausnahmen oder Abweichungen Rn. 23).

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bereits geklärt, dass ein solcher u.a. auf Mindestabstandsgebote zu Einrichtungen für Minderjährige bezogener Übergangszeitraum mit Blick auf die Notwendigkeit beruflicher Neuorientierung oder betrieblicher Anpassungen sowie schutzwürdiger Investitionen und Dispositionen ausreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - juris Rn. 63 bis 65 und 74 f.; BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 188 bis 195).

    b) Mit Art. 14 Abs. 1 GG sind die Abstandsregelungen ebenfalls vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - juris Rn. 72 bis 74; BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 169).

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 16.16
    Damit werden überragend wichtige Gemeinwohlziele verfolgt, die selbst objektive Berufswahlbeschränkungen zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276 ; Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 122, 132, 158; StGH BW, Urteil vom 17. Juni 2016 - 15/13, 1 VB 15/13 - juris Rn. 325 f.).

    Spielsucht kann zu einer Verschuldung der Betroffenen und zu Folge- und Begleitkriminalität und damit zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Spieler selbst, sondern auch für ihre Familien und die Gemeinschaft führen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276 - juris Rn. 99).

  • BVerwG, 04.12.1998 - 8 B 187.98
    Auszug aus BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 16.16
    Das ist zweifelsfrei der Fall, wenn dem Tenor überhaupt keine Gründe beigefügt sind, darüber hinaus aber auch dann, wenn die Begründung nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder in anderer Weise so unbrauchbar ist, dass sie zur Rechtfertigung des Urteilstenors ungeeignet ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 1998 - 8 B 187.98 - Buchholz 310 § 6 VwGO Nr. 1; Urteil vom 28. November 2002 - 2 C 25.01 - BVerwGE 117, 228 ; Beschluss vom 1. Juni 2016 - 3 B 67.15 - Buchholz 418.6 TürSG Nr. 25 Rn. 17).

    Das ist bereits im rechtlichen Ansatz verfehlt, weil eine bloß unvollständige, oberflächliche oder unrichtige Entscheidung die Voraussetzungen des für § 138 Nr. 6 VwGO erforderlichen groben Formmangels nicht erfüllt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 1998 - 8 B 187.98 - insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 310 § 6 VwGO Nr. 1 - juris Rn. 9) und weil für die mangelnde Berücksichtigung entscheidungserheblichen Vorbringens die Gehörsrüge zur Verfügung steht (Art. 103 Abs. 1 GG, § 138 Nr. 3 VwGO).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.02.2016 - 4 A 809/15

    Befristung einer Spielhallenerlaubnis; Erteilung einer neuen befristeten

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 16.16
    Entgegen der teilweise auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Ansicht (OVG Magdeburg, Beschluss vom 8. April 2014 -1 M 21/14 - juris Rn. 5 ff.; VGH Kassel, Beschluss vom 5. September 2014 - 8 B 1036/14 - juris Rn. 14 ff.) des Beklagten ist bei einem Betreiberwechsel nach dem Stichtag die fünfjährige Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV anzuwenden (vgl. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 8. November 2013 - 7 ME 82/13 - juris Rn. 7 ff. und vom 18. Januar 2017 - 7 ME 3/17 - juris Rn. 6; OVG Münster, Beschluss vom 29. Februar 2016 - 4 A 809/15 - juris Rn. 4 ff.).
  • BVerwG, 09.10.1984 - 1 C 21.83

    Spielhallen-Betriebsstätten - Gewerbeausübung - Betriebseigenschaft -

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 16.16
    c) In systematischer Hinsicht kann man zwar daraus, dass die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i GewO betreiber- und betriebsbezogen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 1984 - 1 C 21.83 - BVerwGE 70, 180 ), folgern, dass auch der glücksspielrechtliche Bestandsschutz betreiber- und betriebsbezogen auszulegen sei.
  • OVG Niedersachsen, 18.01.2017 - 7 ME 3/17

    Betreiberwechsel; Spielhalle; Spielhallenerlaubnis; Übergangsregelung; Verzicht

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 16.16
    Entgegen der teilweise auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Ansicht (OVG Magdeburg, Beschluss vom 8. April 2014 -1 M 21/14 - juris Rn. 5 ff.; VGH Kassel, Beschluss vom 5. September 2014 - 8 B 1036/14 - juris Rn. 14 ff.) des Beklagten ist bei einem Betreiberwechsel nach dem Stichtag die fünfjährige Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV anzuwenden (vgl. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 8. November 2013 - 7 ME 82/13 - juris Rn. 7 ff. und vom 18. Januar 2017 - 7 ME 3/17 - juris Rn. 6; OVG Münster, Beschluss vom 29. Februar 2016 - 4 A 809/15 - juris Rn. 4 ff.).
  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

    Erfolgshonorare

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 16.16
    Insoweit kommt dem Gesetzgeber unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn seine Erwägungen so offensichtlich fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die angegriffene gesetzgeberische Maßnahme sein können (BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2006 - 1 BvR 2576/04 - BVerfGE 117, 163 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.04.2014 - 1 M 21/14

    Betreiberwechsel für bestehende Spielhalle nach Stichtag

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 16.16
    Entgegen der teilweise auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Ansicht (OVG Magdeburg, Beschluss vom 8. April 2014 -1 M 21/14 - juris Rn. 5 ff.; VGH Kassel, Beschluss vom 5. September 2014 - 8 B 1036/14 - juris Rn. 14 ff.) des Beklagten ist bei einem Betreiberwechsel nach dem Stichtag die fünfjährige Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV anzuwenden (vgl. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 8. November 2013 - 7 ME 82/13 - juris Rn. 7 ff. und vom 18. Januar 2017 - 7 ME 3/17 - juris Rn. 6; OVG Münster, Beschluss vom 29. Februar 2016 - 4 A 809/15 - juris Rn. 4 ff.).
  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 16.16
    Denn ein präventiver Erlaubnisvorbehalt kann auch dann verfassungskonform sein, wenn einzelne Versagungsgründe nicht mit höherrangigem Recht in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2010 - 8 C 13.09 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 273 Rn. 77 und vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 53).
  • VGH Hessen, 05.09.2014 - 8 B 1036/14

    Übergangsregelung für Spielhallenkonzessionen

  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94

    DDR-Hochschullehrer

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Entgangene Einnahmen

  • OVG Niedersachsen, 08.11.2013 - 7 ME 82/13

    Kappung der fünfjährigen Übergangsfrist für (Alt )Spielhallen aufgrund eines

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09

    Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Einnahmen;

  • OVG Saarland, 27.04.2016 - 1 A 3/15

    Schließung einer Spielhalle - zur Verfassungsmäßigkeit des neuen

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 4.16

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • BVerwG, 07.01.2008 - 9 B 81.07

    Straßenausbaubeitrag; Kommunalabgabe; Verjährung; Abgabenordnung;

  • BVerwG, 14.09.1994 - 6 C 42.92

    Anwendung irrevisiblen Landesrechts - Schülerbeförderung - Erstattung der

  • OVG Sachsen, 17.12.2013 - 3 B 418/13

    Einbeziehung von "Altspielhallen" in den glücksspielrechtlichen

  • BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 568/15

    Verfassungsbeschwerden gegen das Sächsische Besoldungsgesetz ohne Erfolg

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

  • BVerwG, 27.10.2014 - 3 B 40.14

    Vermögenszuordnungsrecht; Veräußerung eines Grundstücks; Erlös; erzielbarer

  • BVerwG, 23.08.1991 - 8 C 37.90

    Fehlalarmgebühr - Gebührentatbestand, Gesetzesauslegung, Bestimmtheitsgrundsatz,

  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02

    Ladenschlussgesetz III

  • BVerwG, 28.11.2002 - 2 C 25.01

    Urteil, nicht mit Gründen versehenes -; Beteiligungsfähigkeit von Landesbehörden;

  • BVerwG, 01.06.2016 - 3 B 67.15

    Tuberkulose des Rindes; Erregerarten; Testverfahren; Tuberkuline; sterile Kanüle;

  • BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 8.05

    Fun Game, Geldgewinnspiel, Unterhaltungsspielgerät, PEP-System.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2018 - 4 A 589/17

    Spielhallen benötigen in NRW keine Erlaubnis mehr nach § 33i GewO

    Bezogen auf dem Staatsvertrag folgende landesgesetzliche Regelungen aus Berlin, dem Saarland und Bayern hat BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, DVBl. 2017, 697 = juris, Rn. 96 ff., 117, angenommen, dass die in § 29 Abs. 4 GlüStV zeitlich gestuft angeordnete Ersetzung des § 33i GewO durch Landesrecht auf Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG beruht; in der Subsumption nimmt das Bundesverfassungsgericht in derselben Entscheidung ohne Auseinandersetzung mit diesem klaren Obersatz allerdings nur für Berlin und das Saarland an, die bisherigen Erlaubnisse nach § 33i GewO würden nach Ablauf der Übergangsfrist erlöschen (Rn. 176 ff., 179), während es für Bayern von einem Hinzutreten der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis neben die Erlaubnis nach § 33i GewO ausgeht (Rn. 196); ebenso bezogen auf die Rechtslage in Sachsen BVerwG, Urteil vom 5.4.2017 - 8 C 16.16 -, ZfWG 2017, 394 = juris, Rn. 28 f., sowie zur niedersächsischen Rechtslage NdsOVG, Beschluss vom 11.12.2017 - 11 ME 458/17 -, GewArch 2018, 81 (Leitsatz) = juris, Rn. 11, während BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, BVerwGE 157, 127 = juris, Rn. 29, 39, für Berlin wohl ebenfalls von einer Ersetzung des "bislang" geltenden Erlaubniserfordernisses nach § 33i GewO ausgeht.

    16/11995, S. 21, 31; siehe ferner BVerwG, Urteil vom 5.4.2017 - 8 C 16.16 -, ZfWG 2017, 394 = juris, Rn. 17 und 21 f.

    16/17, S. 33, wonach § 4 AG GlüStV NRW die Voraussetzungen festlegt, die entsprechend § 4 GlüStV für die Erlaubniserteilung an jeden, der Glücksspiele veranstaltet oder vermittelt, erfüllt sein müssen; insofern unterscheidet sich die Regelungstechnik etwa von der sächsischen, wo sich der glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt für Spielhallen zunächst ausschließlich aus dem als Landesgesetz erlassenen Staatsvertrag ergab, vgl. BVerwG, Urteil vom 5.4.2017 - 8 C 16.16 -, ZfWG 2017, 394 = juris, Rn. 21 ff.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 5.4.2017 - 8 C 16.16 -, ZfWG 2017, 394 = juris, Rn. 22 f.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, DVBl. 2017, 697 = juris, Rn. 108, 117; BVerwG, Urteil vom 5.4.2017 - 8 C 16.16 -, ZfWG 2017, 394 = juris, Rn. 26.

    So aber bezogen auf die Rechtslage nach dem Glücksspielstaatsvertrag in Sachsen BVerwG, Urteil vom 5.4.2017 - 8 C 16.16 -, ZfWG 2017, 394 = juris, Rn. 28 f., sowie zur niedersächsischen Rechtslage NdsOVG, Beschluss vom 11.12.2017 - 11 ME 458/17 -, GewArch 2018, 81 (Leitsatz) = juris, Rn. 11.

  • OVG Niedersachsen, 12.07.2018 - 11 LC 400/17

    Versagung der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine

    Es wird lediglich der mit einer gewerberechtlichen Erlaubnis verbundene Freigabeeffekt bei Altspielhallen durch das Hinzutreten eines weiteren Erlaubnisvorbehalts eingeschränkt (BVerwG, Urt. v. 5.4.2017 - 8 C 16/16 -, juris, Rn. 29, zur Rechtslage in Sachsen).

    Die Vorschrift des § 18 a Abs. 1 Satz 1 des sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag - SächsGlüStVAG -, nach der die Erlaubnis nach § 33 i GewO die Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV einschließt, gilt nach der bindenden Auslegung des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht Sachsen (Urt. v. 11.5.2016 - OVG 3 A 314/15 -, NVwZ 2016, 1267, juris) nicht für Altspielhallen (BVerwG, Urt. v. 5.4.2017 - 8 C 16/16 -, juris, Rn. 17 ff.).

    Der Erlaubnisvorbehalt ergibt sich unmittelbar aus §§ 24 Abs. 1, 29 Abs. 4 GlüStV (BVerwG, Urt. v. 5.4.2017 - 8 C 16/16 -, juris, Rn. 20 ff.) und ist vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich auch im Hinblick auf Art. 125 a GG als formell verfassungsmäßig angesehen worden (BVerwG, Urt. v. 5.4.2017 - 8 C 16/16 -, juris, Rn. 28 ff.).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht herausgestellt hat, ist maßgebend, dass der Regelungsbereich des Landesgesetzgebers (§§ 24 bis 26, § 29 Abs. 4 GlüStV) und der vom Bundesgesetzgeber verantwortete Regelungsbereich (§ 33 i GewO) formell klar abgegrenzt werden können (Urt. v. 5.4.2017 - 8 C 16/16 -, juris, Rn. 29).

    Dagegen spricht nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV spielhallen- und nicht betreiberbezogen auszulegen ist (BVerwG, Urt. v. 5.4.2017 - 8 C 16/16 -, juris, Rn. 42 ff.; so auch Nds. OVG, Beschl. v. 18.1.2017 - 7 ME 3/17 -, juris, Rn. 6 m.w.N.).

    Dieser Investitionsschutz soll bei einem Betreiberwechsel während des Übergangszeitraums nicht entfallen (BVerwG, Urt. v. 5.4.2017 - 8 C 16/16 -, juris, Rn. 48).

  • OVG Sachsen, 29.11.2019 - 6 B 143/18

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Spielhalle; Untersagung des Betriebs einer

    Dass insbesondere auch Altspielhallen seit 1. Juli 2017 der glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht nach § 24 Abs. 1 GlüStV unterfallen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (BVerwG, Urt. v. 5. April 2017 - 8 C 16.16 -, juris Rn. 44) und entspricht der ständigen Rechtsprechung der Obergerichte (vgl. SächsOVG, Urt. v. 11. Mai 2016 - 3 A 314/15 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 26. September 2019 - 4 B 255/18 -, juris Rn. 14 f.; Beschl. v. NdsOVG, Beschl. v. 12. Juli 2018 - 11 LC 400/17 -, juris Rn. 32; OVG Saarland, Beschl. v. 10. Mai 2016 - 1 A 74/15 -, juris; OVG Hamburg, Beschl. 24. Juni 2014 - 4 Bs 279/13 -, juris).

    Die Abstandsgebote zu anderen Spielhallen sowie zu allgemeinbildenden Schulen (§ 18a Abs. 4 SächsGlüStVAG) sind dem Recht der Spielhallen zuzuordnen, das gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ausdrücklich aus der konkurrierenden Kompetenz des Bundes herausgenommen wurde und damit nach Art. 70 Abs. 1 GG der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder unterfällt (BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 a. a. O. Rn. 97; zum Mindestabstand zwischen Spielgeräten nach § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielG Berlin: Beschl. v. 31. März 2017 - 1 BvR 8/13 -, juris Rn. 5; zum Erlaubnisvorbehalt in § 24 Abs. 1 GlüStV und zur Überleitungsvorschrift des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV siehe: BVerwG, Urt. v. 5. April 2017 - 8 C 16.16 -, juris Rn. 28 f., SächsOVG. Beschl. v. 5. Januar 2018 - 3 B 315/17 -, juris Rn. 8 f.).

    Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die Prüfung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2017 (8 C 16.16 -, juris Rn. 25 ff. = SächsVBl 2017, 322; die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde - 1 BvR 1628/17 - wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen) und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 5. Oktober 2017 - 3 B 175/17 -, juris Rn. 12 ff. m. w. N.).

    62 Soweit die Antragstellerin schließlich allgemein verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Sächsische Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag geltend macht, weil Regelungen zu einem Auswahlverfahren fehlen, bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner näheren Erörterung, ob das sächsische Landesrecht eine ausreichend bestimmte gesetzliche Grundlage für eine behördliche Auswahlentscheidung zwischen mehreren zu nahe beieinander liegenden, ansonsten aber erlaubnisfähigen Spielhallen enthält und ob ein entsprechendes Regelungsdefizit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot oder dem Grundsatz des Parlamentsvorbehalts widerspricht (offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 5. April 2017 - 8 C 16.16 -, juris Rn. 31; vgl. aber zur saarländischen Rechtslage: BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris Rn. 183 ff).

    Die Mindestabstandsregelung des § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG dient der Suchtprävention durch einen Schutz von Kindern und Jugendlichen bereits im Vorfeld des Betretens von Spielhallen, indem sie durch deren Herausnahme aus dem nahen Umfeld der täglich von diesen aufgesuchten allgemeinbildenden Schulen dem Gewöhnungseffekt durch ein stets verfügbares Angebot und dem "Reiz des Verbotenen" entgegenwirkt, den eine in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Schule befindliche Spielhalle ausübt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris Rn. 152; BVerwG, Urt. v. 5. April 2017 - 8 C 16.16 -, juris Rn. 37).

    Die Antragstellerin hält diese Grundsätze für verletzt, weil sie nicht einsehen will, dass § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 29 Abs. 4 GlüStV - wie in der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts seit langem geklärt ist (SächsOVG, Beschl. v. 3 B 418/13 -, juris; Urt. v. 11. Mai 2016 - 3 A 314/15 -, juris; bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 5. April 2017 - 8 C 16.16 -, juris Rn. 20 bis 24) - unmittelbar einen glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt für neue und bestehende Spielhallen begründen und es im Sächsischen Ausführungsgesetz auch nicht an hinreichend bestimmten Durchführungsbestimmungen zur Zuständigkeit und zum Erlaubnisverfahren fehlt (vgl. hierzu bereits oben Rn. 31 und BVerwG, Urt. v. 5. April 2017 a.a.O. Rn. 20 bis 24).

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