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   BGH, 18.02.1987 - IVa ZR 232/85   

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https://dejure.org/1987,6027
BGH, 18.02.1987 - IVa ZR 232/85 (https://dejure.org/1987,6027)
BGH, Entscheidung vom 18.02.1987 - IVa ZR 232/85 (https://dejure.org/1987,6027)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 1987 - IVa ZR 232/85 (https://dejure.org/1987,6027)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch aus positiven Vertragsverletzung gegen einen steuerlichen Berater wegen verspäteter Konkursanmeldung eine GmbH auf Grund einer fehlerhaften Bilanz - Erleichterung der Beweisbegründung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    KO § 213; KO § 207; ZPO § 287; BGB § 675; BGB § 276

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1988, 178
  • GmbHR 1987, 463
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.06.1982 - IVa ZR 9/81

    Beweislast des steuerlichen Beraters

    Auszug aus BGH, 18.02.1987 - IVa ZR 232/85
    Diese Vorschrift ist dazu geschaffen, dem Kläger eines Schadensersatzprozesses die Einzelbegründung seines Schadens abzunehmen (BGHZ 54, 45, 55; 84, 244, 253), und vermindert damit in ihrem Anwendungsbereich auch die sonst strengeren Anforderungen an die Darlegung.
  • BGH, 26.11.1986 - IVa ZR 86/85

    Haftung des steuerlichen Beraters gegenüber Dritten für die Richtigkeit von

    Auszug aus BGH, 18.02.1987 - IVa ZR 232/85
    Ihn allgemein (auch) den gegenläufigen Interessen der Gläubiger seines Auftraggebers zu verpflichten, liegt nicht im Sinne des Auftraggebers (für einen Ausnahmefall vgl. Senatsurteil vom 26.11.1986 - IVa ZR 86/85 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 05.05.1970 - VI ZR 212/68

    Begriff des Schadens durch Wegfall der Arbeitskraft im haftungsrechtlichen Sinne

    Auszug aus BGH, 18.02.1987 - IVa ZR 232/85
    Diese Vorschrift ist dazu geschaffen, dem Kläger eines Schadensersatzprozesses die Einzelbegründung seines Schadens abzunehmen (BGHZ 54, 45, 55; 84, 244, 253), und vermindert damit in ihrem Anwendungsbereich auch die sonst strengeren Anforderungen an die Darlegung.
  • BGH, 26.01.2017 - IX ZR 285/14

    Steuerberaterhaftung: Bilanzierung nach Fortführungswerten bei bestehendem

    aa) Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 18. Februar 1987 (IVa ZR 232/85, GmbHR 1987, 463) ausgesprochen, dass ein Steuerberater zum Schadensersatz verpflichtet sein kann, wenn die von ihm fehlerhaft erstellte Bilanz die bestehende rechnerische Überschuldung nicht erkennen ließ und deswegen der Konkursantrag wegen Überschuldung verspätet gestellt wurde.
  • BGH, 07.03.2013 - IX ZR 64/12

    Steuerberaterhaftung: Hinweispflicht bei Unterdeckung in der Handelsbilanz einer

    d) Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 1987 (IVa ZR 232/85, GmbHR 1987, 463), demzufolge ein Steuerberater aus positiver Vertragsverletzung wegen verspäteter Stellung eines Konkursantrags wegen Überschuldung zum Schadensersatz verpflichtet sein kann, steht dieser Entscheidung nicht entgegen.
  • BGH, 06.06.2013 - IX ZR 204/12

    Steuerberaterhaftung: Verspätete Insolvenzantragstellung aufgrund pflichtwidrig

    Das gilt auch für den vom Berufungsgericht aufgeworfenen Gesichtspunkt, ob nicht einige oder sämtliche vom Kläger geltend gemachten Schäden in Gestalt der behaupteten Erhöhung der Überschuldung auf nach kaufmännischen Grundsätzen nicht verantwortbaren Entscheidungen beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1987 - IVa ZR 232/85, VersR 1988, 178 f).

    (2) Wird aufgrund einer von einem Abschlussprüfer gefertigten fehlerhaften Überschuldungsbilanz ein Insolvenzantrag verspätet gestellt, erfasst der daraus sich ergebende Schadensersatzanspruch ebenfalls den gesamten Insolvenzverschleppungsschaden, der insbesondere durch die auf der Unternehmensfortführung beruhende Vergrößerung der Verbindlichkeiten erwächst (BGH, Urteil vom 18. Februar 1987 - IVa ZR 232/85, VersR 1988, 178 f; vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12, DB 2013, 928 Rn. 19).

    Gleiches gilt, wenn einige oder sämtliche geltend gemachten Schäden in Gestalt der behaupteten Erhöhung der unterstellten Überschuldung auch dann eingetreten wären, wenn das Insolvenzverfahren auf einen rechtzeitigen Antrag eröffnet worden wäre (BGH, Urteil vom 18. Februar 1987 - IVa ZR 232/85, VersR 1988, 178 f).

  • LG Saarbrücken, 28.11.2011 - 9 O 261/10

    Fehlerhafte Beurteilung der Voraussetzungen der Insolvenzantragspflicht durch

    cc) Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.02.1987 setzt die Schadensersatzhaftung des Steuerberaters wegen verspäteter Stellung eines Konkursantrags wegen Überschuldung voraus, dass der Gemeinschuldner nicht nur am Bilanzstichtag selbst, sondern auch noch zur Zeit der Fertigstellung der Bilanz überschuldet - bzw. hier zahlungsunfähig - gewesen ist (BGH VersR 1988, 178 [BGH 18.02.1987 - IVa ZR 232/85]).

    a) Die Frage, wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Beratung verhalten hätte, zählt zur haftungsausfüllenden Kausalität, die der Mandant nach § 287 ZPO zu beweisen hat (BGHZ 129, 386, 399; BGH NJW 2005, 3275 [BGH 21.07.2005 - IX ZR 49/02]; speziell zur Insolvenzverschleppung s. BGH VersR 1988, 178).

  • OLG Köln, 19.07.2012 - 8 U 55/11

    Haftung des Steuerberaters für unterbliebene Hinweise auf eine bilanzielle

    Zwar wird in der Rechtsprechung und Literatur (vgl. BGH VersR 1988, 178; LG München ZIP 2008, 1123; Zugehör NZI 2008, 652, 656 f.) zum Teil die Ansicht vertreten, das Anwachsen der Überschuldung der Gesellschaft stelle einen dem Steuerberater zurechenbaren Schaden dar, weil das Eingehen weiterer Rechtsgeschäfte nach Eintritt der Insolvenzreife der Gesellschaft, was zu einer fortschreitenden Überschuldung führe, keine ungewöhnliche Reaktion oder ein unvertretbares, völlig unsachgemäßes Verhalten darstelle (so Zugehör a.a.O S. 655 f.).
  • OLG Celle, 06.04.2011 - 3 U 190/10

    Ein Steuerberater haftet nicht wegen unterlassener Beantragung des

    Gleichwohl liegt es nahe, dass der mit der Erstellung der Bilanz bzw. der betriebswirtschaftlichen Auswertungen beauftragte Steuerberater - jedenfalls bei einem umfassenden Beratungsvertrag - den Mandanten auch ungefragt auf eine bilanzielle Überschuldung hinweisen und die Prüfung der etwaigen Überschuldung gemäß §§ 63, 64 GmbHG [a. F.] anregen muss (Gräfe/Lenzen/Schmeer, a. a. O., Rn. 291 u. a. unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 18. Februar 1987 - IVa ZR 232/85, in dem es um die fehlerhaft unterbliebene Feststellung einer Überschuldung durch den Steuerberater ging).
  • OLG Celle, 10.10.2012 - 4 U 36/12

    Verpflichtung des Steuerberaters zur Aufklärung über das Risiko der persönlichen

    Er hat den Mandanten als Nebenpflicht aus dem Steuerberatungsvertrag vor Schaden zu bewahren und soll ihn z. B. auf insolvenzrechtliche Probleme hinweisen müssen(Gräfe in Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 4. Aufl., Rn. 259, 262; BGH VersR 1988, 178).
  • OLG Düsseldorf, 15.11.2011 - 23 U 22/11

    Ansprüche Dritter aus der Schutzwirkung eines Steuerberatungsvertrages

    Dass die Beklagte ihre schriftlichen Äußerungen nicht im Rahmen einer Schutzwirkung des Steuerberatervertrages zwischen der O.-GmbH und der Beklagten zugunsten der Klägerin als neutrale Expertin (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.1987, Iva ZR 232/85, VersR 1988, 178), sondern lediglich - und für die Klägerin erkennbar - ausschließlich im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehung zur O.-GmbH als deren sachkundige Beraterin (als "verlängerter Arm") erbracht hat, folgt zudem aus dem jeweiligen Inhalt und Umständen der Schreiben der Beklagten, auf die sich die Klägerin insoweit ohne Erfolg stützt.
  • OLG Brandenburg, 15.06.1999 - 6 U 101/98
    Sie allgemein (auch) den gegenläufigen Interessen der Gläubiger ihrer Auftraggeberin zu verpflichten, liegt nicht in deren Sinne (vgl. für einen zwischen Auftraggeber und Steuerberater geschlossenen Vertrag über die Aufstellung von Bilanzen BGH VersR 1988, 178, 179).
  • OLG Celle, 16.01.1991 - 3 U 7/90

    Schadensersatz aufgrund verspäteter Konkursantragstellung

    a) Eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) durch Erstellung einer falschen Bilanz (vgl. dazu BGH, GmbHR 1987, 463) kommt hier ohnehin nicht in Betracht, weil die Richtigkeit der vom Beklagten zu 2) gefertigten Bilanz vom Kläger gar nicht in Zweifel gezogen wird.
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