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   BGH, 22.01.1990 - II ZR 21/89   

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https://dejure.org/1990,1258
BGH, 22.01.1990 - II ZR 21/89 (https://dejure.org/1990,1258)
BGH, Entscheidung vom 22.01.1990 - II ZR 21/89 (https://dejure.org/1990,1258)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 1990 - II ZR 21/89 (https://dejure.org/1990,1258)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    GmbH - Gesellschafterausschluß - Ausschließungsgrund

  • richterbank.de

    Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters - Berücksichtigung des Fehlverhaltens anderer Gesellschafter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 34
    Ausschluß eines GmbH-Gesellschafters

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GmbHG § 34
    Ausschluß eines Gesellschafters, wenn ein dafür stimmender Mitgesellschafter selbst ausgeschlossen werden kann?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 530
  • MDR 1990, 701
  • WM 1990, 677
  • BB 1990, 652
  • DB 1990, 929
  • GmbHR 1990, 162
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.02.1955 - II ZR 316/53

    Parteiauswechslung

    Auszug aus BGH, 22.01.1990 - II ZR 21/89
    Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach in die Prüfung, ob der Ausschluß eines Gesellschafters gerechtfertigt ist, nicht nur die in dessen Person liegenden Gründe, sondern auch Umstände in der Person der übrigen Gesellschafter einzubeziehen sind, die entweder auch deren Ausschluß rechtfertigen, oder doch wenigstens zu einer milderen Beurteilung derjenigen Gründe führen können, die der vom Ausschluß bedrohte Gesellschafter gesetzt hat (vgl. BGHZ 16, 317, 322 f.; 32, 17, 31).

    Das Berufungsgericht kann aus den Urteilen des Senats vom 17. Februar 1955 (BGHZ 16, 317, 322) und 23. Februar 1981 (BGHZ 80, 346, 351) [BGH 23.02.1981 - II ZR 229/79] nichts für seine gegenteilige Ansicht herleiten.

  • BGH, 25.01.1960 - II ZR 22/59

    Versäumung der Frist für die Berichtigung des Tatbestandes

    Auszug aus BGH, 22.01.1990 - II ZR 21/89
    Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach in die Prüfung, ob der Ausschluß eines Gesellschafters gerechtfertigt ist, nicht nur die in dessen Person liegenden Gründe, sondern auch Umstände in der Person der übrigen Gesellschafter einzubeziehen sind, die entweder auch deren Ausschluß rechtfertigen, oder doch wenigstens zu einer milderen Beurteilung derjenigen Gründe führen können, die der vom Ausschluß bedrohte Gesellschafter gesetzt hat (vgl. BGHZ 16, 317, 322 f.; 32, 17, 31).

    Denn Vorgänge, die wegen der Verfehlungen des ausgeschiedenen Gesellschafters nicht ausreichen, um den in der Gesellschaft verbliebenen Gesellschafter auszuschließen, würden sonst durch den Gesellschafterwechsel diese Wertung einbüßen; zu einer derartigen Verschlechterung der Gesellschafterstellung des in der Gesellschaft verbliebenen Gesellschafters kann der Wechsel nicht führen (vgl. BGHZ 32, 17, 31 m. A. v. Fischer in LM GmbHG § 61 Nr. 3).

  • BGH, 14.10.1957 - II ZR 109/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.01.1990 - II ZR 21/89
    Regelmäßig kann ein neu eingetretener Gesellschafter nicht wegen eines gesellschaftswidrigen Verhaltens seines Rechtsvorgängers ausgeschlossen werden (vgl. Sen.Urt. v. 14. Oktober 1957 II ZR 109/56, WM 1958, 49, 50).
  • BGH, 23.02.1981 - II ZR 229/79

    Auflösungsklage und Ausschließungsklage bei GmbH

    Auszug aus BGH, 22.01.1990 - II ZR 21/89
    Das Berufungsgericht kann aus den Urteilen des Senats vom 17. Februar 1955 (BGHZ 16, 317, 322) und 23. Februar 1981 (BGHZ 80, 346, 351) [BGH 23.02.1981 - II ZR 229/79] nichts für seine gegenteilige Ansicht herleiten.
  • BGH, 30.03.1987 - II ZR 180/86

    Berechnung der Wochenfrist für die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung;

    Auszug aus BGH, 22.01.1990 - II ZR 21/89
    Damit entfällt die Anfechtbarkeit der Beschlüsse; denn diese setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß der angefochtene Beschluß auf der mißbräuchlich abgegebenen Stimme beruht, also nicht auch ohne sie mit demselben Inhalt zustande gekommen wäre (vgl. BGHZ 14, 264, 267; Sen.Urt. v. 30. März 1987 - II ZR 180/86, WM 1987, 101l, 1013, insoweit in BGHZ 100, 264 [BGH 30.03.1987 - II ZR 180/86] nicht mitabgedruckt).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 22.01.1990 - II ZR 21/89
    Die Revision, über die durch Versäumnisurteil sachlich zu entscheiden war (BGHZ 37, 79), ist begründet.
  • BGH, 14.07.1954 - II ZR 342/53

    Gesellschaft mbH

    Auszug aus BGH, 22.01.1990 - II ZR 21/89
    Damit entfällt die Anfechtbarkeit der Beschlüsse; denn diese setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß der angefochtene Beschluß auf der mißbräuchlich abgegebenen Stimme beruht, also nicht auch ohne sie mit demselben Inhalt zustande gekommen wäre (vgl. BGHZ 14, 264, 267; Sen.Urt. v. 30. März 1987 - II ZR 180/86, WM 1987, 101l, 1013, insoweit in BGHZ 100, 264 [BGH 30.03.1987 - II ZR 180/86] nicht mitabgedruckt).
  • BGH, 20.09.1999 - II ZR 345/97

    Unwirksamkeit der Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters

    Sollten die Feststellungen des Berufungsgerichtes zu dem Ergebnis führen, daß ein Fehlverhalten des Gesellschafters B. die Voraussetzungen für seinen Ausschluß nicht erfüllt, wird es zu prüfen haben, ob es das dem Kläger vorgeworfene Verhalten in einem derart milden Licht erscheinen läßt, daß dieses als Ausschlußgrund ausscheidet (BGH, Urt. v. 13. Februar 1995 - II ZR 225/93, ZIP 1995, 567, 569; Urt. v. 22. Januar 1990 - II ZR 21/89, WM 1990, 677, 678).
  • OLG Stuttgart, 19.12.2012 - 14 U 10/12

    GmbH: Einziehung von Geschäftsanteilen; wichtiger Grund zur Abberufung eines der

    (2) Auch wenn die anderen Gesellschafter durch ihr Verhalten nicht schon die Voraussetzungen eines Ausschließungsgrundes gesetzt haben, kann dieses Verhalten geeignet sein, die Umstände, aufgrund derer die Ausschließung des einen Gesellschafters betrieben wird, in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, so dass sie eine Ausschließung nicht mehr rechtfertigen (MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 124; dementsprechend zur zwangsweisen Einziehung nach § 34 GmbHG BGH, NJW 1995, 1358 - Tz. 15 m. w. N.; s. auch BGH, GmbHR 1990, 162, 163).

    (3) Ein Gesellschafterwechsel steht der Berücksichtigung des Verhaltens anderer Gesellschafter nicht notwendig entgegen; insbesondere wenn das Fehlverhalten eines Altgesellschafters wegen des mitwirkenden Verursachungsbeitrags eines ausgeschiedenen Gesellschafters eine Ausschließung vor diesem Ausscheiden nicht gerechtfertigt hätte, kann sich daran durch den Mitgliederwechsel nichts ändern (MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 132 m. w. N. in Fn. 647; vgl. auch BGH, GmbHR 1990, 162, 164).

  • BGH, 15.09.1997 - II ZR 97/96

    Ausschluß eines Gesellschafters wegen gesellschaftsfeindlichen Verhaltens

    Die Revision rügt weiterhin zutreffend, daß die Interessenabwägung des Berufungsgerichts auch deshalb fehlerhaft ist, weil es nicht geprüft hat, ob die den Ausschluß des Beklagten zu 1 betreibenden Gesellschafter ihrerseits ein Fehlverhalten gezeigt haben, das die vom Berufungsgericht als Ausschlußgrund gewerteten Äußerungen des Beklagten zu 1 jedenfalls in milderem Licht erscheinen läßt (vgl. Sen.Urt. v. 22. Januar 1990 - II ZR 21/89, WM 1990, 677; v. 13. Februar 1995 - II ZR 225/93, WM 1995, 752, 754).
  • OLG München, 08.10.1993 - 23 U 3365/93

    Formunwirksamkeit eines Vergleiches zwischen zwei Gesellschaftern einer GmbH über

    Zwar kann die Einziehung eines Geschäftsanteils eines Mitgesellschafters aus wichtigem Grund wegen dessen gesellschaftswidrigem Verhalten grundsätzlich auch von einem Gesellschafter betrieben werden, der sich seinerseits gesellschaftswidriges Verhalten hat zuschulden kommen lassen (BGH WM 1990, 677 /678; vgl. auch Scholz/Westermann, a.a.O., RdNr. 41 zu § 34).

    Zu berücksichtigen ist insbesondere auch, ob sich Mitgesellschafter - und gerade derjenige, der den Ausschluß betreibt - ihrerseits gesellschaftswidrig verhalten haben (BGH WM 1990, 677/678 m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 26.10.2005 - 14 U 50/05

    GmbH: Verbraucherinsolvenz des Geschäftsführers als wichtiger Grund zur

    Gerade in der gegebenen Situation einer zweigliedrigen Gesellschaft und wenn dem anderen Geschäftsführer ebenfalls Unregelmäßigkeiten zur Last gelegt werden (vgl. dazu BGHZ 32, 17, 31; BGH NJW-RR 1990, 530, 531; OLG Düsseldorf WM 1992, 14, 19; Lutter-Hommelhoff § 38 GmbHG Rn. 38), müssen ganz erhebliche konkrete und unmittelbar bevorstehende Nachteile für die Gesellschaft drohen, um ein Tätigkeitsverbot für einen der Geschäftsführer zu rechtfertigen und damit eine Kontrolle des anderen Geschäftsführers auszuschalten.
  • BGH, 13.02.1995 - II ZR 225/93

    Kündigung des Gesellschafter-Geschäftsführers und Zwangseinziehung des

    Verfehlungen eines Gesellschafters, der den Ausschluß mitbetreibt, können das Fehlverhalten des auszuschließenden Gesellschafters in einem derart milden Licht erscheinen lassen, daß es als Ausschließungsgrund ausscheidet (Sen.Urt. v. 22. Januar 1990 - II ZR 21/89, WM 1990, 677 f.; vgl. ferner Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl. § 38 RdNr. 20; Scholz/Westermann, GmbHG, 8. Aufl. § 34 RdNr. 15, 41; Henze aaO. S. 272 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 15.02.1991 - 16 U 130/90
    Denn die umfassende Gesamtwägung macht es erforderlich, hierbei auch in der Person des anderen Gesellschafters liegende Gründe zu berücksichtigen (BGH NJW-RR 1990, 530, 531).
  • OLG Hamm, 09.06.2010 - 8 U 133/09

    Voraussetzungen der Einziehung eines Geschäftsanteils an einer GmbH

    Insoweit kann nicht isoliert auf die Person des auszuschließenden Gesellschafters abgestellt werden, vielmehr ist auch zu berücksichtigen, ob sich Mitgesellschafter - und gerade diejenige, der den Ausschluss betreibt - ihrerseits gesellschaftswidrig verhalten haben (BGH, NJW-RR 1990, 530; OLG München, a.a.O.).
  • OLG Düsseldorf, 09.06.2005 - 6 U 102/04

    Auf Eigenmächtigkeit beruhende Verstöße bei der Geschäftsführung als wichtiger

    In jedem Fall haben die übrigen Gesellschafter zunächst alle anderen zur Beseitigung der Missstände gegenüber dem Auszuschließenden geeigneten Mittel auszuschöpfen, der Ausschluss ist letztes Mittel (BGH DB 1990, S. 929; BGH ZIP 1995, S. 567/569; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 17. Aufl. 2000, Anh. § 34 Rdnr. 3, 4 und 6).
  • OLG Celle, 06.08.1997 - 9 U 224/96

    Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses; Verweigerung der Aufnahme eines

    Zu einer milderen Beurteilung der Gründe, die der betroffene Gesellschafter gesetzt hat, können Umstände in der Person der übrigen Gesellschafter führen (BGH WM 1990, 677, 678 f [BGH 22.01.1990 - II ZR 21/89] ür den Fall des Gesellschafterausschlusses aus wichtigem Grund).
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