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   BGH, 24.05.1993 - II ZR 36/92   

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https://dejure.org/1993,313
BGH, 24.05.1993 - II ZR 36/92 (https://dejure.org/1993,313)
BGH, Entscheidung vom 24.05.1993 - II ZR 36/92 (https://dejure.org/1993,313)
BGH, Entscheidung vom 24. Mai 1993 - II ZR 36/92 (https://dejure.org/1993,313)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 242, 738
    Unzumutbare Abfindungsklausel - Wertermittlung des Gesellschaftsvermögens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 738, 242
    Buchwertklausel, Anpassung, Wertermittlung

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Abfindung, Abfindungsbeschränkung, Abfindungsklausel, Ausscheiden, Ausschluss, Bewertungsmethoden, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsvertrag, Interessenabwägung

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 2101
  • NJW-RR 1993, 1381 (Ls.)
  • ZIP 1993, 1160
  • MDR 1993, 854
  • WM 1993, 1412
  • BB 1993, 1391
  • DB 1993, 1614
  • GmbHR 1993, 505
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.12.1991 - II ZR 58/91

    Abfindung der GmbH-Gesellschafter bei Zwangseinziehung des Geschaftsanteils

    Auszug aus BGH, 24.05.1993 - II ZR 36/92
    Deshalb sind gesellschaftsvertragliche Abfindungsbeschränkungen, die im allgemeinen den Bestand des Unternehmens durch Einschränkung des Kapitalabflusses sichern und die Berechnung des Abfindungsanspruchs vereinfachen sollen, grundsätzlich zulässig (BGHZ 116, 359, 368).

    Der Senat hat sich mit den sich daraus ergebenden rechtlichen Problemen unter anderem im Hinblick darauf befaßt, daß eine allzu weitgehende Beschneidung des Abfindungsanspruchs das Kündigungsrecht des Gesellschafters nach § 723 Abs. 3 BGB in unzulässiger Weise einengen kann (vgl. Sen.Urt. v. 24. September 1984 - II ZR 256/83, WM 1984, 1506; für das GmbH-Recht BGHZ 116, 359, 369 m.w.N.).

    Zu ihnen kann außer dem Verhältnis zwischen den genannten Werten, das im vorliegenden Fall die Klägerin mit 1/10 beziffert, unter anderem - auch dies könnte hier eine Rolle spielen - die Dauer der Mitgliedschaft des Ausgeschiedenen in der Gesellschaft und sein Anteil am Aufbau und am Erfolg des Unternehmens gehören (vgl. schon Sen.Urt. v. 29. Mai 1978 - II ZR 52/77, WM 1978, 1044, 1045 sowie BGHZ 116, 359, 371; Büttner, FS Nirk, 1992, S. 119, 133).

    Bei der Schätzung des Werts des Gesellschaftsvermögens nach § 738 Abs. 2 BGB ist der Tatrichter trotz der seit längerem eindeutig vorherrschenden Berechnungsweise auf der Grundlage des Ertragswerts (vgl. die Nachweise in BGHZ 116, 359, 370 f. sowie bei Ulmer, FS Quack, 1991, S. 477, 479) nicht an eine bestimmte Wertermittlungsmethode gebunden (vgl. BGH, Urt. v. 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89, NJW 1991, 1547, 1548, zur Bewertung einer Arztpraxis).

  • BGH, 24.09.1984 - II ZR 256/83

    Wirksamkeit einer Abfindungsklausel nach dem Buchwert

    Auszug aus BGH, 24.05.1993 - II ZR 36/92
    Der Senat hat sich mit den sich daraus ergebenden rechtlichen Problemen unter anderem im Hinblick darauf befaßt, daß eine allzu weitgehende Beschneidung des Abfindungsanspruchs das Kündigungsrecht des Gesellschafters nach § 723 Abs. 3 BGB in unzulässiger Weise einengen kann (vgl. Sen.Urt. v. 24. September 1984 - II ZR 256/83, WM 1984, 1506; für das GmbH-Recht BGHZ 116, 359, 369 m.w.N.).

    Der Senat hat zwar in dem oben bereits erwähnten Urteil vom 24. September 1984 (a.a.O.) ausgeführt, daß ein die Unwirksamkeit einer Buchwertklausel bedingendes Mißverhältnis "nicht schon ... dann bejaht werden kann, wenn in großem Umfange stille Reserven festzustellen sind".

  • BGH, 09.01.1989 - II ZR 83/88

    Kürzung des Abfindungsanspruchs

    Auszug aus BGH, 24.05.1993 - II ZR 36/92
    Im Einzelfall kann jedoch - von Vertragsgestaltungen abgesehen, die von vornherein den später ausscheidenden Gesellschafter in sittenwidriger (vgl. Sen.Urt. v. 9. Januar 1989 - II ZR 83/88, ZIP 1989, 770, 771 f.) oder aus sonstigen Gründen gesetzlich mißbilligter Weise benachteiligen - insbesondere die Bemessung der Abfindung nach den Buchwerten bei wirtschaftlich erfolgreichen Unternehmen dazu führen, daß im Laufe der Zeit Abfindungsanspruch und wirklicher Anteilswert sich immer weiter voneinander entfernen und schließlich zwischen ihnen ein grobes Mißverhältnis entsteht.

    Demjenigen, der wegen eines in seiner Person liegenden wichtigen Grundes - dazu gehören grundsätzlich auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger - aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden ist, kann unter Umständen das Festhalten an der sich für ihn ungünstig auswirkenden vertraglichen Vereinbarung in weiterem Umfang zugemutet werden als etwa einem Gesellschafter, der sich wegen eines von den anderen Gesellschaftern veranlaßten wichtigen Grundes zum freiwilligen Ausscheiden veranlaßt gesehen hat (vgl. Sen.Urt. v. 9. Januar 1989 - II ZR 83/88, ZIP 1989, 770, 772 sowie Büttner a.a.O. S. 130 ff.).

  • BGH, 12.06.1975 - II ZB 12/73

    Einziehung eines Geschäftsanteils

    Auszug aus BGH, 24.05.1993 - II ZR 36/92
    Das Berufungsgericht hat geprüft, ob die Regelung in § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages, wonach die Abfindung in den dort genannten Zwangsvollstreckungsfällen nach dem Buchwert zu bemessen ist, eigens dazu bestimmt ist, den Anteil eines Gesellschafters in der Hand seiner Gläubiger zu entwerten, und ob sie aus diesem Grunde nichtig ist (vgl. BGHZ 65, 22, 26 f [BGH 12.06.1975 - II ZB 12/73]ür das GmbH-Recht).

    Ein im Laufe der Zeit eingetretenes, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht abzusehendes, außergewöhnlich weitgehendes Auseinanderfallen von vereinbartem Abfindungs- und tatsächlichem Anteilswert kann aber ganz allgemein nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, die im Gesellschaftsrecht durch die besondere Treuepflicht des Gesellschafters verstärkt sind, dazu führen, daß dem von dieser tatsächlichen Entwicklung betroffenen Gesellschafter das Festhalten an der vertraglichen Regelung auch unter Berücksichtigung des berechtigten Interesses der Mitgesellschafter nicht mehr ohne weiteres zugemutet werden kann (BGHZ 65, 22, 29 [BGH 12.06.1975 - II ZB 12/73]; Sen.Urt. v. 25. September 1980 - II ZR 255/79, ZIP 1981, 75, 76).

  • BGH, 24.10.1990 - XII ZR 101/89

    Verkündung des Urteils im Anschluß an Beweisaufnahme; Zustellung der

    Auszug aus BGH, 24.05.1993 - II ZR 36/92
    Bei der Schätzung des Werts des Gesellschaftsvermögens nach § 738 Abs. 2 BGB ist der Tatrichter trotz der seit längerem eindeutig vorherrschenden Berechnungsweise auf der Grundlage des Ertragswerts (vgl. die Nachweise in BGHZ 116, 359, 370 f. sowie bei Ulmer, FS Quack, 1991, S. 477, 479) nicht an eine bestimmte Wertermittlungsmethode gebunden (vgl. BGH, Urt. v. 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89, NJW 1991, 1547, 1548, zur Bewertung einer Arztpraxis).
  • BGH, 25.09.1980 - II ZR 255/79

    Anspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters - Vorlage einer

    Auszug aus BGH, 24.05.1993 - II ZR 36/92
    Ein im Laufe der Zeit eingetretenes, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht abzusehendes, außergewöhnlich weitgehendes Auseinanderfallen von vereinbartem Abfindungs- und tatsächlichem Anteilswert kann aber ganz allgemein nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, die im Gesellschaftsrecht durch die besondere Treuepflicht des Gesellschafters verstärkt sind, dazu führen, daß dem von dieser tatsächlichen Entwicklung betroffenen Gesellschafter das Festhalten an der vertraglichen Regelung auch unter Berücksichtigung des berechtigten Interesses der Mitgesellschafter nicht mehr ohne weiteres zugemutet werden kann (BGHZ 65, 22, 29 [BGH 12.06.1975 - II ZB 12/73]; Sen.Urt. v. 25. September 1980 - II ZR 255/79, ZIP 1981, 75, 76).
  • BGH, 29.05.1978 - II ZR 52/77

    Nichtigkeit einer Abfindungsklausel - Begriff der Buchwertabfindung - Anspruch

    Auszug aus BGH, 24.05.1993 - II ZR 36/92
    Zu ihnen kann außer dem Verhältnis zwischen den genannten Werten, das im vorliegenden Fall die Klägerin mit 1/10 beziffert, unter anderem - auch dies könnte hier eine Rolle spielen - die Dauer der Mitgliedschaft des Ausgeschiedenen in der Gesellschaft und sein Anteil am Aufbau und am Erfolg des Unternehmens gehören (vgl. schon Sen.Urt. v. 29. Mai 1978 - II ZR 52/77, WM 1978, 1044, 1045 sowie BGHZ 116, 359, 371; Büttner, FS Nirk, 1992, S. 119, 133).
  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur dürfte hierfür die Ertragswertmethode unter Berücksichtigung des Substanzwerts (vor allem des nicht betriebsnotwendigen Vermögens, weil dieses den Ertrag nicht mit erwirtschaftet) vorherrschend sein (vgl. BGH, NJW 1993, S. 2101 ; Spitzbart, Das Betriebsvermögen im Erbschaftsteuerrecht, 2000, S. 49 ff. m.w.N.; Staudinger/Habermeier, BGB, 2003, § 738 Rn. 18; MünchKomm-BGB/Ulmer, 4. Aufl., 2004, § 738 Rn. 35; Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., 2006, § 738 Rn. 5; Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., 2006, Einl v § 1 Rn. 36).
  • OLG Stuttgart, 15.03.2017 - 14 U 3/14

    GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Umfang und Auslegung eines

    Den einschlägigen Entscheidungen liegen Fallgestaltungen zugrunde, in denen sich der vertragliche Abfindungsanspruch und der reale Abfindungswert im Verlauf der Jahre zu dem Zeitpunkt der Kündigung bzw. des Ausscheidens in außergewöhnlich hohem Maße auseinanderentwickelt haben, ohne dass eine solche Entwicklung bei dem Abschluss des Vertrages absehbar war (vgl. m. w. N. etwa BGHZ 126, 226, 242 sowie BGH, Urt. v. 27.09.2011 - II ZR 279/09 - Tz. 13; s. ferner z. B. BGH, WM 1993, 1412 - Tz. 14; vgl. auch OLG München, NZG 2004, 1055 - Tz. 68; Strohn , in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 1. Aufl., § 34 Rn. 241).

    Die Rechtsprechung geht zwar davon aus, dass bei der Prüfung, ob eine gesellschaftsvertragliche Regelung nach den genannten Grundsätzen unanwendbar ist, nicht allein das Ausmaß des zwischen vertraglichem Abfindungsbetrag und tatsächlichem Anteilswert im Laufe der Zeit entstandenen Missverhältnisses maßgebend ist; es müssen vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Falles in die Betrachtung einbezogen werden (s. etwa BGH, WM 1993, 1412 - Tz. 14; BGHZ 123, 281, 286; BGH, Urt. v. 27.09.2011 - II ZR 279/09 - Tz. 15 m. w. N.; ebenso etwa Altmeppen , in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 34 Rn. 56; Strohn , in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 1. Aufl., § 34 Rn. 242).

    Es gibt nach der Rechtsprechung auch keine quotenmäßigen Grenzen, bei deren Überschreitung der vertragliche Abfindungsanspruch im Hinblick auf den wirklichen Wert des Anteils als nicht mehr hinnehmbar gering (oder überhöht) einzustufen wäre (s. etwa BGH, WM 1993, 1412 - Tz. 14; Altmeppen , in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 34 Rn. 54; Hülsmann, GmbHR 2001, 409, 412), und die Rechtsprechung hat auch nicht eine Mindest- oder Maximalhöhe des Abfindungsanspruchs im Verhältnis zum wirklichen Wert anerkannt, bei deren Unter- bzw. Überschreitung ein erhebliches Missverhältnis indiziert ist (vgl. Strohn , in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 1. Aufl., § 34 Rn. 242; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 131 Rn. 176).

  • BGH, 20.09.1993 - II ZR 104/92

    Anpassung einer gesellschaftsvertraglichen Abfindungsklausel

    Hierauf hat der Senat in einem Fall abgestellt, in dem es nicht um die faktische Einschränkung des Kündigungsrechts des Gesellschafters ging, sondern dieser auf der Grundlage einer Bestimmung im Gesellschaftsvertrag aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden war (Sen.Urt. v. 24. Mai 1993 - II ZR 36/92II ZR 36/92, WM 1993, 1412).
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