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   OLG Schleswig, 07.12.2001 - 14 U 122/01   

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https://dejure.org/2001,7658
OLG Schleswig, 07.12.2001 - 14 U 122/01 (https://dejure.org/2001,7658)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 07.12.2001 - 14 U 122/01 (https://dejure.org/2001,7658)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 07. Dezember 2001 - 14 U 122/01 (https://dejure.org/2001,7658)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    BGB § 823 II; ; StGB § 266 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266 a
    Haftung eines GmbH-Geschäftsführer für Nichtabführung von Arbeitgeberanteilen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Haftung ; GmbH; Geschäftsführer; Nichtabführen des Arbeitnehmeranteils; Schadenersatz

Papierfundstellen

  • GmbHR 2002, 216
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 15.10.1996 - VI ZR 319/95

    Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur

    Auszug aus OLG Schleswig, 07.12.2001 - 14 U 122/01
    Der GmbH-Geschäftsführer haftet nur dann für den durch die Nichtabführung des Arbeitnehmeranteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag entstandenen Schaden, wenn er die rechtzeitige Abführung der Beiträge vorsätzlich unterlassen hat, wobei bedingter Vorsatz genügt (BGH NJW 1997, 130, 132 u. 133 = BGHZ 133, 370, 381).

    Es genügt vielmehr, wie allgemein bei echten Unterlassungsdelikten, dass der Täter diejenigen Umstände kennt, die seine Handlungspflicht begründen (BGH VersR 1996, 1538, 1540).

    Grundsätzlich sind zwar die Geschäftsführer einer GmbH kraft ihrer Amtsstellung für alle Angelegenheiten der Gesellschaft - mithin auch für die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge - verantwortlich, so dass eine interne Zuständigkeitsregelung zwar nicht zu einer völligen Aufhebung der Verantwortlichkeit, wohl aber zu einer Beschränkung der Verantwortlichkeit führt (BGH NJW 1997, 130, 132).

    Auf diese Weise trägt der Geschäftsführer durch organisatorische Maßnahmen zur Erfüllung der der Gesellschaft obliegenden Pflichten bei (BGH NJW 1997, 130, 132).

    Eine solche Überwachungspflicht kommt vor allem in finanziellen Krisensituationen zum Tragen, in denen die laufende Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht mehr gewährleistet erscheint (BGH NJW 1997, 130, 132).

  • BGH, 19.11.1991 - VI ZR 171/91

    Beweislastumkehr bei Produzentenhaftung; Darlegungs- und Beweislast für

    Auszug aus OLG Schleswig, 07.12.2001 - 14 U 122/01
    Zwar hat der BGH in mehreren Entscheidungen (BGHZ 116, 104, 114 f. und zuvor NJW 1995, 1774, 1775) ausgeführt, dass die Verletzung des objektiven Tatbestandes ein Verschulden indizieren könne, weshalb der Schädiger im Falle der objektiven Verletzung eines Schutzgesetzes in der Regel Umstände darlegen und beweisen müsse, die geeignet seien, die Annahme eines Verschuldens auszuräumen.

    Das gelte aber nur dann, wenn das Schutzgesetz das geforderte Verhalten so konkret umschreibe, dass mit der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der Schluss auf einen subjektiven Schuldvorwurf nahe liege (vgl. BGHZ 116, 104,115 = NJW 1992, 1039 ff. zum Bereich der Produzentenhaftung gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 8 LMBG).

    In der genannten Entscheidung (BGHZ 116, 104 ff.) ging es aber um die Indikation von Fahrlässigkeit, wo hingegen der Tatbestand des § 266 a Abs. 1 StGB nur vorsätzlich verwirklicht werden kann.

    Außerdem umschreibt § 266 a Abs. 1 StGB das geforderte Verhalten nicht konkret im Sinne der Ausführungen des BGH ("Beschränkt sich das Schutzgesetz dagegen darauf, einen bestimmten Verletzungserfolg zu verbieten , so löst die bloße Verwirklichung einer solchen Verbotsnorm keine Indizwirkung in Bezug auf das Verschulden aus"; BGHZ 116, 104,115), so dass auf die subjektive Tatseite nicht geschlossen werden kann.

  • BGH, 01.10.1991 - VI ZR 374/90

    Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung -

    Auszug aus OLG Schleswig, 07.12.2001 - 14 U 122/01
    Dabei ist mindestens zu fordern, dass sich der Geschäftsführer mit der Nichtzahlung der Beiträge abgefunden hat (BGH VersR 1991, 1378, 1380).

    Von einem solchen Rechtsgrundsatz geht offensichtlich der BGH selbst nicht aus, da beispielsweise in der Entscheidung BGH VersR 1991, 1378 f. eine dezidierte Prüfung zum Vorsatz des GmbH-Geschäftsführers erfolgt ist, die keinen Sinn hätte, wenn es Aufgabe des Geschäftsführers wäre, sich von der Vermutung einer vorsätzlichen Deliktsbegehung zu entlasten.

  • OLG Düsseldorf, 27.10.1995 - 22 U 53/95

    Gesellschaftsrecht; Haftung des Geschäftsführers für die Abführung von

    Auszug aus OLG Schleswig, 07.12.2001 - 14 U 122/01
    Für eine entsprechende Zahlungsunfähigkeit ist ausnahmsweise allerdings der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig, weil nur er über die Kenntnis der Tatsachen verfügt, die ihn insoweit entlasten könnten (vgl. hierzu OLG Naumburg, BB 1999, 1621; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 289, 290).

    Der gegenteiligen Entscheidung des OLG Rostock (BB 1998, 54, 55; die Entscheidung des OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 289, 290 trifft nicht diesen Fall, denn dort geht es um die Frage der Beweislast für die behauptete Unmöglichkeit wegen fehlender finanzieller Mittel und damit um den objektiven Tatbestand) kann im Ergebnis nicht gefolgt werden.

  • BGH, 21.01.1997 - VI ZR 338/95

    Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Nichtabführung von

    Auszug aus OLG Schleswig, 07.12.2001 - 14 U 122/01
    Unmöglichkeit in diesem Sinne kann auch dann gegeben sein, wenn dem Arbeitgeber im maßgeblichen Zeitpunkt die Zahlungsfähigkeit fehlte (BGH NJW 1997, 1237).
  • BAG, 09.08.1994 - 9 AZR 384/92

    Urlaub bei Beschäftigungsverbot wegen Schwangerschaft

    Auszug aus OLG Schleswig, 07.12.2001 - 14 U 122/01
    Zwar hat der BGH in mehreren Entscheidungen (BGHZ 116, 104, 114 f. und zuvor NJW 1995, 1774, 1775) ausgeführt, dass die Verletzung des objektiven Tatbestandes ein Verschulden indizieren könne, weshalb der Schädiger im Falle der objektiven Verletzung eines Schutzgesetzes in der Regel Umstände darlegen und beweisen müsse, die geeignet seien, die Annahme eines Verschuldens auszuräumen.
  • OLG Naumburg, 10.02.1999 - 6 U 1566/97

    Darlegungs- und Beweislast für die Unfähigkeit der Abführung von

    Auszug aus OLG Schleswig, 07.12.2001 - 14 U 122/01
    Für eine entsprechende Zahlungsunfähigkeit ist ausnahmsweise allerdings der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig, weil nur er über die Kenntnis der Tatsachen verfügt, die ihn insoweit entlasten könnten (vgl. hierzu OLG Naumburg, BB 1999, 1621; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 289, 290).
  • OLG Rostock, 16.05.1997 - 1 W 47/96

    Schadenersatzpflicht wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur

    Auszug aus OLG Schleswig, 07.12.2001 - 14 U 122/01
    Der gegenteiligen Entscheidung des OLG Rostock (BB 1998, 54, 55; die Entscheidung des OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 289, 290 trifft nicht diesen Fall, denn dort geht es um die Frage der Beweislast für die behauptete Unmöglichkeit wegen fehlender finanzieller Mittel und damit um den objektiven Tatbestand) kann im Ergebnis nicht gefolgt werden.
  • BGH, 18.12.2012 - II ZR 220/10

    Deliktshaftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Vorenthaltens von

    Die Darlegungs- und Beweislast des klagenden Sozialversicherungsträgers erstreckt sich auch auf den Vorsatz des Beklagten (OLG Schleswig, GmbHR 2002, 216, 217; Drescher, Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers, 6. Aufl., Rn. 615).
  • OLG Brandenburg, 14.02.2008 - 12 U 89/07

    Insolvenzfeststellungsklage: Bindungswirkung eines Anerkenntnisurteils betr. eine

    Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin für das Vorliegen einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung und damit für die vorsätzliche Verwirklichung des Straftatbestandes des § 266 a Abs. 1 StGB darlegungs- und beweispflichtig ist (OLG Schleswig, Urt. v. 7.12.2001, BeckRS 2001, 30225473).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.02.2020 - L 2 BA 85/19
    Soweit bei Vorliegen der entsprechenden tatbestandlichen Voraussetzungen (bezüglich derer bezogen auf den vorliegend zu beurteilenden Fall bislang nichts substantiiert aufgezeigt worden ist) die Möglichkeit einer Inanspruchnahme von Gesellschaftern oder Geschäftsführern im Wege der Durchgriffshaftung etwa in Fallgestaltungen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung im Sinne von § 826 BGB in Form der Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters (BGH, Urteil vom 28. April 2008 - II ZR 264/06 -, BGHZ 176, 204), eines Anspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a Abs. 1 StGB (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 07. Dezember 2001 - 14 U 122/01 -, Rn. 2, juris; vgl. auch zu den früheren Strafbestimmungen der §§ 533, 534 RVO und zur Zuständigkeit der Zivilgerichte: BGH, 07. November 1961, - VI ZR 5/61 -) oder von Erklärungen im Vorfeld einer Garantiezusage (BAG, Urteil vom 24. November 2005 - 8 AZR 1/05 -, NZA 2006, 914, Rn. 24) in Betracht kommen sollte, wird damit auf Seiten der Klägerin kein Rechtsschutzinteresse begründet.
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