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   BFH, 08.06.2011 - I R 69/10   

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https://dejure.org/2011,11732
BFH, 08.06.2011 - I R 69/10 (https://dejure.org/2011,11732)
BFH, Entscheidung vom 08.06.2011 - I R 69/10 (https://dejure.org/2011,11732)
BFH, Entscheidung vom 08. Juni 2011 - I R 69/10 (https://dejure.org/2011,11732)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Körperschaftsteuerrechtliches Anrechnungsverfahren - Kein Direktzugriff auf das EK 04 - Rückzahlung von Gesellschafternachschüssen

  • openjur.de

    Körperschaftsteuerrechtliches Anrechnungsverfahren; Kein Direktzugriff auf das EK 04; Rückzahlung von Gesellschafternachschüssen

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 20 Abs 1 Nr 1, EStG § ... 20 Abs 1 Nr 2, EStG § 20 Abs 1 Nr 1 S 3, HGB § 272 Abs 2 Nr 4, KStG § 27 Abs 1, KStG § 27 Abs 3 S 2, KStG § 28 Abs 2 S 1, KStG § 28 Abs 2 S 2, KStG § 28 Abs 2 S 3, KStG § 28 Abs 3, KStG § 29 Abs 2 S 2, KStG § 30 Abs 2, KStG § 30 Abs 2 Nr 4, KStG § 41 Abs 1, KStG § 44, KStG § 47 Abs 1 S 1 Nr 1, KStG § 8b Abs 1, KStR Abschn 95 Abs 3, GmbHG § 30 Abs 2
    Körperschaftsteuerrechtliches Anrechnungsverfahren - Kein Direktzugriff auf das EK 04 - Rückzahlung von Gesellschafternachschüssen

  • Bundesfinanzhof

    Körperschaftsteuerrechtliches Anrechnungsverfahren - Kein Direktzugriff auf das EK 04 - Rückzahlung von Gesellschafternachschüssen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 Abs 1 Nr 1 EStG 1997, § 20 Abs 1 Nr 2 EStG 1997, § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG 1997, § 272 Abs 2 Nr 4 HGB, § 27 Abs 1 KStG 1996
    Körperschaftsteuerrechtliches Anrechnungsverfahren - Kein Direktzugriff auf das EK 04 - Rückzahlung von Gesellschafternachschüssen

  • rewis.io

    Körperschaftsteuerrechtliches Anrechnungsverfahren - Kein Direktzugriff auf das EK 04 - Rückzahlung von Gesellschafternachschüssen

  • ra.de
  • rewis.io

    Körperschaftsteuerrechtliches Anrechnungsverfahren - Kein Direktzugriff auf das EK 04 - Rückzahlung von Gesellschafternachschüssen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Körperschaftsteuerrechtliches Anrechnungsverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Keine Verrechnung von Zahlungen einer Kapitalgesellschaft an die Gesellschafter aus der Auflösung einer Kapitalrücklage mit dem EK 04

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GmbHR 2011, 1108
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 23.02.1999 - VIII R 60/96

    GmbH-Ausschüttung aus Kapitalrücklage

    Auszug aus BFH, 08.06.2011 - I R 69/10
    Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. Februar 1999 VIII R 60/96 (BFH/NV 1999, 1200) enthält zwar die Aussage, dass die Auskehrung einer Kapitalrücklage an die Gesellschafter Verteilung von Vermögen der Gesellschaft und nicht Gewinnausschüttung sei und es sich um eine Ausschüttung aus dem EK 04 der GmbH handele.

    Es ist vielmehr davon auszugehen, dass in dem in BFH/NV 1999, 1200 entschiedenen Fall außer EK 04 kein weiteres für die Ausschüttung verwendbares Eigenkapital zur Verfügung gestanden hatte.

  • BFH, 31.10.1990 - I R 47/88

    1. Zur Weitergabe zuvor erworbener eigener Anteile unter Preis an andere

    Auszug aus BFH, 08.06.2011 - I R 69/10
    Eine andere Ausschüttung i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG a.F. ist erst mit dem entsprechenden Vermögensabfluss bei der Kapitalgesellschaft verwirklicht (Senatsurteil vom 31. Oktober 1990 I R 47/88, BFHE 162, 546, BStBl II 1991, 255).

    Eine andere Ausschüttung liegt vor, wenn die Leistung der Kapitalgesellschaft keine offene Gewinnausschüttung ist, jedoch durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und bei der Kapitalgesellschaft abfließt (vgl. Senatsurteile vom 8. September 1993 I R 27/93, BFH/NV 1994, 413; in BFHE 162, 546, BStBl II 1991, 255, m.w.N.).

  • BFH, 29.07.1992 - I R 31/91

    Sonstiger Bezug bei Kapitalherabsetzung einer GmbH (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG )

    Auszug aus BFH, 08.06.2011 - I R 69/10
    Dementsprechend hat der Senat auch eine Kapitalrückzahlung im Urteil vom 29. Juli 1992 I R 31/91 (BFHE 169, 407, BStBl II 1993, 369) als andere Ausschüttung i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG a.F. beurteilt.

    Im Senatsurteil in BFHE 169, 407, BStBl II 1993, 369 ging es um die Einziehung eigener Anteile einer GmbH und damit ebenfalls um die Herabsetzung von Nennkapital, das nicht Teil des vEK ist (§ 29 Abs. 2 Satz 2 KStG a.F.).

  • BFH, 09.12.1987 - I R 260/83

    1. Ausschüttung i. S. des § 27 KStG ist das Abfließen der Gewinnanteile bei der

    Auszug aus BFH, 08.06.2011 - I R 69/10
    An einem solchen fehlt es, wenn der auszuschüttende Betrag bei der Kapitalgesellschaft nur als Verpflichtung gegenüber dem Anteilseigner passiviert wird (z.B. Senatsurteil vom 9. Dezember 1987 I R 260/83, BFHE 151, 560, BStBl II 1988, 460).

    Sie wurde aber erst am 19. Januar 1999 dem Verrechnungskonto der KG gutgeschrieben, sodass die Ausschüttung frühestens zu diesem Zeitpunkt vollzogen war (Senatsurteil in BFHE 151, 560, BStBl II 1988, 460).

  • BFH, 30.05.1990 - I R 41/87

    Zur steuerlichen Behandlung der Erfüllung einer Forderung des Gesellschafters an

    Auszug aus BFH, 08.06.2011 - I R 69/10
    Gegenstand des Senatsurteils vom 30. Mai 1990 I R 41/87 (BFHE 161, 87, BStBl II 1991, 588) war der Verzicht eines Gesellschafters auf eine Forderung gegen seine GmbH unter der auflösenden Bedingung, dass im Besserungsfall die Forderung wieder aufleben soll.
  • FG Köln, 18.05.2010 - 13 K 1148/05

    Auszahlung aus dem Eigenkapital

    Auszug aus BFH, 08.06.2011 - I R 69/10
    Das Finanzgericht (FG) Köln gab der gegen die entsprechend geänderten Bescheide erhobenen Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 170 veröffentlichtem Urteil vom 18. Mai 2010  13 K 1148/05 statt.
  • BFH, 14.10.1992 - I R 1/91

    Absetzen von Kapitalrückzahlung von den Anschaffungskosten bei

    Auszug aus BFH, 08.06.2011 - I R 69/10
    Das Senatsurteil vom 14. Oktober 1992 I R 1/91 (BFHE 169, 213, BStBl II 1993, 189) betraf eine Herabsetzung des Nennkapitals einer ausländischen Kapitalgesellschaft.
  • BFH, 08.09.1993 - I R 27/93

    Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei einer Wohnungsbau-GmbH (§ 20

    Auszug aus BFH, 08.06.2011 - I R 69/10
    Eine andere Ausschüttung liegt vor, wenn die Leistung der Kapitalgesellschaft keine offene Gewinnausschüttung ist, jedoch durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und bei der Kapitalgesellschaft abfließt (vgl. Senatsurteile vom 8. September 1993 I R 27/93, BFH/NV 1994, 413; in BFHE 162, 546, BStBl II 1991, 255, m.w.N.).
  • BFH, 09.06.2010 - I R 43/09

    Verwendung des steuerlichen Einlagekontos bei Ausschüttungen, die noch unter das

    Auszug aus BFH, 08.06.2011 - I R 69/10
    § 28 Abs. 3 i.V.m. § 30 Abs. 2 KStG a.F. kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass bei Zahlungen an die Gesellschafter aus der Auflösung einer Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB abweichend von der gesetzlichen Reihenfolge ein Direktzugriff auf das EK 04 möglich ist (ebenso Senatsurteil vom 9. Juni 2010 I R 43/09, BFH/NV 2010, 2117 zu § 27 Abs. 1 KStG 1999 n.F.).
  • BFH, 27.04.2000 - I R 58/99

    Einzahlung in die Kapitalrücklage in Fremdwährung

    Auszug aus BFH, 08.06.2011 - I R 69/10
    Auch im Senatsurteil vom 27. April 2000 I R 58/99 (BFHE 192, 428, BStBl II 2001, 168) sind keine Aussagen zu der hier streitgegenständlichen Frage enthalten, ob bei einer Rückzahlung einer Einlage aus der Kapitalrücklage von der Verwendungsreihenfolge des § 28 Abs. 3 i.V.m. § 30 Abs. 2 KStG a.F. abgewichen werden kann.
  • BFH, 15.01.2015 - I R 69/12

    Schlussurteil zu den EuGH-Urteilen Meilicke I und Meilicke II: Anrechnung

    Einer solchen Zuordnung bedurfte es im nationalen Recht nicht, weil Eigenkapitalteilbeträge i.S. des § 30 KStG 1991 aufgrund (steuer-)gesetzlicher Verwendungsreihenfolge (§ 28 Abs. 3 KStG 1991) nach der Höhe ihrer Tarifbelastung als für eine Ausschüttung verwendet galten (vgl. Senatsurteile vom 7. November 1990 I R 68/88, BFHE 162, 337, BStBl II 1991, 177, dort insbesondere unter II.4.e der Gründe, und vom 8. Juni 2011 I R 69/10, BFH/NV 2011, 1921; Streck, KStG, 5. Aufl., 1997, § 28 Rz 9).
  • FG Hamburg, 17.04.2013 - 2 K 149/12

    Körperschaftsteuerrecht: Haftung für Kapitalertragsteuern nach § 27 Abs. 5 KStG

    Mit Beschluss vom 03.11.2010 wurde auf übereinstimmenden Anträgen der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH in der Sache I R 69/10 angeordnet.

    Nach Wiederaufnahme des Verfahrens führt die Klägerin zur Begründung aus, dass sie auch nach der Entscheidung des BFH in der Sache I R 69/10 daran festhalte, dass die ausgestellten Steuerbescheinigungen die Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 KStG 2002 a. F. erfüllten und nicht Grundlage einer Haftung bilden könnten.

    Der Beklagte sieht sich in seiner Rechtsauffassung durch die Entscheidung des BFH in der Sache I R 69/10 bestätigt und ist weiterhin der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Klägerin nach § 27 Abs. 5 KStG 2002 a. F. vorliegen, weil ein direkter Zugriff auf das steuerliche Einlagekonto auch vor der Änderung des § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 a. F. durch das SEStEG nicht zulässig gewesen sei.

    Da er dies nicht getan hat, ist davon auszugehen, dass es auf die handelsrechtliche Einordnung der Leistung als Einlagenrückgewähr nicht ankommen soll (vgl. BFH-Urt. vom 08.06.2011, I R 69/10, BFH/NV 2011, 1921 zur Verwendung von EK 04; FG Baden Württemberg, Urteil vom 18.11.2011, 11 K 1481/09, EFG 2012, 949).

    Die grundlegenden Ausführungen des BFH in dem Verfahren I R 69/10 beanspruchen nicht nur Geltung für die im alten Körperschaftsteuerrecht geregelte Verwendungsreihenfolge, sondern sind auch auf die geänderte Rechtslage übertragbar.

    Dem Urteil kann daher nicht die Aussage entnommen werden, die Rückzahlung einer Kapitalrücklage sei auch dann als Einlagenrückgewähr zu behandeln, wenn nach der Regelung des § 28 Abs. 3 KStG 1996 vorrangig zu verwendendes anderes vEK vorhanden war (vgl. BFH-Urt. vom 08.06.2011, I R 69/10, BFH/NV 2011, 1921).

  • FG Baden-Württemberg, 18.11.2011 - 11 K 1481/09

    (Voraussetzungen für eine Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. des

    Da er dies nicht getan hat, ist davon auszugehen, dass es auf die handelsrechtliche Einordnung der Leistung als Einlagenrückgewähr nicht ankommen soll (vgl. BFH-Urteil vom 8. Juni 2011 I R 69/10, GmbHR 2011, 1108 zur Verwendung von EK 04).

    Nur für den Fall, dass eine Einlage unter einer auflösenden Bedingung gewährt wird und die auflösende Bedingung eintritt, hat der Senat entschieden, dass sich das Eigenkapital wieder in Fremdkapital umwandelt, ohne dass deshalb eine Ausschüttung anzunehmen wäre (vgl. BFH-Urteil in GmbHR 2011, 1108 zur Verwendung von EK 04).

  • FG Hessen, 24.03.2015 - 4 K 2179/13

    Die Beteiligten streiten darüber, ob eine als Sachausschüttung bezeichnete

    Insofern hat der BFH mehrfach zu der vergleichbaren Frage von Gewinnausschüttungen im Sinne des § 27 KStG a.F. ausgeführt, dass solche Gewinnausschüttungen abweichend vom Handelsrecht jeden Leistungstransfer umfassen, durch den die Gesellschaft mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis an einen Gesellschafter Vermögen abfließen lässt, sofern nicht die Auszahlung von Liquidationsraten oder die Auskehrung von Grundkapital oder Stammkapital vorliegen (BFH-Urteil vom 08.06.2011 I R 69/10, BFH/NV 2011, 1921 gerade auch zur Auflösung einer Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB).
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