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   FG Sachsen, 04.04.2013 - 6 K 211/09   

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https://dejure.org/2013,14945
FG Sachsen, 04.04.2013 - 6 K 211/09 (https://dejure.org/2013,14945)
FG Sachsen, Entscheidung vom 04.04.2013 - 6 K 211/09 (https://dejure.org/2013,14945)
FG Sachsen, Entscheidung vom 04. April 2013 - 6 K 211/09 (https://dejure.org/2013,14945)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerliche Behandlung eines Forderungsverzichts bei den Veranlagungen einer GmbH zur Körperschaft- und Gewerbesteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein steuerfreier Sanierungsgewinn bei Fehlen von besonderen sachlichen oder persönlichen Billigkeitsgründen keine verdeckte Einlage bei Verzicht des Insolvenzverwalters der Muttergesellschaft auf wertlose Forderungen gegen die überschuldete Tochtergesellschaft zur ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein steuerfreier Sanierungsgewinn bei Fehlen von besonderen sachlichen oder persönlichen Billigkeitsgründen - keine verdeckte Einlage bei Verzicht des Insolvenzverwalters der Muttergesellschaft auf wertlose Forderungen gegen die überschuldete Tochtergesellschaft zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GmbHR 2013, 666
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 28.02.2012 - III B 158/11

    Keine Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs im

    Auszug aus FG Sachsen, 04.04.2013 - 6 K 211/09
    Dabei kann eine sachliche Unbilligkeit durch den Steuerpflichtigen nur geltend gemacht werden, wenn die streitige Steuererhebung zwar dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers derart zuwiderläuft, dass nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers davon ausgegangen werden kann, er hätte die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden (zum Ganzen: Beschluss des BFH vom 28. Februar 2012, VIII R 2/08, BFH/NV 2012, 943 m.w.N.).

    Diese Frist ist durch das Gesetz zur Finanzierung eines Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I 1997, 3121) bis zum 31. Dezember 1997 verlängert worden (vgl. zum Ganzen: Beschluss des BFH vom 28. Februar 2012, VIII R 2/08, BFH/NV 2012, 943 m.w.N.; dort wurde die Entscheidung noch offen gelassen).

    Der Gesetzgeber hat auch keine generelle Ersatzregelung für § 3 Nr. 66 EStG geschaffen, sondern lediglich begrenzt auf Teilbereiche des Steuerrechts (wie in der Sanierungsklausel von § 8c Abs. 1a des Körperschaftsteuergesetzes ) eine partielle Sanierungsgewinnbegünstigung eingeführt (vgl. Beschluss des BFH vom 28. Februar 2012, VIII R 2/08, BFH/NV 2012, 943 ).

    Der Wortlaut des Gesetzes und die Gesetzesbegründung schließen es aus, die Besteuerung eines Sanierungsgewinns im Sinne der aufgehobenen Vorschrift weiterhin - allein aufgrund der §§ 163, 227 AO - als sachlich unbillig anzusehen und von der Besteuerung auszunehmen, wenn außer der Tatsache des sanierungsbedingten Verzichts eines Gläubigers weder besondere sachliche noch persönliche Billigkeitsgründe ersichtlich sind (vgl. Beschluss des BFH vom 28. Februar 2012, VIII R 2/08, BFH/NV 2012, 943 ; dort noch offen gelassen).

  • BFH, 28.02.2012 - VIII R 2/08

    Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen

    Auszug aus FG Sachsen, 04.04.2013 - 6 K 211/09
    Dabei kann eine sachliche Unbilligkeit durch den Steuerpflichtigen nur geltend gemacht werden, wenn die streitige Steuererhebung zwar dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers derart zuwiderläuft, dass nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers davon ausgegangen werden kann, er hätte die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden (zum Ganzen: Beschluss des BFH vom 28. Februar 2012, VIII R 2/08, BFH/NV 2012, 943 m.w.N.).

    Diese Frist ist durch das Gesetz zur Finanzierung eines Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I 1997, 3121) bis zum 31. Dezember 1997 verlängert worden (vgl. zum Ganzen: Beschluss des BFH vom 28. Februar 2012, VIII R 2/08, BFH/NV 2012, 943 m.w.N.; dort wurde die Entscheidung noch offen gelassen).

    Der Gesetzgeber hat auch keine generelle Ersatzregelung für § 3 Nr. 66 EStG geschaffen, sondern lediglich begrenzt auf Teilbereiche des Steuerrechts (wie in der Sanierungsklausel von § 8c Abs. 1a des Körperschaftsteuergesetzes ) eine partielle Sanierungsgewinnbegünstigung eingeführt (vgl. Beschluss des BFH vom 28. Februar 2012, VIII R 2/08, BFH/NV 2012, 943 ).

    Der Wortlaut des Gesetzes und die Gesetzesbegründung schließen es aus, die Besteuerung eines Sanierungsgewinns im Sinne der aufgehobenen Vorschrift weiterhin - allein aufgrund der §§ 163, 227 AO - als sachlich unbillig anzusehen und von der Besteuerung auszunehmen, wenn außer der Tatsache des sanierungsbedingten Verzichts eines Gläubigers weder besondere sachliche noch persönliche Billigkeitsgründe ersichtlich sind (vgl. Beschluss des BFH vom 28. Februar 2012, VIII R 2/08, BFH/NV 2012, 943 ; dort noch offen gelassen).

  • BFH, 12.07.2012 - I R 23/11

    Abtretung der Besserungsanwartschaft auf eine Gesellschafterforderung an einen

    Auszug aus FG Sachsen, 04.04.2013 - 6 K 211/09
    Soweit die erlassene Forderung in diesem Zeitpunkt nicht (mehr) werthaltig war, bleibt es mithin bei der durch den Wegfall der Verbindlichkeit ausgelösten Gewinnerhöhung (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Juli 2012, I R 23/11, BFH/NV 2012, 1901 m. w. N.).
  • Drs-Bund, 22.04.1997 - BT-Drs 13/7480
    Auszug aus FG Sachsen, 04.04.2013 - 6 K 211/09
    In der Gesetzesbegründung zur Abschaffung des § 3 Nr. 66 EStG (vgl. BT-Drucksache 13/7480, S. 192) hat der Gesetzgeber ausgeführt, die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns sei nach den Grundprinzipien des Einkommensteuerrechts systemwidrig, da der durch den Erlass der Verbindlichkeiten entstehende Gewinn entgegen den allgemeinen ertragsteuerlichen Regeln nicht besteuert werde.
  • BGH, 13.03.2014 - IX ZR 23/10

    Sanierungserlass - Steuerberaterhaftungsprozess: Notwendige Feststellung einer

    (α) Zum einen wird vertreten, dass nach Abschaffung von § 3 Nr. 66 EStG aF eine Billigkeitsentscheidung nach Maßgabe des Sanierungserlasses mangels Rechtsgrundlage nicht möglich sei (FG München, ZIP 2008, 1784, 1785 f; FG Sachsen, GmbHR 2013, 666; ZIP 2013, 2274, 2275; vgl. auch Schmidt/Heinicke, EStG, 31. Aufl., § 3 "Sanierungsgewinn", aA dagegen ab der 32. Aufl.; Blümich/Erhard, EStG/KStG/GewStG, 2013, § 3 Nr. 66 EStG aF Rn. 3; v. Goll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 227 Rn. 32; Bareis/Kaiser, DB 2004, 1841, 1843 f; vgl. auch BFH, ZIP 2012, 989 Rn. 9).

    Ihm hat sich das Finanzgericht Leipzig (GmbHR 2013, 666; ZIP 2013, 2274, 2275) angeschlossen.

  • VG Düsseldorf, 28.07.2014 - 25 K 6763/13
    eine solche Erwägung bestätigen Hess. VGH, Beschluss vom 18. Juli 2012 a.a.O., und VG Münster, Urteil vom 21. Mai 2014 a.a.O.; im gleichen Sinne Sächs. FG, Urteil vom 4. April 2013 - 6 K 211/09 -.
  • FG Sachsen-Anhalt, 14.11.2013 - 6 K 1267/11

    Erlass der Einkommensteuer auf Sanierungsgewinn aus dem Teilverzicht eines

    Infolgedessen hat das Bundesministerium der Finanzen zumindest vom Grundsatz her keine Verwaltungspraxis contra legem eingeführt, indem es durch sein Schreiben vom 27. März 2003 IV A 6 - S 2140 - 8/03 (BStBl I 2003, 240) Sanierungsgewinne unter bestimmten Voraussetzungen von der Ertragsbesteuerung ausgenommen hat (a.A. Sächsisches FG, Urteil vom 4. April 2013 6 K 211/09, GmbHR 2013, 666).
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