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   OLG Köln, 02.02.2016 - 28 Wx 20/15   

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OLG Köln, 02.02.2016 - 28 Wx 20/15 (https://dejure.org/2016,4688)
OLG Köln, Entscheidung vom 02.02.2016 - 28 Wx 20/15 (https://dejure.org/2016,4688)
OLG Köln, Entscheidung vom 02. Februar 2016 - 28 Wx 20/15 (https://dejure.org/2016,4688)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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    Verhängung eines weiteren Ordnungsgeldes durch das Bundesamt für Justiz

  • rechtsportal.de

    HGB § 335 Abs. 5
    Verhängung eines weiteren Ordnungsgeldes durch das Bundesamt für Justiz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GmbHR 2016, 367
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Köln, 01.07.2015 - 28 Wx 8/15

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unterbliebener Einreichung des

    Auszug aus OLG Köln, 02.02.2016 - 28 Wx 20/15
    Da das Ordnungsgeld sowohl Beuge- als auch Sanktionsfunktion hat, kann - wie im Übrigen § 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 HGB zeigt - allein die später tatsächlich noch erfolgte Offenlegung nichts an der grundsätzlichen Berechtigung der Festsetzung ändern (vgl. BVerfG v. 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08, NZG 2009, 874, 875 und Senat v. 01.07.2015 - 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 = BeckRS 2015, 11720).

    bb) Das - für die Verhängung des Ordnungsgeldes zwingend erforderliche (Senat v. 01.07.2015 - 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 = BeckRS 2015, 11720) - Vertretenmüssen ist gegeben.

    Der Senat bejaht zwar aus Gründen der Verfahrensökonomie nunmehr die in der Entscheidung v. 01.07.2015 - 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 = BeckRS 2015, 11720 noch offen gelassene Frage, ob das Landgericht als Beschwerdegericht zur förmlichen Entscheidung über stillschweigend mit der Beschwerde gestellte und beim Rechtsbeschwerdeführer unbeschiedene gebliebene Wiedereinsetzungsanträge berufen ist (vgl. zur unterlassenen Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist zum alten Recht auch LG Bonn v. 29.06.2009 - 30 T 537/09, BeckRS 2009, 19309; Rausch , in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Aufl. 2014, Anhang zu §§ 388 - 392 FamFG (EHUG) Rn. 4 a.E. m. w. N.).

    Die Beschwerdeführerin trifft angesichts der klaren und eindeutigen gesetzlichen Vorgaben eine sekundäre Darlegungslast (Senat v. 01.07.2015 - 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 = BeckRS 2015, 11720).

    cc) Auch eine (sonstige) Herabsenkung aus Billigkeitsgründen sieht das Gesetz - trotz des Verweises aus § 335 Abs. 2 S. 1 HGB u.a. auf die in § 390 Abs. 4 S. 2 FamFG enthaltene Billigkeitsregelung - nicht vor (Senat v. 22.06.2015 - 28 Wx 1/15, GmbHR 2015, 858; v. 09.07.2015 - 28 Wx 6/15, GmbHR 2015, 858; v. 01.07.2015 - 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 und zuletzt Senat v. 04.01.2016 - 28 Wx 29/15, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • OLG Köln, 09.07.2015 - 28 Wx 6/15

    Zulässigkeit der Verhängung von Ordnungsgeldern wegen Nichtvorlage der

    Auszug aus OLG Köln, 02.02.2016 - 28 Wx 20/15
    § 335 Abs. 4 S. 3 HGB verbietet die Herabsenkung wegen neuer Tatsachen nach Festsetzung des Ordnungsgeldes (vgl. bereits Senat v. 22.06.2015 - 28 Wx 1/15, GmbHR 2015, 858 = BeckRS 2015, 11719; v. 09.07.2015 - 28 Wx 6/15, GmbHR 2015, 1086= BeckRS 2015, 12443).

    cc) Auch eine (sonstige) Herabsenkung aus Billigkeitsgründen sieht das Gesetz - trotz des Verweises aus § 335 Abs. 2 S. 1 HGB u.a. auf die in § 390 Abs. 4 S. 2 FamFG enthaltene Billigkeitsregelung - nicht vor (Senat v. 22.06.2015 - 28 Wx 1/15, GmbHR 2015, 858; v. 09.07.2015 - 28 Wx 6/15, GmbHR 2015, 858; v. 01.07.2015 - 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 und zuletzt Senat v. 04.01.2016 - 28 Wx 29/15, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • OLG Köln, 29.06.2015 - 28 Wx 1/15

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unterbliebener Einreichung des

    Auszug aus OLG Köln, 02.02.2016 - 28 Wx 20/15
    § 335 Abs. 4 S. 3 HGB verbietet die Herabsenkung wegen neuer Tatsachen nach Festsetzung des Ordnungsgeldes (vgl. bereits Senat v. 22.06.2015 - 28 Wx 1/15, GmbHR 2015, 858 = BeckRS 2015, 11719; v. 09.07.2015 - 28 Wx 6/15, GmbHR 2015, 1086= BeckRS 2015, 12443).

    cc) Auch eine (sonstige) Herabsenkung aus Billigkeitsgründen sieht das Gesetz - trotz des Verweises aus § 335 Abs. 2 S. 1 HGB u.a. auf die in § 390 Abs. 4 S. 2 FamFG enthaltene Billigkeitsregelung - nicht vor (Senat v. 22.06.2015 - 28 Wx 1/15, GmbHR 2015, 858; v. 09.07.2015 - 28 Wx 6/15, GmbHR 2015, 858; v. 01.07.2015 - 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 und zuletzt Senat v. 04.01.2016 - 28 Wx 29/15, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • OLG Köln, 04.01.2016 - 28 Wx 29/15
    Auszug aus OLG Köln, 02.02.2016 - 28 Wx 20/15
    aa) Die Staffelung von 2.500 EUR vom ersten Ordnungsgeld bis 5.000 EUR für das zweite Ordnungsgeld basiert auf der ständigen Verwaltungspraxis des Bundesamtes für Justiz und ist als solches bedenkenfrei (vgl. bereits Senat v. 04.01.2016 - 28 Wx 29/15, zur Veröffentlichung bestimmt).

    cc) Auch eine (sonstige) Herabsenkung aus Billigkeitsgründen sieht das Gesetz - trotz des Verweises aus § 335 Abs. 2 S. 1 HGB u.a. auf die in § 390 Abs. 4 S. 2 FamFG enthaltene Billigkeitsregelung - nicht vor (Senat v. 22.06.2015 - 28 Wx 1/15, GmbHR 2015, 858; v. 09.07.2015 - 28 Wx 6/15, GmbHR 2015, 858; v. 01.07.2015 - 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 und zuletzt Senat v. 04.01.2016 - 28 Wx 29/15, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BVerfG, 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08

    Keine Grundrechtsverletzung durch Auferlegung eines Ordnungsgeldes gem § 335 HGB

    Auszug aus OLG Köln, 02.02.2016 - 28 Wx 20/15
    Da das Ordnungsgeld sowohl Beuge- als auch Sanktionsfunktion hat, kann - wie im Übrigen § 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 HGB zeigt - allein die später tatsächlich noch erfolgte Offenlegung nichts an der grundsätzlichen Berechtigung der Festsetzung ändern (vgl. BVerfG v. 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08, NZG 2009, 874, 875 und Senat v. 01.07.2015 - 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 = BeckRS 2015, 11720).

    Die Tatsache, dass selbst nach verspäteter Erfüllung der Offenlegungspflicht allein aus den dann verbleibenden Sanktionsgesichtspunkten heraus eine Festsetzung weiter möglich bleibt (siehe erneut BVerfG v. 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08, NZG 2009, 874, 875), welche als rein repressive strafähnliche Sanktion nur den - hier aber gewahrten - Voraussetzungen des Art. 103 Abs. 2 GG genügen muss (BVerfG v. 09.01.2014 - 1 BvR 299/13, NZG 2014, 460), belegt, dass keine durchgreifenden Bedenken an der Verhängung von auch hohen Folgeordnungsgeldern bei dauerhafter Zuwiderhandlung bestehen.

  • LG Bonn, 25.10.2007 - 11 T 21/07

    Finanziell schwierige Unternehmenssituation kein Rechtfertigungsgrund für

    Auszug aus OLG Köln, 02.02.2016 - 28 Wx 20/15
    Denn Sinn und Zweck der 6-Wochen-Frist ist nicht, einen noch nicht vorhandenen Jahresabschluss nunmehr noch aufzustellen/aufstellen zu lassen, sondern allenfalls, einen bereits aufgestellten Jahresabschluss nunmehr tatsächlich offenzulegen (statt aller LG Bonn v. 25.10.2007 - 11 T 21/07, BeckRS 2008, 10910; Kaufmann/Kurpat , MDR 2014, 1, 3).
  • LG Bonn, 29.06.2009 - 30 T 537/09

    EHUG, Offenlegung, Einspruch, Wiedereinsetzung,,Zustellung

    Auszug aus OLG Köln, 02.02.2016 - 28 Wx 20/15
    Der Senat bejaht zwar aus Gründen der Verfahrensökonomie nunmehr die in der Entscheidung v. 01.07.2015 - 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 = BeckRS 2015, 11720 noch offen gelassene Frage, ob das Landgericht als Beschwerdegericht zur förmlichen Entscheidung über stillschweigend mit der Beschwerde gestellte und beim Rechtsbeschwerdeführer unbeschiedene gebliebene Wiedereinsetzungsanträge berufen ist (vgl. zur unterlassenen Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist zum alten Recht auch LG Bonn v. 29.06.2009 - 30 T 537/09, BeckRS 2009, 19309; Rausch , in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Aufl. 2014, Anhang zu §§ 388 - 392 FamFG (EHUG) Rn. 4 a.E. m. w. N.).
  • BVerfG, 09.01.2014 - 1 BvR 299/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ordnungsgeld wegen fehlenden

    Auszug aus OLG Köln, 02.02.2016 - 28 Wx 20/15
    Die Tatsache, dass selbst nach verspäteter Erfüllung der Offenlegungspflicht allein aus den dann verbleibenden Sanktionsgesichtspunkten heraus eine Festsetzung weiter möglich bleibt (siehe erneut BVerfG v. 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08, NZG 2009, 874, 875), welche als rein repressive strafähnliche Sanktion nur den - hier aber gewahrten - Voraussetzungen des Art. 103 Abs. 2 GG genügen muss (BVerfG v. 09.01.2014 - 1 BvR 299/13, NZG 2014, 460), belegt, dass keine durchgreifenden Bedenken an der Verhängung von auch hohen Folgeordnungsgeldern bei dauerhafter Zuwiderhandlung bestehen.
  • OLG Köln, 21.09.2015 - 28 Wx 15/15

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde des Bundesamts für Justiz gegen die Gewährung

    Auszug aus OLG Köln, 02.02.2016 - 28 Wx 20/15
    Dies hat seinen Grund darin, dass den Beteiligten nicht die Möglichkeit genommen werden darf, dass das vorinstanzliche Gericht eine - sodann unanfechtbare und damit der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts entzogene (vgl. Senat, Beschluss vom 21.09.2015 - 28 Wx 15/15 und 28 Wx 16/15, GmbHR 2016, 63) - Wiedereinsetzung gewähren möchte (so allgemein MüKo-FamFG/ Pabst , 2. Aufl. 2013, § 19 Rn. 6 und ferner BAG v. 05.02.2004 - 8 AZR 112/03, NJW 2004, 2112, 2113 und BGH v. 04.11.1981 - IV b ZR 625/80, NJW 1982, 1873, 1874).
  • BAG, 05.02.2004 - 8 AZR 112/03

    Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung bei Einstellung

    Auszug aus OLG Köln, 02.02.2016 - 28 Wx 20/15
    Dies hat seinen Grund darin, dass den Beteiligten nicht die Möglichkeit genommen werden darf, dass das vorinstanzliche Gericht eine - sodann unanfechtbare und damit der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts entzogene (vgl. Senat, Beschluss vom 21.09.2015 - 28 Wx 15/15 und 28 Wx 16/15, GmbHR 2016, 63) - Wiedereinsetzung gewähren möchte (so allgemein MüKo-FamFG/ Pabst , 2. Aufl. 2013, § 19 Rn. 6 und ferner BAG v. 05.02.2004 - 8 AZR 112/03, NJW 2004, 2112, 2113 und BGH v. 04.11.1981 - IV b ZR 625/80, NJW 1982, 1873, 1874).
  • LG Bonn, 02.03.2012 - 35 T 1121/11

    Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes wegen verspäteter Einreichung der

  • OLG Köln, 06.10.2015 - 28 Wx 11/15

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen verspäteter Einreichung von

  • BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 625/80

    Berücksichtigung trennungsbedingten Mehrbedarfs bei der Bemessung des

  • OLG Köln, 14.07.2016 - 28 Wx 6/16

    Abgrenzung von Beschwerde- und Wiedereinsetzungsverfahren im Rahmen der

    Angesichts dieses - rechtlich zweifelsfrei sehr komplexen und einem normalen Rechtsanwender schwerlich noch zu vermittelnden - Zusammenspiels hat der Senat bereits mehrfach betont, dass es im Zweifel aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist, eine Beschwerde entsprechend §§ 133, 157 BGB zugleich als (konkludenten) Wiedereinsetzungsantrag zu behandeln, wenn und soweit Verschuldensfragen aufgeworfen sind (etwa Senat, Beschl. v. 06.10.2015 - 28 Wx 11/15, GmbHR 2015, 1219; Beschl. v. 02.02.2016 - 28 Wx 20/15, GmbHR 2016, 367).

    Schon allein dies führt zur Aufhebung und Zurückverweisung: Denn der Senat hat im Beschl. v. 02.02.2016 - 28 Wx 20/15 (GmbHR 2016, 367) ebenfalls bereits geklärt, dass aus Gründen der Verfahrensökonomie zwar das Landgericht als Beschwerdegericht zwar auch zur förmlichen Entscheidung über derartige (stillschweigend mit der Beschwerde gestellte und beim Rechtsbeschwerdegegner versehentlich unbeschieden gebliebene und/oder übergangene) Wiedereinsetzungsanträge berufen ist.

  • OLG Köln, 20.07.2016 - 28 Wx 9/16

    Gerichtliche Kontrolle der Bemessung des Ordnungsgeldes wegen verspäteter

    Auch eine (sonstige) Herabsenkung eines Ordnungsgeldes aus Billigkeitsgründen etc. sieht das Gesetz trotz des Verweises aus § 335 Abs. 2 S. 1 HGB u. a. auf die in § 390 Abs. 4 S. 2 FamFG enthaltene Billigkeitsregelung gerade nicht vor (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschluss v. 02.02.2016 - 28 Wx 20/15, GmbHR 2016, 367 m.w.N.).

    (3) Auch der Beugecharakter - der im fraglichen Bereich gerade mit Blick auf eine richtlinienkonforme Auslegung des gesamten Verfahrens auf eine möglichst effektive Durchsetzung der Publizitätspflichten auszurichten ist - streitet letztlich ebenfalls für eine strenge Sichtweise: Führt man sich vor Augen, dass bei der Androhung von weiteren Ordnungsgeldern anerkanntermaßen eine "spürbare Anhebung" der Ordnungsgelder geboten ist vor dem Hintergrund einer Einwirkung auf den Betroffenen mit dem Ziel der effizienten Durchsetzung der gesetzlichen Publizitätspflichten ( Rausch , in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Aufl. 2014, Anhang zu §§ 388 bis 392 FamFG (EHUG) Rn. 8; siehe allgemein für Erhöhung auf 5.000 EUR beim zweiten Ordnungsgeld LG Bonn v. 02.07.2009 - 39 T 193/09, BeckRS 2009, 19310; LG Bonn v. 18.6.2013 - 37 T 580/12, NZG 2013, 1220 und Senat v. 04.01.2016 - 28 Wx 29/15, zur Veröffentlichung bestimmt; v. 02.02.2016 - 28 Wx 20/15, GmbHR 2016, 367; generell auch MüKo-FamFG/ Krafka , 2. Aufl. 2013, § 389 Rn. 1), kann eine zusätzliche Verstärkung dieses Beugecharakters bei gleichförmigen früheren Verstößen nur sachgerecht sein.

  • OLG Köln, 05.10.2016 - 28 Wx 18/16

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Verletzung der Pflicht zur Offenlegung des

    Es ist indes allgemein anerkannt, dass das gemäß § 335 HGB festgesetzte Ordnungsgeld nicht nur reines Beugemittel, sondern auch eine repressive strafähnliche Sanktion darstellt (BVerfG v. 09.01.2014 - 1 BvR 299/13, NZG 2014, 460; dem folgend Senat v. 09.07.2015 - 28 Wx 6/15, GmbHR 2015, 1086, 1087; v. 03.11.2015 - 28 Wx 12/15, GmbHR 2016, 61, 62; v. 02.02.2016 - 28 Wx 20/15, GmbHR 2016, 367, 370).
  • LG Bonn, 25.05.2020 - 35 T 576/18
    Soweit das Bundesamt für Justiz versäumt hat, über den mit Schriftsatz vom 14.05.2018 erhobenen Einspruch gegen die Androhungsverfügung vom 27.03.2018 zu befinden, kann die Entscheidung über den Einspruch von der Kammer als Beschwerdegericht nachgeholt werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 02.02.2016, 28 Wx 20/15).

    Da das Bundesamt für Justiz über den gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Nachfrist gemäß § 335 Abs. 5 HGB nicht entschieden hat, ist über diesen vom Beschwerdegericht inzident im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Ordnungsgeldentscheidung zu entscheiden, mit der Folge, dass die Frage der schuldhaften Versäumung der Nachfrist relevant ist, ohne dass § 335 Abs. 5 S. 9 HGB einschlägig wäre (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 02.02.2016, 28 Wx 20/15).

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