Rechtsprechung
BFH, 09.10.2014 - GrS 1/13 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
Erfordernis der Divergenzanfrage - Spannungsverhältnis zwischen Rechtsfortbildung und Einheitlichkeit der Rechtsprechung - Zulässigkeit einer erneuten Vorlage derselben Rechtsfrage an den Großen Senat
- IWW
§ 11 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 11 Abs. 3 Satz 1 FGO, § 11 Abs. 2 FGO, § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG), §§ 33 ff. EStG, § 33 EStG, § 11 Abs. 3 Satz 2 FGO, § 11 Abs. 2, 3 FGO, § 11 Abs. 4 FGO, § 11 Abs. 2 Satz 2 FGO, § 11 FGO, § 11 Abs. 3 FGO, FGO § 11, VwGO § 11, GVG, § 132
- Bundesfinanzhof
FGO § 11 Abs 2, FGO § 11 Abs 3
Erfordernis der Divergenzanfrage - Spannungsverhältnis zwischen Rechtsfortbildung und Einheitlichkeit der Rechtsprechung - Zulässigkeit einer erneuten Vorlage derselben Rechtsfrage an den Großen Senat
- Bundesfinanzhof
Erfordernis der Divergenzanfrage - Spannungsverhältnis zwischen Rechtsfortbildung und Einheitlichkeit der Rechtsprechung - Zulässigkeit einer erneuten Vorlage derselben Rechtsfrage an den Großen Senat
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 11 Abs 2 FGO, § 11 Abs 3 FGO
Erfordernis der Divergenzanfrage - Spannungsverhältnis zwischen Rechtsfortbildung und Einheitlichkeit der Rechtsprechung - Zulässigkeit einer erneuten Vorlage derselben Rechtsfrage an den Großen Senat - Betriebs-Berater
Zulässigkeit einer erneuten Vorlage derselben Rechtsfrage an den Großen Senat
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 11 Abs. 2 und 3
Erfordernis der Divergenzanfrage - rechtsportal.de
FGO § 11 Abs. 2 und 3
Verfahren bei Abweichung eines Senats des Bundesfinanzhofs von einer Entscheidung eines anderen Senats - datenbank.nwb.de
Erfordernis der Divergenzanfrage
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Änderungen im Geschäftsverteilungsplan - und die Zuständigkeit des Großen Senats
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Verfahren bei Abweichung eines Senats des Bundesfinanzhofs von einer Entscheidung eines anderen Senats
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Der Große Senat zur Erfordernis der Divergenzanfrage - Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Erfordernis einer Divergenzanfrage
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- BFHE 247, 291
- NJW 2015, 656
- NVwZ 2015, 684
- BStBl II 2015, 345
Wird zitiert von ... (10)
- BFH, 19.01.2016 - XI R 38/12
Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding; Organschaft: GmbH & Co. KG als …
Für die Zulässigkeit einer Anrufung des Großen Senats nach § 11 Abs. 2 FGO wegen Abweichung ist Voraussetzung, dass die vorgelegte Rechtsfrage sowohl für die Entscheidung des Senats, von der der anrufende Senat abweichen will, als auch für die Entscheidung des anrufenden Senats entscheidungserheblich ist (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 8. Dezember 1975 GrS 1/75, BFHE 117, 352, BStBl II 1976, 262, unter C.I.2., Rz 14; vom 9. Oktober 2014 GrS 1/13, BFHE 247, 291, BStBl II 2015, 345, Rz 29; vom 14. April 2015 GrS 2/12, BFHE 250, 338, BStBl II 2015, 1007, Rz 31;… BFH-Urteil vom 8. August 2013 V R 18/13, BFHE 242, 433, BFH/NV 2013, 1747, Rz 35). - BFH, 01.06.2016 - XI R 17/11
Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding - Organschaft: GmbH & Co. KG als …
Für die Zulässigkeit einer Anrufung des Großen Senats des BFH nach § 11 Abs. 2 FGO wegen Abweichung ist Voraussetzung, dass die vorgelegte Rechtsfrage sowohl für die Entscheidung des Senats, von der der anrufende Senat abweichen will, als auch für die Entscheidung des anrufenden Senats entscheidungserheblich ist (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 8. Dezember 1975 GrS 1/75, BFHE 117, 352, BStBl II 1976, 262, unter C.I.2., Rz 14; vom 9. Oktober 2014 GrS 1/13, BFHE 247, 291, BStBl II 2015, 345, Rz 29; vom 14. April 2015 GrS 2/12, BFHE 250, 338, BStBl II 2015, 1007, Rz 31;… BFH-Urteil vom 8. August 2013 V R 18/13, BFHE 242, 433, BFH/NV 2013, 1747, Rz 35). - BFH - VI R 16/13 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt) Hinweis: Das Verfahren ist durch Beschluss vom 16.07.2014 bis zur Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs in dem Verfahren GrS 1/13 ausgesetzt.
- BFH - VI R 9/13 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Außergewöhnliche Belastung, Prozesskosten, Studium, Zwangsläufigkeit, Unterhalt, …
Hinweis: Das Verfahren ist durch Beschluss vom 16.07.2014 bis zur Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs in dem Verfahren GrS 1/13 ausgesetzt. - BFH - VI R 74/12 (anhängig) Hinweis: Das Verfahren ist durch Beschluss vom 29.07.2014 bis zur Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs in dem Verfahren GrS 1/13 ausgesetzt.
- FG Schleswig-Holstein, 18.03.2015 - 2 K 256/12
Nichtabziehbarkeit von Prozesskosten
Darüber hinaus hätte der VI. Senat nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 9.10.2014 (GrS 1/13 juris) vor der Änderung der Rechtsprechung bei den anderen für außergewöhnliche Belastungen auch zuständigen Senate anfragen müssen. - FG Düsseldorf, 15.08.2014 - 3 K 2493/12
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung: Zwangsläufigkeit der …
Der Beklagte hat angeregt, das Verfahren bis zur Entscheidung des Revisionsverfahrens VI R 69/12, das seinerseits bis zur Entscheidung des Großen Senats des BFH in dem Verfahren GrS 1/13 ausgesetzt ist, sowie des Revisionsverfahrens VI R 70/12 ruhen zu lassen bzw. auszusetzen. - BFH - VI R 65/12 (anhängig) Hinweis: Das Verfahren ist durch Beschluss vom 29.04.2014 bis zur Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs in dem Verfahren GrS 1/13 ausgesetzt.
- BFH - VI R 19/13 (anhängig) Hinweis: Das Verfahren ist durch Beschluss vom 16.07.2014 bis zur Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs in dem Verfahren GrS 1/13 ausgesetzt.
- BFH - VI R 24/13 (anhängig) Hinweis: Das Verfahren ist durch Beschluss vom 06.05.2014 bis zur Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs in dem Verfahren GrS 1/13 ausgesetzt.