Rechtsprechung
   BFH, 23.06.1964 - GrS 1/64 S   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,98
BFH, 23.06.1964 - GrS 1/64 S (https://dejure.org/1964,98)
BFH, Entscheidung vom 23.06.1964 - GrS 1/64 S (https://dejure.org/1964,98)
BFH, Entscheidung vom 23. Juni 1964 - GrS 1/64 S (https://dejure.org/1964,98)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1964,98) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einkünfte aus "gewerbsmäßiger Unzucht" (Prostitution); Voraussetzungen für die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

Papierfundstellen

  • BFHE 80, 73
  • NJW 1965, 79
  • BStBl III 1964, 500
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 22.06.1962 - VI 112/59 S

    Gewerbsmäßige Unzucht keine gewerbliche Betätigung im Sinne des

    Auszug aus BFH, 23.06.1964 - GrS 1/64
    Der VI. Senat hat im Urteil VI 112/59 S vom 22. Juni 1962 ( BStBl 1962 III S. 465, Slg. Bd. 75 S. 537) ausgesprochen, daß Geschlechtsverkehr gegen Entgelt keine Tätigkeit im Sinne von § 15 Ziff. 1 EStG und keine Leistung im Sinne von § 22 Ziff. 3 EStG darstelle.

    Der VI. Senat hat im Urteil VI 112/59 S vom 22. Juni 1962 ( BStBl 1962 III S. 465, Slg. Bd. 75 S. 537) ausgesprochen, daß Geschlechtsverkehr gegen Entgelt keine Tätigkeit im Sinne von § 15 Ziff. 1 EStG und keine Leistung im Sinne von § 22 Ziff. 3 EStG darstelle.

    Entgegen dem Leitsatz des Urteils VI 112/59 S sieht der Große Senat in der entgeltlichen Hingabe der Straßendirnen eine Leistung im Sinne der Vorschrift.

    Der Begriff "Leistung" ist in Übereinstimmung mit dem Urteil VI 112/59 S weit zu fassen und umfaßt jedes Tun, Unterlassen und Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann.

    Wäre in dem Falle VI 112/59 S die persönliche Freundschaft zu den "Freunden" der Anlaß für die Zuwendungen an die Steuerpflichtige gewesen - das brauchte damals vom Rechtsstandpunkt des VI. Senats aus nicht aufgeklärt zu werden -, so würde allerdings der Große Senat im Ergebnis dem VI. Senat zustimmen; denn die auf einem Liebesverhältnis beruhenden intimen Beziehungen können bei keinem der Partner als "Leistung" im steuerlichen Sinne aufgefaßt werden.

  • BFH, 15.06.1960 - IV 49/58 U

    Gewerbesteuerpflicht der Bezirksstellenleiter des Nordwest-Lotto - Gesichtspunkte

    Auszug aus BFH, 23.06.1964 - GrS 1/64
    Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr setzt voraus, daß sich jemand nach außen hin erkennbar am allgemeinen wirtschaftlichen Leben beteiligt, indem er an dem allgemeinen Güter- und Leistungsaustausch teilnimmt; es müssen eigene Leistungen gegen Entgelt an den Markt gebracht werden (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 49/58 U vom 15. Juni 1960, BStBl 1960 III S. 349, Slg. Bd. 71 S. 270).
  • BFH, 15.03.2012 - III R 30/10

    Qualifizierung der Einkünfte aus Eigenprostitution

    Zur Begründung verwies es auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Juni 1964 GrS 1/64 S (BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500), wonach aus "gewerbsmäßiger Unzucht" sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 3 EStG erzielt werden, und vom 4. Juni 1987 V R 9/79 (BFHE 150, 192, BStBl II 1987, 653, betr. Prostituierte als Unternehmerin i.S. des § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes).

    Seit dem Urteil des Großen Senats des BFH in BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 habe sich die sittliche und rechtliche Beurteilung der Prostitution gewandelt.

    Der BFH habe in seinem Urteil vom 23. Februar 2000 X R 142/95 (BFHE 191, 498, BStBl II 2000, 610, betr. Telefonsex als Gewerbebetrieb) die Beurteilung der Prostitution durch das Urteil in BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 als möglicherweise überholt bezeichnet.

    Fremdprostitution werde von der BFH-Rechtsprechung seit jeher als gewerblich angesehen; das BFH-Urteil in BFHE 191, 498, BStBl II 2000, 610 habe diese schon vor dem Urteil des Großen Senats des BFH in BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 bestehende Unterscheidung lediglich fortgeführt.

    Die Anrufung des Großen Senats des BFH erfolgt zur erneuten Klärung der im Streitfall entscheidungserheblichen Rechtsfrage, ob Prostituierte (sog. Eigenprostitution) Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, da der vorlegende Senat aus den unter III. dargelegten Gründen beabsichtigt, von der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 abzuweichen (§ 11 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

    Falls dagegen am Urteil des Großen Senats des BFH in BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 festzuhalten wäre, hätte die Klägerin sonstige Einkünfte i.S. von § 22 Nr. 3 EStG erzielt und die Revision wäre als unbegründet zurückzuweisen.

    Die Sache kann dem Großen Senat des BFH erneut vorgelegt werden, weil sich in den fast 48 Jahren, die seit dem Urteil in BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 vergangen sind, neue Gesichtspunkte ergeben haben, die bei der ursprünglichen Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnten und eine andere Beurteilung der im Jahr 1964 entschiedenen Rechtsfrage rechtfertigen (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Januar 1971 GrS 4/70, BFHE 101, 13, BStBl II 1971, 207).

    a) Seit dem Urteil in BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 hat sich die rechtliche Einordnung der Prostitution insbesondere durch das ProstG vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3983), das die Rechtsposition von Prostituierten verbessern, einen Zugang zu sozialen Sicherungssystemen schaffen und ihre Arbeitsbedingungen verbessern sollte, erheblich verändert.

    Das Urteil des Großen Senats des BFH in BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 stammt dagegen aus einer Zeit, in der das BVerwG die --damals nicht verbotene-- Prostitution als nach allgemeiner Anschauung gemeinschaftsschädlich bezeichnete, sie mit Berufsverbrechern gleichstellte und ausführte, eine solche Betätigung liege "von vorneherein außerhalb der Freiheitsverbürgung des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG" (BVerwG-Urteil vom 4. November 1965 I C 6.63, BVerwGE 22, 286, betr.

    Während der Große Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 noch davon ausging, dass Prostituierte sich nicht nach außen hin erkennbar am allgemeinen wirtschaftlichen Leben beteiligen, werden sexuelle Dienstleistungen seit mehreren Jahren in der Boulevardpresse und im Internet umfangreich und zum Teil mit detaillierten Leistungsbeschreibungen beworben, mitunter sogar mit Preisangaben.

    Eine (sonstige) Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann; ausgenommen sind Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile in BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500; vom 18. Dezember 2001 IX R 74/98, BFH/NV 2002, 643, betr.

    a) Der Große Senat des BFH hat in seinem Urteil in BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 ausgeführt, eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr setze eine nach außen hin erkennbare Teilnahme am allgemeinen Güter- und Leistungsaustausch voraus; es müssten eigene Leistungen gegen Entgelt an den Markt gebracht werden.

    In der Literatur wird ganz überwiegend die Ansicht vertreten, selbständig tätige Prostituierte erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb; das Urteil des Großen Senats des BFH in BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 sei spätestens durch das ProstG überholt (z.B. Fischer in Kirchhof, EStG, 11. Aufl., § 22 Rz 69; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 31. Aufl., § 22 Rz 150 "Prostitution"; Blümich/Bode, § 15 EStG Rz 17, und Blümich/Stuhrmann, § 22 EStG Rz 168 "Gewerbsmäßige Prostitution"; Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 15 EStG Rz 1059; Sarrazin in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 2 Rz 259; Leisner, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 22 Rz D 179 "Geschlechtsverkehr"; Kemper, DStR 2005, 543; ohne klare Stellungnahme Lüsch in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 22 Rz 390 "Prostitution").

    Die im Urteil in BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 vertretene Auffassung des Großen Senats des BFH, selbständig tätige Prostituierte beteiligten sich nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, da sie nicht am allgemeinen Güter- und Leistungsaustausch teilnähmen und keine eigenen Leistungen gegen Entgelt an den Markt brächten, trifft jedenfalls seit Inkrafttreten des ProstG nicht mehr zu.

  • VG Berlin, 01.12.2000 - 35 A 570.99

    Gewerbliches Ordnungsrecht und Bordellbetrieb

    Der in Bezug genommene Bundesgerichtshof hatte bereits vier Jahre früher entschieden, dass das Unwerturteil über die Prostitution in der gesellschaftlichen und verfassungsrechtlichen Wertordnung fundiert sei und sich auf die Ausbeutung der Triebhaftigkeit und Abenteuersucht der Freier stütze sowie auf die Unverzichtbarkeit der personalen Würde, die der Gesellschaft auch ohne Rücksicht auf den Willen ihres Trägers angelegen sein müsse (Urteil vom 6.7.76, BGHZ 67, 119, 125; bestätigend: BGH, Urteil vom 28.4.87, JR 1988, 125, 126; ebenso schon BFH, Urteil vom 23.6.64, NJW 1965, 79 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 16.11.82, NJW 1983, 2188, 2190).
  • BFH, 20.02.2013 - GrS 1/12

    Keine sonstigen Einkünfte selbständig tätiger Prostituierter - Zulässigkeit einer

    Selbständig tätige Prostituierte erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Aufgabe des BFH-Urteils vom 23. Juni 1964 GrS 1/64 S, BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500).

    Zur Begründung verwies es insbesondere auf das BFH-Urteil vom 23. Juni 1964 GrS 1/64 S (BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500), wonach aus "gewerbsmäßiger Unzucht" sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 3 EStG erzielt würden.

    Da diese Ansicht vom Urteil des Großen Senats des BFH in BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 abweiche, sei eine erneute Klärung dieser im Streitfall entscheidungserheblichen Rechtsfrage erforderlich (§ 11 Abs. 2 FGO).

    Das Urteil des Großen Senats in BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 ist vor Inkrafttreten der Finanzgerichtsordnung (31. Dezember 1965) ergangen.

    Eine Anfrage war aber deshalb entbehrlich, weil hierdurch die Divergenz zum Urteil des Großen Senats in BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 nicht beseitigt werden könnte.

    Die Vorlage ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Große Senat bereits durch Urteil in BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 über die aufgeworfene Rechtsfrage entschieden hat.

    Würde der Große Senat an seiner Entscheidung in BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 festhalten, wäre der III. Senat gehindert, der Revision des FA --wie beabsichtigt-- stattzugeben.

    Selbständig tätige Prostituierte erfüllen diese Voraussetzungen; sie nehmen insbesondere in Abweichung von der im BFH-Urteil in BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 vertretenen Auffassung auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil; die Prostitution kann in Gestalt eines "sich am wirtschaftlichen Verkehr beteiligenden Unternehmens" betrieben werden.

  • BSG, 10.08.2000 - B 12 KR 21/98 R

    Honorarkräfte für Telefonsex stehen in abhängiger Beschäftigung

    Demgemäß führt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) das Betreiben von "Telefonsex" im Rahmen eines telefonischen Auftragsdienstes unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (BFH, Urteil vom 23. Februar 2000 - X R 142/95; zur Behandlung von Einkünften aus "gewerblicher Unzucht" nach § 22 Nr. 3 EStG vgl BFHE 97, 104; 80, 73; Fischer in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Komm, 10. Aufl, Stand März 1990, § 40 AO RdNrn 50 f; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl, Stand Oktober 1996, § 40 RdNr 8; jeweils mwN).
  • BFH, 23.02.2000 - X R 142/95

    Telefonsex als Gewerbebetrieb

    "Telefonsex" führt unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (Abgrenzung zum Beschluss des Großen Senats vom 23. Juni 1964 GrS 1/64 S, BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500).

    Die Aussage des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 23. Juni 1964 GrS 1/64 S (BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500), dass Einkünfte aus "gewerbsmäßiger Unzucht" nicht zu einem Gewerbebetrieb führen, ist auf den hier nicht gegebenen Fall der Prostitution durch Ausübung des Geschlechtsverkehrs gegen Entgelt beschränkt.

    Die steuerrechtliche Erheblichkeit einer Vermarktung sexuell einschlägiger Leistungen kommt schon dadurch zum Ausdruck, dass nach dem Urteil des Großen Senats des BFH in BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 auch der Geschlechtsverkehr gegen Entgelt eine "Leistung" i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist, nämlich ein Tun, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann.

    Die Aussagen der Rechtsprechung --auch die des Großen Senats des BFH in BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500-- zur fehlenden Teilnahme der Prostituierten am Wirtschaftsleben beziehen sich ausschließlich auf die "gewerbsmäßige Unzucht" im eingeschränkten Sinne der "Hingabe des Körpers" zum Zwecke der sexuellen Betätigung.

    a) Nach dem Urteil des Großen Senats des BFH in BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 sind Einkünfte aus "gewerbsmäßiger Unzucht" mangels "Beteiligung am Wirtschaftsleben" keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG).

    c) Da es im Streitfall nicht um die steuerrechtliche Beurteilung der "gewerbsmäßigen Unzucht" im vorgenannten Sinne geht, mit der allein sich der Große Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 befasst hat, kann der erkennende Senat dahingestellt sein lassen, ob eine unterschiedliche Beurteilung der "gewerbsmäßigen Unzucht" im Einkommen- und Umsatzsteuerrecht durch die jeweiligen Steuertatbestände gedeckt ist.

  • BFH, 14.09.1999 - IX R 88/95

    Keine Einkünfte bei häuslicher Pflege

    Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und um des Entgelts willen erbracht wird; ausgenommen sind Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Mai 1995 X R 64/92, BFHE 177, 479, BStBl II 1995, 640, m.w.N., ständige Rechtsprechung, vgl. bereits Urteil vom 23. Juni 1964 GrS 1/64 S, BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500).
  • BFH, 02.03.2004 - IX R 68/02

    Keine Leistung des Versicherungsnehmers durch Weiterleiten der Vertreterprovision

    Eine (sonstige) Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und um des Entgelts willen erbracht wird; ausgenommen sind --hier allerdings nicht bedeutsam-- Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich (ständige Rechtsprechung; BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001 IX R 74/98, BFH/NV 2002, 643, m.w.N.; so bereits BFH-Urteil vom 23. Juni 1964 GrS 1/64 S, BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500; vgl. auch Schmidt/Wacker, Einkommensteuergesetz, 22. Aufl., § 22 Rz. 131, m.w.N.).
  • BVerwG, 30.01.1990 - 1 C 26.87

    Peep-Show II - § 44 II Nr. 6, Abs. 5 VwVfG, Art. 1 GG, 'Sittenwidrigkeit'

    Dieser Befund erlaubt jedoch nicht den vom Berufungsgericht gezogenen rechtlichen Schluß, das, was die öffentliche Meinung in den betreffenden Vierteln hinnehme, verliere innerhalb dieser Bereiche auch den Makel der Sittenwidrigkeit: Die Prostitution widerspricht, wie fast ausnahmslos anerkannt wird (vgl. z.B. BVerwGE 60, 284 ; BFH, NJW 1965, 79 ; BGHZ 67, 119 , bestätigt durch BGH, JR 1988, 125 ; BayVerfGH, NJW 1983, 2188 ; zweifelnd VGH Kassel, InfAuslR 1989, 148 ), den guten Sitten.
  • BFH, 21.09.2004 - IX R 13/02

    Als Gegenleistung für eine Vermittlungstätigkeit angenommene Provision nach § 22

    Dieses in der Umschreibung der "Leistung" durch den Großen Senat des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteil vom 23. Juni 1964 GrS 1/64 S, BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500) noch nicht enthaltene Element wurde in der Rechtsprechung jedenfalls seit der Entscheidung des VI. Senats des BFH vom 28. November 1969 (VI R 128/68, BFHE 97, 378, BStBl II 1970, 185) und seitdem ständig (vgl. die ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Urteile vom 18. Dezember 2001 IX R 74/98, BFH/NV 2002, 643; vom 14. September 1999 IX R 88/95, BFHE 189, 424, BStBl II 1999, 776; vom 26. Mai 1993 X R 108/91, BFHE 171, 500, BStBl II 1994, 96) verwendet, um eine steuerbare Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG zu kennzeichnen.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2000 - 11 S 1387/99

    Geltung der Freizügigkeitsregelung für Erwerbsprostitution

    Prostitution ("gewerbsmäßige Unzucht") wird denn auch im Bereich des Steuerrechts als nachhaltige Tätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung und Wiederholung beurteilt (s. BFH - Großer Senat -, Urteil vom 23.6.1964, NJW 1965, 79 zur Heranziehung von Straßendirnen zur Einkommensteuer); im vorliegenden Zusammenhang ist es dabei rechtlich unerheblich, dass die Einkünfte aus dieser Tätigkeit nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (da die "gewerbsmäßige Unzucht" das "Zerrbild eines Gewerbes" darstelle), sondern als sonstige Einkünfte steuerpflichtig sind.

    Demnach fällt auch die Erwerbsprostitution in der von der Klägerin ausgeübten Form unter diesen Begriff (zur Erbringung der "Leistung" einer Prostituierten s. BFH - Großer Senat -, Urteil vom 23.6.1964, NJW 1965, 79).

  • BGH, 06.07.1976 - VI ZR 122/75

    Schadensersatzansprüche einer Prostituierten

  • BFH, 13.06.2013 - III R 30/10

    Keine sonstigen Einkünfte selbständig tätiger Prostituierter

  • BFH, 26.10.2004 - IX R 53/02

    Steuerbarkeit eines "werthaltigen Tipps" nach § 22 Nr. 3 EstG

  • BVerwG, 18.09.2001 - 1 C 17.00

    Ausweisung einer Prostituierten aus einem EU-Mitgliedstaat

  • BFH, 18.05.2004 - IX R 63/02

    Verzicht auf Nachbarrechte im Rahmen einer Grundstücksveräußerung

  • BVerfG, 12.04.1996 - 2 BvL 18/93

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • FG Hessen, 08.07.2014 - 11 K 1432/11

    Steuerliche Erfassung von Ausgleichzahlungen zwischen ehemaligen Eheleuten

  • BFH, 18.12.2001 - IX R 74/98

    Sonstige Einkünfte; Zufluss

  • BFH, 04.06.1987 - V R 9/79

    Umsatzsteuer - Unternehmereigenschaft - Prostituierte

  • BFH, 20.11.2012 - IX R 10/11

    Abfindungsfreibetrag/gewerblicher Grundstückshandel/privates Veräußerungsgeschäft

  • BFH, 20.04.2004 - IX R 39/01

    Einbringung privater Beziehungen bei geschäftlicher Transaktion

  • BFH, 04.03.2008 - IX R 36/07

    Entgeltliche Hinnahme von Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück steuerbar

  • FG Hamburg, 20.02.2013 - 2 K 169/11

    Schätzungsgrundlagen bei Einkünften aus gewerblicher Eigenprostitution

  • FG Sachsen, 14.04.2010 - 8 K 1846/07

    Selbstständig ausgeübte Tätigkeit einer Prostituierten nicht

  • BFH, 26.04.1977 - VIII R 2/75

    Entgelt für bindendes Kaufangebot über ein Grundstück als Einnahme im Sinne von §

  • FG Niedersachsen, 02.06.2004 - 4 K 212/98

    Einkommensteuerbarkeit der Vereinbarung eines "Reugeldes" für den Fall des

  • BFH, 16.02.2007 - VIII B 26/06

    Überpreis für GmbH-Anteile keine sonstige Leistung

  • FG Sachsen, 14.04.2010 - 8 K 2066/08

    Selbstständig ausgeübte Tätigkeit einer Prostituierten nicht

  • BFH, 05.12.1972 - VIII R 91/70
  • OLG Hamm, 20.05.2008 - 3 Ss 179/08

    Beweiswürdigung; Steuerhinterziehung; Schätzung

  • FG Hamburg, 27.02.2003 - V 166/99

    Einkünfteerzielungsabsicht bei sonstigen Einkünften

  • FG Nürnberg, 18.07.2013 - 6 K 612/12

    Steuerbarkeit der Provision aus der Verpfändung von GmbH-Anteilen

  • VGH Hessen, 26.01.1989 - 10 UE 479/87

    Verbindlichkeit von EuGH-Entscheidungen - Erwerbsunzucht als selbständige

  • KG, 22.06.2004 - 1 W 243/02

    Vorliegen eines zur Eintragung in das Handelsregister geeigneten

  • FG Baden-Württemberg, 21.01.1998 - 5 K 30/96

    Sonstige Einkünfte durch Vermittlung von Kursteilnehmern für einen Verein;

  • FG Hamburg, 14.11.2002 - V 289/01

    Eigenprovision als Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG:

  • BVerwG, 30.01.1990 - 1 C 29.87

    Rechtsmittel

  • BFH, 22.01.1965 - VI 243/62 U

    Steuerliche Behandlung eines falsch bezeichneten zusätzlichen Arbeitsentgelts -

  • BVerwG, 30.01.1990 - 1 C 31.87

    Rechtsmittel

  • BFH, 17.04.1970 - VI R 164/68

    Gewerbsmäßige Unzucht - Einkünfte aus Leistungen

  • BFH, 28.11.1969 - VI R 128/68

    Steuerpflichtigkeit von Einkünften aus gewerbsmäßiger Unzucht als sonstige

  • BFH, 16.12.1966 - VI R 61/66

    Einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Abfindungen an Mieter wegen

  • BFH, 23.06.1967 - VI B 38/67

    Absehen von Einkommenssteuervorauszahlungen bei Prostituierten

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht