Rechtsprechung
   BFH, 14.04.2015 - GrS 2/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,29067
BFH, 14.04.2015 - GrS 2/12 (https://dejure.org/2015,29067)
BFH, Entscheidung vom 14.04.2015 - GrS 2/12 (https://dejure.org/2015,29067)
BFH, Entscheidung vom 14. April 2015 - GrS 2/12 (https://dejure.org/2015,29067)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,29067) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Ansparabschreibung nach Buchwerteinbringung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 7g Abs 3, EStG § 7g Abs 6, UmwStG § 12 Abs 3 S 1, UmwStG § 20, UmwStG § 22 Abs 1, UmwG § 123 Abs 3 Nr 1, FGO § 11 Abs 2
    Ansparabschreibung nach Buchwerteinbringung

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ansparabschreibung nach Buchwerteinbringung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ansparabschreibung nach Buchwerteinbringung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Ansparabschreibung bei späterer Buchwerteinbringung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    EStG § 7g
    Ansparabschreibung, Investition, Einbringung, Buchwert, Kapitalgesellschaft

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Ansparrücklage
    Voraussichtliche Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes
    Wesentliche Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebs
    Bildung der Rücklagen
    Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG
    Der Investitionsabzugsbetrag im Einzelnen
    Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen
    Erhöhung des Investitionsabzugsbetrag in Folgejahren

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 250, 338
  • DB 2015, 2548
  • BStBl II 2015, 1007
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)

  • BFH, 19.01.2016 - XI R 38/12

    Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding; Organschaft: GmbH & Co. KG als

    Für die Zulässigkeit einer Anrufung des Großen Senats nach § 11 Abs. 2 FGO wegen Abweichung ist Voraussetzung, dass die vorgelegte Rechtsfrage sowohl für die Entscheidung des Senats, von der der anrufende Senat abweichen will, als auch für die Entscheidung des anrufenden Senats entscheidungserheblich ist (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 8. Dezember 1975 GrS 1/75, BFHE 117, 352, BStBl II 1976, 262, unter C.I.2., Rz 14; vom 9. Oktober 2014 GrS 1/13, BFHE 247, 291, BStBl II 2015, 345, Rz 29; vom 14. April 2015 GrS 2/12, BFHE 250, 338, BStBl II 2015, 1007, Rz 31; BFH-Urteil vom 8. August 2013 V R 18/13, BFHE 242, 433, BFH/NV 2013, 1747, Rz 35).
  • BFH, 01.06.2016 - XI R 17/11

    Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding - Organschaft: GmbH & Co. KG als

    Für die Zulässigkeit einer Anrufung des Großen Senats des BFH nach § 11 Abs. 2 FGO wegen Abweichung ist Voraussetzung, dass die vorgelegte Rechtsfrage sowohl für die Entscheidung des Senats, von der der anrufende Senat abweichen will, als auch für die Entscheidung des anrufenden Senats entscheidungserheblich ist (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 8. Dezember 1975 GrS 1/75, BFHE 117, 352, BStBl II 1976, 262, unter C.I.2., Rz 14; vom 9. Oktober 2014 GrS 1/13, BFHE 247, 291, BStBl II 2015, 345, Rz 29; vom 14. April 2015 GrS 2/12, BFHE 250, 338, BStBl II 2015, 1007, Rz 31; BFH-Urteil vom 8. August 2013 V R 18/13, BFHE 242, 433, BFH/NV 2013, 1747, Rz 35).
  • BFH, 10.03.2016 - IV R 14/12

    Investitionsabzugsbetrag bei unentgeltlicher Betriebsübertragung

    Denn der Förderzweck des § 7g EStG a.F., die Liquidität und Eigenkapitalausstattung und damit die Investitions- und Innovationskraft kleiner und mittlerer Betriebe dadurch zu stärken, dass Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung und Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts verlagert wird, kann in derartigen Fällen nicht mehr erreicht werden (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 14. April 2015 GrS 2/12, BFHE 250, 338, BStBl II 2015, 1007, Rz 57, m.w.N.).

    Es kann nicht unterstellt werden, dass der ursprüngliche Betriebsinhaber den Förderbetrag der Kapitalgesellschaft zur Verfügung stellt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 250, 338, BStBl II 2015, 1007).

    Hierin liegt der entscheidende Unterschied zu der Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft, da in diesem Fall nicht unterstellt werden kann, dass der ursprüngliche Betriebsinhaber den Förderbetrag der Kapitalgesellschaft zur Verfügung stellt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 250, 338, BStBl II 2015, 1007).

  • BFH, 15.11.2017 - VI R 44/16

    Kein Rückgängigmachen eines zu Lasten des Gesamthandsvermögens einer

    Deren Investitions- und Innovationskraft soll dadurch gestärkt werden, dass Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts verlagert wird (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 14. April 2015 GrS 2/12, BFHE 250, 338, BStBl II 2015, 1007; vgl. BTDrucks 10/336, 13, 25 f.; BTDrucks 11/257, 8 f.; BTDrucks 11/285, 45; BTDrucks 12/4158, 33; BTDrucks 12/4487, 33; BTDrucks 16/4841, 51 f., sowie BTDrucks 18/4902, 42).
  • BFH, 11.04.2019 - IV R 1/17

    Fiktive Einlage nach § 5 Abs. 2 UmwStG ins Gesamthandsvermögen

    Ob der Investitionsabzugsbetrag dem Grunde und der Höhe nach zu Recht gebildet worden ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung (vgl. zur Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG a.F. vor einer Umwandlung Beschluss des Großen Senats des BFH vom 14. April 2015 GrS 2/12, BFHE 250, 338, BStBl II 2015, 1007).
  • BFH, 27.01.2016 - X R 31/11

    Ansparabschreibung nach Buchwerteinbringung in Personengesellschaft

    Der erkennende Senat hat das Revisionsverfahren am 21. November 2012 mit Zustimmung der Beteiligten im Hinblick auf das seinerzeit vor dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) anhängige Verfahren GrS 2/12, das die Rücklagenbildung im Vorfeld einer Buchwerteinbringung in eine Kapitalgesellschaft betraf, zum Ruhen gebracht.

    Nach Ergehen der Entscheidung des Großen Senats (Beschluss vom 14. April 2015 GrS 2/12, BFHE 250, 338, BStBl II 2015, 1007) und der Aufnahme des vorliegenden Revisionsverfahrens hat der Kläger ausgeführt, die vom Großen Senat in Bezug auf Kapitalgesellschaften gegebene Begründung sei auf Einbringungen in Personengesellschaften nicht übertragbar.

    Der Große Senat des BFH hat mit seinem Beschluss in BFHE 250, 338, BStBl II 2015, 1007 entschieden, eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG 2002 dürfe nicht mehr vorgenommen werden, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim FA bereits feststehe, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht werde.

    Im Übrigen hat der Große Senat (Beschluss in BFHE 250, 338, BStBl II 2015, 1007, Rz 45) die instanzgerichtliche Rechtsprechung referiert, in der die Anwendbarkeit des § 7g EStG 2002 im Vorfeld der Einbringung in eine Personengesellschaft ganz überwiegend versagt wird, und ausdrücklich hinzugefügt, die Rechtsfolgen der Buchwerteinbringung in eine Kapital- und in eine Personengesellschaft seien "im Wesentlichen identisch".

  • BFH, 27.01.2016 - X R 21/09

    Ansparabschreibung nach Buchwerteinbringung in Kapitalgesellschaft

    NV: Eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG in der bis zum Inkrafttreten des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912) geltenden Fassung darf nicht vorgenommen werden, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim Finanzamt bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird (Nachfolgeentscheidung zum Beschluss des Großen Senats des BFH vom 14. April 2015 GrS 2/12, BFHE 250, 338 BStBl II 2015, 1007).

    Der Große Senat hat diese Rechtsfrage mit Beschluss vom 14. April 2015 GrS 2/12 (BFHE 250, 338, BStBl II 2015, 1007) verneint.

    Diese gesetzlichen Regelungszusammenhänge hat der Große Senat des BFH in seinem Beschluss in BFHE 250, 338, BStBl II 2015, 1007 dahingehend gewürdigt, dass eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG 2002 nicht mehr vorgenommen werden dürfe, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim FA bereits feststehe, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht werde.

  • BFH, 28.04.2016 - I R 33/14

    Negativer Geschäftswert bei Einbringung - Beiladung: Gerichtkosten,

    b) Zu berücksichtigen ist ferner, dass nach ständiger Rechtsprechung die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils gegen Erhalt neuer Anteile an der aufnehmenden Gesellschaft ein tauschähnlicher Vorgang und somit eine Veräußerung einerseits und eine Anschaffung andererseits ist (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 14. April 2015 GrS 2/12, BFHE 250, 338, BStBl II 2015, 1007; Senatsurteile vom 24. April 2007 I R 35/05, BFHE 218, 97, BStBl II 2008, 253; vom 7. April 2010 I R 55/09, BFHE 229, 518, BStBl II 2010, 1094; vgl. auch BFH-Urteil vom 19. Oktober 1998 VIII R 69/95, BFHE 187, 434, BStBl II 2000, 230; s.a. Bundesministerium der Finanzen --BMF--, Schreiben vom 11. November 2011, BStBl I 2011, 1314, Rz 00.02; eingehend Hageböke/ Schmidt-Fehrenbacher in Flick Gocke Schaumburg/Bundesverband der Deutschen Industrie e.V., Der Umwandlungssteuer-Erlass 2011, Rz 00.02).
  • BFH, 22.01.2020 - II R 41/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22.01.2020 II R 8/18 -

    Ungeachtet der Frage, inwieweit das UmwStG im Rahmen der §§ 13a, 13b ErbStG a.F. dem Grunde nach anwendbar sein kann, können bestimmte Vorschriften, soweit sie reichen, dies ausschließen (vgl. die dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 14.04.2015 - GrS 2/12, BFHE 250, 338, BStBl II 2015, 1007 zugrunde liegende Problematik).
  • BFH, 24.11.2016 - IV R 46/13

    Überentnahmen wegen der Entnahme von Wirtschaftsgütern, die bereits vor dem 1.

    Voraussetzung für eine solche Lückenfüllung ist aber das Vorliegen einer "planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes" (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 2013 IV R 9/12, BFHE 242, 14, BStBl II 2014, 609, Rz 25; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 14. April 2015 GrS 2/12, BFHE 250, 338, BStBl II 2015, 1007, Rz 62).
  • BFH, 12.04.2017 - I R 36/15

    Bewertung eines durch Sacheinlage erworbenen Anteils an einer Kapitalgesellschaft

  • FG Saarland, 16.11.2017 - 1 K 1441/15

    (Abzugsfähigkeit von Gewerbesteuer als Veräußerungskosten bei der Berechnung

  • BFH, 07.06.2016 - VIII R 23/14

    Übergang einer bestehenden Ansparabschreibung nach § 7g EStG a. F. im Wege der

  • BFH, 22.06.2017 - VI R 97/13

    Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts zur Bestimmung der Betriebsgröße bei

  • FG Münster, 14.08.2019 - 13 K 2320/15

    Investitionsabzugsbetrag: Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags erhöht

  • FG München, 27.06.2019 - 11 K 3048/18

    Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

  • FG Hamburg, 21.05.2015 - 2 K 14/15

    Einkommensteuer: Korrektur eines Investitionsabzugsbetrags bei

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.10.2020 - 10 K 10192/19

    Einzelheiten zum Verlustverrechnungsverbot aus § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG bei

  • FG Sachsen-Anhalt, 30.04.2014 - 2 K 644/12

    Bindung des Körperschaftsteuerbescheids einer durch Ausgliederung eines

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht