Rechtsprechung
OLG Köln, 05.11.2014 - I-5 U 152/13 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Abweisung der Arzthaftungsklage, da ein Kausalzusammenhang des Unterbleibens der Aufklärung über die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Abklärung einer Herzerkrankung für den mehr als acht Monate später eingetretenen tödlichen Verlauf nicht nachgewiesen ist.
- ra.de
- rewis.io
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 249; BGB § 280; BGB § 611; BGB § 823
Abgrenzung fehlerhafter Sicherungsaufklärung und Befunderhebungsfehler - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abweisung der Arzthaftungsklage, da ein Kausalzusammenhang des Unterbleibens der Aufklärung über die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Abklärung einer Herzerkrankung für den mehr als acht Monate später eingetretenen tödlichen Verlauf nicht nachgewiesen ist.
- rechtsportal.de
BGB § 823 Abs. 1
Abweisung der Arzthaftungsklage, da ein Kausalzusammenhang des Unterbleibens der Aufklärung über die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Abklärung einer Herzerkrankung für den mehr als acht Monate später eingetretenen tödlichen Verlauf nicht nachgewiesen ist. - rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht , S. 83 (Kurzinformation)
Arzthaftung | Aufklärung/Einwilligung | Aufklärung bei Risiko eines Herzinfarktes
Verfahrensgang
- LG Bonn, 08.11.2013 - 9 O 233/12
- OLG Köln, 05.11.2014 - I-5 U 152/13
- BGH, 17.11.2015 - VI ZR 476/14
Papierfundstellen
- VersR 2015, 1173
- GuP 2015, 118
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- LG Bonn, 08.11.2013 - 9 O 233/12
Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund von Behandlungsfehlern …
Auszug aus OLG Köln, 05.11.2014 - 5 U 152/13
Die Berufung der Kläger gegen das am 8. November 2013 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 233/12 - wird zurückgewiesen. - BGH, 03.02.1987 - VI ZR 56/86
Beweiserleichterungen und Beweislastumkehr bei Unterlassen medizinisch gebotener …
Auszug aus OLG Köln, 05.11.2014 - 5 U 152/13
Die Beweislastumkehr rechtfertigt sich durch die Erwägung, dass es nicht zu Lasten des Patienten gehen darf, wenn der Arzt in besonderem Maß die Verantwortung dafür trägt, dass die notwendigen Daten zur Aufdeckung des Behandlungsgeschehens und zur Klärung der Kausalität nicht zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Urteil vom 3.2.1987 - VI ZR 56/86, iuris Rdn.19, abgedruckt in BGHZ 99, 341 ff.).
- BGH, 17.11.2015 - VI ZR 476/14
Arzthaftungsprozess: Abgrenzung zwischen ärztlichem Befunderhebungsfehler und …
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2015, 1173 veröffentlicht ist, hat Ansprüche der Kläger auf Schmerzensgeld sowie auf Ersatz von Beerdigungskosten und eines Unterhaltsschadens verneint.b) Unterlässt es ein Arzt, den Patienten über die Dringlichkeit der - ihm ansonsten zutreffend empfohlenen - medizinisch gebotenen Maßnahmen zu informieren und ihn vor Gefahren zu warnen, die im Falle des Unterbleibens entstehen können, liegt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich ein Verstoß gegen die Pflicht zur therapeutischen Beratung des Patienten vor (vgl. Senatsurteile vom 25. April 1989 - VI ZR 175/88, BGHZ 107, 222, 225, 227 und vom 16. November 2004 - VI ZR 328/03, VersR 2005, 228, 229; in diesem Sinne auch: OLG Köln, VersR 2001, 66; OLG Hamm, VersR 2005, 837 mit Zurückweisungsbeschluss des Senats vom 9. März 2004 - VI ZR 269/03, VersR 2005, 837 f.; Strücker-Pitz, GuP 2015, 118, 119).