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Rechtsprechung
   BGH, 26.11.2007 - AnwZ (B) 111/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1577
BGH, 26.11.2007 - AnwZ (B) 111/06 (https://dejure.org/2007,1577)
BGH, Entscheidung vom 26.11.2007 - AnwZ (B) 111/06 (https://dejure.org/2007,1577)
BGH, Entscheidung vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06 (https://dejure.org/2007,1577)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Keine Zulassung zur Anwaltschaft bei einer Tätigkeit als Berater und Akquisiteur

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit einer Tätigkeit als "Berater und Akquisiteur" für eine Unternehmensberatungsgesellschaft mit dem Anwaltsberuf; Gesetzliche Beschränkung der Berufswahl für Anwälte; Wahrung der Unabhängigkeit und Kompetenz eines Rechtsanwalts; Interessenkollisionen zwischen ...

  • Anwaltsblatt

    § 7 BRAO
    Kein Zweitberuf als "Berater und Akquisiteur"

  • Judicialis

    BRAO § 7 Nr. 8

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BRAO § 7
    Keine Anwaltszulassung für den Akquisiteur einer Unternehmensberatungsgesellschaft

  • BRAK-Mitteilungen

    Zulassung - Unvereinbare Tätigkeit als Berater und Akquisiteur für eine Unternehmensberatungsgesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 7 Nr. 8

  • rechtsportal.de

    BRAO § 7 Nr. 8

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Tätigkeit als Akiquisiteur mit Rechtsanwaltsberuf vereinbar?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Versagung der Rechtsanwaltszulassung ? Tätigkeit als ?Berater und Akquisiteur? für eine Unternehmensberatungsgesellschaft ist mit Anwaltsberuf nicht vereinbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 7 BRAO
    Kein Zweitberuf als "Berater und Akquisiteur"

  • rechtsanwaltskammer-koeln.de (Kurzinformation)

    § 7 Nr. 8 BRAO
    Unvereinbare Tätigkeit als Berater und Akquisiteur für eine Unternehmensberatungsgesellschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 1318
  • ZIP 2008, 562
  • MDR 2008, 534
  • VersR 2008, 804
  • DB 2008, 699
  • AnwBl 2008, 294
  • AnwBl Online 2008, 32
  • GuT 2008, 217
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.05.2006 - AnwZ (B) 41/05

    Vereinbarkeit einer Angestelltentätigkeit in der Vermögensberatung mit dem

    Auszug aus BGH, 26.11.2007 - AnwZ (B) 111/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Versicherungs-, Finanzdienstleistungs- und Maklergewerbe in der Regel mit dem Anwaltsberuf unvereinbar; etwas anderes kann dann gelten, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf mit der akquisitorischen oder maklerischen Tätigkeit des betreffenden Unternehmens selbst nicht befasst ist (Senatsbeschuss vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488 unter II 2 a m.w.N.).

    Diesen Unterschied hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 15. Mai 2006 (aaO unter II 2 b aa, Tz. 11) deutlich gemacht; dort hat der Senat darauf hingewiesen, dass eine vom Geschäftsinteresse der Bank nicht zu trennende und damit nicht unabhängige, sondern von einem fremden wirtschaftlichen Interesse mitbestimmte Rechtsberatung des Bankkunden durch einen hierfür angestellten Mitarbeiter der Bank mit der Tätigkeit als Syndikus in der Rechtsabteilung einer Bank nicht gleichzustellen ist.

    b) Zum anderen besteht im Falle einer Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft die Gefahr, dass dieser das Wissen, das er als Rechtsanwalt aus der Beratung seiner Mandanten auch über deren berufliche Situation oder - im Falle von Unternehmen - über deren Personalangelegenheiten erlangt, dazu nutzen könnte, seine Mandanten als Kunden für die Beratungsleistungen seines Arbeitgebers zu gewinnen, was er als unabhängiger Rechtsanwalt nicht tun dürfe (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Mai 2006, aaO unter II 2 bb).

    Auch unter diesem Gesichtspunkt verhält es sich im vorliegenden Fall anders als bei einem Syndikusanwalt, der etwa im Rahmen seiner selbständigen Anwaltstätigkeit "nebenbei" auf vorteilhafte Produkte seines Arbeitgebers hinweisen könnte, ohne dass dabei - wie hier - ein Zusammenhang mit seinem Aufgabenbereich bei seinem Arbeitgeber besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Mai 2006, aaO).

  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Auszug aus BGH, 26.11.2007 - AnwZ (B) 111/06
    Die Regelung greift in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ein, die grundsätzlich auch das Recht umfasst, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (BVerfGE 87, 287, 316).
  • BGH, 12.05.2016 - IX ZR 241/14

    Anwaltsvertrag: Nichtigkeit bei Verstoß gegen das Verbot der Vertretung

    Der Bundesgerichtshof hat eine durch die Tätigkeitsverbote nach § 45 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2 BRAO nicht zu bannende Gefahr von Interessenkollisionen bei einer Zweittätigkeit als Versicherungsmakler angenommen (BGH, Beschluss vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 15/93, BRAK-Mitt. 1994, 43), als Vermittler von Finanzdienstleistungen oder als Grundstücksmakler (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212; vom 8. Oktober 2007 - AnwZ (B) 92/06, AnwBl. 2008, 65, 66), als angestellter Vermögensberater einer Bank (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488 Rn. 6; vom 21. März 2011 - AnwZ (B) 36/10, NJW-RR 2011, 856 Rn. 7 ff) und als Berater und Akquisiteur (BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06, NJW 2008, 1318 Rn. 6 ff).
  • BGH, 11.01.2016 - AnwZ (Brfg) 35/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltsschaft: Vereinbarkeit der Tätigkeit eines

    Unter Beachtung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben ist deshalb darauf abzustellen, ob die zweitberufliche Tätigkeit die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts in seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt beeinträchtigt bzw. ob bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenkollisionen nahe liegt (vgl. nur BT-Drucks. 12/4993, S. 24 zur - nach BVerfGE 87, 287 - erfolgten Neufassung der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9 (jetzt Nr. 8) BRAO; siehe auch Senatsbeschlüsse vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 44/94, NJW 1995, 1031; vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 32/95, NJW 1996, 2378; vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212; vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 53/05, NJW 2006, 3717 Rn. 5 und vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06, NJW 2008, 1318 Rn. 12).

    e) Ferner hat der Senat die Tätigkeit als "Berater und Akquisiteur" bei einer Unternehmensberatungsgesellschaft für Personalmanagement als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar erklärt (vgl. Beschluss vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06, NJW 2008, 1318 Rn. 6 ff.).

  • BGH, 25.11.2013 - AnwZ (Brfg) 10/12

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Akquisitorische Tätigkeit des

    Unter Beachtung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben ist deshalb darauf abzustellen, ob die zweitberufliche Tätigkeit die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts in seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt beeinträchtigt bzw. ob bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenkollisionen nahe liegt (vgl. nur BT-Drucks. 12/4993, S. 24 zur - nach BVerfGE 87, 287 - erfolgten Neufassung der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9 (jetzt Nr. 8) BRAO; siehe auch Senatsbeschlüsse vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 44/94, NJW 1995, 1031; vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 32/95, NJW 1996, 2378; vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212; vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 53/05, NJW 2006, 3717 Rn. 5 und vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06, NJW 2008, 1318 Rn. 12).

    e) Ferner hat der Senat die Tätigkeit als "Berater und Akquisiteur" bei einer Unternehmensberatungsgesellschaft für Personalmanagement als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar erklärt (vgl. Beschluss vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06, NJW 2008, 1318 Rn. 6 ff.).

    Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall aber von der zweitberuflichen Tätigkeit, die dem Senatsbeschluss vom 26. November 2007 (aaO) zugrunde lag.

  • BGH, 11.01.2016 - AnwZ (Brfg) 36/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unvereinbarkeit der Tätigkeit

    Unter Beachtung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben ist deshalb darauf abzustellen, ob die zweitberufliche Tätigkeit die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts in seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt beeinträchtigt bzw. ob bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenkollisionen nahe liegt (vgl. nur BT-Drucks. 12/4993, S. 24 zur - nach BVerfGE 87, 287 - erfolgten Neufassung der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9 (jetzt Nr. 8) BRAO; siehe auch Senatsbeschlüsse vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 44/94, NJW 1995, 1031; vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 32/95, NJW 1996, 2378; vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212; vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 53/05, NJW 2006, 3717 Rn. 5 und vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06, NJW 2008, 1318 Rn. 12).

    e) Ferner hat der Senat die Tätigkeit als "Berater und Akquisiteur" bei einer Unternehmensberatungsgesellschaft für Personalmanagement als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar erklärt (vgl. Beschluss vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06, NJW 2008, 1318 Rn. 6 ff.).

  • BGH, 25.11.2013 - AnwZ (Brfg) 22/12

    Versagung der Rechtsanwaltszulassung: Ausübung einer mit dem Beruf des

    Dabei liegen Interessenkollisionen zwischen der Anwaltstätigkeit und dem Zweitberuf besonders dann nahe, wenn der Anwalt in seinem Zweitberuf akquisitorisch tätig ist oder jedenfalls eine Beschäftigung ausübt, die mit dem geschäftlichen Interesse untrennbar verbunden ist, Gewinn zu erwirtschaften (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06, NJW 2008, 1318 Rn. 5, 7 und vom 21. März 2011 - AnwZ (B) 36/10, NJW-RR 2011, 856 Rn. 7; eingehend zur Entwicklung der Rechtsprechung Senat, Urteil von heute - AnwZ (Brfg) 10/12).

    Mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts und seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege wäre dies nicht vereinbar; auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts erscheint gefährdet (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2007, aaO Rn. 10 f.).

  • BGH, 29.07.2020 - AnwZ (Brfg) 7/20

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft im Inland wegen

    Der Bundesgerichtshof hat eine durch die Tätigkeitsverbote nach § 45 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2 BRAO nicht zu bannende Gefahr von Interessenkollisionen bei einer Zweittätigkeit als Versicherungsmakler angenommen (BGH, Beschluss vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 15/93, BRAK-Mitt. 1994, 43, 44), als Vermittler von Finanzdienstleistungen oder als Grundstücksmakler (BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212; vom 8. Oktober 2007 - AnwZ (B) 92/06, AnwBl. 2008, 65, 66), als angestellter Vermögensberater einer Bank (BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488 Rn. 6; vom 21. März 2011 - AnwZ (B) 36/10, NJW-RR 2011, 856 Rn. 7 ff.), als Stiftungsberater bei einer Bank (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 34/18, NJW-RR 2019, 1270 Rn. 6), als Berater und Akquisiteur (BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06, NJW 2008, 1318 Rn. 6 ff.) und als Immobilienberater und -entwickler (BGH, Urteil vom 11. Januar 2016 - AnwZ (Brfg) 35/15, NJW-RR 2016, 814).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2011 - 4 A 1940/10

    Anspruch eines freiberuflichen Steuerberaters auf Erteilung einer

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. November 1992 - 1 BvR 79/85 -, BVerfGE 87, 287, juris Rn. 131; BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06 -, NJW 2008, 1318 (zur Vereinbarkeit des Anwaltsberufs mit anderen beruflichen Tätigkeiten), Urteil vom 4. März 1996 - StbSt (R) 4 /95 -, NJW 1996, 1833.
  • AGH Hessen, 12.12.2011 - 1 AGH 7/11

    Zulassung - Unvereinbare Tätigkeit als Personalberater

    Deshalb sei auch die Berufung der Bekl. auf die Entscheidung des BGH v. 26.11.2007 - AnwZ (B) 111/06 verfehlt.

    Wissen aus anwaltlicher Tätigkeit Es besteht aber die Gefahr, dass der Kl. das Wissen, das er als RA aus der Beratung seiner Mandanten erlangt, dazu nutzen könnte, seine Mandanten als Kunden für die Beratungsleistungen seines Arbeitgebers zu gewinnen, was er als unabhängiger RA nicht tun dürfte (BGH, Beschl. v. 26.11.2007 - AnwZ (B) 111/06, Rdnr. 12).

  • BGH, 21.03.2011 - AnwZ (B) 36/10

    Anwaltliches Berufsrecht: Vereinbarkeit der Tätigkeit als "Wealth Consultant Top

    Eine derartige, vom Geschäftsinteresse der Bank nicht zu trennende und damit nicht unabhängige, sondern von einem fremden wirtschaftlichen Interesse mitbestimmte Rechtsberatung des Bankkunden durch einen hierfür angestellten Mitarbeiter der Bank ist - anders als etwa die Tätigkeit als Syndikus in der Rechtsabteilung der Bank, der die Bank selbst rechtlich zu beraten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06, BRAK-Mitt. 2008, 73 m.w.N.) - mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts und seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar; sie gefährdet darüber hinaus auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts.
  • BGH, 12.12.2012 - AnwZ (Brfg) 10/12

    Vorliegen von Pflichtenkollisionen und Interessenkollisionen eines Rechtsanwalts

    Ob die vom Anwaltsgerichtshof als maßgeblich angesehene Gefahr, dass der Kläger das Wissen, das er als Rechtsanwalt aus der Beratung seiner Mandanten erlangt, dazu nützen könnte, diese als Kunden für seinen Arbeitgeber zu gewinnen, tatsächlich besteht und ob insoweit bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise die zweitberufliche Tätigkeit des Klägers aus der Sicht der Mandantschaft die Wahrscheinlichkeit von Pflichten- und Interessenkollisionen nahe legt (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212 und 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06, NJW 2008, 1318 Rn. 12 m. w. N.), bedarf einer näheren Prüfung im Berufungsverfahren.
  • AGH Niedersachsen, 23.04.2018 - AGH 5/17

    Berufsrechte und Pflichten: Unvereinbare Tätigkeit bei einer Bank

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.02.2010 - 2 K 2185/09

    Widerruf der Anerkennung einer GmbH als Steuerberatungsgesellschaft wegen

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Rechtsprechung
   BGH, 21.02.2008 - I ZB 53/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,2472
BGH, 21.02.2008 - I ZB 53/06 (https://dejure.org/2008,2472)
BGH, Entscheidung vom 21.02.2008 - I ZB 53/06 (https://dejure.org/2008,2472)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 2008 - I ZB 53/06 (https://dejure.org/2008,2472)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Haftung eines Gläubigers nach Ablauf der zweimonatigen Aufbewahrungsfrist gemäß § 885 Abs. 4 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) für die Kosten der Einlagerung von Geschäftsunterlagen einer Schuldnerin; Zulässigkeit von Maßnahmen nach § 885 Abs. 4 ZPO bei aufbewahrungspflichtigen ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufbewahrung von aufbewahrungspflichtigen Geschäftsunterlagen nach Räumung; Einlagerung: Einlagerungskosten; notwendige Zwangsvollstreckungskosten; Kostenvorschuss; Ablauf der Abholungsfrist; Lagerkosten; Aufbewahrung auf Staatskosten

  • Judicialis

    ZPO § 885 Abs. 4; ; GVKostG § 13 Abs. 1 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 885 Abs. 4; GVKostG § 13 Abs. 1 Nr. 1
    Kosten der Einlagerung aufbewahrungspflichtiger Geschäftsunterlagen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Aufbewahrungspflichtigen Geschäftsunterlagen: Kosten?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Aufbewahrungskosten für Geschäftsunterlagen des geräumten Mieters

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Räumungsvollstreckung - Keine Kostenpflicht für Gläubigerbei Einlagerung von Geschäftsunterlagen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zwangsräumung: Kosten der Lagerung aufbewahrungspflichtiger Unterlagen des Schuldners (IMR 2008, 286)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 1166
  • MDR 2008, 832
  • NZM 2008, 448
  • Rpfleger 2008, 431
  • GuT 2008, 217
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BGH, 16.07.2009 - I ZB 80/05

    Beschränkung der Räumungs- und Herausgabevollstreckung auf die Herausgabe der

    Soweit dem Beschluss vom 21. Februar 2008 (I ZB 53/06, MDR 2008, 832 Tz. 19) entnommen werden kann, dass im Erinnerungsverfahren nach § 766 Abs. 2 ZPO generell keine Kostenentscheidung zu Lasten des Schuldners in Betracht kommt, hält der Senat daran nicht fest.
  • OLG Frankfurt, 10.02.2016 - 14 W 1/16

    Zustellung der Eintragungsanordnung gem. § 882 c Abs. 2 S. 2 ZPO als Zustellung

    Danach haftet ein Gläubiger, der zur Durchsetzung eines Räumungstitels die Hilfe des Gerichtsvollziehers in Anspruch nimmt, grundsätzlich für alle Kosten, die durch eine ordnungsgemäße und zweckmäßige Durchführung des Auftrags notwendigerweise entstehen (BGH Beschluss vom 21.2.2008 - I ZB 53/06 -, Juris Rdn. 10).
  • LG Detmold, 18.08.2016 - 1 T 91/16

    Laden eines Schuldners durch öffentliche Bekanntmachung zu einem vom

    Eine Kostenentscheidung ist hier nicht veranlasst, da es sich um ein einseitiges Erinnerungsverfahren nach § 766 Abs. 2 ZPO handelt (vergleiche BGH, NJW-RR 2008, Seite 1166 f.).
  • OLG Nürnberg, 09.02.2015 - 8 Wx 2651/14

    Eintragung in das Schuldnerverzeichnis: Erhebung von Auslagen für die Zustellung

    Danach haftet ein Gläubiger, der zur Durchsetzung eines Titels die Hilfe eines Gerichtsvollziehers in Anspruch nimmt, grundsätzlich für alle Kosten und Auslagen, die durch eine ordnungsgemäße und zweckmäßige Durchführung des Auftrags notwendigerweise entstehen (BGH, Beschluss v. 21.02.2008, I ZB 53/06, juris, Rn. 10; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 13 GvKostG, Rdn. 5 m.w.N.).

    So fallen unter die Kosten der Zwangsvollstreckung etwa auch Kosten für die Aufbewahrung von Räumungsgut (BGH, Beschluss v. 21.02.2008, I ZB 53/06, juris Preuß in Beck-OK, ZPO, § 788, Rn. 19).

  • OLG Koblenz, 19.01.2016 - 14 W 813/15

    Gerichtsvollzieherkosten: Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Zustellung

    Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21.02.2008 (I ZB 53/06, NJW-RR 2008, 1166 = DGVZ 2008, 139) folgt nichts anderes.
  • OLG Celle, 22.08.2016 - 2 W 184/16

    Umfang der vom Vollstreckungsgläubiger zu tragenden Vollstreckungskosten; Pflicht

    Danach haftet ein Gläubiger, der zur Durchsetzung eines Räumungstitels die Hilfe des Gerichtsvollziehers in Anspruch nimmt, grundsätzlich für alle Kosten, die durch eine ordnungsgemäße und zweckmäßige Durchführung des Auftrags notwendigerweise entstehen (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1166).
  • OLG Köln, 01.02.2016 - 17 W 177/15

    Gebühren und Auslagen des Gerichtsvollziehers für die Zustellung der

    Als Veranlasser haftet er grundsätzlich für alle notwendigen Kosten und Auslagen, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen und zweckmäßigen Vollstreckung durch das Tätigwerden des Gerichtsvollziehers zur Durchsetzung eines Titels entstehen (BGH, NJW-RR 2008, 1166 = DGVZ 2008, 139; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., § 13 GvKostG Rdn. 5; NK-GK/Kessel, Gesamtes Kostenrecht, § 13 GvKostG Rdn. 1, 3; Schröder-Kay/Gerlach, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 13. Aufl., § 13 GvKostG Rdn. 11).
  • BGH, 16.07.2009 - I ZB 81/05

    Beschränkung der Räumungs- und Herausgabevollstreckung auf die Herausgabe der

    Soweit dem Beschluss vom 21. Februar 2008 (I ZB 53/06, MDR 2008, 832 Tz. 19) entnommen werden kann, dass im Erinnerungsverfahren nach § 766 Abs. 2 ZPO generell keine Kostenentscheidung zu Lasten des Schuldners in Betracht kommt, hält der Senat daran nicht fest.
  • LG Braunschweig, 10.08.2016 - 12 T 425/16

    Anspruch des Gerichtsvollziehers gegenüber dem Gläubiger auf Zahlung der Auslagen

    Zwar haftet ein Auftraggeber - gegebenenfalls als Gesamtschuldner (vgl. § 13 Absatz 2 GvKostG) - gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GvKostG für sämtliche Kosten der Zwangsvollstreckung, die durch eine ordnungsgemäße und zweckmäßige Durchführung des Auftrags notwendigerweise entstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.02.2008, Geschäfts-Nr.: I ZB 53/06, zit. n. juris, Tz. 10).

    Eine Kostenhaftung des Auftraggebers für sämtliche Kosten, die sich auf seinen Vollstreckungsauftrag zurückführen lassen, ergibt sich aus § 13 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GvKostG nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 21.02.2008, a.a.O., Tz. 14).

  • KG, 10.02.2017 - 5 W 1/17

    Gerichtsvollzieherkosten: Auslagen für die Zustellung der von Amts wegen

    Danach haftet ein Gläubiger, der zur Durchsetzung eines Titels die Hilfe eines Gerichtsvollziehers in Anspruch nimmt, grundsätzlich für alle Kosten und Auslagen, die durch eine ordnungsgemäße und zweckmäßige Durchführung des Auftrags notwendigerweise entstehen (BGH, NJW-RR 2008, 1166 TZ 10; OLG Nürnberg, zfm 2015, 83 juris Rn. 8).
  • OLG Brandenburg, 03.01.2018 - 6 W 135/16

    Gerichtsvollzieherkosten: Auslagen für die Zustellung der Anordnung einer

  • OLG Hamm, 23.06.2015 - 25 W 43/15

    Erhebung der Kosten für die Zustellung der Eintragungsordnung nach § 882c Abs. 2

  • LG Köln, 13.04.2015 - 39 T 243/14
  • LG Lübeck, 05.01.2009 - 7 T 446/09

    Räumungsvollstreckung nach Berliner Modell!

  • LG Frankenthal, 27.10.2008 - 1 T 219/08

    Kosten der Zwangsvollstreckung: Vorschussanspruch gegen den Gläubiger im

  • AG Essen, 15.09.2021 - 30 M 1267/21

    Dokumentenpauschale, unrichtige Sachbehandlung Gerichtsvollzieher

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Rechtsprechung
   BGH, 04.10.2007 - I ZB 11/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,2685
BGH, 04.10.2007 - I ZB 11/07 (https://dejure.org/2007,2685)
BGH, Entscheidung vom 04.10.2007 - I ZB 11/07 (https://dejure.org/2007,2685)
BGH, Entscheidung vom 04. Oktober 2007 - I ZB 11/07 (https://dejure.org/2007,2685)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Nachbesserung bei unvollständig oder ungenau aufgestelltem Vermögensverzeichnis durch den Gerichstvollzieher; Anspruch auf Erinnerung im Sinne der Zivilprozessordnung bei Ablehnung eines Antrags auf Nachbesserung; Wahlrecht des Gläubigers auf Nachbesserung des ...

  • grundeigentum-verlag.de

    Nachbesserung eines vom Gerichtsvollzieher aufgenommenen Vermögensverzeichnisses

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung - Erinnerung des Gläubigers gegen eine behauptet unvollständige oder ungenaue Aufnahme des Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher - fehlendes Rechtsschutzinteresse

  • Judicialis

    ZPO § 766; ; ZPO § 807; ; ZPO § 900 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 766 § 807 § 900 Abs. 1
    Zulässigkeit der Erinnerung des Gläubigers gegen die Aufnahme eines unvollständigen oder ungenauen Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Erst Antrag auf Nachbesserung bei Gerichtsvollzieher!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Gerichtsvollziehervollstreckung - Ein Schritt nach dem anderen: erst Nachbesserung, dann Erinnerung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 1163
  • MDR 2008, 650
  • MDR 2010, 491
  • WM 2008, 879
  • Rpfleger 2008, 318
  • GuT 2008, 217
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.05.2004 - IXa ZB 297/03

    Umfang der Angaben in der eidesstattlichen Versicherung; Beteiligung des

    Auszug aus BGH, 04.10.2007 - I ZB 11/07
    a) Hat der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt, so ist er zur Nachbesserung (Ergänzung) verpflichtet (BGH, Beschl. v. 19.5.2004 - IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2980; MünchKomm.ZPO/Eickmann, 3. Aufl., § 903 Rdn. 19; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 903 Rdn. 14 f.; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 903 Rdn. 4 f.; Musielak/Voit, ZPO, 5. Aufl., § 903 Rdn. 8; HK-ZPO/Rathmann, 2. Aufl., § 903 Rdn. 9 f.).

    Erst wenn der Gerichtsvollzieher den Antrag ablehnt, steht dem Gläubiger dagegen die Erinnerung nach § 766 ZPO zu (vgl. BGH NJW 2004, 2979, 2980; MünchKomm.ZPO/Eickmann aaO § 903 Rdn. 21).

    Gegen diese Entscheidung ist die Erinnerung statthaft (LG Limburg DGVZ 2005, 183, 184; MünchKomm.ZPO/Eickmann aaO § 903 Rdn. 21; Zöller/Stöber aaO § 900 Rdn. 41; Stein/Jonas/Münzberg aaO § 903 Rdn. 5; Musielak/Voit aaO § 900 Rdn. 23; s. auch BGH NJW 2004, 2979, 2980).

  • BGH, 03.03.2016 - I ZB 74/15

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Nachbesserung

    Der Gläubiger kann danach die Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2007 - I ZB 11/07, NJW-RR 2008, 1163 Rn. 8; Beschluss vom 20. November 2008 - I ZB 20/06, WM 2009, 1431 Rn. 13; Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZB 50/10, NJW-RR 2011, 667 Rn. 7; Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 2/11, MDR 2012, 606 Rn. 20, jeweils noch zu § 807 ZPO aF; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 802d Rn. 13).
  • BGH, 03.02.2011 - I ZB 50/10

    Eidesstattliche Versicherung: Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses bei

    Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Gläubiger die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung verlangen kann, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2980; Beschluss vom 4. Oktober 2007 - I ZB 11/07, NJW-RR 2008, 1163 Rn. 8; Beschluss vom 20. November 2008 - I ZB 20/06, WM 2009, 1431 Rn. 13).
  • BGH, 28.04.2016 - I ZB 92/15

    Vermögensauskunft: Nachbesserungspflicht hinsichtlich eines

    Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2007 - I ZB 11/07, NJW-RR 2008, 1163 Rn. 8; Beschluss vom 20. November 2008 - I ZB 20/06, WM 2009, 1431 Rn. 13; Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZB 50/10, NJW-RR 2011, 667 Rn. 7; Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 2/11, MDR 2012, 606 Rn. 20, jeweils noch zu § 807 ZPO aF).
  • BGH, 12.01.2012 - I ZB 2/11

    Eidesstattliche Versicherung: Umfang des Fragerechts des Gläubigers

    a) Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung nur verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat (BGH, NJW 2004, 2979, 2980; Beschluss vom 4. Oktober 2007 - I ZB 11/07, NJW-RR 2008, 1163 Rn. 8; Beschluss vom 20. November 2008 - I ZB 20/06, WM 2009, 1431 Rn. 13; Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZB 50/10, NJW-RR 2011, 667 Rn. 7; MünchKomm.ZPO/Eickmann aaO § 900 Rn. 19; vgl. auch § 185o GVGA).
  • BGH, 04.02.2010 - I ZB 27/09

    Rechtsanwaltsgebühren: Vergütung des mit der Zwangsvollstreckung beauftragten

    Der Senat hat mit Beschluss vom 4. Oktober 2007 (I ZB 11/07, NJW-RR 2008, 163) entschieden, dass ein Gläubiger, der geltend macht, der Gerichtsvollzieher habe ein unvollständiges oder ungenaues Vermögensverzeichnis aufgenommen, zunächst gehalten ist, beim Gerichtsvollzieher eine Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses zu beantragen, und erst gegen eine Ablehnung eines solchen Antrags Erinnerung einlegen kann.
  • LG Essen, 22.07.2020 - 7 T 226/20

    Nachbesserungspflicht bei Vermögensverzeichnissen

    Das Interesse der Gläubigerin an der Nachbesserung ist nicht deshalb weggefallen, weil jetzt die Zweijahresfrist des § 802 d I 1 ZPO abgelaufen ist, denn wenn das alte Verfahren fortgesetzt wird, fallen keine neuen Gebühren an (BGH, NJW-RR 2008/1163f; Walker/Vuia, aaO, Rdnr. 40 m.w.N.).
  • LG Halle, 02.03.2017 - 1 T 358/16

    Gerichtsvollzieherkosten: Gebühr für die Ablehnung eines unbegründeten Antrags

    Hierzu verweist die Gläubigerin insbesondere auf zwei Entscheidungen des BGH (Beschlüsse v. 04.10.2007, - I ZB 11/07 - und vom 03.02.2011 - I ZB 50/10 -) sowie auf mehrere Entscheidungen von verschiedenen Amtsgerichten, die die Auffassung vertreten, dass für die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses weder Gebühren noch Auslagen verlangt werden können.
  • AG Bochum, 08.02.2018 - 51 M 134/18

    Antrag auf Nachbesserung der Vermögensauskunft im Zwangsvollstreckungsverfahren

    Der Gläubiger kann die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass der Schuldner ein erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat ( BGH Beschluss vom 04.10.2007, I ZB 11/07 ,8).
  • AG Hamburg-Bergedorf, 27.05.2015 - 416 M 470/15

    Zwangsvollstreckung: Gerichtsvollziehergebühr für Beantragung der Nachbesserung

    Eine Nachbesserung erfolgt nicht in einem neuen oder gesonderten Verfahren, sondern ist die Fortsetzung des alten Verfahrens, so dass sie keine neuen Kosten auslöst (BGH NJW-RR 2008, 1163).
  • AG Warendorf, 12.02.2015 - 3 M 155/15
    Der Gläubiger kann die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass der Schuldner ein erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat ( BGH , Beschluss vom 4.10.2007 - I ZB 11/07, 8).
  • AG Bremen, 02.10.2014 - 246 M 460770/14
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Rechtsprechung
   KG, 28.11.2007 - 12 W 73/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,10359
KG, 28.11.2007 - 12 W 73/07 (https://dejure.org/2007,10359)
KG, Entscheidung vom 28.11.2007 - 12 W 73/07 (https://dejure.org/2007,10359)
KG, Entscheidung vom 28. November 2007 - 12 W 73/07 (https://dejure.org/2007,10359)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung hinsichtlich einer Verschiebung des Termins zur mündlichen Verhandlung

  • grundeigentum-verlag.de

    Unanfechtbarkeit der Terminsanberaumung auch im Urkundsprozeß; willkürliche Ungleichbehandlung bei Terminsbestimmung

  • Judicialis

    ZPO § 227 Abs. 4 Satz 3

  • rechtsportal.de

    ZPO § 227 Abs. 4 Satz 3
    Anfechtbarkeit der gerichtlichen Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 226
  • GuT 2008, 217
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 22.02.1974 - 16 W 11/74
    Auszug aus KG, 28.11.2007 - 12 W 73/07
    Verschiedentlich wird in Rechtsprechung und Literatur die Möglichkeit erwogen, Beschwerderegeln betreffend die Verfahrensaussetzung (§ 252 ZPO) entsprechend oder § 567 ZPO direkt in Fällen heranzuziehen, in denen durch eine Terminsbestimmung praktisch ein Verfahrensstillstand herbeigeführt wird, der einer Rechtschutzverweigerung gleichkommt (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1974, 1715; OLG Celle, NJW 1975, 1230; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 65. Aufl. 2007, § 216 ZPO, Rn. 29 m.w.N.; MüKoZPO/Prütting, 2. Aufl. 2000, § 273 ZPO, Rn. 31).
  • OLG Celle, 17.03.1975 - 7 W 22/75
    Auszug aus KG, 28.11.2007 - 12 W 73/07
    Verschiedentlich wird in Rechtsprechung und Literatur die Möglichkeit erwogen, Beschwerderegeln betreffend die Verfahrensaussetzung (§ 252 ZPO) entsprechend oder § 567 ZPO direkt in Fällen heranzuziehen, in denen durch eine Terminsbestimmung praktisch ein Verfahrensstillstand herbeigeführt wird, der einer Rechtschutzverweigerung gleichkommt (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1974, 1715; OLG Celle, NJW 1975, 1230; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 65. Aufl. 2007, § 216 ZPO, Rn. 29 m.w.N.; MüKoZPO/Prütting, 2. Aufl. 2000, § 273 ZPO, Rn. 31).
  • OLG Düsseldorf, 23.09.2008 - 5 W 46/08

    Voraussetzungen einer Untätigkeitsbeschwerde

    Allerdings hat die Rechtsprechung in Anlehnung an die für die Untätigkeitsbeschwerde geltenden Grundsätze die Zulassung einer außerordentlichen Beschwerde entsprechend § 252 ZPO oder unmittelbar aus § 567 ZPO in den Fällen erwogen, in denen durch eine unangemessen weit hinausgeschobenen Terminierung faktisch ein Verfahrensstillstand herbeigeführt wird, der einer Rechtsschutzverweigerung gleichkommt (OLG Köln, NJW 1981, 2263; OLG Frankfurt NJW 1974, 1715; OLG Celle, NJW 1975, 1230; KG, Beschl. v. 28.11.2007 - 12 W 73/07 - dargestellt in NJW-Spezial 2008, 316; zustimmend: Walchshöfer, NJW 1974, 2291).
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Rechtsprechung
   BGH, 22.04.2008 - XI ZR 355/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,10620
BGH, 22.04.2008 - XI ZR 355/06 (https://dejure.org/2008,10620)
BGH, Entscheidung vom 22.04.2008 - XI ZR 355/06 (https://dejure.org/2008,10620)
BGH, Entscheidung vom 22. April 2008 - XI ZR 355/06 (https://dejure.org/2008,10620)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Anfechtbarkeit einer Entscheidung zum Verweis eines Rechtsstreit wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit an ein anderes Gericht; Bindungswirkung eines Urteils bezüglich der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte

  • Judicialis

    ZPO § 281 Abs. 2; ; ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 281 Abs. 2 S. 2
    Anfechtbarkeit einer Verweisung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GuT 2008, 217
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 02.04.1986 - IVa ZR 216/84

    Anfechtbarkeit der Abgabe an das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BGH, 22.04.2008 - XI ZR 355/06
    Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. April 1986 (BGHZ 97, 287 ff.) verweist, lässt sich auch hiermit die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht begründen.

    Anders als in jenen Fällen sei hier daher allein auf die allgemeinen Voraussetzungen abzustellen gewesen, unter denen gegen gerichtliche Entscheidungen ein Rechtsmittel stattfinde (BGHZ 97, 287, 289 f.).

  • BGH, 16.12.2003 - XI ZR 474/02

    Rüge der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte im

    Auszug aus BGH, 22.04.2008 - XI ZR 355/06
    Über die Frage, ob das Urteil tatsächlich auch bezüglich der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte, die in jedem Verfahrensabschnitt von Amts wegen zu prüfen ist (BGHZ 153, 82, 84 ff.; Senat, BGHZ 157, 224, 227 f.), Bindungswirkung entfaltet, haben zunächst die - mangels Anfechtbarkeit der Verweisungsentscheidung nunmehr zuständigen - Instanzgerichte zu befinden.
  • BGH, 06.06.1951 - II ZR 16/51

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

    Auszug aus BGH, 22.04.2008 - XI ZR 355/06
    Dies gilt auch, wenn die Verweisung durch Urteil ausgesprochen wird (BGHZ 2, 278, 279 f.; BGH, Beschluss vom 24. Mai 2000 - III ZB 9/00, NJW-RR 2000, 1731, 1732; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 281 Rdn. 14).
  • BGH, 28.11.2002 - III ZR 102/02

    Fehlende internationale Zuständigkeit als Revisionsgrund; Internationaler

    Auszug aus BGH, 22.04.2008 - XI ZR 355/06
    Über die Frage, ob das Urteil tatsächlich auch bezüglich der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte, die in jedem Verfahrensabschnitt von Amts wegen zu prüfen ist (BGHZ 153, 82, 84 ff.; Senat, BGHZ 157, 224, 227 f.), Bindungswirkung entfaltet, haben zunächst die - mangels Anfechtbarkeit der Verweisungsentscheidung nunmehr zuständigen - Instanzgerichte zu befinden.
  • BGH, 24.05.2000 - III ZB 9/00

    Unzulässigkeit einer Berufung

    Auszug aus BGH, 22.04.2008 - XI ZR 355/06
    Dies gilt auch, wenn die Verweisung durch Urteil ausgesprochen wird (BGHZ 2, 278, 279 f.; BGH, Beschluss vom 24. Mai 2000 - III ZB 9/00, NJW-RR 2000, 1731, 1732; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 281 Rdn. 14).
  • BGH, 26.03.2019 - XI ZR 228/17

    Internationale Zuständigkeit bei Rückgewähr darlehensfinanzierter

    Entsprechend bindet die Auffassung des verweisenden Gerichts, deutsche Gerichte seien international zuständig, das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 22. April 2008 - XI ZR 355/06, GuT 2008, 217; außerdem BayObLG, NJOZ 2001, 1449, 1451; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1989, 187, 188; OLG Stuttgart, NJW 2013, 83, 84).
  • BGH, 08.03.2012 - I ZR 55/11

    Nichtzulassungsbeschwerde: Anfechtbarkeit der Verweisungsentscheidung im

    Meinung, vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1951  II ZR 16/51, BGHZ 2, 278, 279; Beschluss vom 24. Mai 2000  III ZB 9/00, NJW-RR 2000, 1731, 1732; Beschluss vom 22. April 2008  XI ZR 355/06, GuT 2008, 217; Beschluss vom 27. Mai 2008  X ARZ 45/08, NJW-RR 2008, 1309; BAG, NJW 1991, 1630; MünchKomm.ZPO/Prütting, 3. Aufl., § 281 Rn. 40; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 281 Rn. 63; Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 3. Aufl., § 281 Rn. 105; Musielak/Foerste, ZPO, 8. Aufl., § 281 Rn. 11; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 281 Rn. 14; Geisler in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 281 Rn. 36; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 281 Rn. 11; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 281 Rn. 27).

    Dies gilt auch dann, wenn die Verweisung durch Urteil erfolgt (vgl. BGH, NJW-RR 2000, 1731, 1732; BGH, GuT 2008, 217) und wenn der Verweisungsantrag in der Berufungsinstanz  wenn auch nur hilfsweise  gestellt wird (vgl. BAG, NJW 1991, 1630, 1631).

  • OLG Frankfurt, 26.11.2008 - 7 U 251/07

    Internationale Zuständigkeit: Voraussetzungen des Gerichtsstands in

    Dass im Rahmen der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit auch die Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu prüfen war, ändert hieran nichts (vgl. BGH GuT 2008, 217; Kropholler, a.a.O., Art. 26 ; Schütze, RIW 1995, 630).
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