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   EuGH, 11.11.1975 - Gutachten 1/75   

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https://dejure.org/1975,3701
EuGH, 11.11.1975 - Gutachten 1/75 (https://dejure.org/1975,3701)
EuGH, Entscheidung vom 11.11.1975 - Gutachten 1/75 (https://dejure.org/1975,3701)
EuGH, Entscheidung vom 11. November 1975 - Gutachten 1/75 (https://dejure.org/1975,3701)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    EWG-VERTRAG, ARTIKEL 228 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2
    1. VÖLKERRECHTLICHE ABKOMMEN - ABSCHLUSS DURCH DIE EWG - VORHERIGES GUTACHTEN DES GERICHTSHOFES - STATTHAFTIGKEIT VON ANTRAEGEN AUF EIN GUTACHTEN - BEABSICHTIGTES ABKOMMEN - BEGRIFF

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Wird zitiert von ... (58)

  • EuGH, 24.03.1995 - Gutachten 2/92
    Die belgische Regierung macht, gestützt auf die Gutachten 1/75 vom 11. November 1975 ("Norm für die lokalen Ausgaben", Slg. 1975, 1355) und 1/78 vom 4. Oktober 1979 ("Internationales Naturkautschuk-Übereinkommen", Slg. 1979, 2871), geltend, das Gutachtenverfahren des Artikels 228 des Vertrages, ein Sonderverfahren, erlaube es dem Gerichtshof, über alle Fragen der materiellen oder formellen Vereinbarkeit des beabsichtigten Abkommens zu entscheiden, um jeden späteren Streit zu vermeiden, der der internationalen Glaubwürdigkeit der Gemeinschaft abträglich sein könnte.

    In jedem Falle zeigten die erwähnten Gutachten 1/75 und 1/78, daß der Gerichtshof den möglichen Gegenstand des Verfahrens nach Artikel 228 des Vertrages nicht restriktiv auffasse.

    In den Gutachten 1/75 und 1/78, a. a. O., habe der Gerichtshof diese Problematik nicht direkt behandelt: Er habe sich vielmehr mit der Frage der jeweiligen Zuständigkeit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten für den Beitritt zu einem völkerrechtlichen Vertrag befaßt.

    Die Nichtigerklärung des Rechtsaktes über den Abschluß eines völkerrechtlichen Vertrages durch den Gerichtshof wegen einer falschen Rechtsgrundlage bringe auch keine der vom Gerichtshof in seinem Gutachten 1/75, a. a. O., angesprochenen Gefahren mit sich, da die völkerrechtliche Verpflichtung der Gemeinschaft nicht in Frage gestellt werde.

    Die Gutachten 1/75 und 1/78, a. a. O., enthielten einige Gesichtspunkte, die für die Zulässigkeit des vorliegenden Antrags sprächen.

    Wenn der Gerichtshof einer solchen Klage stattgeben sollte, würde seine Entscheidung nicht zu den im Gutachten 1/75 angesprochenen ernsten Schwierigkeiten auf dem Gebiet der internationalen Beziehungen führen, da die Organe eine erneute Annahme des Beschlusses über den Abschluß, gestützt auf die vom Gerichtshof als zutreffend angesehene Grundlage, vornehmen könnten und - gemäß Artikel 176 des Vertrages - müßten.

    Die Bezugnahmen auf die Gutachten 1/75 und 1/78 (a. a. O.) im Gutachtenantrag seien irrelevant.

    Sie trägt zweitens vor, die Wahl der zutreffenden Rechtsgrundlage könne, wie die Gutachten 1/75 und 1/78, a. a. O., zeigten, als solche zum Gegenstand eines vorherigen Gutachtens nach Artikel 228 des Vertrages gemacht werden.

    Zu Artikel 113 des Vertrages trägt die belgische Regierung vor, nach dem Gutachten 1/75, a. a. O., habe der Begriff der Handelspolitik den gleichen Inhalt, ob er nun auf die internationale Betätigung eines Staates oder die der Gemeinschaft angewandt werde.

    Was Artikel 113 des Vertrages angehe, sei unstreitig, daß die in seinem Absatz 1 enthaltene Aufzählung einer Reihe von handelspolitischen Maßnahmen Hinweischarakter habe und daß die Vertragsbestimmungen betreffend die Handelspolitik weit auszulegen seien, um auch Maßnahmen zu erfassen, die mittelbar mit dem Handelsverkehr verbunden seien (Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 8/73, Massey-Ferguson, Slg. 1973, 897; Gutachten 1/75 und 1/78, a. a. O.).

  • EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94

    1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes -

    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gutachten des Gerichtshofes gemäß Artikel 228 Absatz 6 EG-Vertrag namentlich zu Fragen eingeholt werden, die die Verteilung der Zuständigkeiten für den Abschluß eines bestimmten Abkommens mit Drittländern zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten betreffen, wie dies hier der Fall ist (vgl. insbesondere Gutachten 1/75 vom 11. November 1975, Slg. 1975, 1355, 1360, Gutachten 1/78 vom 4. Oktober 1979, Slg. 1979, 2871, Randnr. 30, und Gutachten 2/91 vom 19. März 1993, Slg. 1993, I-1061, Randnr. 3).

    Wie der Gerichtshof im Gutachten 1/75 (Slg. 1975, 1355, 1365, dritter Absatz) entschieden hat, ist es ausgeschlossen, daß Artikel 71 EGKS-Vertrag ,den Artikeln 113 und 114 EWG-Vertrag ihre Wirksamkeit nimmt und die Zuständigkeit der Gemeinschaft zur Aushandlung und zum Abschluß internationaler Abkommen auf dem Gebiet der gemeinsamen Handelspolitik beschneiden kann".

    Zu ersteren ist vorab darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Gutachten 1/75, in dem er sich zum Umfang der Zuständigkeiten der Gemeinschaft für den Abschluß einer Vereinbarung über eine Norm für die lokalen Kosten zu äußern hatte, entschieden hat, daß die ,gemeinsame Handelspolitik und insbesondere die Ausfuhrpolitik... notwendigerweise die Ausfuhrbeihilferegelungen und insbesondere die Maßnahmen [umfaßt], welche die Kredite zur Finanzierung der mit Ausfuhrgeschäften verbundenen lokalen Ausgaben betreffen" (Slg. 1975, 1355, 1362).

  • EuGH, 14.07.1976 - 3/76

    Cornelis Kramer u.a.

    Die hier vertretene Ansicht sei vom Gerichtshof in seinem am 11. November 1975 erstatteten Gutachten 1/75 (Slg. 1975, 1355) und im Urteil Galli bestätigt worden.

    Die vom Gerichtshof in seinem Gutachten 1/75 angestellten Erwägungen könnten ebensowenig herangezogen werden.

    Das Nordostatlantik-Fischereiübereinkommen habe im wesentlichen einen nichtkommerziellen Charakter, so daß es bei Berücksichtigung des Gutachtens 1/75 des Gerichtshofes zweifelhaft sei, ob die Gemeinschaft ihm auf der Grundlage von Artikel 113 beitreten könne.

    Die Kommission verweist auf das Gutachten 1/75 des Gerichtshofes, wonach die gemeinsame Handelspolitik sowohl durch autonome Regelungen als auch mit Hilfe völkerrechtlicher Abkommen verwirklicht werden könne, ohne daß einem der beiden Wege der Vorrang zukomme.

    Die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile Van Haaster und Galli; Gutachten 1/75) habe jedoch die Kommission dazu veranlaßt, ihre Haltung vor dem Parlament erneut und eindeutig zu bekräftigen.

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