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   BVerfG, 28.12.1984 - 1 BvR 1472/84, 1 BvR 1473/84   

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BVerfG, 28.12.1984 - 1 BvR 1472/84, 1 BvR 1473/84 (https://dejure.org/1984,22152)
BVerfG, Entscheidung vom 28.12.1984 - 1 BvR 1472/84, 1 BvR 1473/84 (https://dejure.org/1984,22152)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Dezember 1984 - 1 BvR 1472/84, 1 BvR 1473/84 (https://dejure.org/1984,22152)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • HFR 1985, 337
 
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Wird zitiert von ... (36)

  • BVerfG, 14.06.2016 - 2 BvR 290/10

    Verfassungsbeschwerden gegen die Nichtanerkennung von Altersvorsorgeaufwendungen

    Wegen des umfangreichen und inhomogenen Leistungsspektrums der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits, das nur zum Teil zu steuerbaren Einkünften aus § 22 EStG führt, und des doppelgesichtigen Charakters von Altersvorsorgeaufwendungen andererseits, der sowohl in die Einkunfts- als auch in die Vermögenssphäre weist, steht dem Gesetzgeber jedoch ein weiter Spielraum bei der Bewertung und Gewichtung der unterschiedlichen Anteile zu, der mit der einheitlichen Zuweisung zu den Sonderausgaben nicht überschritten ist (vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 28. Dezember 1984 - 1 BvR 1472/84, 1 BvR 1473/84 - HFR 1985, S. 337).
  • BFH, 16.10.2002 - XI R 41/99

    Sonderausgabenvorwegabzug: Kürzung nicht verfassungswidrig

    Das BVerfG hat hierzu festgestellt, der Gesetzgeber wolle mit der Regelung des Vorwegabzugs und seiner Kürzung "- verfassungsrechtlich unbedenklich - einen Ausgleich zwischen Selbständigen und versicherungspflichtigen Arbeitnehmern schaffen und bei Selbständigen einen erhöhten Vorsorgebedarf berücksichtigen, weil diese Gruppe von Steuerpflichtigen sich eine Altersversorgung selbst aufbauen muss, während versicherungspflichtige Arbeitnehmer nur die sog. Arbeitnehmeranteile zu tragen haben und die Arbeitgeberanteile ohne Zurechnung zum Arbeitslohn und ohne Anrechnung auf den Grundhöchstbetrag des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber in aller Regel als Betriebsausgaben abziehbar und deshalb nicht mit Steuern vom Einkommen belastet sind" (vgl. BVerfG-Beschluss vom 28. Dezember 1984 1 BvR 1472/83, 1473/84, HFR 1985, 337).
  • BVerfG, 14.06.2016 - 2 BvR 323/10

    Verfassungsbeschwerden gegen die Nichtanerkennung von Altersvorsorgeaufwendungen

    Wegen des umfangreichen und inhomogenen Leistungsspektrums der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits, das nur zum Teil zu steuerbaren Einkünften aus § 22 EStG führt, und des doppelgesichtigen Charakters von Altersvorsorgeaufwendungen andererseits, der sowohl in die Einkunfts- als auch in die Vermögenssphäre weist, steht dem Gesetzgeber jedoch ein weiter Spielraum bei der Bewertung und Gewichtung der unterschiedlichen Anteile zu, der mit der einheitlichen Zuweisung zu den Sonderausgaben nicht überschritten ist (vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 28. Dezember 1984 - 1 BvR 1472/84, 1 BvR 1473/84 -, HFR 1985, S. 337).
  • BFH, 18.11.2009 - X R 6/08

    Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen und von sonstigen

    Die Regelung über die Kürzung des Vorwegabzugs war verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG-Beschluss vom 28. Dezember 1984 1 BvR 1472/84, 1 BvR 1473/84, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1985, 337, und BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73, unter C. V. 1. b der Gründe; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 X R 38/05, BFHE 216, 297, BStBl II 2007, 823; die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde durch BVerfG-Beschluss vom 25. Februar 2008 2 BvR 805/07 nicht zur Entscheidung angenommen).
  • BFH, 11.12.2002 - XI R 17/00

    Abzugsbeschränkung für Vorsorgeaufwendungen

    Das BVerfG hat hierzu festgestellt, der Gesetzgeber wolle mit der Regelung des Vorwegabzugs und seiner Kürzung "--verfassungsrechtlich unbedenklich-- einen Ausgleich zwischen Selbständigen und versicherungspflichtigen Arbeitnehmern schaffen und bei Selbständigen einen erhöhten Vorsorgebedarf berücksichtigen, weil diese Gruppe von Steuerpflichtigen sich eine Altersversorgung selbst aufbauen muss, während versicherungspflichtige Arbeitnehmer nur die sog. Arbeitnehmeranteile zu tragen haben und die Arbeitgeberanteile ohne Zurechnung zum Arbeitslohn und ohne Anrechnung auf den Grundhöchstbetrag des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber in aller Regel als Betriebsausgaben abziehbar und deshalb nicht mit Steuern vom Einkommen belastet sind" (vgl. BVerfG-Beschluss vom 28. Dezember 1984 1 BvR 1472/83, 1473/84, HFR 1985, 337).
  • BFH, 21.10.2014 - VIII R 21/12

    Keine vGA durch Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberanteile zur

    c) Schließlich hat das FG zu Recht das von der GmbH an einen Berater gezahlte Honorar zur Klärung ihrer eigenen Pflicht zur Nachentrichtung von Krankenversicherungsbeiträgen als betrieblich veranlasst angesehen, da der Arbeitgeberbeitrag nach ständiger Rechtsprechung eine Betriebsausgabe darstellt (vgl. BVerfG-Beschluss vom 28. Dezember 1984  1 BvR 1472/84, 1473/84, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1985, 337; BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99, BFHE 200, 529, BStBl II 2003, 179).
  • BFH, 23.01.2001 - XI R 17/00

    Verfassungsmäßigkeit des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen

    Da die Steuerfreiheit der Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 62 EStG einer steuerlichen Abziehbarkeit der Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 EStG gleichzustellen ist (vgl. BMF-Bericht, a.a.O., unter 6. mit Verweis auf BVerfGE 69, 272 [302]), will der Gesetzgeber mit der Regelung des Vorwegabzugs einen Ausgleich zwischen Selbständigen und versicherungspflichtigen Arbeitnehmern schaffen und den bei Selbständigen erhöhten Vorsorgebedarf berücksichtigen (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des BVerfG vom 28. Dezember 1984 1 BvR 1472/84, 1 BvR 1473/84, HFR 1985, 337).
  • BFH, 20.12.2000 - XI R 41/99

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen als SA

    Da die Steuerfreiheit der Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 62 EStG einer steuerlichen Abziehbarkeit der Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 EStG gleichzustellen ist (vgl. BMF-Bericht, a.a.O., unter 6. mit Verweis auf BVerfGE 69, 272 [302]), will der Gesetzgeber mit der Regelung des Vorwegabzugs einen Ausgleich zwischen Selbständigen und versicherungspflichtigen Arbeitnehmern schaffen und den bei Selbständigen erhöhten Vorsorgebedarf berücksichtigen (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des BVerfG vom 28. Dezember 1984 1 BvR 1472/84, 1 BvR 1473/84, HFR 1985, 337).
  • BFH, 29.07.1986 - IX R 206/84

    Rentenversicherung - Arbeitnehmer - Werbungskosten - Sonderausgaben -

    Wie das BVerfG in seinem Beschluß vom 28. Dezember 1984 1 BvR 1472/84, 1 BvR 1473/84 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1985, 337) unter Bezugnahme auf seinen Beschluß vom 16. Oktober 1962 2 BvL 27/60 (BVerfGE 14, 312, 317 f.) entschieden hat, gehört es zum Wesen einer Sozialversicherungs- und Versorgungseinrichtung, daß nicht genau festgestellt werden kann, welche Beitragsanteile der eigenen Versorgung und welche dem sozialen Ausgleich innerhalb der Solidargemeinschaft der Versicherten zu dienen bestimmt sind.
  • BVerfG, 20.08.1997 - 1 BvR 1523/88

    Verfassungsrechtliche Überprüfung der Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für

    Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Erwerbsaufwendungen im Sinne des § 9 Abs. 1 EStG zu würdigen (so bereits BVerfG, Beschlüsse vom 2. Mai 1978 [HFR 1978, 293 zur Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben] und vom 28. Dezember 1984 [HFR 1985, 337]).
  • BFH, 28.07.2004 - XI R 67/03

    Kürzung des Vorwegabzugs der Vorsorgeaufwendungen eines GmbH-Geschäftsführers bei

  • BFH, 25.08.1993 - X B 32/93

    Aussetzung des Klageverfahrens wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit der

  • BFH, 27.06.1996 - IV R 4/84

    Alleinerziehende Eltern - Kinderbetreuungskosten - Kürzung - Zumutbare Belastung

  • BFH, 27.10.1998 - X R 191/96

    SA; Kürzung des Vorwegabzugs

  • BFH, 12.03.2003 - X B 211/01

    Vorsorgeaufwendungen; Verfassungsmäßigkeit der Rechtslage für 1989

  • BFH, 25.03.2003 - X B 212/01

    Höchstbetrag der Vorsorgeaufwendungen, Verfassungsmäßigkeit der Rechtslage 1988

  • FG Nürnberg, 01.08.2007 - VII 51/06

    Verfassungsmäßigkeit der Sonderausgabenhöchstbeträge in Hinblick auf die

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.06.2000 - 1 K 2438/99

    Werbungskosten bei Einsatzwechseltätigkeit u. a.

  • BFH, 29.11.1989 - X R 183/87

    Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG bei

  • FG Nürnberg, 22.02.2001 - VI 54/98

    Private Kfz-Nutzung; Abzugsbeschränkungen nach § 10 Abs. 3 EStG

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.06.2000 - 1 K 2442/99

    Aufwendungen für den Bezug einer Tageszeitung

  • FG Nürnberg, 21.06.1999 - VI 82/99
  • FG Nürnberg, 22.02.2001 - VI 278/98

    Private KFZ-Nutzung; Abzugsbeschränkungen bei Vorsorgeaufwendungen

  • FG Nürnberg, 28.11.1996 - IV 98/95
  • BFH, 23.11.1994 - X R 159/93

    Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahren

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.11.2001 - 4 K 2670/99

    Keine Kürzung des Vorwegabzugs bei pauschal besteuerten

  • FG Hamburg, 02.11.2001 - II 327/01

    Beschränkte Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß

  • FG München, 12.12.2002 - 15 K 4395/00

    Kein Anspruch des Einspruchsführers gegen das Finanzamt auf Ruhen seines

  • FG München, 15.06.2001 - 13 V 1669/01

    Vorläufiger Rechtsschutz bei verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gültigkeit

  • FG Hamburg, 28.04.2000 - II 769/99

    Verfassungsmäßigkeit des Vorwegabzugs

  • FG Nürnberg, 19.03.1998 - VI 37/98
  • FG Köln, 24.10.2000 - 8 K 5471/98

    Kürzung des Vorwegabzugs

  • FG Niedersachsen, 14.11.2000 - 7 K 428/90

    Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über den begrenzten Abzug von

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.06.2000 - 1 K 2441/99

    Prozeßverschleppungsabsicht

  • FG Nürnberg, 13.10.1999 - VI 212/99
  • FG Niedersachsen, 04.10.1990 - XII 322/87
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