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   BFH, 08.05.1990 - VII R 130-131/87, VII R 130/87, VII R 131/87   

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BFH, 08.05.1990 - VII R 130-131/87, VII R 130/87, VII R 131/87 (https://dejure.org/1990,3659)
BFH, Entscheidung vom 08.05.1990 - VII R 130-131/87, VII R 130/87, VII R 131/87 (https://dejure.org/1990,3659)
BFH, Entscheidung vom 08. Mai 1990 - VII R 130-131/87, VII R 130/87, VII R 131/87 (https://dejure.org/1990,3659)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die richtige Bezeichnung eines Zollguts in der zugehörigen Zollanmeldung i.R.d. Abfertigung zur Vermeidung einer Entziehung nicht freigegebenen Zollguts vom Gestellungsort der zollamtlichen Überwachung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 161, 266
  • BB 1990, 1832
  • HFR 1990, 649
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 26.04.1988 - VII R 124/85
    Auszug aus BFH, 08.05.1990 - VII R 130/87
    Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Zollvorschriften sinngemäß (vgl. § 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes --UStG--); das bedeutet im Ergebnis keinen Unterschied zur einschränkungslosen Anwendung des § 57 ZG auf die Abschöpfungen und WAB, da seine Anwendung mit Sinn und Zweck der Einfuhrumsatzsteuer vereinbar ist (vgl. auch Senatsurteil vom 26.April 1988 VII R 124/85, BFHE 153, 463, 464, zur sinngemäßen Anwendung des § 57 Abs. 2 Satz 2 ZG auf die Einfuhrumsatzsteuer).

    Nach der Rechtsprechung des Senats genügt für die Inanspruchnahme einer juristischen Person als weiterer Zollschuldner nach § 57 Abs. 2 Satz 2 ZG das Wissen oder Wissenmüssen der Personen, die als Organe oder als nachgeordnete Angestellte im Rahmen ihrer Obliegenheiten für die juristische Person an der Übernahme des Zollguts beteiligt waren (vgl. Senatsurteil vom 26.April 1988 VII R 124/85, BFHE 153, 463, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Der Senat hat sich zwar in seiner im Urteil BFHE 153, 463 zitierten Entscheidung vom 11.März 1981 VII R 89/78 (BFHE 132, 503, 504) u.a. auf den Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB bezogen, wonach es für Inhalt und Wirksamkeit eines von einem Vertreter für einen Vertretenen abgeschlossenen Rechtsgeschäfts auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Vertreters von den maßgebenden Umständen ankommt.

    Bei Berücksichtigung dieser in § 31 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken zusammen mit der Erwägung, daß es nicht zu rechtfertigen ist, eine juristische Person (oder die genannten Personengesellschaften) gegenüber natürlichen Personen z.B. bei der Entstehung einer Eingangsabgabenschuld zu privilegieren (BFHE 153, 463, 468), muß davon ausgegangen werden, daß die Tathandlung des Entziehens von Zollgut aus der zollamtlichen Überwachung, die der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH einer KG vornimmt, im Rahmen des Tatbestandes des § 57 Abs. 1 und 2 ZG der KG zuzurechnen ist.

  • BFH, 11.07.1989 - VII R 4/87

    Einheimisches Fahrzeugs - Veräußerung eines Fahrzeugs - Anzeige über Veräußerung

    Auszug aus BFH, 08.05.1990 - VII R 130/87
    Auch ohne entsprechende Revisionsrüge aufzuheben wäre die Vorentscheidung, wenn im erstinstanzlichen Verfahren eine notwendige Beiladung (§ 60 Abs. 3 FGO) unterblieben wäre (Senatsurteil vom 11.Juli 1989 VII R 4/87, BFHE 157, 454, 456, BStBl II 1989, 812, mit Nachweisen).

    Seine Beiladung zu den vorliegenden Verfahren vor dem FG war daher nicht geboten (vgl. auch BFHE 157, 454, 455 ff., BStBl II 1989, 812; BFH-Beschluß vom 7.Februar 1980 VI B 97/79, BFHE 129, 310, 312, BStBl II 1980, 210).

  • BFH, 29.06.1982 - VII R 68/78
    Auszug aus BFH, 08.05.1990 - VII R 130/87
    Die gleiche Auffassung liegt dem Urteil des erkennenden Senats vom 29.Juni 1982 VII R 68/78 (BFHE 136, 334, 346) zugrunde.

    Zollschuldner i.S. des § 57 Abs. 2 Satz 1 ZG kann nicht nur der Gestellungspflichtige werden, sondern auch, wer bewirkt oder veranlaßt, daß die Ware der zollamtlichen Überwachung vorenthalten oder entzogen wird (vgl. Senat, Urteile vom 3.Mai 1977 VII R 51/74, BFHE 122, 204, 206; in BFHE 136, 334, 347, sowie vom 13.August 1985 VII R 93/81, BFHE 144, 311, 314).

  • BFH, 17.02.1989 - III R 35/85

    1. Zum Begriff der Zuwiderhandlung gegen die Kontensperre (§ 72 AO 1977) und zum

    Auszug aus BFH, 08.05.1990 - VII R 130/87
    Der dort entwickelte Grundsatz, juristische Personen dürften gegenüber natürlichen Personen nicht privilegiert werden (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17.Februar 1989 III R 35/85, BFHE 156, 355, 363, BStBl II 1990, 263, 267), gilt in gleicher Weise auch für die Anwendung des § 57 Abs. 2 Satz 1 ZG.
  • BFH, 11.03.1981 - VII R 89/78
    Auszug aus BFH, 08.05.1990 - VII R 130/87
    Der Senat hat sich zwar in seiner im Urteil BFHE 153, 463 zitierten Entscheidung vom 11.März 1981 VII R 89/78 (BFHE 132, 503, 504) u.a. auf den Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB bezogen, wonach es für Inhalt und Wirksamkeit eines von einem Vertreter für einen Vertretenen abgeschlossenen Rechtsgeschäfts auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Vertreters von den maßgebenden Umständen ankommt.
  • BGH, 08.07.1986 - VI ZR 47/85

    Haftung einer juristischen Person für unerlaubte Handlungen eines

    Auszug aus BFH, 08.05.1990 - VII R 130/87
    Sie knüpft nicht an die Vertretungsmacht an, sondern an die Fähigkeit des Organs, für die juristische Person zu handeln (Urteil des BGH vom 8.Juli 1986 VI ZR 47/85, BGHZ 98, 148, 151).
  • BFH, 02.07.1987 - VII R 112/83
    Auszug aus BFH, 08.05.1990 - VII R 130/87
    Es kann hier dahinstehen, ob dieser Auffassung bei dem Stand der Zollrechtsharmonisierung im hier maßgebenden Jahr 1979 zu folgen ist (vgl. dazu das Vorabentscheidungsersuchen des Senats in BFHE 150, 240 im Verfahren über die Revision gegen das zitierte Urteil des FG Hamburg; der EuGH hat sich in seiner Antwort im Urteil vom 20.September 1988 Rs.252/87, amtlich noch nicht veröffentlicht, HFR 1989, 51, dazu nicht geäußert und brauchte es bei seiner Rechtsauffassung auch nicht).
  • BFH, 24.01.1989 - VII B 188/88

    Säumniszuschlag - GmbH - Haftung des Geschäftsführers

    Auszug aus BFH, 08.05.1990 - VII R 130/87
    Zwar ist die Haftung akzessorisch (Beschluß des Senats vom 24.Januar 1989 VII B 188/88, BFHE 155, 497, 498, BStBl II 1989, 315).
  • BFH, 07.02.1980 - VI B 97/79

    Unanfechtbarkeit eines Urteils - Beiladung - Anfechtung eines

    Auszug aus BFH, 08.05.1990 - VII R 130/87
    Seine Beiladung zu den vorliegenden Verfahren vor dem FG war daher nicht geboten (vgl. auch BFHE 157, 454, 455 ff., BStBl II 1989, 812; BFH-Beschluß vom 7.Februar 1980 VI B 97/79, BFHE 129, 310, 312, BStBl II 1980, 210).
  • BFH, 10.11.1988 - IV R 70/86

    Rechtsfolgen der Unterlassung der notwendigen Beiladung der Gesellschafter -

    Auszug aus BFH, 08.05.1990 - VII R 130/87
    Die Beiladung ist danach notwendig, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen des Dritten (Beizuladenden) gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen bringt (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 10.November 1988 IV R 70/86, BFH/NV 1990, 31, 32).
  • FG Hamburg, 18.05.1983 - IV 162/81
  • FG Hamburg, 31.03.1989 - IV 336/85
  • BFH, 03.05.1977 - VII R 51/74
  • FG Hamburg, 05.03.1979 - IV 23/77
  • BFH, 02.09.1986 - VII R 125/83
  • BFH, 30.05.1972 - VII R 121/69
  • BFH, 13.08.1985 - VII R 93/81
  • BGH, 24.10.2002 - 5 StR 600/01

    Entziehen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus einem

    Nach der Rechtsprechung des BFH (zur Entziehung aus zollamtlicher Überwachung) ist Täter der Entziehungshandlung derjenige, der die Handlung selbst ausführt, wie auch derjenige, der die Handlung veranlaßt, d.h. die Tatherrschaft hat (vgl. BFHE 161, 266, 270; BFH ZfZ 2000, 419).
  • BFH, 27.10.2004 - VII R 70/03

    Überführung von Waren in Versandverfahren

    Der Senat hat mit Urteil vom 8. Mai 1990 VII R 130-131/87 (BFHE 161, 266) entschieden, dass es sich bei einer Zollanmeldung um eine Willenserklärung des Zollbeteiligten handelt, die im Zweifelsfall der Auslegung bedarf, für welche wiederum in sinngemäßer Anwendung der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der objektive Erklärungswert der Willenserklärung maßgebend ist.

    Ob eine zur Beförderung übergebene Ware von der mit dem jeweiligen Übergabeschein TR abgegebenen Willenserklärung und der dort enthaltenen Warenbezeichnung auch erfasst wird, ist daher eine Frage des Einzelfalls (vgl. Senatsurteil in BFHE 161, 266), deren Beantwortung aufgrund der dem Tatrichter vorbehaltenen Tatsachenwürdigung zu erfolgen hat.

    So hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 161, 266 in einem Fall einer krassen Falschbezeichnung, in welchem die geladene Butter als tiefgefrorene Erdbeeren deklariert worden war, angenommen, dass sich die betreffende Zollanmeldung unter keinen Umständen auf eine Ware wie Butter habe beziehen lassen und diese Ware somit nicht habe umfassen können.

  • BFH, 05.10.2004 - VII R 61/03

    Grundsatz der einmaligen Entstehung einer Zollschuld durch die zeitlich erste

    Eine Versandanmeldung muss die Beschaffenheit einer Ware daher zumindest im Kern richtig bezeichnen (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 1990 VII R 130-131/87, BFHE 161, 266, 268).
  • BFH, 06.12.2005 - VII R 31/04

    TIR-Verfahren: Zuständigkeit für die Abgabenerhebung bei Zuwiderhandlungen -

    Täter der Entziehungshandlung ist nicht nur derjenige, der die Entziehungshandlung selbst ausführt, sondern auch, wer die Tatherrschaft innehat und wie ein mittelbarer Täter bewirkt oder veranlasst, dass die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird (Senatsurteil vom 8. Mai 1990 VII R 130-131/87, BFHE 161, 266, 270, m.w.N.).
  • BFH, 28.01.1993 - V R 75/88

    Die in der Rechnung einer GmbH unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer i. S. des §

    Die Vorschrift wurde zu dem Zweck geschaffen, die juristischen Personen, die erst durch natürliche Personen handlungsfähig werden, für das Handeln dieser Personen so verantwortlich zu machen, wie eine natürliche Person für ihr eigenes Handeln (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. Mai 1990 VII R 130-131/87 unter 3. b), BFHE 161, 266; Münchener Kommentar, a. a. O., Rdnr. 1).
  • BFH, 28.09.1993 - VII R 107/92

    Gewährung von Ausfuhrerstattungen für Kindernährmittel - Rechtswidrigkeit von

    Zwar hat der erkennende Senat im Hinblick auf die Anmeldung von Zollgut auf das sich der Zollantrag bezieht (§ 12 Abs. 1 des Zollgesetzes - ZG -) entschieden, daß unrichtige Angaben in der Zollanmeldung über die Beschaffenheit der Ware den Bezug zum Antrag nicht ausschließen, wenn im Kern die Beschaffenheit richtig bezeichnet worden ist (Senatsurteil vom 8. Mai 1990 VII R 130-131/87, BFHE 161, 266, 269).
  • FG Saarland, 01.06.1995 - 2 K 33/92
    BFHE 153, 463; vom 8. Mai 1990 VII R 130-;131/87, BFHE 161, 266, 270 ff.; FG Hamburg, Urteil vom 21. Mai 1991 IV 51/87 N, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1991, 775; ebenso Bail/Schädel/Hutter/Dorsch, Komm. Zollrecht, B/57-;58, Rz. 12 und 13; Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, Komm., 2. Aufl., Bd. 1/2, § 57 ZG Anm. 23).

    Grund für die Zurechnung des zollerheblichen Handelns der Vertreterperson zum Nachteil der juristischen Person ist aber gerade, daß das gleichgeartete zollerhebliche Handeln einer natürlichen und einer juristischen Rechtsperson abgabenrechtlich gleich behandelt werden soll (BFH, BFHE 153, 463, 468 und 161, 266, 271).

  • BFH, 11.11.1992 - V B 43/92

    Haftung für Einfuhrumsatzsteuer bei Vorenthaltung zollpflichtigen Zollguts der

    § 57 ZG ist einschränkungslos auch auf die Einfuhrumsatzsteuer anwendbar (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 8. Mai 1990 VII R 130--131/87, BFHE 161, 266).

    Es genügt, daß er die entsprechende Handlung veranlaßt (vgl. BFH in BFHE 161, 266), also die wesentliche Ursache setzt.

  • BFH, 13.07.2000 - VII B 78/00

    Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung

    Täter der Entziehungshandlung ist im Regelfall derjenige, der die Handlung selbst ausführt, ist er jedoch nur willenloses Werkzeug eines anderen, der die Tatherrschaft inne hat, so ist dieser der Entzieher und damit Abgabenschuldner (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 1990 VII R 130-131/87, BFHE 161, 266, 270).
  • FG Hamburg, 06.09.2001 - IV 185/99

    Zum Anspruch auf Ausfuhrerstattung bei unzutreffenden

    Vor diesem Hintergrund ist der erkennende Senat der Auffassung, dass unzutreffende Angaben in der Ausfuhranmeldung einen Anspruch auf Ausfuhrerstattung nur dann nicht ausschließen, wenn die tatsächlich ausgeführte und die angemeldete Ware nicht als verschiedene Erzeugnisse anzusehen sind, das Erzeugnis in der Anmeldung also im Kern richtig bezeichnet worden ist (ähnlich bereits EuGH, Urteil vom 27.2.1992 - C 5/90 und C 206/90 -, in: Slg. 1992 I - 1212; vgl. auch BFH, Urteil vom 8.5.1990 - VII R 130 und 1313/87 -, in: HFR 1990, S. 649 ff betreffend unrichtige Angaben in der Zollanmeldung).
  • BFH, 29.07.2003 - VII R 49/02

    Zollanmeldung, Auslegung

  • FG Nürnberg, 10.11.2009 - II 18/06

    Vorsteuerabzug: Leistender im Sinne des Umsatzsteuerrechts - Unternehmerfähigkeit

  • FG München, 14.10.2010 - 14 K 2888/08

    Einreihung von Silikonventilen - Nacherhebung von Zoll - Vertrauensschutz -

  • FG Hamburg, 17.06.1999 - IV 325/98

    Rückforderung von Ausfuhrerstattung

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