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   BVerfG, 24.01.1991 - 1 BvR 198/89   

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https://dejure.org/1991,4563
BVerfG, 24.01.1991 - 1 BvR 198/89 (https://dejure.org/1991,4563)
BVerfG, Entscheidung vom 24.01.1991 - 1 BvR 198/89 (https://dejure.org/1991,4563)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Januar 1991 - 1 BvR 198/89 (https://dejure.org/1991,4563)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beginn der Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde bei unzulässigem Rechtsmittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • HFR 1991, 615
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 06.06.1978 - 1 BvR 98/76

    Fristbeginn zur erhebung der Verfassungsbeschwerde bei unzulässiger

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1991 - 1 BvR 198/89
    Offensichtlich unzulässig ist das Rechtsmittel dann, wenn der Rechtsmittelführer nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre bei Einlegung des Rechtsmittels über die Unzulässigkeit nicht im ungewissen sein konnte (vgl. BVerfGE 28, 1 [6]; 48, 341 [344]; 49, 252 [255]).

    Dies hätten die Beschwerdeführer auch ohne weiteres erkennen können (vgl. BVerfGE 48, 341 [344 ff.]).

  • BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

    Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1991 - 1 BvR 198/89
    Der Gesetzgeber kann ohne Verfassungsverstoß die Zulassung der Revision an bestimmte gesetzliche Vorgaben knüpfen, insbesondere kann er die Einhaltung bestimmter Fristen zur Begründung eines Rechtsmittels festlegen (vgl. etwa BVerfGE 10, 264 [267 f.]; 65, 76 [90 f.]).

    Anders liegen die Dinge nur, wenn die gesetzlichen Bestimmungen in der Auslegung durch den Bundesfinanzhof die Wahrnehmung der Revisionsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren würden (vgl. etwa BVerfGE 10, 264 [268]; 40, 272 [274 f.]; vgl. auch BVerfGE 58, 369 [374]).

  • BVerfG, 22.10.1981 - 1 BvR 1369/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anerkennung von Berufskrankheiten

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1991 - 1 BvR 198/89
    Anders liegen die Dinge nur, wenn die gesetzlichen Bestimmungen in der Auslegung durch den Bundesfinanzhof die Wahrnehmung der Revisionsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren würden (vgl. etwa BVerfGE 10, 264 [268]; 40, 272 [274 f.]; vgl. auch BVerfGE 58, 369 [374]).

    Der Gesetzgeber hat weitgehende Freiheit, den jeweiligen Zugang zum Rechtsmittelgericht wie den Verfahrensgang nach seinen Zweckmäßigkeitsvorstellungen auszurichten (vgl. BVerfGE 65, 76 , [91]); dementsprechend können auch die Gerichte unterschiedliche Anforderungen stellen (vgl. BVerfGE 58, 369 [374]).

  • BVerfG, 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82

    Offensichtlichkeitsentscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1991 - 1 BvR 198/89
    Der Gesetzgeber kann ohne Verfassungsverstoß die Zulassung der Revision an bestimmte gesetzliche Vorgaben knüpfen, insbesondere kann er die Einhaltung bestimmter Fristen zur Begründung eines Rechtsmittels festlegen (vgl. etwa BVerfGE 10, 264 [267 f.]; 65, 76 [90 f.]).

    Der Gesetzgeber hat weitgehende Freiheit, den jeweiligen Zugang zum Rechtsmittelgericht wie den Verfahrensgang nach seinen Zweckmäßigkeitsvorstellungen auszurichten (vgl. BVerfGE 65, 76 , [91]); dementsprechend können auch die Gerichte unterschiedliche Anforderungen stellen (vgl. BVerfGE 58, 369 [374]).

  • BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvR 719/68

    Augstein

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1991 - 1 BvR 198/89
    Offensichtlich unzulässig ist das Rechtsmittel dann, wenn der Rechtsmittelführer nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre bei Einlegung des Rechtsmittels über die Unzulässigkeit nicht im ungewissen sein konnte (vgl. BVerfGE 28, 1 [6]; 48, 341 [344]; 49, 252 [255]).
  • BVerfG, 10.10.1978 - 1 BvR 475/78

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verweis uf das

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1991 - 1 BvR 198/89
    Offensichtlich unzulässig ist das Rechtsmittel dann, wenn der Rechtsmittelführer nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre bei Einlegung des Rechtsmittels über die Unzulässigkeit nicht im ungewissen sein konnte (vgl. BVerfGE 28, 1 [6]; 48, 341 [344]; 49, 252 [255]).
  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1991 - 1 BvR 198/89
    Schließlich ist die angegriffene Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, als das Gericht den Beschwerdeführern keine Gelegenheit gegeben hat, die Mängel in der Revisionsbegründungsschrift innerhalb der Frist zu beseitigen, denn Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht dazu, die Prozeßbeteiligten vor einer beabsichtigten Rechtsentscheidung über diese zu hören, weil sich aus Art. 103 Abs. 1 GG eine umfassende Aufklärungs- oder Hinweispflicht der Fachgerichte nicht herleiten läßt (vgl. BVerfGE 66, 116 [147]; 67, 90 [96]).
  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1991 - 1 BvR 198/89
    Anders liegen die Dinge nur, wenn die gesetzlichen Bestimmungen in der Auslegung durch den Bundesfinanzhof die Wahrnehmung der Revisionsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren würden (vgl. etwa BVerfGE 10, 264 [268]; 40, 272 [274 f.]; vgl. auch BVerfGE 58, 369 [374]).
  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvR 669/87

    Grundsätze des fairen Verfahrens bei unleserlicher Unterschrift des

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1991 - 1 BvR 198/89
    Entsprechendes gilt für den Grundsatz des fairen Verfahrens: Wenn sich hieraus schon für den Regelfall ergibt, daß ein Gericht nicht verpflichtet ist, auf eine beabsichtigte Änderung der Rechtsprechung hinzuweisen (vgl. BVerfGE 78, 123 [126 f.]), so kann hieraus erst recht keine Hinweispflicht abgeleitet werden, wenn das Gericht eine ständige Rechtsprechung anwendet.
  • BVerfG, 15.05.1984 - 1 BvR 967/83

    Materiell-rechtlich fehlerhafte Rechtsanwendung und Willkürverbot

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1991 - 1 BvR 198/89
    Schließlich ist die angegriffene Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, als das Gericht den Beschwerdeführern keine Gelegenheit gegeben hat, die Mängel in der Revisionsbegründungsschrift innerhalb der Frist zu beseitigen, denn Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht dazu, die Prozeßbeteiligten vor einer beabsichtigten Rechtsentscheidung über diese zu hören, weil sich aus Art. 103 Abs. 1 GG eine umfassende Aufklärungs- oder Hinweispflicht der Fachgerichte nicht herleiten läßt (vgl. BVerfGE 66, 116 [147]; 67, 90 [96]).
  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 649/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Gewährung von

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1086/74

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 83/56

    Fristbeginn fdie Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche

  • BVerfG, 28.03.1985 - 1 BvR 1245/84

    Sozialgerichtsverfahren - Sofortvollzug - Krankenversicherung - Kassenarzt -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.05.2006 - L 10 AS 102/06

    Arbeitslosengeld II - Individualanspruch - Bedarfsgemeinschaft - Bekanntgabe des

    Mit ihm ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1992 - 1 BvR 198/89 = BVerfGE 87, 209; Urteil vom 05. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 = BVerfGE 109, 133).
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