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   EuGH, 05.10.1994 - C-280/93   

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https://dejure.org/1994,43
EuGH, 05.10.1994 - C-280/93 (https://dejure.org/1994,43)
EuGH, Entscheidung vom 05.10.1994 - C-280/93 (https://dejure.org/1994,43)
EuGH, Entscheidung vom 05. Oktober 1994 - C-280/93 (https://dejure.org/1994,43)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Deutschland / Rat

    EWG-Vertrag, Artikel 149 Absatz 3
    1. Handlungen der Organe; Verfahren des Zustandekommens; Erlaß einer Verordnung durch den Rat auf Vorschlag der Kommission; Vorschlag, der gemäß einem politischen Kompromiß geändert wurde, dem das zuständige Kommissionsmitglied im Namen der Kommission zustimmte und der ...

  • EU-Kommission

    Deutschland / Rat

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die gemeinsame Marktorganisation für Bananen; Beeinträchtigung des freien Verkehrs von Bananen innerhalb der Gemeinschaft und die Durchführung einer gemeinsamen Regelung für den Handel mit dritten Ländern; Zollfreie Einfuhr von Bananen aus den ...

  • opinioiuris.de

    Bananenmarkt

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 1; ; EWG-Vertrag Art. 42; ; EWG-Vertrag Art. 43; ; EWG-Vertrag Art. 39; ; EWG-Vertrag Art. 3 f; ; Verordnung Nr. 404/93 des Rates vom 13.02.1993 über die ... gemeinsame Marktorganisation für Bananen Art. 21 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Handlungen der Organe - Verfahren des Zustandekommens - Erlaß einer Verordnung durch den Rat auf Vorschlag der Kommission - Vorschlag, der gemäß einem politischen Kompromiß geändert wurde, dem das zuständige Kommissionsmitglied im Namen der Kommission zustimmte und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • uni-mannheim.de PDF, S. 180 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Integration des nationalen Wirtschaftsrechts in die internationale Wirtschaftsordnung (Ralph Alexander Lorz; mzes Jahrbuch 01, 180)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 945
  • NVwZ 1995, 575 (Ls.)
  • HFR 1995, 48
 
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Wird zitiert von ... (233)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 10.01.1992 - C-177/90

    Kühn / Landwirtschaftskammer Weser-Ems

    Auszug aus EuGH, 05.10.1994 - C-280/93
    67 Nach ständiger Rechtsprechung ist das in dieser Vorschrift niedergelegte Diskriminierungsverbot nur der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, der zu den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts gehört (vgl. Urteile vom 10. Januar 1992 in der Rechtssache C-177/90, Kühn, Slg. 1992, I-35, Randnr. 18, und vom 27. Januar 1994 in der Rechtssache C-98/91, Herbrink, Slg. 1994, I-223, Randnr. 27) und der verlangt, daß vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, daß eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (vgl. Urteil vom 25. November 1986 in den Rechtssachen 201/85 und 202/85, Klensch u. a., Slg. 1986, 3477, Randnr. 9, und Urteil Wuidart u. a., a. a. O., Randnr. 13).

    Folglich können die Ausübung des Eigentumsrechts und die freie Berufsausübung namentlich im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismässigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (vgl. Urteile vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 265/87, Schräder, Slg. 1989, 2237, Randnr. 15, und vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88, Wachauf, Slg. 1989, 2609, Randnr. 18, sowie Urteil Kühn, a. a. O., Randnr. 16).

  • EuGH, 12.12.1972 - 21/72

    International Fruit Company u.a. / Produktschap voor Groenten en Fruit

    Auszug aus EuGH, 05.10.1994 - C-280/93
    108 Der Gerichtshof hat bemerkt, daß für den Fall, daß bestimmte Erzeuger infolge einer aufgrund des Abkommens bestehenden Verpflichtung oder infolge eines Zugeständnisses hinsichtlich einer Präferenz einen ernsthaften Schaden erleiden oder zu erleiden drohen, eine Vertragspartei nach Artikel XIX die Möglichkeit hat, die Verpflichtung einseitig aufzuheben und das Zugeständnis zurückzunehmen oder abzuändern, und zwar entweder, wenn die beteiligten Vertragsparteien nicht zu einem Einvernehmen gelangen, nach Konsultation sämtlicher Vertragsparteien oder auch ohne vorherige Konsultation, wenn Eile geboten und die Maßnahme vorläufiger Natur ist (vgl. Urteile vom 12. Dezember 1972 in den Rechtssachen 21/72 bis 24/72, International Fruit Company, Slg. 1972, 1219, Randnrn.
  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

    Auszug aus EuGH, 05.10.1994 - C-280/93
    Ist der Gemeinschaftsgesetzgeber insbesondere für den Erlaß einer Regelung genötigt, die künftigen Auswirkungen dieser Regelung zu beurteilen, und lassen sich diese Auswirkungen nicht genau vorhersehen, so kann seine Beurteilung nur dann beanstandet werden, wenn sie im Hinblick auf die Erkenntnisse, über die er im Zeitpunkt des Erlasses der Regelung verfügte, offensichtlich irrig erscheint (vgl. Urteil Wuidart u. a., a. a. O., Randnr. 14, und Urteil vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 14).
  • EuGH, 07.05.1991 - C-69/89

    Nakajima All Precision / Rat

    Auszug aus EuGH, 05.10.1994 - C-280/93
    111 Bei Fehlen einer solchen, aus dem Abkommen selbst folgenden Verpflichtung hat der Gerichtshof die Rechtmässigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung nur dann im Hinblick auf die Vorschriften des GATT zu prüfen, wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen des GATT übernommene Verpflichtung erfuellen wollte oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen dieses Abkommens verweist (vgl. Urteile vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 70/87, Fediol, Slg. 1989, 1781, und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima, Slg. 1991, I-2069).
  • EuGH, 16.03.1983 - 267/81

    Amministrazione delle finanze dello Stato / SPI und SAMI

    Auszug aus EuGH, 05.10.1994 - C-280/93
    21, 25 und 26, vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 9/73, Schlüter, Slg. 1973, 1135, Randnr. 29, und vom 16. März 1983 in der Rechtssache 266/81, SIOT, Slg. 1983, 731, Randnr. 28, und in den Rechtssachen 267/81, 268/81 und 269/81, SPI und SAMI, Slg. 1983, 801, Randnr. 23).
  • EuGH, 24.10.1973 - 9/73

    Schlüter / Hauptzollamt Lörrach

    Auszug aus EuGH, 05.10.1994 - C-280/93
    21, 25 und 26, vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 9/73, Schlüter, Slg. 1973, 1135, Randnr. 29, und vom 16. März 1983 in der Rechtssache 266/81, SIOT, Slg. 1983, 731, Randnr. 28, und in den Rechtssachen 267/81, 268/81 und 269/81, SPI und SAMI, Slg. 1983, 801, Randnr. 23).
  • EuGH, 16.03.1983 - 266/81

    SIOT / Ministero delle finanze

    Auszug aus EuGH, 05.10.1994 - C-280/93
    21, 25 und 26, vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 9/73, Schlüter, Slg. 1973, 1135, Randnr. 29, und vom 16. März 1983 in der Rechtssache 266/81, SIOT, Slg. 1983, 731, Randnr. 28, und in den Rechtssachen 267/81, 268/81 und 269/81, SPI und SAMI, Slg. 1983, 801, Randnr. 23).
  • EuGH, 28.10.1982 - 52/81

    Faust / Kommission

    Auszug aus EuGH, 05.10.1994 - C-280/93
    80 Ein Wirtschaftsteilnehmer kann auch kein wohlerworbenes Recht oder auch nur ein berechtigtes Vertrauen auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation, die durch Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens verändert werden kann, geltend machen (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1982 in der Rechtssache 52/81, Faust/Kommission, Slg. 1982, 3745, Randnr. 27), besonders dann nicht, wenn die bestehende Situation mit den Regeln des Gemeinsamen Marktes unvereinbar ist.
  • EuGH, 22.06.1989 - 70/87

    FEDIOL / Kommission EWG

    Auszug aus EuGH, 05.10.1994 - C-280/93
    111 Bei Fehlen einer solchen, aus dem Abkommen selbst folgenden Verpflichtung hat der Gerichtshof die Rechtmässigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung nur dann im Hinblick auf die Vorschriften des GATT zu prüfen, wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen des GATT übernommene Verpflichtung erfuellen wollte oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen dieses Abkommens verweist (vgl. Urteile vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 70/87, Fediol, Slg. 1989, 1781, und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima, Slg. 1991, I-2069).
  • EuGH, 11.07.1989 - 265/87

    Schräder / Hauptzollamt Gronau

    Auszug aus EuGH, 05.10.1994 - C-280/93
    Folglich können die Ausübung des Eigentumsrechts und die freie Berufsausübung namentlich im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismässigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (vgl. Urteile vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 265/87, Schräder, Slg. 1989, 2237, Randnr. 15, und vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88, Wachauf, Slg. 1989, 2609, Randnr. 18, sowie Urteil Kühn, a. a. O., Randnr. 16).
  • EuGH, 13.07.1989 - 5/88

    Wachauf / Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft

  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

  • EuGH, 16.11.1989 - 131/87

    Kommission / Rat

  • EuGH, 23.02.1988 - 68/86

    Vereinigtes Königreich / Rat

  • EuGH, 27.01.1994 - C-98/91

    Herbrink / Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij

  • EuGH, 21.02.1990 - 285/88
  • EuGH, 19.03.1992 - C-311/90

    Hierl / Hauptzollamt Regensburg

  • EuGH, 21.02.1990 - 267/88

    Wuidart u.a. / Laiterie coopérative eupenoise u.a.

  • EuGH, 16.07.1992 - C-65/90

    Parlament / Rat

  • EuGH, 05.10.1993 - C-13/92

    Driessen u.a. / Minister van Verkeer en Waterstaat

  • EuGH, 29.06.1993 - C-280/93

    Deutschland / Rat

  • EuGH, 25.11.1986 - 201/85

    Klensch / Secrétaire d'État

  • EuGH, 06.09.2017 - C-643/15

    Der Gerichtshof weist die Klagen der Slowakei und Ungarns gegen die vorläufige

    Der vorliegende Fall unterscheide sich insoweit von der Rechtssache, in der das Urteil vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Rat (C-280/93, EU:C:1994:367), ergangen sei.

    Zu Art. 293 Abs. 2 AEUV hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die von der Kommission angenommenen geänderten Vorschläge nicht notwendigerweise Schriftform aufweisen müssen, sofern sie Teil des Verfahrens zum Erlass von Rechtsakten der Union sind, das sich durch eine gewisse Flexibilität auszeichnet, die erforderlich ist, um zwischen den Organen eine Meinungsübereinstimmung zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Rat, C-280/93, EU:C:1994:367, Rn. 36).

  • BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97

    Bananenmarktordnung

    Der Europäische Gerichtshof entschied mit Urteil vom 9. November 1995 (EuGH, Rs. C-466/93 - Atlanta Fruchthandelsgesellschaft/Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft -, Slg. 1995, I-3799) weitgehend unter Verweis auf sein Urteil vom 5. Oktober 1994 (EuGH, Rs. C-280/93 - Bundesrepublik Deutschland/Rat -, Slg. 1994, I-4973), gegen die Gültigkeit der VO 404/93 bestünden keine Bedenken.
  • EuGH, 14.10.1999 - C-104/97

    Atlanta / Europäische Gemeinschaft

    22 Der Gerichtshof hat am 5. Oktober 1994 die von der Bundesrepublik Deutschland eingereichte Nichtigkeitsklage abgewiesen (Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Urteil des Gerichtshofes, das die Gültigkeit einer Handlung der Gemeinschaftsorgane bestätigt, nicht als hinreichender Grund angesehen werden, der das Vorbringen eines neuen Angriffsmittels rechtfertigen kann, da die Gültigkeit solcher Handlungen ohnehin vermutet wird; die genannten Urteile Deutschland/Rat und Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. (II) haben nur einen Rechtszustand bestätigt, der den Klägerinnen bekannt war, als sie ihre Klage erhoben (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 1. April 1982 in der Rechtssache 11/82, Dürbeck/Kommission, Slg. 1982, 1251, Randnr. 17).

    Zum Klagegrund des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot hat das Gericht festgestellt: "46 Das Diskriminierungsverbot gehört nach ständiger Rechtsprechung zu den tragenden Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts (vgl. Urteil Deutschland/Rat, a. a. O., Randnr. 67).

    Wie im genannten Urteil Deutschland/Rat bereits festgestellt wurde, befanden sich die Gruppen von Marktbeteiligten, auf die das Zollkontingent aufgeteilt wird, vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 404/93 nicht in der gleichen Lage.

    63 Wie der Gerichtshof insoweit im genannten Urteil Deutschland/Rat bereits entschieden hat, entspricht der mit der Verordnung Nr. 404/93 vorgenommene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der traditionellen Vermarkter von Drittlandsbananen dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft und tastet dieses Recht nicht in seinem Wesensgehalt an (Randnr. 87).

    Insoweit hat der Gerichtshof im genannten Urteil Deutschland/Rat entschieden, daß die Klägerin nicht nachgewiesen hat, daß der Rat offensichtlich ungeeignete Maßnahmen erlassen oder angesichts der Erkenntnisse, über die er zum Zeitpunkt des Erlasses der Regelung verfügte, eine offensichtlich irrige Beurteilung vorgenommen hat (Randnr. 95).

    Schließlich hat das Gericht zu den Klagegründen eines Verstoßes gegen die Vorschriften zur Regelung des Rechtsetzungsverfahrens sowie eines Verstoßes gegen die Regeln des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (im folgenden: GATT) in Randnummer 77 des angefochtenen Urteils ausgeführt, daß diese Klagegründe in dem Urteil Deutschland/Rat in den Randnummern 27 bis 43 bzw. 103 bis 112 zurückgewiesen worden seien, und demgemäß in Randnummer 78 des angefochtenen Urteils festgestellt, daß alle diese Klagegründe aus den vom Gerichtshof im genannten Urteil dargelegten Gründen als unbegründet zurückzuweisen seien.

    Im vorliegenden Fall bezieht sich der geltend gemachte Verstoß jedoch unmittelbar auf die Verordnung Nr. 404/93, deren Gültigkeit im Hinblick auf die genannten Grundsätze vom Gerichtshof in den genannten Urteilen Deutschland/Rat und Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. (II) festgestellt worden ist.

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