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   EuGH, 26.11.1996 - C-68/95   

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EuGH, 26.11.1996 - C-68/95 (https://dejure.org/1996,333)
EuGH, Entscheidung vom 26.11.1996 - C-68/95 (https://dejure.org/1996,333)
EuGH, Entscheidung vom 26. November 1996 - C-68/95 (https://dejure.org/1996,333)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • EU-Kommission PDF

    T. Port / Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

    Verordnung des Rates Nr. 404/93, Artikel 16 Absatz 3, 19 Absatz 2 und 30
    1. Landwirtschaft; Gemeinsame Marktorganisation; Bananen; Einfuhrregelung; Zollkontingent; Überprüfung der Bedarfsvorausschätzung über die Erzeugung und den Verbrauch; Berücksichtigung von Umständen, die mit der Produktion oder der Einfuhr von Drittlandsbananen und ...

  • EU-Kommission

    T. Port / Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

  • Wolters Kluwer

    Gemeinsame Marktorganisation für Bananen; Regelung von Härtefällen bei Drittlandsbananen oder nichttraditionellen AKP-Bananen; Zuteilung eines Zollkontingents für die Einfuhr von Bananen durch die Kommission; Überprüfung der Bedarfsvorausschätzung über die Erzeugung und ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Bananeneinfuhr: Härteregelung

  • opinioiuris.de

    T. Port / Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 404/93 Art. 16; ; Verordnung Nr. 404/93 Art. 16 Abs. 3; ; Verordnung Nr. 404/93 Art. 19 Abs. 2; ; Verordnung Nr. 404/93 Art. 27; ; Verordnung Nr. 404/93 Art. 30; ; EWG-Vertrag Art. 173

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    T. Port GmbH & Co. KG./. Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Zur gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit innerstaatlichen vorläufigen Rechtsschutzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhrregelung - Zollkontingent - Überprüfung der Bedarfsvorausschätzung über die Erzeugung und den Verbrauch - Berücksichtigung von Umständen, die mit der Produktion oder der Einfuhr von Drittlandsbananen und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1125
  • NJW 1997, 1225
  • ZIP 1996, 2120
  • NVwZ 1997, 573 (Ls.)
  • EuZW 1997, 61
  • BB 1997, 340
  • HFR 1997, 179
 
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Wird zitiert von ... (114)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 13.07.1971 - 8/71

    Deutscher Komponistenverband / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.11.1996 - C-68/95
    61 Im übrigen könnte der Mitgliedstaat oder die Klägerin beim Gerichtshof oder beim Gericht Nichtigkeitsklage erheben, falls die Kommission es ausdrücklich ablehnen oder einen anderen Rechtsakt erlassen sollte als den von den Betroffenen begehrten oder für erforderlich gehaltenen (Urteile vom 13. Juli 1971 in der Rechtssache 8/71, Komponistenverband/Kommission, Slg. 1971, 705, vom 15. Dezember 1988 in den verbundenen Rechtssachen 166/86 und 220/86, Irish Cement Ltd/Kommission, Slg. 1988, 6473, und ENU/Kommission, a. a. O.).
  • EuGH, 21.05.1977 - 31/77

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 26.11.1996 - C-68/95
    Zudem kann der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung seit dem Beschluß vom 21. Mai 1977 in den Rechtssachen 31/77 R und 53/77 R (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1977, 921) im Rahmen von Feststellungsklagen einstweilige Anordnungen erlassen.
  • EuGH, 15.12.1988 - 166/86

    Irish Cement Ltd / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.11.1996 - C-68/95
    61 Im übrigen könnte der Mitgliedstaat oder die Klägerin beim Gerichtshof oder beim Gericht Nichtigkeitsklage erheben, falls die Kommission es ausdrücklich ablehnen oder einen anderen Rechtsakt erlassen sollte als den von den Betroffenen begehrten oder für erforderlich gehaltenen (Urteile vom 13. Juli 1971 in der Rechtssache 8/71, Komponistenverband/Kommission, Slg. 1971, 705, vom 15. Dezember 1988 in den verbundenen Rechtssachen 166/86 und 220/86, Irish Cement Ltd/Kommission, Slg. 1988, 6473, und ENU/Kommission, a. a. O.).
  • EuGH, 18.11.1970 - 15/70

    Chevalley / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.11.1996 - C-68/95
    59 Artikel 175 Absatz 3 des Vertrages eröffnet natürlichen und juristischen Personen zwar die Möglichkeit der Untätigkeitsklage, wenn ein Organ es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten; der Gerichtshof hat jedoch entschieden, daß die Artikel 173 und 175 des Vertrages ein und denselben Rechtsbehelf regeln (Urteil vom 18. November 1970 in der Rechtssache 15/70, Chevalley/Kommission, Slg. 1970, 975, Randnr. 6).
  • EuGH, 29.06.1994 - C-120/94

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 26.11.1996 - C-68/95
    Diese Bestimmung ist allgemein formuliert und sieht keine Ausnahme für bestimmte Verfahren vor (vgl. in diesem Sinne Beschluß vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-120/94 R, Kommission/Griechenland, Slg. 1994, I-3037, Randnr. 42).
  • EuGH, 19.06.1990 - C-213/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

    Auszug aus EuGH, 26.11.1996 - C-68/95
    50 Ferner hat der Gerichtshof in Randnummer 19 des Urteils Zuckerfabrik auf sein Urteil vom 19. Juni 1990 in der Rechtssache C-213/89 (Factortame u. a., Slg. 1990, I-2433) verwiesen; dort hat er im Rahmen eines Verfahrens über die Vereinbarkeit eines nationalen Gesetzes mit dem Gemeinschaftsrecht unter Berufung auf die praktische Wirksamkeit des Artikels 177 ausgeführt, daß das nationale Gericht, das ihm im Hinblick auf seine Entscheidung über die Vereinbarkeit Auslegungsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, die Möglichkeit haben muß, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren und die Anwendung des beanstandeten nationalen Gesetzes auszusetzen, bis es auf der Grundlage der gemäß Artikel 177 vorgenommenen Auslegung seine eigene Entscheidung erlässt.
  • EuGH, 09.11.1995 - C-465/93

    Atlanta Fruchthandelsgesellschaft und others (I) / Bundesamt für Ernährung und

    Auszug aus EuGH, 26.11.1996 - C-68/95
    24 Der Gerichtshof hat im Urteil vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-465/93 (Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. [I], Slg. 1995, I-3761; im folgenden: Urteil Atlanta) die Voraussetzungen festgelegt, unter denen ein nationales Gericht einstweilige Anordnungen zur vorläufigen Gestaltung oder Regelung streitiger Rechtspositionen oder -verhältnisse in bezug auf einen nationalen Verwaltungsakt treffen kann, der auf einer Verordnung beruht, deren Gültigkeit Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens ist.
  • EuGH, 21.02.1991 - 143/88

    Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest / Hauptzollamt Itzehoe und

    Auszug aus EuGH, 26.11.1996 - C-68/95
    47 Im Urteil vom 21. Februar 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-143/88 und C-92/89 (Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Söst, Slg. 1991, I-415; im folgenden: Urteil Zuckerfabrik) und im Urteil Atlanta (a. a. O.) hat der Gerichtshof anerkannt, daß die nationalen Gerichte im Rahmen des Vollzugs eines auf eine Gemeinschaftsverordnung gestützten nationalen Verwaltungsakts einstweilige Anordnungen treffen dürfen.
  • EuGH, 29.06.1993 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    Auszug aus EuGH, 26.11.1996 - C-68/95
    27 Zu Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung hat der Gerichtshof bereits im Beschluß vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache C-280/93 R (Deutschland/Rat, Slg. 1993, I-3667, Randnr. 44) festgestellt, daß diese Vorschrift die Gemeinschaftsorgane zur Anpassung des Zollkontingents verpflichtet, wenn sich dies im Verlauf des Wirtschaftsjahres als notwendig erweist, um das Auftreten ungewöhnlicher Umstände zu berücksichtigen, die sich insbesondere auf die Einfuhrbedingungen auswirken.
  • EuGH, 16.02.1993 - C-107/91

    ENU / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.11.1996 - C-68/95
    58 Sollte das Gemeinschaftsorgan untätig bleiben, könnte der Mitgliedstaat Untätigkeitsklage beim Gerichtshof erheben; ebenso könnte der Marktbeteiligte, wenn der Rechtsakt im Falle seines Erlasses an ihn gerichtet wäre oder ihn zumindest unmittelbar und individuell betreffen würde, eine solche Klage beim Gericht erheben (Urteil vom 16. Februar 1993 in der Rechtssache C-107/91, ENU/Kommission, Slg. 1993, I-599).
  • BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97

    Bananenmarktordnung

    Mit Schreiben vom 26. März 1997 wurde das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass im Anschluss an den Vorlagebeschluss der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 26. November 1996 (Rs. C-68/95 - T. Port GmbH & Co. KG/Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung -, Slg. 1996, I-6065) eine Entscheidung getroffen habe, nach der Art. 30 VO 404/93 die Kommission zum Erlass aller für erforderlich erachteten Übergangsmaßnahmen verpflichte.

    Dieser hat nämlich in seinem nach Erlass des Vorlagebeschlusses ergangenen Urteil vom 26. November 1996 (Rs. C-68/95 - T. Port GmbH & Co. KG/Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung -, Slg. 1996, I-6065) die Kommission nach Art. 30 VO 404/93 zum Erlass aller für erforderlich erachteten Übergangsmaßnahmen verpflichtet.

  • EuG, 28.09.1999 - T-612/97

    Cordis / Kommission

    ... Cordis hat nicht nachgewiesen, daß sie vor den vorgenannten Zeitpunkten andere Maßnahmen getroffen hätte, die bedingt durch die Schwierigkeiten des Übergangs von der vormals geltenden nationalen Regelung zu der mit der betreffenden Verordnung geschaffenen Regelung eine übermäßige Härte im Sinne des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-68/95 zur Folge gehabt hätten.".

    Die Klägerin macht geltend, der Anwendungsbereich von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 sei weiter, als ihn der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95 (T. Port, Slg. 1996, I-6065) definiert habe.

    Da Artikel 30 auf ernsthafte Schwierigkeiten abstelle, müsse er auch auf das im vorliegenden Fall bestehende strukturelle Problem Anwendung finden können, obwohl die im Urteil T. Port beschriebenen Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt seien.

    Daher müsse die Kommission alle erforderlichen Übergangsmaßnahmen treffen und könne ihr Eingreifen nicht, wie im Urteil T. Port ausgeführt worden sei, auf Härtefälle beschränken.

    Denn nach dem Urteil T. Port sei ein Eingreifen derGemeinschaftsorgane insbesondere dann geboten, wenn beim Übergang zur gemeinsamen Marktordnung die gemeinschaftsrechtlich geschützten Grundrechte bestimmter Marktbeteiligter beeinträchtigt würden.

    Die Kommission wendet sich gegen das Argument der Klägerin, daß der Anwendungsbereich von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 über die vom Gerichtshof in seinem Urteil T. Port gezogenen Grenzen hinausgehe.

    Im übrigen seien die weiteren im Urteil T. Port aufgeführten Voraussetzung für die Anwendung des Artikels 30 der Verordnung Nr. 404/93 im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die strukturellen Nachteile der ostdeutschen Unternehmen nicht mit der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation zusammenhingen, sondern bereits zuvor bestanden hätten.

    Die Französische Republik schließt sich in bezug auf die Behauptung, daß der Anwendungsbereich des Artikels 30 der Verordnung Nr. 404/93 über den im Urteil T. Port beschriebenen Einzelfall hinausgehe, dem Standpunkt der Kommission an.

    46 und 47, Urteile des Gerichtshofes T. Port, Randnr. 34, und vom 4. Februar 1997 in den Rechtssachen C-9/95, C-23/95 und C-156/95, Belgien und Deutschland/Kommission, Slg. 1997, I-645, Randnr. 22, sowie Beschluß Camar/Kommission, Randnr. 42).

    Der Gerichtshof hat entschieden, daß die Kommission auch die Lage von Wirtschaftsteilnehmern berücksichtigen muß, die im Rahmen einer vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 404/93 bestehenden nationalen Regelung in einer bestimmten Weise geschäftlich disponiert haben, ohne daß sie vorhersehen konnten, wie sich dies nach Einführung der gemeinsamen Marktorganisation auswirken würde (Urteil T. Port, Randnr. 37).

    Die Kommission hat daher nur darauf hingewiesen, daß es der Klägerin obliege, darzutun, daß die im Urteil T. Port aufgeführten Kriterien erfüllt seien.

  • EuGH, 10.12.2002 - C-312/00

    Kommission / Camar und Tico

    Das Gericht hat zunächst in Randnummer 138 des angefochtenen Urteils vorweg daran erinnert, dass sich der Gerichtshof im Urteil vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95 (T. Port, Slg. 1996, I-6065) bereits zur Auslegung des Artikels 30 der Verordnung Nr. 404/93 geäußert habe.

    In den Randnummern 150 und 151 des angefochtenen Urteils fuhr das Gericht wie folgt fort: "150 Dieses Ergebnis wird nicht durch das Argument der Kommission in Frage gestellt, dass Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93, wie ihn der Gerichtshof in seinem Urteil T. Port ausgelegt habe, sie nur dann zum Tätigwerden verpflichte, wenn die Bananeneinführer in Schwierigkeiten gerieten, die nicht nur untrennbar mit dem Übergang der nationalen Regelung zur Gemeinschaftsregelung verbunden seien, sondern auch ihre Existenz bedrohten.

    Zum anderen war die Bezugnahme auf die existenzielle Bedrohung des Marktbeteiligten durch die Formulierung der Vorabentscheidungsfrage vorgegeben (vgl. Urteil T. Port, Randnr. 23).".

    Wie nämlich der Gerichtshof bereits in seinem Urteil T. Port (Randnr. 31) entschieden hat, muss die Steigerung der Erzeugung von Gemeinschaftsbananen, wenn sie berücksichtigt werden soll, um den im Verlauf eines Jahres eingetretenen Rückgang der Einfuhren von traditionellen AKP-Bananen auszugleichen, eine Steigerung im Vergleich zu den Angaben der Bedarfsvorausschätzung desselben Jahres sein, nicht aber im Vergleich zur Erzeugung des vorangegangenen Jahres.

    Sie legen im Übrigen das Urteil T. Port insofern anders aus, als mit dessen Randnummer 43 ihrer Ansicht nach nicht darauf hingewiesen werden soll, dass eine der Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 das Vorliegen einer existenziellen Bedrohung der betroffenen Marktbeteiligten ist, sondern damit Artikel 30 und Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung einander gegenübergestellt werden sollen.

    Auf den Einwand der Kommission und der französischen Regierung, dass nur Schwierigkeiten, die für das betroffene Unternehmen existenzbedrohend seien, ein Tätigwerden der Kommission aufgrund von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 rechtfertigen könnten, ist zu entgegnen, dass das Gericht, nachdem es in Randnummer 143 des angefochtenen Urteils die Schwierigkeiten von Camar als "ernsthafte Schwierigkeiten" im Sinne dieser Bestimmung qualifiziert hatte, in den Randnummern 150 und 151 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden hat, dem Urteil T. Port könne nicht entnommen werden, dass es sich um existenzielle Schwierigkeiten für das Unternehmen handeln müsse.

    In der Rechtssache, die jenem Urteil zugrunde lag, hatte der Gerichtshof nämlich auf eine Vorlagefrage zu antworten, mit der geklärt werden sollte, ob Artikel 16 Absatz 3 oder Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 die Kommission "zur Regelung von Härtefällen verpflichtet, die dadurch auftreten, dass Importeure von Drittlandsbananen oder nichttraditionellen AKP-Bananen in existenzielle Schwierigkeiten geraten, weil ihnen auf der Grundlage der nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung [Nr. 404/93] zu berücksichtigenden Referenzjahre ein ungewöhnlich niedriges Kontingent zugeteilt worden ist (vgl. Urteil T. Port, Randnrn.

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