Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 30.01.1997

Rechtsprechung
   BVerfG, 20.08.1997 - 1 BvR 1300/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,1212
BVerfG, 20.08.1997 - 1 BvR 1300/89 (https://dejure.org/1997,1212)
BVerfG, Entscheidung vom 20.08.1997 - 1 BvR 1300/89 (https://dejure.org/1997,1212)
BVerfG, Entscheidung vom 20. August 1997 - 1 BvR 1300/89 (https://dejure.org/1997,1212)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Überprüfung der Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Vorsorgeaufwendungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 3
    Arbeitnehmer; Beamte; Selbständige; Vorsorgeaufwendungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • HFR 1997, 937
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BVerfG, 20.08.1997 - 1 BvR 1300/89
    Dies bedeutet, daß das geschützte Freiheitsrecht nur so weit beschränkt werden darf, daß dem Grundrechtsträger (Steuerpflichtigen) ein Kernbestand des Erfolges eigener Betätigung im wirtschaftlichen Bereich in Gestalt der grundsätzlichen Privatnützigkeit des Erworbenen und der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis über die geschaffenen vermögenswerten Rechtspositionen erhalten bleibt (BVerfGE 87, 153 [169]).

    Das vorliegende Verfahren gibt keinen Anlaß zur Entscheidung der Frage, ob der Steuergesetzgeber jedenfalls dann die verfassungsrechtlichen Schranken der Besteuerung des Einkommens überschreitet und in die Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG ) in deren Ausprägung als persönliche Entfaltungsfreiheit im vermögensrechtlichen Bereich (Art. 14 GG ) eingreift, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und die steuerliche Belastung (wegen der nur beschränkten Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen) zusammengenommen ein solches Ausmaß erreichen, daß nicht mehr davon ausgegangen werden konnte, daß dem Steuerpflichtigen ein Kernbestand des Erfolges eigener Betätigung im wirtschaftlichen Bereich als Ausdruck der grundsätzlichen Privatnützigkeit des Erworbenen verbliebe (BVerfGE 87, 153 [169]; 93, 121 [135]).

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus BVerfG, 20.08.1997 - 1 BvR 1300/89
    Das vorliegende Verfahren gibt keinen Anlaß zur Entscheidung der Frage, ob der Steuergesetzgeber jedenfalls dann die verfassungsrechtlichen Schranken der Besteuerung des Einkommens überschreitet und in die Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG ) in deren Ausprägung als persönliche Entfaltungsfreiheit im vermögensrechtlichen Bereich (Art. 14 GG ) eingreift, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und die steuerliche Belastung (wegen der nur beschränkten Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen) zusammengenommen ein solches Ausmaß erreichen, daß nicht mehr davon ausgegangen werden konnte, daß dem Steuerpflichtigen ein Kernbestand des Erfolges eigener Betätigung im wirtschaftlichen Bereich als Ausdruck der grundsätzlichen Privatnützigkeit des Erworbenen verbliebe (BVerfGE 87, 153 [169]; 93, 121 [135]).
  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 459/87

    Zur Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und von

    Auszug aus BVerfG, 20.08.1997 - 1 BvR 1300/89
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 24. Juni 1992 (BVerfGE 86, 369 [380 f.]) diese Frist im Jahr 1989 als noch nicht abgelaufen angesehen.
  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

    Auszug aus BVerfG, 20.08.1997 - 1 BvR 1300/89
    Ebenso wie der Staat verpflichtet ist, dem mittellosen Bürger diese Mindestvoraussetzungen im erforderlichen Fall durch Sozialleistungen zu sichern (BVerfGE 40, 121 [133]), darf er dem Bürger das selbst erzielte Einkommen bis zu diesem Betrag nicht entziehen.
  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BVerfG, 20.08.1997 - 1 BvR 1300/89
    In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, daß der Staat dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen muß, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt wird (BVerfGE 82, 60 [85]).
  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

    Auszug aus BVerfG, 20.08.1997 - 1 BvR 1300/89
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 26. März 1980 (BVerfGE 54, 11 ) den Gesetzgeber angewiesen, eine Neuregelung der Besteuerung von Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten zu schaffen; dies schließt auch die Neuregelung der steuerlichen Behandlung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen - soweit sie der Alterssicherung dienen - als einen wesentlichen Bestandteil des Rentenbesteuerungsrechtes ein.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 30.01.1997 - 1 BvR 746/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,1802
BVerfG, 30.01.1997 - 1 BvR 746/86 (https://dejure.org/1997,1802)
BVerfG, Entscheidung vom 30.01.1997 - 1 BvR 746/86 (https://dejure.org/1997,1802)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Januar 1997 - 1 BvR 746/86 (https://dejure.org/1997,1802)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde gegen die steuerlichen Höchstbeträge für Unterhaltsverpflichtungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33a Abs 1
    Höchstbetrag für Unterhaltsaufwendungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • HFR 1997, 937
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus BVerfG, 30.01.1997 - 1 BvR 746/86
    In die sozialhilferechtlichen Durchschnittswerte, wie sie in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 1994 (BVerfGE 91, 93 ) zugrunde gelegt worden seien, seien auch Leistungen eingeflossen, die der Deckung unangemessen hohen Sonderbedarfs in Einzelfällen dienten (vgl. dazu auch BTDrucks 13/381, S. 3) und damit nicht Maßstab für die allgemein erforderliche Versorgung Bedürftiger mit angemessenem Wohnraum sein könnten.

    In Anknüpfung an diese Rechtsprechung hat es in späteren Entscheidungen (BVerfGE 82, 60 ; 87, 153; 91, 93) den existenznotwendigen Mindestbedarf (Existenzminimum), wie ihn der Gesetzgeber durch die Gewährung von Sozialhilfeleistungen (Regelsätze zuzüglich sogenannter Einmalbeihilfe sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung) zugrunde lege, als Vergleichsmaßstab herangezogen und ausgeführt, daß das Gebot, Unterhaltsaufwendungen mindestens in Höhe des Existenzminimums von der Besteuerung auszunehmen, im Ergebnis dem Grundsatz entspreche, daß der Gesetzgeber bei der Berücksichtigung zwangsläufiger Unterhaltsleistungen nicht realitätsfremde Grenzen ziehen dürfe (vgl. BVerfGE 82, 60 [88]).

    Ebenso wie diese Norm kein geeigneter Prüfungsmaßstab für die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen im Rahmen des allgemeinen Kinderlastenausgleichs (Kindergeld und Kinderfreibetrag) ist (vgl. dazu BVerfGE 91, 93 [116 f.]), ist sie dies für die steuerliche Freistellung solcher Unterhaltsleistungen durch § 33 a Abs. 1 EStG .

    a) Ohne daß es darauf ankäme, nach welcher Methode der für das Existenzminimum maßgebliche Wohnbedarfswert ermittelt wird und ob - im Hinblick auf etwaige Besonderheiten der gewählten Berechnungsmethode - bestimmte Unterschreitungen der Vergleichsgrößen verfassungsrechtlich unbedenklich sind (vgl. dazu BVerfGE 91, 93 [113 ff.]), erweist sich der Abzugshöchstbetrag von 3.600 DM für das Jahr 1983 bei Zugrundelegung der oben dargelegten Maßstäbe als zu gering: Stellt man auf die zuletzt vom Bundesverfassungsgericht (in BVerfGE 91, 93 [104]) herangezogenen Vergleichsgrößen ("Richtwerte") ab, so ergibt sich für das Streitjahr 1983 schon für im Haushalt lebende minderjährige Kinder ein Wert von 4.752 DM.

    Der naturgemäß höhere Mindestbedarf erwachsener Kinder, die im Haushalt des Unterhaltenden leben, beträgt nach den den Stellungnahmen des Bundesministeriums der Finanzen beigefügten Aufstellungen 5.412 DM (Altersgruppe vom Beginn des 22. Lebensjahres bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres), wenn man für den Wohnbedarf auf die sozialhilferechtlichen Durchschnittswerte (wie in BVerfGE 91, 93 ["Richtwerte"]) abstellt, und 4.505 DM, wenn man den Wohnbedarf nach Maßgabe der Berechnungsmethode im "Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien vom Jahr 1996" (BTDrucks 13/381) ermittelt.

    Wäre in § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG 1979 ein Höchstbetrag festgelegt gewesen, der noch den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Freistellung des Existenzminimums für Unterhaltsleistungen in BVerfGE 91, 93 (o.g. "Richtwerte" abzüglich 15 vom Hundert) entsprochen hätte, so hätte dies zwar eine Reduzierung des zu versteuernden Einkommens bewirkt.

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 30.01.1997 - 1 BvR 746/86
    Die Annahme würde insoweit voraussetzen, daß die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in existentieller Weise betrifft (vgl. BVerfGE 90, 22 [25]).

    b) Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß der zu geringen Bemessung des Abzugshöchstbetrags für das Jahr 1983 eine besonders gewichtige Grundrechtsverletzung - etwa eine generelle Vernachlässigung oder grobe Verkennung von Grundrechten (vgl. BVerfGE 90, 22 [25]) - zugrunde läge.

    Auch eine existentielle Betroffenheit (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 [25]) des Beschwerdeführers scheidet aus.

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BVerfG, 30.01.1997 - 1 BvR 746/86
    Außerdem macht der Beschwerdeführer - erstmals mit Schriftsatz vom 8. August 1990, also gut vier Jahre nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde - unter Berufung auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Kinderlastenausgleich (BVerfGE 82, 60 ; 82, 198) die Verfassungswidrigkeit der ihm für seine vier Kinder gewährten Kinderfreibeträge in Höhe von jeweils 432 DM geltend.

    In Anknüpfung an diese Rechtsprechung hat es in späteren Entscheidungen (BVerfGE 82, 60 ; 87, 153; 91, 93) den existenznotwendigen Mindestbedarf (Existenzminimum), wie ihn der Gesetzgeber durch die Gewährung von Sozialhilfeleistungen (Regelsätze zuzüglich sogenannter Einmalbeihilfe sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung) zugrunde lege, als Vergleichsmaßstab herangezogen und ausgeführt, daß das Gebot, Unterhaltsaufwendungen mindestens in Höhe des Existenzminimums von der Besteuerung auszunehmen, im Ergebnis dem Grundsatz entspreche, daß der Gesetzgeber bei der Berücksichtigung zwangsläufiger Unterhaltsleistungen nicht realitätsfremde Grenzen ziehen dürfe (vgl. BVerfGE 82, 60 [88]).

  • BVerfG, 22.02.1984 - 1 BvL 10/80

    Zwangsläufige Unterhaltsaufwendungen

    Auszug aus BVerfG, 30.01.1997 - 1 BvR 746/86
    Er macht unter Bezugnahme auf zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 66, 214 und 67, 290) u.a. geltend, daß der Abzugshöchstbetrag von 3.600 DM in realitätsfremder Weise zu gering bemessen sei; dies erhelle schon der Vergleich mit dem damaligen Grundfreibetrag (4.212 DM) und dem sogenannten sozialhilferechtlichen Existenzminimum.

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahre 1984 (BVerfGE 66, 214 ) - in bezug auf die für die Veranlagungszeiträume 1971 bis 1973 gültig gewesene Höchstbetragsregelung des § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG - entschieden, daß der Gesetzgeber für die steuerliche Berücksichtigung zwangsläufiger Unterhaltsverpflichtungen nicht realitätsfremde Grenzen ziehen dürfe.

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BVerfG, 30.01.1997 - 1 BvR 746/86
    In Anknüpfung an diese Rechtsprechung hat es in späteren Entscheidungen (BVerfGE 82, 60 ; 87, 153; 91, 93) den existenznotwendigen Mindestbedarf (Existenzminimum), wie ihn der Gesetzgeber durch die Gewährung von Sozialhilfeleistungen (Regelsätze zuzüglich sogenannter Einmalbeihilfe sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung) zugrunde lege, als Vergleichsmaßstab herangezogen und ausgeführt, daß das Gebot, Unterhaltsaufwendungen mindestens in Höhe des Existenzminimums von der Besteuerung auszunehmen, im Ergebnis dem Grundsatz entspreche, daß der Gesetzgeber bei der Berücksichtigung zwangsläufiger Unterhaltsleistungen nicht realitätsfremde Grenzen ziehen dürfe (vgl. BVerfGE 82, 60 [88]).
  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus BVerfG, 30.01.1997 - 1 BvR 746/86
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ferner geklärt, daß aus Art. 33 Abs. 5 GG zwar bestimmte Vorgaben für die Bemessung der Beamtenbesoldung auch unter dem Aspekt der Familiengröße folgen (vgl. BVerfGE 81, 363 ); daraus folgt aber nicht, daß steuerliche Vorschriften gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstießen, wenn die Dienstbezüge nicht so ausgestaltet sind, daß sie "nach Steuern" den Grundsätzen dieser Verfassungsnorm genügen.
  • BVerfG, 21.11.1986 - 1 BvR 840/86
    Auszug aus BVerfG, 30.01.1997 - 1 BvR 746/86
    Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, daß der konkrete Maßstab, an dem die verfassungsrechtlich erforderliche Steuerfreistellung zu messen ist (Summe aus Regelsatz und Einmalbeihilfe der Sozialhilfe zzgl. Wohn- und Heizungsbedarf), erst in späteren Jahren und sukzessive von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelt wurde; selbst das Bundesverfassungsgericht ist noch im November 1986 zu dem Ergebnis gelangt, daß der Höchstbetrag des § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG 1979 jedenfalls für den Veranlagungszeitraum 1980 von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden sei (Nichtannahmebeschluß vom 21. November 1986 - 1 BvR 840/86 -, DStZ 1988, S. 488).
  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvL 72/86

    Verfassungswidrigkeit der Regelung über den Kinderfreibetrag -

    Auszug aus BVerfG, 30.01.1997 - 1 BvR 746/86
    Außerdem macht der Beschwerdeführer - erstmals mit Schriftsatz vom 8. August 1990, also gut vier Jahre nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde - unter Berufung auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Kinderlastenausgleich (BVerfGE 82, 60 ; 82, 198) die Verfassungswidrigkeit der ihm für seine vier Kinder gewährten Kinderfreibeträge in Höhe von jeweils 432 DM geltend.
  • BVerfG, 04.10.1984 - 1 BvR 789/79

    Verfassungswidrigkeit des § 33a Einkommensteuergesetz 1971

    Auszug aus BVerfG, 30.01.1997 - 1 BvR 746/86
    Er macht unter Bezugnahme auf zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 66, 214 und 67, 290) u.a. geltend, daß der Abzugshöchstbetrag von 3.600 DM in realitätsfremder Weise zu gering bemessen sei; dies erhelle schon der Vergleich mit dem damaligen Grundfreibetrag (4.212 DM) und dem sogenannten sozialhilferechtlichen Existenzminimum.
  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 298/81

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Rechtsprechung zum Versorgungsanspruch eines

    Auszug aus BVerfG, 30.01.1997 - 1 BvR 746/86
    Dies darf jedoch nicht dazu führen, daß - wie hier - nach Fristablauf eine weitere Grundrechtsverletzung behauptet und mit neuem Sachvortrag zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht wird (vgl. BVerfGE 65, 196 [209] m.w.N.).
  • BFH, 22.07.1997 - VI R 121/90

    Der Kinderlastenausgleich für Eltern mit zwei Kindern im Jahre 1987 ist

    Die Bundesregierung geht ebenfalls davon aus, daß das für steuerliche Zwecke maßgebende Existenzminimum eines Kindes nach der sog. Differenzmethode zu ermitteln ist (vgl. dazu BTDrucks 12/6224, 5; vgl. auch BVerfG, 3. Kammer des 1. Senats, Beschluß vom 30. Januar 1997 1 BvR 746/86, Die Information über Steuer und Wirtschaft 1997, 286).
  • BFH, 22.07.1997 - VI R 147/90

    Der Kinderlastenausgleich für Eltern mit zwei Kindern im Jahre 1988 ist

    Die Bundesregierung geht ebenfalls davon aus, daß das für steuerliche Zwecke maßgebende Existenzminimum eines Kindes nach der sog. Differenzmethode zu ermitteln ist (vgl. dazu BTDrucks. 12/6224, 5; vgl. auch BVerfG, 3. Kammer des 1. Senats, Beschluß vom 30. Januar 1997 1 BvR 746/86, Die Information über Steuer und Wirtschaft 1997, 286).
  • BFH, 07.11.2000 - III R 23/98

    - für den Zeitraum 1. August 1984 bis 31. Mai 1987

    Das BVerfG habe mehrere diesbezügliche Verfassungsbeschwerden mit Beschlüssen vom 19. Dezember 1996 1 BvR 1522/88; vom 13. Dezember 1996 1 BvR 1474/88, und vom 30. Januar 1997 1 BvR 746/86 lediglich aus formellen Gründen (§ 93b i.V.m. § 93a des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht --BVerfGG--) nicht zur Entscheidung angenommen, aber indes den Beschwerdeführern in der Sache selbst entgegen den Entscheidungen des erkennenden Senats des BFH (vgl. Beschlüsse vom 6. November 1987 III B 101/86, BFHE 151, 428, BStBl II 1988, 134; vom 23. September 1988 III R 46/87, nicht veröffentlicht --NV--, und vom 14. Mai 1986 III B 73/85, NV) Recht gegeben.
  • BFH, 27.11.1992 - III B 133/91

    Grenze für Zulässigkeit einer Verfahrensaussetzung wegen anhängiger

    Der Senat hat daher zu berücksichtigen, daß beim BVerfG zwei Verfassungsbeschwerden für die Veranlagungszeiträume 1983 und 1984 anhängig sind (1 BvR 746/86 und 1 BvR 1474/88, vgl. DStR 8/92, XX), die anders als der Vorlagebeschluß des FG Bremen in EFG 1986, 126 unmittelbar die Verfassungsmäßigkeit des § 33 a Abs. 1 EStG betreffen.
  • BFH, 22.07.1997 - VI R 114/96

    Der Kinderlastenausgleich für Eltern mit zwei Kindern im Jahre 1991 ist

    Die Bundesregierung geht ebenfalls davon aus, daß das für steuerliche Zwecke maßgebende Existenzminimum eines Kindes nach der sog. Differenzmethode zu ermitteln ist (vgl. dazu BTDrucks 12/6224, S. 5; vgl. auch BVerfG, 3. Kammer des 1. Senats, Beschluß vom 30. Januar 1997 1 BvR 746/86, Die Information über Steuer und Wirtschaft 1997, 286).
  • FG Hamburg, 22.05.1997 - II 160/95

    Streit im Normenkontrollverfahren um die Anwendbarkeit des Vermögensteuergesetzes

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  • BVerfG, 19.12.1996 - 1 BvR 250/89

    Verfassungsbeschwerde gegen die steuerlichen Höchstbeträge für

    Für die Bundesregierung hat der Bundesminister der Finanzen mit Schreiben vom 30. November 1995 und 13. März 1996 in einem Parallelverfahren (1 BvR 746/86) Stellung genommen: Bei der Ermittlung des Wohnbedarfs im Rahmen des Existenzminimums sei entsprechend dem "Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien vom Jahr 1996" der Bundesregierung vom 2. Februar 1995 (BTDrucks 13/381) von den aus den Wohngeldstatistiken entnommenen Werten (für die Empfänger des sogenannten Tabellenwohngelds) auszugehen.
  • FG München, 19.07.2000 - 1 K 1984/98

    Verfassungsmäßigkeit des Freibetrags für eine Heimunterbringung nach § 33a Abs. 3

    Dies gilt auch für die in § 33 a Abs. 1 EStG geregelten Freibeträge für die steuerliche Berücksichtigung notwendiger, das Existenzminimum eines dem Steuerpflichtigen gegenüber Unterhaltsberechtigten abdeckender Unterhaltslasten (vgl. die Beschlüsse des BVerfG vom 13.12.1996 1 BvR 1474/88, HFR 1997, 251 , vom 19.12.1996 1 BvR 1522/88, HFR 1997, 252 , und vom 30.01.1997 1 BvR 746/86, INF 1997, 286).
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