Weitere Entscheidung unten: BFH, 28.01.1999

Rechtsprechung
   BFH, 11.03.1999 - V R 78/98   

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BFH, 11.03.1999 - V R 78/98 (https://dejure.org/1999,752)
BFH, Entscheidung vom 11.03.1999 - V R 78/98 (https://dejure.org/1999,752)
BFH, Entscheidung vom 11. März 1999 - V R 78/98 (https://dejure.org/1999,752)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Nutzung eines Pkw - Eigenverbrauch - Private Nutzung - Vorsteuerabzugsberechtigung - Wert der Nutzungsentnahme - Umsatzsteuer

  • Judicialis

    UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; ; UStG 1993 § 10 Abs. 4 Nr. 2; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2 Buchst. a; ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; ; AO 1977 § 162; ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine 1%-Regelung bei der Umsatzsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 1 Abs 1 Nr 2 S 2 Buchst b J: 1993, UStG § 10 Abs 4 S 1 Nr 2 J: 1993, UStG § 10 Abs 4 S 2 J: 1993, AO 1977 § 162
    1 v.H.-Regelung; Bemessungsgrundlage; Eigenverbrauch; Kraftfahrzeug; Schätzung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 188, 160
  • BB 1999, 1045
  • DB 1999, 1098
  • HFR 1999, 569
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 18.12.1984 - VIII R 195/82

    Schätzung - Anforderungen an eine Schätzung - Reingewinnschätzung - Schätzung der

    Auszug aus BFH, 11.03.1999 - V R 78/98
    Die gewählte Schätzungsmethode muß dem Ziel gerecht werden, die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen so zu bestimmen, daß sie der Wirklichkeit möglichst nahe kommen (BFH-Urteile vom 18. Dezember 1984 VIII R 195/82, BFHE 142, 558, BStBl II 1986, 226, und vom 10. Oktober 1986 VI R 12/83, BFH/NV 1987, 698).

    Schätzungsunschärfen, die sich zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ergeben, muß dieser hinnehmen (BFH in BFHE 142, 558, BStBl II 1986, 226).

  • EuGH, 25.05.1993 - C-193/91

    Finanzamt München III / Mohsche

    Auszug aus BFH, 11.03.1999 - V R 78/98
    Dabei bleiben die Kosten, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, außer Ansatz (Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG --Richtlinie 77/388/EWG-- ; Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften --EuGH--, Urteil vom 25. Mai 1993 Rs. C-193/91 - Mohsche -, Slg. 1993, I-2615, BStBl II 1993, 812).
  • BFH, 10.10.1986 - VI R 12/83

    Voraussetzungen für die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen - Unvollständigkeit

    Auszug aus BFH, 11.03.1999 - V R 78/98
    Die gewählte Schätzungsmethode muß dem Ziel gerecht werden, die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen so zu bestimmen, daß sie der Wirklichkeit möglichst nahe kommen (BFH-Urteile vom 18. Dezember 1984 VIII R 195/82, BFHE 142, 558, BStBl II 1986, 226, und vom 10. Oktober 1986 VI R 12/83, BFH/NV 1987, 698).
  • EuGH, 04.10.1995 - C-291/92

    Finanzamt Uelzen / Armbrecht

    Auszug aus BFH, 11.03.1999 - V R 78/98
    Bei einem gemischt (unternehmerisch und nichtunternehmerisch) genutzten Gegenstand --wie dem PKW des Klägers-- hat der Steuerpflichtige das Recht, lediglich den unternehmerisch genutzten Teil seinem Unternehmen zuzuordnen; er kann aber auch den gesamten Gegenstand seinem Unternehmen zuordnen und die unternehmensfremde Verwendung als Verwendungseigenverbrauch versteuern (vgl. EuGH-Urteil vom 4. Oktober 1995 Rs. C-291/92 - Armbrecht - Slg. 1995, I-2775, BStBl II 1996, 392; Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluß vom 24. September 1998 V R 61/96, BFHE 187, 70).
  • BFH, 24.09.1998 - V R 61/96

    Zuordnung/Veräußerung gemischt genutzter Gegenstände

    Auszug aus BFH, 11.03.1999 - V R 78/98
    Bei einem gemischt (unternehmerisch und nichtunternehmerisch) genutzten Gegenstand --wie dem PKW des Klägers-- hat der Steuerpflichtige das Recht, lediglich den unternehmerisch genutzten Teil seinem Unternehmen zuzuordnen; er kann aber auch den gesamten Gegenstand seinem Unternehmen zuordnen und die unternehmensfremde Verwendung als Verwendungseigenverbrauch versteuern (vgl. EuGH-Urteil vom 4. Oktober 1995 Rs. C-291/92 - Armbrecht - Slg. 1995, I-2775, BStBl II 1996, 392; Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluß vom 24. September 1998 V R 61/96, BFHE 187, 70).
  • FG Nürnberg, 27.05.1998 - II 93/98

    Bemessungsgrundlage für Kfz-Eigenverbrauch

    Auszug aus BFH, 11.03.1999 - V R 78/98
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 86 veröffentlicht.
  • BFH, 19.05.2010 - XI R 32/08

    Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung

    Demgemäß sind die Kosten, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, auf die privaten und unternehmerischen Fahrten aufzuteilen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. März 1999 V R 78/98, BFHE 188, 160; vom 4. November 1999 V R 35/99, BFH/NV 2000, 759).

    Die gewählte Schätzungsmethode muss dem Ziel gerecht werden, die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen so zu bestimmen, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahe kommen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 188, 160, unter 3.; in BFH/NV 2000, 759, unter 2., jeweils m.w.N.).

    a) Nach der Rechtsprechung des BFH ist der ertragsteuerrechtliche Wert der Nutzungsentnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, wonach die private Nutzung eines Kfz für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen ist (sog. 1 %-Regelung), für das Umsatzsteuerrecht grundsätzlich kein geeigneter Maßstab, um die Kosten, soweit sie zum Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG), auf die Privatfahrten und die unternehmerischen Fahrten aufzuteilen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 188, 160, unter 3.; in BFH/NV 2000, 759, unter 3.).

    Der BFH beanstandet es nicht, wenn ein Steuerpflichtiger von dieser Vereinfachungsregelung Gebrauch macht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 188, 160, unter 3.; in BFH/NV 2000, 759, unter 3.).

    cc) Soweit sich das FG für seine gegenteilige Auffassung auf den Hinweis des BFH stützt, der Entnahmewert des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und die Bemessungsgrundlage für die nach § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG, § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG zu besteuernde unentgeltliche Wertabgabe seien grundsätzlich unabhängig voneinander zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil in BFHE 188, 160, letzter Absatz), missversteht es diese Passage.

  • BFH, 07.12.2010 - VIII R 54/07

    Höhe der nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbaren Umsatzsteuer bei Anwendung der 1

    Als Bemessungsgrundlage sind gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG die Kosten anzusetzen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, d.h. die Kosten, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, sind auf die privaten und unternehmerischen Fahrten aufzuteilen (vgl. BFH-Urteile vom 11. März 1999 V R 78/98, BFHE 188, 160; vom 4. November 1999 V R 35/99, BFH/NV 2000, 759; in BFHE 228, 312, BStBl II 2010, 689).

    Der Wert der Nutzungsentnahme geht vom Listenpreis aus und berücksichtigt weder die tatsächlich auf den Betrieb des Fahrzeugs entfallenden Kosten noch die konkreten Nutzungsverhältnisse im Einzelfall (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile in BFHE 188, 160; in BFH/NV 2000, 759; BFH-Beschluss vom 26. Juni 2007 V B 197/05, BFH/NV 2007, 1897).

    Für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten kann er einen pauschalen Abschlag von 20 % vornehmen; der so ermittelte Betrag ist ein sog. Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 188, 160; in BFHE 228, 312, BStBl II 2010, 689; BMF-Schreiben vom 27. August 2004 IV B 7 -S 7300- 70/04, BStBl I 2004, 864, Tz. 2.1).

    Macht der Unternehmer indes umsatzsteuerlich von der 1 %-Regelung keinen Gebrauch oder werden die pauschalen Wertansätze durch die sog. Kostendeckelung auf die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten begrenzt und liegen die Voraussetzungen der sog. Fahrtenbuchregelung (z.B. wie im Streitfall mangels ordnungsgemäßen Fahrtenbuches) nicht vor, ist der private Nutzungsanteil für Umsatzsteuerzwecke anhand geeigneter Unterlagen im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil in BFHE 188, 160).

    Fehlen geeignete Unterlagen für die Schätzung, ist der private Nutzungsanteil mit mindestens 50 % zu schätzen, soweit sich aus den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles nichts Gegenteiliges ergibt; aus den Gesamtaufwendungen sind die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten in der belegmäßig nachgewiesenen Höhe auszuscheiden (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 864, Tz. 2.3; vom 18. November 2009 IV C 6 - S 2177/07/10004, BStBl I 2009, 1326, Rdnr. 35; BFH-Urteil in BFHE 188, 160).

    d) Im Ergebnis sind daher der Entnahmewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs unabhängig voneinander zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil in BFHE 188, 160).

  • BFH, 05.06.2014 - XI R 2/12

    Überlassung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW an einen

    Soweit diese Kosten bzw. Ausgaben (seit dem 1. Juli 2004) und der Umfang der privaten und unternehmerischen Fahrten nicht ermittelt werden können, sind sie zu schätzen (vgl. BFH-Urteile vom 11. März 1999 V R 78/98, BFHE 188, 160, HFR 1999, 569, unter II.3.; vom 4. November 1999 V R 35/99, BFH/NV 2000, 759, unter II.2.; in BFHE 230, 272, BStBl II 2010, 1079, Rz 23, jeweils m.w.N.).

    Obwohl die im Einkommensteuerrecht maßgeblichen Werte grundsätzlich ungeeignet für die Ermittlung der umsatzsteuerrechtlich anzusetzenden Bemessungsgrundlage sind, ist es im Interesse einer erleichterten Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmer nach seiner Wahl von einer Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung Gebrauch macht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 188, 160, HFR 1999, 569, unter II.3.; in BFH/NV 2000, 759, unter II.3.; in BFHE 230, 272, BStBl II 2010, 1079, Rz 24, jeweils zur Nutzungsentnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).

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Rechtsprechung
   BFH, 28.01.1999 - V R 88/98   

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https://dejure.org/1999,2767
BFH, 28.01.1999 - V R 88/98 (https://dejure.org/1999,2767)
BFH, Entscheidung vom 28.01.1999 - V R 88/98 (https://dejure.org/1999,2767)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Fitness-Studio - Sauna - Umsatzsteuererklärungen - Getrennt - Einheitlich

  • Judicialis

    UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 9; ; UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1; ; UStG 1993 § 10 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de

    UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 9
    Sportzentrum mit Sauna; Steuersatz für Umsätze

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 12 Abs 2 Nr 9 J: 1993
    Einheitlichkeit; Fitness-Studio; Hauptleistung; Nebenleistung; Sauna; Steuersatz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • HFR 1999, 569
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 01.10.1981 - V R 34/76
    Auszug aus BFH, 28.01.1999 - V R 88/98
    Die insoweit einheitliche Leistung (vgl. dazu auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 1. Oktober 1981 V R 34/76, Umsatzsteuer-Rundschau 1982, 32 für die Bereitstellung von Kureinrichtungen als einheitliche Leistung) überschreitet den in § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG gesetzten Rahmen.
  • BFH, 08.09.1994 - V R 88/92

    Keine Begünstigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG, wenn in einem Sport- und

    Auszug aus BFH, 28.01.1999 - V R 88/98
    Der Senat hat dazu entschieden (Urteil vom 8. September 1994 V R 88/92, BFHE 175, 471, BStBl II 1994, 959), daß der Betreiber eines Sportzentrums, der sog. Clubmitgliedern neben einer Sauna noch weitere nicht von § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG erfaßte Einrichtungen und Leistungen gegen ein monatliches Pauschalentgelt unabhängig von der wirklichen Inanspruchnahme zur Verfügung stellt, keine Heilbäder verabreicht.
  • BFH, 12.05.2005 - V R 54/02

    Kein ermäßigter Steuersatz für Nutzung einer Sauna im Fitnessstudio

    Insoweit erbringe die Klägerin nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine einheitliche Leistung, die nicht begünstigt sei (Hinweis auf BFH-Urteile vom 8. September 1994 V R 88/92, BFHE 175, 471, BStBl II 1994, 959; vom 28. Januar 1999 V R 88/98, BFH/NV 1999, 992, und vom 28. September 2000 V R 14, 15/99, BFH/NV 2001, 131).

    Dabei ergebe sich aus dem Tatbestand des Urteils in BFH/NV 1999, 992, dass dort 30 v.H. der Verträge über eine einzelne Leistungsart abgeschlossen worden seien; der BFH habe dem Umstand, dass die Leistungen einzeln angeboten würden, im Gegensatz zum FG gerade keine Bedeutung zugemessen.

    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil in BFH/NV 1999, 992; der BFH habe dort lediglich auf die Begründung seines Urteils in BFHE 175, 471, BStBl II 1994, 959 Bezug genommen.

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2002 - 2 K 2626/01

    Ermäßigter Steuersatz für Saunaumsätze eines Fitness-Centers

    Anders als in dem vom BFH mit Urteil vom 28. Januar 1999 - V R 88/98 entschiedenen Fall liege kein Pauschalentgelt unabhängig von der wirklichen Inanspruchnahme vor; der Kunde könne nur die Einrichtungen nutzen, die er gebucht habe.

    Die den Entscheidungen des BFH (Urteile vom 8. September 1994 - V R 88/92, BStBl II 1994, S. 959, vom 28. Januar 1999 - V R 88/98, BFH/NV 1999, S. 992 , und vom 28. September 2000 - V R 14-15/99, BStBl II 2001, S. 78) zugrunde liegenden Sachverhalte seien vergleichbar.

    Dem Urteil des BFH vom 8. September 1994 - V R 88/92 (BStBl II 1994, S. 959), auf das sich die Urteile vom 28. Januar 1999 - V R 88/98 (BFH/NV 1999, S. 992 ) und vom 28. September 2000 - V R 14, 15/99 (BStBl II 2001, S. 78) stützen, liegt ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde.

    Dieser Beurteilung stehen möglicherweise die Urteile des BFH vom 28. Februar 1999 - V R 88/98 und vom 28. September 2000 - V R 14, 15/99 entgegen.

  • BFH, 28.09.2000 - V R 14/99

    Steuersatz bei Sportzentrum mit Saunabetrieb

    Der Senat hat zu dieser Vorschrift entschieden, dass der Betreiber eines Sportzentrums, der sog. Clubmitgliedern neben einer Sauna noch weitere nicht von § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG 1993 erfasste Einrichtungen und Leistungen gegen ein monatliches Pauschalentgelt unabhängig von der wirklichen Inanspruchnahme zur Verfügung stellt, keine Heilbäder verabreicht (Urteile vom 28. Januar 1999 V R 88/98, BFH/NV 1999, 992; vom 8. September 1994 V R 88/92, BFHE 175, 471, BStBl II 1994, 959).
  • BFH, 24.04.2008 - XI B 231/07

    Kein ermäßigter Steuersatz für Sauna in einem Fitnesscenter

    Dazu reicht der Hinweis der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), sie habe sich auf die Anweisung in Abschn. 171 Abs. 3 Sätze 2 und 3 UStR und das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Januar 1999 V R 88/98 (BFH/NV 1999, 992) verlassen, nicht aus.
  • FG Düsseldorf, 03.03.2004 - 5 K 6645/01

    Fitness-Center; Umsatzsteuersatz; Saunanutzung; Sporteinrichtung; Einheitliche

    Er erbringt vielmehr eine einheitliche Leistung eigener Art, indem er seinen Kunden das Recht verschafft, die Einrichtungen und die damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten insgesamt in Anspruch zu nehmen (z. B. BFH, Urteil vom 28.01.1999, V R 88/98, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV - 1999, 992; Beschluss vom 22.11.2000 V B 115/00, BFH/NV 2001, 655; Urteil vom 28.09.2000 V R 14, 15/99, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2001, 78).

    In dem mit Urteil vom 28.01.1999 (a. a. O.) entschiedenen Fall hatte der Betreiber in seiner Preisliste die Beiträge für Fitness von denen für Sauna getrennt; die Buchung nur einer einzelnen Leistung war ebenso möglich wie die Buchung des Gesamtpakets.

  • BFH, 28.08.2006 - V B 180/05

    Umsätze aus Saunabenutzung; verschärfende Rückwirkung wegen

    Sie, die Klägerin, habe für die Vergangenheit auf Abschn. 171 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 (UStR) und auf das Urteil des BFH vom 28. Januar 1999 V R 88/98 (BFH/NV 1999, 992) vertrauen dürfen.
  • BFH, 06.02.2002 - V B 36/01

    Sauna als Heilbad?

    b) Die Klägerin hat sinngemäß dargelegt, das FG sei von der Entscheidung des BFH vom 28. Januar 1999 V R 88/98 (BFH/NV 1999, 992) abgewichen.
  • BFH, 17.11.2005 - V B 26/04

    NZB - grundsätzliche Bedeutung; ermäßigter Steuersatz; Sauna im Fitnessstudio

    Hierauf habe der BFH in einem Urteil vom "28.02.1999" (gemeint wohl: Urteil vom 28. Januar 1999 V R 88/98, BFH/NV 1999, 992) und in seinem Urteil vom 28. September 2000 V R 14, 15/99, (BFH/NV 2001, 131) Bezug genommen, ohne auf die Unterschiede der Sachverhalte einzugehen.
  • BFH, 08.08.2002 - V B 90/01

    Vorsteuerabzug - Erbrachte Leistungen - Aufteilbare Leistungen - Ausführung der

    Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass nicht das Angebot, sondern die Ausführung der Leistungen in einem Freizeit- und Fitness-Center darüber entscheidet, ob die Inanspruchnahme von Saunaleistungen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG unterliegt (vgl. BFH-Urteile vom 28. September 2000 V R 14, 15/99, BFH/NV 2001, 131; vom 28. Januar 1999 V R 88/98, BFH/NV 1999, 992; vom 8. September 1994 V R 88/92, BFHE 175, 471, BStBl II 1994, 959, und BFH-Beschlüsse vom 22. November 2000 V B 115/00, BFH/NV 2001, 655; vom 13. September 2000 V B 60/00, BFH/NV 2001, 349).
  • BFH, 22.11.2000 - V B 115/00

    Ust; Steuersatz für Fitness-Center

    Dadurch erbringt er eine einheitliche Leistung eigener Art, die nicht in § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG bezeichnet ist (BFH-Urteile vom 28. Januar 1999 V R 88/98, BFH/NV 1999, 992; vom 8. September 1994 V R 88/92, BFHE 175, 471, BStBl II 1994, 959; bestätigt durch Urteil vom 28. September 2000 V R 14, 15/99, zur Veröffentlichung in BFHE bestimmt).
  • BFH, 13.09.2000 - V B 60/00

    Steuersatz für Umsätze durch Benutzung eines Fitness-Centers

  • BFH, 28.09.2000 - V R 15/99

    Sportzentrum - Nutzung gegen Pauschalentgelt - Steuerliche Begünstigung -

  • FG München, 14.10.2009 - 14 K 1115/08

    Einheitliche Leistung bei Betrieb eines Fitnesscenters mit Sauna - Saunanutzung

  • FG Rheinland-Pfalz, 04.04.2001 - 1 K 2552/98

    1. Nur Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt; 2. Steuersatz für

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