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   EuGH, 14.07.2005 - C-435/03   

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https://dejure.org/2005,4286
EuGH, 14.07.2005 - C-435/03 (https://dejure.org/2005,4286)
EuGH, Entscheidung vom 14.07.2005 - C-435/03 (https://dejure.org/2005,4286)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 2005 - C-435/03 (https://dejure.org/2005,4286)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 und 27 Absatz 5 - Umsatzsteuer - Anwendungsbereich - Steuertatbestand und Besteuerungsgrundlage - Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt - Diebstahl von Waren aus einem Steuerlager

  • Europäischer Gerichtshof

    British American Tobacco und Newman Shipping

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 und 27 Absatz 5 - Umsatzsteuer - Anwendungsbereich - Steuertatbestand und Besteuerungsgrundlage - Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt - Diebstahl von Waren aus einem Steuerlager

  • EU-Kommission PDF

    British American Tobacco und Newman Shipping

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 und 27 Absatz 5 - Umsatzsteuer - Anwendungsbereich - Steuertatbestand und Besteuerungsgrundlage - Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt - Diebstahl von Waren aus einem Steuerlager

  • EU-Kommission

    British American Tobacco und Newman Shipping

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • Wolters Kluwer

    Durchführung von Maßnahmen zur Erleichterung der Kontrolle der Erhebung der Mehrwertsteuer; Unterwerfung von Umsätzen unter die Mehrwertsteuer; Lokalisierung der Rechtsgrundlage für eine nationale Regelung ; Diebstahl von Waren als "Lieferung von Gegenständen gegen ...

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Art. 2; ; Sechste Richtlinie 77/388 Art. 27 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Mehrwertsteuer: Besteuerung nach Diebstahl von Waren aus einem Steuerlager

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Der Diebstahl einer Ware ist umsatzsteuerlich keine Lieferung ? EU-Mitgliedstaat kann nicht ermächtigt werden, Diebstahl der Umsatzsteuer zu unterwerfen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    British American Tobacco und Newman Shipping

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 und 27 Absatz 5 - Umsatzsteuer - Anwendungsbereich - Steuertatbestand und Besteuerungsgrundlage - Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt - Diebstahl von Waren aus einem Steuerlager

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Urteil des Hof van beroep Antwerpen vom 7. Oktober 2003 in dem Rechtsstreit 1. British American Tobacco International Limited und 2. N.V. Newman Shipping & Agency Company gegen Belgischer Staat ( Ministerie van Financiën

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 2, EWGRL 388/77 Art 27 Abs 2, EWGRL 388/77 Art 27 Abs 5, Richtlinie 77/388/EWG Art 2, Richtlinie 77/388/EWG Art 27 Abs 2, Richtlinie 77/388/EWG Art 27 Abs 5
    Diebstahl; Entgelt; Gegenleistung; Lieferung; Tabakwaren; Umsatzsteuer; Verbrauchsteuerpflicht

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep Antwerpen - Auslegung von Artikel 2 der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2005, 1722
  • HFR 2005, 1033
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 10.04.1984 - 324/82

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-435/03
    44 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sind die in Artikel 27 Absatz 5 der Richtlinie geregelten nationalen Sondermaßnahmen, die zulässig sind, "um Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten", eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 1984 in der Rechtssache 324/82, Kommission/Belgien, Slg. 1984, 1861, Randnr. 29).

    47 Auf alle Fälle kann entgegen dem Vorbringen der griechischen Regierung die Schaffung einer Kategorie von Umsätzen, die vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst wird und die nicht in den Artikeln 2 und 10 der Richtlinie vorgesehen ist, nicht als strikt notwendige Abweichung zum Zweck der Verhinderung einer Gefahr von Steuerhinterziehungen oder -umgehungen verstanden werden und kann daher nicht auf der Grundlage von Artikel 27 Absatz 5 der Richtlinie erlassen oder aufrechterhalten werden (vgl. in diesem Sinne anlässlich von zu allgemeinen Änderungen der Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 31, vom 9. Juli 1992 in der Rechtssache C-131/91, "K" Line Air Service Europe, Slg. 1992, I-4513, Randnrn.

  • EuGH, 29.06.2000 - C-455/98

    Salumets u.a.

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-435/03
    Im Übrigen bietet der Grundsatz der steuerlichen Wertneutralität eine allgemeine Differenzierung zwischen erlaubten und unerlaubten Geschäften (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2000 in der Rechtssache C-455/98, Salumets u. a., Slg. 2000, I-4993, Randnrn.
  • EuGH, 09.07.1992 - C-131/91

    "K" Line Air Service Europe / Eulaerts und Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-435/03
    47 Auf alle Fälle kann entgegen dem Vorbringen der griechischen Regierung die Schaffung einer Kategorie von Umsätzen, die vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst wird und die nicht in den Artikeln 2 und 10 der Richtlinie vorgesehen ist, nicht als strikt notwendige Abweichung zum Zweck der Verhinderung einer Gefahr von Steuerhinterziehungen oder -umgehungen verstanden werden und kann daher nicht auf der Grundlage von Artikel 27 Absatz 5 der Richtlinie erlassen oder aufrechterhalten werden (vgl. in diesem Sinne anlässlich von zu allgemeinen Änderungen der Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 31, vom 9. Juli 1992 in der Rechtssache C-131/91, "K" Line Air Service Europe, Slg. 1992, I-4513, Randnrn.
  • EuGH, 09.02.1999 - C-343/96

    Dilexport

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-435/03
    Der Beweis eines solchen negativen Umstands, der auf diese Weise verlangt würde und der sich im Übrigen der Kenntnis des Bestohlenen entzieht, würde die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs praktisch unmöglich machen (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf die Erstattung unter Verletzung des Gemeinschaftsrechts eingeführter Abgaben Urteile vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82, San Giorgio, Slg. 1983, 3595, Randnr. 14, und vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-343/96, Dilexport, Slg. 1999, I-579, Randnr. 48).
  • EuGH, 29.05.1997 - C-63/96

    Finanzamt Bergisch Gladbach / Skripalle

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-435/03
    Sie dürfen von der in Artikel 11 der Richtlinie geregelten Besteuerungsgrundlage nur insoweit abweichen, als dies für die Erreichung dieses Zieles unbedingt erforderlich ist (Urteil vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-63/96, Skripalle, Slg. 1997, I-2847, Randnr. 24).
  • EuGH, 08.02.1990 - 320/88

    Staatssecretaris van Financiën / Shipping und Forwarding Enterprise Safe

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-435/03
    Diese Auffassung entspricht dem Zweck der Richtlinie, die u. a. zum Ziel hat, das gemeinsame Mehrwertsteuersystem auf eine einheitliche Definition der steuerbaren Umsätze zu gründen (Urteil vom 8. Februar 1990 in der Rechtssache C-320/88, Shipping and Forwarding Enterprise Safe, Slg. 1990, I-285, Randnrn.
  • EuGH, 09.11.1983 - 199/82

    Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-435/03
    Der Beweis eines solchen negativen Umstands, der auf diese Weise verlangt würde und der sich im Übrigen der Kenntnis des Bestohlenen entzieht, würde die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs praktisch unmöglich machen (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf die Erstattung unter Verletzung des Gemeinschaftsrechts eingeführter Abgaben Urteile vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82, San Giorgio, Slg. 1983, 3595, Randnr. 14, und vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-343/96, Dilexport, Slg. 1999, I-579, Randnr. 48).
  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-435/03
    Er kann daher als solcher nicht als Lieferung von Gegenständen "gegen Entgelt" im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie betrachtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 1994 in der Rechtssache C-16/93, Tolsma, Slg. 1994, I-743, Randnr. 14).
  • BFH, 25.02.2015 - XI R 15/14

    Innergemeinschaftliches Reihengeschäft: Zuordnung der Warenbewegung,

    Weder allein der Besitz befähigt den Besitzer (vgl. EuGH-Urteil vom 14. Juli 2005 C-435/03, British American Tobacco International Ltd., Slg. 2005, I-7077, BFH/NV Beilage 2005, 332, Rz 36) noch allein die Beförderung eines Gegenstands den Beförderer (vgl. EuGH-Urteil vom 3. Juni 2010 C-237/09, De Fruytier, Slg. 2010, I-4985, HFR 2010, 892, Rz 25) dazu, über Gegenstände wie ein Eigentümer zu verfügen.
  • EuGH, 15.05.2019 - C-235/18

    Vega International Car Transport and Logistic

    Nach ständiger Rechtsprechung bezieht sich der Begriff "Lieferung von Gegenständen" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 nicht auf die Eigentumsübertragung in den im anwendbaren nationalen Recht vorgesehenen Formen, sondern umfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (Urteile vom 8. Februar 1990, Shipping and Forwarding Enterprise Safe, C-320/88, EU:C:1990:61, Rn. 7, vom 14. Juli 2005, British American Tobacco und Newman Shipping, C-435/03, EU:C:2005:464, Rn. 35, vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 51, vom 3. Juni 2010, De Fruytier, C-237/09, EU:C:2010:316, Rn. 24, und vom 18. Juli 2013, Evita-K, C-78/12, EU:C:2013:486, Rn. 33).
  • EuGH, 29.07.2010 - C-40/09

    Astra Zeneca UK - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Nr. 1 - Begriff

    10 - Urteile vom 8. Februar 1990, Shipping and Forwarding Enterprise Safe (C-320/88, Slg. 1990, I-285, Randnr. 7), vom 6. Februar 2003, Auto Lease Holland (C-185/01, Slg. 2003, I-1317, Randnr. 32), und vom 14. Juli 2005, British American Tobacco und Newman Shipping (C-435/03, Slg. 2005, I-7077, Randnr. 35).
  • EuGH, 21.11.2013 - C-494/12

    Dixons Retail - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Lieferung von

    Insoweit geht aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass sich der Begriff "Lieferung von Gegenständen" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 nicht auf die Eigentumsübertragung in den im anwendbaren nationalen Recht vorgesehenen Formen bezieht, sondern jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei umfasst, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (vgl. Urteile vom 14. Juli 2005, British American Tobacco und Newman Shipping, C-435/03, Slg. 2005, I-7077, Randnr. 35, Optigen u. a., Randnr. 39, Halifax u. a., Randnr. 51, vom 3. Juni 2010, De Fruytier, C-237/09, Slg. 2010, I-4985, Randnr. 24, und vom 18. Juli 2013, Evita-K, C-78/12, Randnr. 33).

    Ergänzend ist zu bemerken, dass entgegen der Ansicht von Dixons eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zu unterscheiden ist von der des Diebstahls von Waren, die nicht unter den Begriff "Lieferung von Gegenständen" im Sinne der Sechsten Richtlinie und der Richtlinie 2006/112 fällt (vgl. Urteil British American Tobacco und Newman Shipping, Randnr. 33).

    Der Diebstahl kann daher keine Übertragung vom Bestohlenen auf den Täter im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 bewirken (vgl. Urteil British American Tobacco und Newman Shipping, Randnr. 36).

    Er kann daher als solcher nicht als Lieferung von Gegenständen "gegen Entgelt" im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 betrachtet werden (vgl. Urteil British American Tobacco und Newman Shipping, Randnr. 32).

  • BFH, 08.09.2011 - V R 43/10

    Lieferung auch bei Betrugsabsicht des Lieferers - Berichtigung des

    Dass der Diebstahl von Waren für sich demgegenüber nicht unter den Begriff "Lieferung von Gegenständen" fällt (EuGH-Urteil vom 14. Juli 2005 C-435/03, British American Tobacco International, Slg. 2005, I-7077 Rdnrn. 32 ff.), ist für die Beurteilung, ob bei einem Verkauf durch den Dieb eine Lieferung vorliegt, unerheblich.
  • EuGH, 19.12.2018 - C-414/17

    AREX CZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Sodann betonte sie unter Verweis auf das Urteil vom 14. Juli 2005, British American Tobacco und Newman Shipping (C-435/03, EU:C:2005:464), dass das Entstehen der Mehrwertsteuer nicht mit der Verbrauchsteuer verknüpft sei.

    Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits festgestellt, dass der Steuertatbestand der Mehrwertsteuer, mit dem die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen für die Entstehung der Steuer erfüllt werden, die Lieferung oder die Einfuhr der Ware und nicht die Erhebung der Verbrauchsteuer auf diese ist (Urteil vom 14. Juli 2005, British American Tobacco und Newman Shipping, C-435/03, EU:C:2005:464, Rn. 41).

  • EuGH, 20.06.2018 - C-108/17

    Enteco Baltic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Fehlt es hingegen an der Übertragung der Befugnis, wie ein Eigentümer über die Gegenstände zu verfügen, können weder die Übertragung der Gegenstände mit dem Ziel ihres bloßen Besitzes (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2005, British American Tobacco und Newman Shipping, C-435/03, EU:C:2005:464, Rn. 36) noch die Tatsache, dass der Beförderer die betreffenden Gegenstände für andere Wirtschaftsteilnehmer körperlich von einem Ort zu einem anderen verbringt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2010, De Fruytier, C-237/09, EU:C:2010:316, Rn. 25), unter den Begriff "Lieferung von Gegenständen" fallen.
  • EuGH, 11.07.2013 - C-273/12

    Harry Winston - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 -

    In Bezug auf die Mehrwertsteuer war die Cour d'appel der Ansicht, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Juli 2005, British American Tobacco und Newman Shipping (C-435/03, Slg. 2005, I-7077), für Recht erkannt habe, dass der Diebstahl von Waren keine "Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt" im Sinne von Art. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie darstelle und daher nicht als solcher der Mehrwertsteuer unterliegen könne.

    Diese Antwort kann auch nicht durch das Urteil British American Tobacco und Newman Shipping in Frage gestellt werden.

    Daher kann die vom Gerichtshof im Urteil British American Tobacco und Newman Shipping gegebene Antwort, dass der Diebstahl von Waren nicht als Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt betrachtet werden und folglich nicht der Mehrwertsteuer unterliegen kann, nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden.

  • EuGH, 18.07.2013 - C-78/12

    Evita-K - Richtlinie 2006/112/EG - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Lieferung

    Nach ständiger Rechtsprechung bezieht sich der Begriff "Lieferung von Gegenständen" im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 nicht auf die Eigentumsübertragung in den im anwendbaren nationalen Recht vorgesehenen Formen, sondern umfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (vgl. Urteile vom 8. Februar 1990, Shipping and Forwarding Enterprise Safe, C-320/88, Slg. 1990, I-285, Randnr. 7, vom 14. Juli 2005, British American Tobacco und Newman Shipping, C-435/03, Slg. 2005, I-7077, Randnr. 35, und vom 3. Juni 2010, De Fruytier, C-237/09, Slg. 2010, I-4985, Randnr. 24).
  • BFH, 11.03.2020 - XI R 7/18

    Notwendige tatsächliche Feststellungen bei Lieferkette und Bezug zum

    Danach bezieht sich der Begriff "Lieferung von Gegenständen" nicht auf die Eigentumsübertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen, sondern erfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (EuGH-Urteile British American Tobacco International und Newman Shipping vom 14.07.2005 - C-435/03, EU:C:2005:464, HFR 2005, 1033, Rz 35; De Fruytier, EU:C:2010:316, HFR 2010, 892, Rz 24; Evita-K vom 18.07.2013 - C-78/12, EU:C:2013:486, HFR 2013, 857, Rz 33; Enteco Baltic, EU:C:2018:473, HFR 2018, 672, Rz 86).
  • EuGH, 15.06.2006 - C-494/04

    Heintz van Landewijck - Steuerrecht - Harmonisierung - Richtlinie 92/12/EWG -

  • FG Baden-Württemberg, 27.09.2010 - 9 K 321/07

    Kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs bzgl. Lieferungen im Rahmen eines

  • FG Berlin, 15.11.2006 - 2 K 5450/03

    Vergütungen eines Umzugsunternehmens für zurückgegebene Umzugskarton als

  • EuGH, 27.01.2011 - C-489/09

    Vandoorne - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil C Abs. 1 und Art. 27

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-414/17

    AREX CZ - Vorabentscheidungsverfahren - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2010 - C-40/09

    Astra Zeneca UK - Mehrwertsteuer - Steuerbare Umsätze - Aushändigung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2005 - C-384/04

    Federation of Technological Industries u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-480/12

    X - Zollkodex der Gemeinschaft - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Anwendungsbereich

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2012 - C-395/11

    BLV Wohn- und Gewerbebau - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht des

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-604/19

    Gmina Wroclaw (Conversion du droit d'usufruit) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2006 - C-277/05

    'Société thermale d''Eugénie-Les-Bains' - Mehrwertsteuer - Geltungsbereich - Im

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2006 - C-494/04

    Heintz van Landewijck - Mehrwertsteuer - Verbrauchsteuerpflichtige Waren - Vor

  • FG Hamburg, 29.04.2008 - 5 K 74/06

    Begriff der Lieferung

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