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   BAG, 01.02.2006 - 5 AZR 628/04   

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https://dejure.org/2006,704
BAG, 01.02.2006 - 5 AZR 628/04 (https://dejure.org/2006,704)
BAG, Entscheidung vom 01.02.2006 - 5 AZR 628/04 (https://dejure.org/2006,704)
BAG, Entscheidung vom 01. Februar 2006 - 5 AZR 628/04 (https://dejure.org/2006,704)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer; Anrechnung der pauschalen Lohnsteuer auf die Einkommensteuer oder Jahreslohnsteuer ; Verstoß gegen den auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden allgemeinverbindlichen Lohntarifvertrag durch ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Beschäftigung (geringfügige) - Pauschale Lohnsteuer

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abwälzung pauschaler Lohnsteuer auf Arbeitnehmer bei geringfügiger Beschäftigung - Bruttolohnabrede in Formulararbeitsvertrag

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Geringfügige Beschäftigung: Abwälzung der Pauschalsteuer bei Bruttolohnabrede auf den Arbeitnehmer zulässig ? Keine Benachteiligung wegen Teilzeitbeschäftigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung

  • IWW (Kurzinformation)

    Geringfügige Beschäftigung - Wer trägt die pauschale Lohnsteuer?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wer trägt die pauschale Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Putzfrau wehrt sich gegen Steuerabzug - Doch: Arbeitnehmer tragen die Lohnsteuer - auch bei "Mini-Jobs"

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Arbeitsentgelt: Wer trägt die pauschale Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung?

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Lohnsteuer: Bruttolohnabrede mit geringfügig Beschäftigtem

  • finkeldei-online.de (Kurzinformation)

    Steuerlast bei 400-Euro-Jobs

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Wer trägt die pauschale Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bei geringfügig Beschäftigten ist die pauschale Lohnsteuer vom Arbeitslohn einzubehalten - Arbeitnehmer trägt die anfallende Lohnsteuer

  • 123recht.net (Pressemeldung, 1.2.2006)

    Minijobber müssen Lohnsteuer selbst bezahlen // Ausnahme nur bei ausdrücklicher Netto-Vereinbarung

Besprechungen u.ä.

  • stellenanzeigen.de (Entscheidungsbesprechung)

    § 40a Abs. 2, 3 und 5 EStG, ArbMDienstLG 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV
    Pauschale Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2207 (Ls.)
  • ZIP 2006, 1272
  • NZA 2006, 682
  • DB 2006, 1059
  • HFR 2006, 727
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 22.06.1978 - 3 AZR 156/77

    Lohnsteuer - Pauschallohnsteuerverfahren - Pauschalbesteuerung des Tariflohnes -

    Auszug aus BAG, 01.02.2006 - 5 AZR 628/04
    Es handelt sich um eine spezifisch einkommensteuerrechtliche Regelung, die keine arbeitsrechtlichen Ziele verfolgt (Senat 5. August 1987 - 5 AZR 22/86 - BAGE 56, 14, 17, zu 2 der Gründe; BAG 22. Juni 1978 - 3 AZR 156/77 - AP EStG § 40a Nr. 1 = EzA BGB § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 4, zu 2 b der Gründe).

    Die festen Steuersätze und die vereinfachte Berechnung eines Durchschnittssteuersatzes sollen übermäßigen Verwaltungsaufwand in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle vermeiden (vgl. BAG 22. Juni 1978 - 3 AZR 156/77 - AP EStG § 40a Nr. 1 = EzA BGB § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 4, zu 2 b der Gründe).

    Liegt eine Bruttolohnvereinbarung vor, kann der Arbeitgeber, dem steuerrechtlich das Wahlrecht zwischen einer Pauschalbesteuerung und einer Besteuerung nach individuellen Merkmalen zusteht, den Arbeitnehmer intern mit der Pauschalsteuer belasten (vgl. BAG 22. Juni 1978 - 3 AZR 156/77 - AP EStG § 40a Nr. 1 = EzA BGB § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 4, zu 1 a der Gründe); denn auch die Pauschalbesteuerung geht auf einen Steuertatbestand zurück, der sich in der Person des Arbeitnehmers in Form des Zuflusses von Arbeitslohn verwirklicht.

  • BAG, 24.06.2003 - 9 AZR 302/02

    Betriebliche Übung - Schriftformklausel

    Auszug aus BAG, 01.02.2006 - 5 AZR 628/04
    Die durch § 40 Abs. 3 EStG begründete Verpflichtung zur Übernahme der Steuerschuld sagt nichts darüber aus, wer die Steuer wirtschaftlich zu tragen hat (BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - BAGE 106, 345, 349, zu A II 2 b der Gründe).

    c) Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass die Parteien eine Bruttolohnabrede getroffen haben und dass das vereinbarte Arbeitsentgelt die steuerrechtlichen Abzugsbeträge enthält (vgl. BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - BAGE 106, 345, 349, zu A II 2 c aa der Gründe mwN).

    Sie unterliegt der uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht (BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - BAGE 106, 345, 349, zu A II 2 c der Gründe; 25. September 2002 - 4 AZR 294/01 - BAGE 103, 9, 12, zu II 2 a der Gründe; Senat 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - AP ArbZG § 6 Nr. 8, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 a, b der Gründe).

  • BAG, 31.08.2005 - 5 AZR 545/04

    Höhe und pauschale Abgeltung von Nachtarbeitszuschlägen - AGB-Kontrolle von

    Auszug aus BAG, 01.02.2006 - 5 AZR 628/04
    Sie unterliegt der uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht (BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - BAGE 106, 345, 349, zu A II 2 c der Gründe; 25. September 2002 - 4 AZR 294/01 - BAGE 103, 9, 12, zu II 2 a der Gründe; Senat 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - AP ArbZG § 6 Nr. 8, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 a, b der Gründe).

    Eine Angemessenheitskontrolle der Pauschalsteuerabwälzung nach Maßgabe des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB findet gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht statt; denn die Vereinbarung betrifft eine Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers, die nicht durch Rechtsvorschriften bestimmt wird (vgl. Senat 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - AP ArbZG § 6 Nr. 8, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 3 a der Gründe).

  • BFH, 30.11.1989 - I R 14/87

    Zulässigkeit der Erhebung pauschaler Lohnkirchensteuer; zur Rechtsnatur der

    Auszug aus BAG, 01.02.2006 - 5 AZR 628/04
    Diese Rechtslage entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die die pauschale Lohnsteuer als eine von der Steuer des Arbeitnehmers abgeleitete Steuer behandelt (BFH 30. November 1989 - I R 14/87 - BFHE 159, 82, 85 f., zu A 3 der Gründe).

    Der Arbeitgeber übernimmt diese Lohnsteuer als eigene Schuld, die sich in seiner Person nicht dem Grunde nach, sondern lediglich der Höhe nach ändert (BFH 30. November 1989 - I R 14/87 - aaO, S. 86; 6. Mai 1994 - VI R 47/93 - BFHE 174, 363, 365, zu 1 der Gründe; 7. Februar 2002 - VI R 80/00 - BFHE 197, 554, 558, zu II 1 c bb der Gründe).

  • BAG, 05.08.1987 - 5 AZR 22/86

    Arbeitsentgelt: Pauschalversteuerung, Übernahme durch den Arbeitgeber

    Auszug aus BAG, 01.02.2006 - 5 AZR 628/04
    Es handelt sich um eine spezifisch einkommensteuerrechtliche Regelung, die keine arbeitsrechtlichen Ziele verfolgt (Senat 5. August 1987 - 5 AZR 22/86 - BAGE 56, 14, 17, zu 2 der Gründe; BAG 22. Juni 1978 - 3 AZR 156/77 - AP EStG § 40a Nr. 1 = EzA BGB § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 4, zu 2 b der Gründe).

    Der tarifliche Bruttolohn wird hierdurch nicht unterschritten (vgl. nur Senat 5. August 1987 - 5 AZR 22/86 - BAGE 56, 14, 18, zu 5 der Gründe).

  • BGH, 22.03.2000 - IV ZR 23/99

    Formularmäßige Vereinbarung der Berechtigung des Inhabers eines

    Auszug aus BAG, 01.02.2006 - 5 AZR 628/04
    Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt nicht, Rechte, die aus dem Gesetz oder aus der Rechtsnatur einer Vereinbarung wie der hier getroffenen Bruttolohnabrede folgen, ausdrücklich zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren (vgl. BGH 22. März 2000 - IV ZR 23/99 - NJW 2000, 2103, 2106, zu II 4 a der Gründe mwN).
  • BAG, 16.06.2004 - 5 AZR 521/03

    Erstattung nachentrichteter Lohnsteuern - Zulässigkeit einer

    Auszug aus BAG, 01.02.2006 - 5 AZR 628/04
    Im Übrigen kann aus diesem Umstand keine Nettolohnvereinbarung gefolgert werden (vgl. auch Senat 16. Juni 2004 - 5 AZR 521/03 - BAGE 111, 131, 133, zu II 2 der Gründe); denn gem. § 3 Nr. 39 EStG in der ab dem 1. April 1999 geltenden Fassung waren die Einkünfte des Arbeitnehmers aus einer geringfügigen Beschäftigung in der Tat steuerfrei, wenn die Summe der anderen steuerpflichtigen Einkünfte des Arbeitnehmers nicht positiv war.
  • BAG, 25.09.2002 - 4 AZR 294/01

    Betriebsübergang - Tarifwechsel

    Auszug aus BAG, 01.02.2006 - 5 AZR 628/04
    Sie unterliegt der uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht (BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - BAGE 106, 345, 349, zu A II 2 c der Gründe; 25. September 2002 - 4 AZR 294/01 - BAGE 103, 9, 12, zu II 2 a der Gründe; Senat 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - AP ArbZG § 6 Nr. 8, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 a, b der Gründe).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.08.2004 - 6 Sa 171/04

    Geringfügig Beschäftigte und Steuerlast

    Auszug aus BAG, 01.02.2006 - 5 AZR 628/04
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. August 2004 - 6 Sa 171/04 - wird zurückgewiesen.
  • BFH, 06.05.1994 - VI R 47/93

    Lohnsteuer - Pauschale - Entstehung - Außenprüfung - Finanzamt - Haftungsbescheid

    Auszug aus BAG, 01.02.2006 - 5 AZR 628/04
    Der Arbeitgeber übernimmt diese Lohnsteuer als eigene Schuld, die sich in seiner Person nicht dem Grunde nach, sondern lediglich der Höhe nach ändert (BFH 30. November 1989 - I R 14/87 - aaO, S. 86; 6. Mai 1994 - VI R 47/93 - BFHE 174, 363, 365, zu 1 der Gründe; 7. Februar 2002 - VI R 80/00 - BFHE 197, 554, 558, zu II 1 c bb der Gründe).
  • BFH, 07.02.2002 - VI R 80/00

    Ein nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ergangener

  • LAG Düsseldorf, 15.08.2016 - 9 Sa 318/16

    Zulässigkeit der Berufung; Unterzeichnung der Berufungsbegründung mit dem Kürzel

    Im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt dann etwas anderes, wenn sich das aus den für das Arbeitsverhältnis geltenden Regelungen ergibt (vgl. BAG v. 27.07.2010 - 3 AZR 615/08, juris; BAG v. 21.07.2009 - 1 AZR 167/08, EzA BGB 2002 § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 4), denn das Steuerrecht sagt nichts darüber aus, welche Partei des Arbeitsverhältnisses zivilrechtlich verpflichtet ist, die Steuer wirtschaftlich zu tragen (vgl. BAG v. 01.02.2006 - 5 AZR 628/04 - Rn. 17, AP EStG § 40a Nr. 4).
  • BAG, 23.09.2020 - 5 AZR 251/19

    Nettolohnklage - Geringfügige Beschäftigung

    Dies beruht darauf, dass auch die Pauschalsteuer letztlich auf einen Steuertatbestand zurückgeht, der sich - ebenso wie die Besteuerung nach individuellen Merkmalen - in der Person des Arbeitnehmers verwirklicht (BAG 1. Februar 2006 - 5 AZR 628/04 - Rn. 17 f., Rn. 23 mwN; 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - zu A II 2 b der Gründe, BAGE 106, 345) .

    cc) Daran ändert nichts, wenn die Parteien - wie im Streitfall - den Arbeitsvertrag ausdrücklich "für geringfügig entlohnte Beschäftigte" schließen (offen gelassen von BAG 1. Februar 2006 - 5 AZR 628/04 - Rn. 22) .

    Dass es sich bei dem zu leistenden Arbeitsentgelt um eine Bruttovergütung handelt, entsprach bei Vertragsschluss der Gesetzeslage und bedurfte auch im Hinblick auf die Annahme der Parteien, es handele sich um eine entgeltgeringfügige Beschäftigung, keiner Klarstellung oder Belehrung durch den Beklagten (vgl. BAG 1. Februar 2006 - 5 AZR 628/04 - Rn. 25 mwN; MüKoBGB/Spinner 8. Aufl. § 611a BGB Rn. 748) .

    Eine Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB findet gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht statt, denn die Beurteilung, ob das geschuldete Arbeitsentgelt nach den vertraglichen Vereinbarungen ggf. anfallende Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung und Steuern umfasst, betrifft die Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers, die nicht durch Rechtsvorschriften bestimmt wird (BAG 1. Februar 2006 - 5 AZR 628/04 - aaO) .

  • BAG, 21.07.2009 - 1 AZR 167/08

    Auslegung eines Sozialplans

    Wer die Steuer im Verhältnis der Arbeitsvertragsparteien wirtschaftlich zu tragen hat, ist keine Frage des Steuerrechts (BAG 1. Februar 2006 - 5 AZR 628/04 - Rn. 17 mwN, AP EStG § 40a Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 2).

    § 40 Abs. 3 EStG schließt als spezifisch einkommensteuerrechtliche Regelung nur die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers durch den Steuergläubiger aus, verfolgt aber keine zivilrechtlichen Ziele und ist keine schuldrechtliche Zuordnungsnorm (BAG 1. Februar 2006 - 5 AZR 628/04 - aaO. mwN).

    Das Verhältnis von Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Gläubiger und Schuldner der Lohnforderung nach § 611 Abs. 1 BGB bleibt davon unberührt (BAG 1. Februar 2006 - 5 AZR 628/04 - Rn. 18, aaO.; 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - zu A II 2 b der Gründe, BAGE 106, 345).

    Einer besonderen Vereinbarung bedarf es dazu nicht (BAG 1. Februar 2006 - 5 AZR 628/04 - Rn. 23, AP EStG § 40a Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 2; 29. September 2004 - 1 AZR 634/03 - zu II 1 b aa der Gründe mwN, EzA EStG § 42d Nr. 2).

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