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   BVerfG, 08.09.2008 - 2 BvL 6/03   

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BVerfG, 08.09.2008 - 2 BvL 6/03 (https://dejure.org/2008,4256)
BVerfG, Entscheidung vom 08.09.2008 - 2 BvL 6/03 (https://dejure.org/2008,4256)
BVerfG, Entscheidung vom 08. September 2008 - 2 BvL 6/03 (https://dejure.org/2008,4256)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Erhebung einer Spielbankabgabe nach § 3 Abs 1 und 2 iVm § 5 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ergänzung abgabenrechtlicher Vorschriften für öffentliche Spielbanken - zur Frage des Verbots rückwirkender belastender ...

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darstellung der Verfassungswidrigkeit von gesetzlichen Bestimmungen bei der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht; Anforderungen an die Darlegung der Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten ...

  • Judicialis

    NSpielbG 2002 § 3; ; NSpielbG 2002 § 3 Abs. 1; ; NSpielbG 2002 § 3 Abs. 1 Nr. 2; ; NSpielbG 2002 § 3 Abs. 2; ; NSpielbG 2002 § 5; ; NSpielbG 1989 § 11 Abs. 1; ; NSpielbG 1989 § 11 ... Abs. 2; ; NSpielbG 1973 § 6 Abs. 1; ; NSpielbG 1973 § 6 Abs. 2; ; NSpielbG 1973 § 7; ; NSpielbG 1973 § 7 Satz 1 Nr. 2; ; NSpielbG 1973 § 7 Satz 2; ; BVerfGG § 81a; ; TroncVO § 1; ; AO § 3 Abs. 1; ; ReichsSpielbVO 1938/1944 § 7; ; GG Art. 100 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NSpielbankG § 6 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1
    Unzulässigkeit einer Richtervorlage betreffend die Vereinbarkeit der Erhebung einer Troncabgabe mit rechtsstaatlichen Grundsätzen mangels Darlegung der Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Frage

  • datenbank.nwb.de

    Troncabgabe in Niedersachsen: Vorlage des Niedersächsischen FG an das BVerfG unzulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 14, 244
  • HFR 2009, 72
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 18.03.1970 - 2 BvO 1/65

    Spielbank

    Auszug aus BVerfG, 08.09.2008 - 2 BvL 6/03
    Der Qualifizierung der Troncabgabe als Steuer stehe auch nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht anlässlich der Entscheidung zur Fortgeltung von § 7 der Reichsspielbankenverordnung 1938/1944 (BVerfGE 28, 119 ) die Abschöpfung eines Teils des Troncs als Abgabe besonderer Art verstanden habe.

    Die Erhebung einer Troncabgabe gehört zu den herkömmlichen Instrumenten zur Abschöpfung unangemessener privater Gewinne aus der Veranstaltung des an sich unerwünschten Glücksspiels (vgl. BVerfGE 28, 119 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juni 1988 - 1 BvR 481/84 - Umdruck S. 4 f.; siehe auch BVerfGE 102, 197 ).

    Die Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer Spielbank dient nicht dazu, dem Spielbankenbetreiber und dem Spielbankenpersonal eine unbeschränkte wirtschaftliche oder berufliche Betätigung und Gewinnerzielung zu ermöglichen, sondern erfolgt im öffentlichen Interesse, staatlich überwachte und manipulationsfreie Glücksspielmöglichkeiten bereitzustellen (vgl. BVerfGE 28, 119 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juni 1988 - 1 BvR 481/84 - Umdruck S. 4 f.; siehe auch BVerfGE 102, 197 ).

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus BVerfG, 08.09.2008 - 2 BvL 6/03
    Ausnahmsweise tritt das Rückwirkungsverbot zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 95, 64 ; 101, 239 ).

    Dies kommt in Betracht, wenn die Betroffenen, bezogen auf den Zeitpunkt des (rückwirkenden) Inkrafttreten des Gesetzes, mit der Regelung rechnen mussten, oder wenn das geltende Recht so unklar und verworren ist, dass die Betroffenen bei ihren Dispositionen darauf nicht vertrauen konnten; ferner können sich die Betroffenen nicht immer auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen, weshalb der Gesetzgeber unter Umständen eine nichtige Bestimmung rückwirkend durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzen kann (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 22, 330 ).

    Schließlich können überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine Rückwirkungsanordnung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 101, 239 ; stRspr).

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BVerfG, 08.09.2008 - 2 BvL 6/03
    Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (vgl. BVerfGE 101, 239 m.w.N.).

    Ausnahmsweise tritt das Rückwirkungsverbot zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 95, 64 ; 101, 239 ).

    Schließlich können überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine Rückwirkungsanordnung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 101, 239 ; stRspr).

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus BVerfG, 08.09.2008 - 2 BvL 6/03
    Die Erhebung einer Troncabgabe gehört zu den herkömmlichen Instrumenten zur Abschöpfung unangemessener privater Gewinne aus der Veranstaltung des an sich unerwünschten Glücksspiels (vgl. BVerfGE 28, 119 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juni 1988 - 1 BvR 481/84 - Umdruck S. 4 f.; siehe auch BVerfGE 102, 197 ).

    Die Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer Spielbank dient nicht dazu, dem Spielbankenbetreiber und dem Spielbankenpersonal eine unbeschränkte wirtschaftliche oder berufliche Betätigung und Gewinnerzielung zu ermöglichen, sondern erfolgt im öffentlichen Interesse, staatlich überwachte und manipulationsfreie Glücksspielmöglichkeiten bereitzustellen (vgl. BVerfGE 28, 119 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juni 1988 - 1 BvR 481/84 - Umdruck S. 4 f.; siehe auch BVerfGE 102, 197 ).

  • BVerfG, 15.11.1967 - 2 BvL 7/64

    Verfassungsmäßigkeit des Art. 3 Abs. 2 MFGÄndG

    Auszug aus BVerfG, 08.09.2008 - 2 BvL 6/03
    Dies kommt in Betracht, wenn die Betroffenen, bezogen auf den Zeitpunkt des (rückwirkenden) Inkrafttreten des Gesetzes, mit der Regelung rechnen mussten, oder wenn das geltende Recht so unklar und verworren ist, dass die Betroffenen bei ihren Dispositionen darauf nicht vertrauen konnten; ferner können sich die Betroffenen nicht immer auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen, weshalb der Gesetzgeber unter Umständen eine nichtige Bestimmung rückwirkend durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzen kann (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 22, 330 ).

    So kann insbesondere ein Vertrauen auf die wirkliche Rechtslage, also auf die Ungültigkeit der fraglichen Norm, schon durch den Rechtsschein ihrer Gültigkeit ausgeschlossen sein, und zwar vor allem dann, wenn die angegriffene Regelung an sich sachgerecht erscheint und ihr lediglich Bedenken formeller Art entgegen stehen (vgl. BVerfGE 22, 330 ).

  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvL 7/89

    Zulässigkeitsanforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 GG

    Auszug aus BVerfG, 08.09.2008 - 2 BvL 6/03
    Das Gericht muss sich mit der Rechtslage auseinandersetzen, die in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen berücksichtigen und auf unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten der Norm eingehen, soweit diese für deren Verfassungsmäßigkeit von Bedeutung sein können (vgl. BVerfGE 79, 245 ; 86, 71 ; 97, 49 ).

    Die Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm müssen den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nennen und die für die Überzeugung des Gerichts maßgebenden Erwägungen darstellen, wobei sich das Gericht jedenfalls mit naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen hat (vgl. BVerfGE 86, 52 ; 86, 71 ; 94, 315 ).

  • BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99

    Wehrpflicht I

    Auszug aus BVerfG, 08.09.2008 - 2 BvL 6/03
    Ein Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 GG muss mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, aus welchen Gründen das vorlegende Gericht von der Unvereinbarkeit der Norm mit der Verfassung überzeugt ist und dass es bei Gültigkeit der Regelung zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Fall ihrer Ungültigkeit und wie es dieses Ergebnis begründen würde (vgl. BVerfGE 77, 259 ; 97, 49 ; 98, 169 ; 105, 61 ; stRspr).

    Die Auffassung des Finanzgerichts ist nicht offensichtlich unhaltbar und daher für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit maßgeblich (vgl. BVerfGE 105, 61 ; stRspr).

  • BVerfG, 02.12.1997 - 2 BvL 55/92

    Beförderungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 08.09.2008 - 2 BvL 6/03
    Ein Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 GG muss mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, aus welchen Gründen das vorlegende Gericht von der Unvereinbarkeit der Norm mit der Verfassung überzeugt ist und dass es bei Gültigkeit der Regelung zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Fall ihrer Ungültigkeit und wie es dieses Ergebnis begründen würde (vgl. BVerfGE 77, 259 ; 97, 49 ; 98, 169 ; 105, 61 ; stRspr).

    Das Gericht muss sich mit der Rechtslage auseinandersetzen, die in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen berücksichtigen und auf unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten der Norm eingehen, soweit diese für deren Verfassungsmäßigkeit von Bedeutung sein können (vgl. BVerfGE 79, 245 ; 86, 71 ; 97, 49 ).

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Auszug aus BVerfG, 08.09.2008 - 2 BvL 6/03
    Dass das förmliche Gesetz insbesondere auch den Steuersatz bestimmen müsse, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bisher nicht entschieden (vgl. BVerfGE 108, 186 ).
  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die gesetzliche Anpassung in der DDR

    Auszug aus BVerfG, 08.09.2008 - 2 BvL 6/03
    Mit dieser abstrakten, Ausgangspunkt und Regelungsziel der in Rede stehenden gesetzlichen Rückwirkungsanordnung ausblendenden Sichtweise verfehlt es den Grundsatz des Vertrauensschutzes als Grund, aber auch als Grenze des Rückwirkungsverbots (vgl. BVerfGE 88, 384 ).
  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvL 19/91

    Zuläsigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG - Kosten bei

  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

  • BVerfG, 03.11.1987 - 1 BvL 28/87

    Normenkontrolle betreffend die Beratungshilfe in Arbeitssachen

  • BFH, 08.03.1995 - II R 59/93
  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

  • BVerfG, 11.08.2008 - 2 BvL 5/03

    Mangels hinreichender Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung

  • BFH, 08.03.1995 - II R 58/93

    1. Die Troncabgabe nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Zulassung

  • BVerfG, 13.05.1996 - 2 BvL 33/93

    Zwangsarbeit

  • BVerfG, 28.04.2003 - 1 BvL 3/01

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Erhebung einer höheren

  • BVerfG, 13.12.1988 - 2 BvL 1/84

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Entscheidungserheblichkeit der zur

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 34.09

    Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes; amtsbezogener

    aa in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 DNeuG rechtstechnisch-formal nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände ein und wirkt nicht nur auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte oder Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein (zu den Merkmalen einer echten Rückwirkung vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. November 1961 - 2 BvL 15/59 - BVerfGE 13, 206 , vom 5. Juli 1972 - 2 BvL 6/66 u.a. - BVerfGE 33, 265 , vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200 und vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 u.a. - BVerfGE 95, 64 ; Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 ; Beschlüsse vom 8. September 2008 - 2 BvL 6/03 - juris Rn. 23 und vom 21. Juli 2010 - 1 BvL 11/06 u.a. - juris Rn. 71; stRspr).

    Liegt - wie dies für den Zeitraum vor Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes der Fall ist - eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen (sog. echte Rückwirkung) vor, weil der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen auf einen Zeitpunkt festgelegt worden sind, der vor demjenigen liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung gültig geworden ist, so hat der Gesetzgeber nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1986 a.a.O. S. 242, vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256, 346 f. und vom 3. Dezember 1997 - 2 BvL 882/97 - BVerwGE 97, 67 ; Urteile vom 21. Oktober 2003 - 2 BvR 2029/01 - BVerfGE 109, 133 und vom 27. September 2005 a.a.O. S. 300; Beschlüsse vom 8. September 2008 - 2 BvL 6/03 - juris Rn. 23 und vom 21. Juli 2010 - 1 BvL 11/06 u.a. - juris Rn. 75 m.w.N.).

    Schließlich können überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine Rückwirkungsanordnung rechtfertigen (vgl. BVerfG, Urteile vom 19. Dezember 1961 a.a.O. S. 272 und vom 23. November 1999 a.a.O. S. 264; Beschluss vom 8. September 2008 a.a.O. Rn. 23).

    cc) Schließlich können zwar überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine Rückwirkungsanordnung rechtfertigen (vgl. BVerfG, Urteile vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 und vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 ; Beschluss vom 8. September 2008 - 2 BvL 6/03 - juris Rn. 23), solche sind indes nicht zu erkennen.

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2009 - 6 S 1110/07

    Sportwettenmonopol in Baden-Württemberg mit Verfassungsrecht und europäischem

    Hieran hat das Bundesverfassungsgericht auch im Anschluss an das Sportwettenurteil, in dem es von einer möglichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Bereich der Sportwetten nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) ausging (vgl. BVerfG, Beschl. vom 28.03.2006, BVerfGE 115, 276, 304, 318 f.) und aus dem daher in der Literatur zum Teil geschlossen wurde, auch das Spielbankenrecht sei nun nicht mehr dem Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sondern dem Recht der Wirtschaft zuzuordnen (vgl. Pieroth, in: Jarass/Pieroth GG, 9. Aufl. 2007, Art. 74 Rdnr. 26; Degenhart, a.a.O., Art. 74 Rdnr. 47), keine Zweifel geäußert (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 08.09.2008 - 2 BvL 6/03 -, juris Rdnr. 30; Kammerbeschl. vom 26.03.2007, BVerfGK 10, 525).
  • BVerfG, 11.08.2020 - 1 BvR 2654/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Sicherung der

    Aus dem Rechtsschein kann dann schutzwürdiges Vertrauen darauf erwachsen, dass er die tatsächliche Rechtslage abbildet, so dass von ihm umfasste Begünstigungen nicht nachträglich beseitigt werden dürfen (vgl. schon BVerfGE 13, 261 sowie BVerfGE 18, 429 ; 50, 177 ; 135, 1 ; ferner BVerfGK 10, 346 ; 14, 244 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juni 1988 - 1 BvR 35/88 -, juris, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, Rn. 56).
  • FG Köln, 08.11.2018 - 7 K 3022/17

    Keine Steuerpause bei der Erbschaftsteuer

    Die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Vorschriften nach Art. 100 Abs. 1 GG setzt die Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der Norm voraus (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 14.10.2009 2 BvL 3/08 u. a., ZBR 2010, 165; vom 13.5.2009 1 BvL 7/08, MMR 2009, 606; vom 8.9.2008 2 BvL 6/03, HFR 2009, 72).
  • FG Köln, 07.07.2010 - 2 K 3093/08

    Klagen gegen Vergabe der Steuer-ID abgewiesen

    Denn die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Vorschriften nach Art. 100 Abs. 1 GG setzt die Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der Norm voraus (vgl. BVerfG-Beschluss vom 14. Oktober 2009, 2 BvL 3/08 u.a., ZBR 2010, 165; vom 13. Mai 2009, 1 BvL 7/08, MMR 2009, 606; vom 8. September 2008, 2 BvL 6/03, HFR 2009, 72).
  • FG Köln, 29.09.2020 - 7 K 2593/19

    Versteuerungpflicht einer unentgeltlichen Zuwendung aufgrund der Gewährung eines

    Die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Vorschriften nach Art. 100 Abs. 1 GG setzt die Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der Norm voraus (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 14.10.2009 2 BvL 3/08 u. a., ZBR 2010, 165; vom 13.5.2009 1 BvL 7/08, MMR 2009, 606; vom 8.9.2008 2 BvL 6/03, HFR 2009, 72).
  • FG Köln, 10.06.2021 - 7 K 2718/20

    Qualifizierung eines mit einem Parkhaus bebauten Grundstückes als

    Die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Vorschriften nach Art. 100 Abs. 1 GG setzt die Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der Norm voraus (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 14.10.2009 2 BvL 3/08 u. a., ZBR 2010, 165; vom 13.5.2009 1 BvL 7/08, MMR 2009, 606; vom 8.9.2008 2 BvL 6/03, HFR 2009, 72).
  • FG Niedersachsen, 15.05.2003 - 3 K 289/95

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen möglichen Verstoßes gegen das

    Bundesverfassungsgerichts-Az. 2 BvL 6/03.
  • FG Köln, 18.08.2022 - 7 K 1800/21

    Ansatz des Kapitalwerts von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen mit dem

    Denn die Einholung einer Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Vorschriften nach Art. 100 Abs. 1 GG setzt die Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der Norm voraus (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 14.10.2009, 2 BvL 3/08 u.a., ZBR 2010, 165; vom 13.5.2009, 1 BvL 7/08, MMR 2009, 606; vom 8.9.2008, 2 BvL 6/03, HFR 2009, 72).
  • LG Frankfurt/Main, 23.01.2012 - 5 O 142/11

    Anwendungsbereich von § 24 Abs. 2 SchVG 2009

    Würde man § 24 Abs. 2 SchVG 2009 dahingehend auslegen, dass in auch in den Fällen von Anleihen die vor dem 5.8.2009 nach deutschen Recht begeben, aber weder unter das SchVG 1899 fielen noch in den Anleihebedingungen die Möglichkeit der Änderung durch Beschlussfassung einer Gläubigerversammlung enthalten, stellte dies eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen (sog. echte Rückwirkung) dar, weil der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen auf einen Zeitpunkt festgelegt werden kann, der vor demjenigen liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung gültig geworden ist und es würde dann nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1986 a.a.O. S. 242, vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256, 346 f. und vom 3. Dezember 1997 - 2 BvL 882/97 - BVerfGE 97, 67, 78 f; Urteile vom 21. Oktober 2003 - 2 BvR 2029/01 - BVerfGE 109, 133, 180; Beschlüsse vom 8. September 2008 - 2 BvL 6/03 und vom 21. Juli 2010 - 1 BvL 11/06).
  • FG München, 08.02.2023 - 4 K 2771/21

    Feststellung des Wert eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft

  • FG Köln, 07.07.2010 - 2 K 3986/08

    Klagen gegen Vergabe der Steuer-ID abgewiesen

  • FG Köln, 18.08.2022 - 7 K 1799/21

    Ansatz des Kapitalwerts von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen mit dem

  • FG Köln, 07.07.2010 - 2 K 3834/08

    Verfassungsmäßigkeit der Steueridentifikationsnummer

  • FG Köln, 18.08.2022 - 7 K 1929/21

    Ansatz des Kapitalwerts von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen mit dem

  • FG Köln, 07.07.2010 - 2 K 3265/08

    Klagen gegen Vergabe der Steuer-ID abgewiesen

  • FG Köln, 07.07.2010 - 2 K 3838/08

    Verfassungsmäßigkeit der Steueridentifikationsnummer

  • FG Köln, 07.07.2010 - 2 K 3837/08

    Verfassungsmäßigkeit der Steueridentifikationsnummer

  • FG Köln, 07.07.2010 - 2 K 2999/08

    Verfassungsmäßigkeit der Steueridentifikationsnummer

  • SG Braunschweig, 11.04.2011 - S 40 KR 360/07

    § 8 Abs. 9 Krankenhausentgeltgesetz ist sowohl formell als auch materiell

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