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   BFH, 13.05.2009 - VIII R 57/07   

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https://dejure.org/2009,5228
BFH, 13.05.2009 - VIII R 57/07 (https://dejure.org/2009,5228)
BFH, Entscheidung vom 13.05.2009 - VIII R 57/07 (https://dejure.org/2009,5228)
BFH, Entscheidung vom 13. Mai 2009 - VIII R 57/07 (https://dejure.org/2009,5228)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Kaskoversicherung für ein auch privat genutztes betriebliches Fahrzeug; Abzug der Prämien als Betriebsausgabe; Erfassung einer Versicherungsleistung nach Diebstahl des Fahrzeugs als Betriebseinnahme

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3; ; FGO § 126 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3; FGO § 126 Abs. 2
    Zurechnung einer Versicherungsleistung für das im Sonderbetriebsvermögen gehaltene Kraftfahrzeug in voller Höhe als Sonderbetriebseinnahmen; Aufteilung einer Versicherungsleistung nach Maßgabe des Verhältnisses zwischen betrieblicher und privater Nutzung in ...

  • datenbank.nwb.de

    Versicherungsleistungen, die als Ausgleich für ein zerstörtes oder gestohlenes Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens gezahlt werden, als Betriebseinnahme; Abzug der Versicherungsprämie als Betriebsausgabe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 3
    Betriebseinnahme; Diebstahl; Entschädigung; Kraftfahrzeug; Privat; Versicherung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • HFR 2010, 245
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 31/02

    Diebstahl eines Betriebs-Pkw

    Auszug aus BFH, 13.05.2009 - VIII R 57/07
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe die Frage, ob die von einer Kaskoversicherung für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens geleistete Entschädigung auch im Umfang der nichtbetrieblichen Nutzung als Betriebseinnahme zu erfassen ist, ausdrücklich in seinem Urteil IV R 31/02 vom 20. November 2003 (BFHE 204, 166, BStBl II 2006, 7) offengelassen.

    Wird ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens zerstört oder wie im Streitfall gestohlen, so stellen die zum Ausgleich gezahlten Versicherungsleistungen grundsätzlich Betriebseinnahmen dar (BFH-Urteile vom 24. Mai 1989 I R 213/85, BFHE 157, 521, BStBl II 1990, 8, unter II.B.5.; in BFHE 204, 166, BStBl II 2006, 7).

    Denn das Parken vor dem Privathaus wie auch in der Betriebs- oder Privatgarage unterbricht nach ständiger Rechtsprechung nicht den im Übrigen --hier unstreitigen-- betrieblichen Nutzungszusammenhang und kann deshalb nicht dem Bereich der privaten Nutzung zugerechnet werden (BFH-Urteile in BFHE 204, 166, BStBl II 2006, 7; vom 18. April 2007 XI R 60/04, BFHE 218, 56, BStBl II 2007, 762, m.w.N.).

    Dass die vom Kläger abgeschlossene Kaskoversicherung auch das Risiko eines Diebstahls im Zusammenhang mit einer Privatnutzung abdeckte, rechtfertigt im Streitfall keine andere Entscheidung, weil sich ein solches Risiko hier nicht verwirklicht hat (weitergehend BFH-Urteil in BFHE 157, 521, BStBl II 1990, 8 zur Zurechnung der Kasko-Versicherungsleistung für ein bei Privatnutzung entwendetes Kraftfahrzeug allein aufgrund seiner Eigenschaft als Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens; offengelassen insoweit durch BFH-Urteil in BFHE 204, 166, BStBl II 2006, 7 mit Nachweisen der ablehnenden Auffassungen im Schrifttum; vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 15. Dezember 1977 IV R 78/74, BFHE 124, 185, BStBl II 1978, 212).

  • BFH, 24.05.1989 - I R 213/85

    Bewertung von Nutzungsentnahmen - Stille Reserven des Wirtschaftsguts bei

    Auszug aus BFH, 13.05.2009 - VIII R 57/07
    Wird ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens zerstört oder wie im Streitfall gestohlen, so stellen die zum Ausgleich gezahlten Versicherungsleistungen grundsätzlich Betriebseinnahmen dar (BFH-Urteile vom 24. Mai 1989 I R 213/85, BFHE 157, 521, BStBl II 1990, 8, unter II.B.5.; in BFHE 204, 166, BStBl II 2006, 7).

    Dass die vom Kläger abgeschlossene Kaskoversicherung auch das Risiko eines Diebstahls im Zusammenhang mit einer Privatnutzung abdeckte, rechtfertigt im Streitfall keine andere Entscheidung, weil sich ein solches Risiko hier nicht verwirklicht hat (weitergehend BFH-Urteil in BFHE 157, 521, BStBl II 1990, 8 zur Zurechnung der Kasko-Versicherungsleistung für ein bei Privatnutzung entwendetes Kraftfahrzeug allein aufgrund seiner Eigenschaft als Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens; offengelassen insoweit durch BFH-Urteil in BFHE 204, 166, BStBl II 2006, 7 mit Nachweisen der ablehnenden Auffassungen im Schrifttum; vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 15. Dezember 1977 IV R 78/74, BFHE 124, 185, BStBl II 1978, 212).

  • BFH, 06.02.1992 - IV R 30/91

    Lebensversicherung gehört nicht zum Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 13.05.2009 - VIII R 57/07
    Ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt werden, während die Einnahmen (die Versicherungsleistung) nicht steuerbar sind (BFH-Urteile vom 6. Februar 1992 IV R 30/91, BFHE 167, 366, BStBl II 1992, 653; vom 26. August 1993 IV R 35/92, BFH/NV 1994, 306).
  • BFH, 18.07.1968 - I 224/65

    Betriebsunterbrechungsversicherung - Betriebseinnahme - Durchlaufender Posten -

    Auszug aus BFH, 13.05.2009 - VIII R 57/07
    Gefahren, die darin bestehen, dass betrieblich genutzte Gegenstände durch Unfall, Brand, Sturm, Wassereinbruch oder ähnliche Ereignisse zerstört, beschädigt oder wie hier durch Diebstahl entzogen werden, stellen betriebliche Risiken dar (vgl. BFH-Urteile vom 18. Juli 1968 I 224/65, BFHE 93, 233, BStBl II 1968, 737; vom 9. Dezember 1982 IV R 54/80, BFHE 137, 453, BStBl II 1983, 371; zur betrieblichen Veranlassung von Kaskoversicherungen und der Vereinnahmung von Versicherungsleistungen durch ein ausschließlich betriebliches Ereignis Meurer in Lademann, EStG, § 4 Rz 432, 656; entsprechend zu Überschusseinkünften Claßen in Lademann, a.a.O., § 9 Rz 68).
  • BFH, 26.08.1993 - IV R 35/92

    Krankentagegeldversicherungsprämien einer Anwaltssozietät (§ 4 EStG )

    Auszug aus BFH, 13.05.2009 - VIII R 57/07
    Ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt werden, während die Einnahmen (die Versicherungsleistung) nicht steuerbar sind (BFH-Urteile vom 6. Februar 1992 IV R 30/91, BFHE 167, 366, BStBl II 1992, 653; vom 26. August 1993 IV R 35/92, BFH/NV 1994, 306).
  • BFH, 09.12.1982 - IV R 54/80

    Einbeziehung von erstatteten Mehrkosten für beschleunigte Ersatzbeschaffung in

    Auszug aus BFH, 13.05.2009 - VIII R 57/07
    Gefahren, die darin bestehen, dass betrieblich genutzte Gegenstände durch Unfall, Brand, Sturm, Wassereinbruch oder ähnliche Ereignisse zerstört, beschädigt oder wie hier durch Diebstahl entzogen werden, stellen betriebliche Risiken dar (vgl. BFH-Urteile vom 18. Juli 1968 I 224/65, BFHE 93, 233, BStBl II 1968, 737; vom 9. Dezember 1982 IV R 54/80, BFHE 137, 453, BStBl II 1983, 371; zur betrieblichen Veranlassung von Kaskoversicherungen und der Vereinnahmung von Versicherungsleistungen durch ein ausschließlich betriebliches Ereignis Meurer in Lademann, EStG, § 4 Rz 432, 656; entsprechend zu Überschusseinkünften Claßen in Lademann, a.a.O., § 9 Rz 68).
  • BFH, 18.04.2007 - XI R 60/04

    Diebstahl eines betrieblichen PKW anlässlich einer Privatfahrt

    Auszug aus BFH, 13.05.2009 - VIII R 57/07
    Denn das Parken vor dem Privathaus wie auch in der Betriebs- oder Privatgarage unterbricht nach ständiger Rechtsprechung nicht den im Übrigen --hier unstreitigen-- betrieblichen Nutzungszusammenhang und kann deshalb nicht dem Bereich der privaten Nutzung zugerechnet werden (BFH-Urteile in BFHE 204, 166, BStBl II 2006, 7; vom 18. April 2007 XI R 60/04, BFHE 218, 56, BStBl II 2007, 762, m.w.N.).
  • BFH, 15.12.1977 - IV R 78/74

    OHG - Betriebsvermögen - PKW - Abschluß einer Insassenunfallversicherung -

    Auszug aus BFH, 13.05.2009 - VIII R 57/07
    Dass die vom Kläger abgeschlossene Kaskoversicherung auch das Risiko eines Diebstahls im Zusammenhang mit einer Privatnutzung abdeckte, rechtfertigt im Streitfall keine andere Entscheidung, weil sich ein solches Risiko hier nicht verwirklicht hat (weitergehend BFH-Urteil in BFHE 157, 521, BStBl II 1990, 8 zur Zurechnung der Kasko-Versicherungsleistung für ein bei Privatnutzung entwendetes Kraftfahrzeug allein aufgrund seiner Eigenschaft als Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens; offengelassen insoweit durch BFH-Urteil in BFHE 204, 166, BStBl II 2006, 7 mit Nachweisen der ablehnenden Auffassungen im Schrifttum; vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 15. Dezember 1977 IV R 78/74, BFHE 124, 185, BStBl II 1978, 212).
  • FG Köln, 19.09.2006 - 9 K 2696/05

    Versicherungszahlung für ein im Sonderbetriebsvermögen enthaltenes Fahrzeug als

    Auszug aus BFH, 13.05.2009 - VIII R 57/07
    Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage des zwischenzeitlich aus der Sozietät ausgeschiedenen Klägers wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 785 veröffentlichten Urteil als unbegründet ab.
  • BFH, 27.01.2016 - X R 2/14

    Nutzungsausfallentschädigung für Kfz - Investitionsabzugsbetrag - Gewinngrenze

    Soweit im Schrifttum in Fällen gemischter betrieblicher und privater Nutzung eine Aufteilung befürwortet werde, da auch die Aufwendungen für das Fahrzeug aufgeteilt worden seien, entspreche das nicht der in den Urteilen vom 24. Mai 1989 I R 213/85 (BFHE 157, 521, BStBl II 1990, 8) sowie vom 13. Mai 2009 VIII R 57/07 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2010, 245) zum Ausdruck gekommenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).

    Daher gehört sie ebenso zum Betriebsvermögen wie (zuvor) das Wirtschaftsgut selbst (vgl. BFH-Urteil in BFHE 157, 521, BStBl II 1990, 8, unter II.5., für die Schadenersatzleistung des Unfallgegners für ein während einer Privatfahrt zerstörtes Betriebsfahrzeug; BFH-Urteile vom 20. November 2003 IV R 31/02, BFHE 204, 166, BStBl II 2006, 7, sowie in HFR 2010, 245, unter II.1. bis 3., für die Leistung der Kaskoversicherung wegen Diebstahls in betrieblichem Nutzungszusammenhang, im zweiten Falle unter ausdrücklicher Ablehnung einer Aufteilung entsprechend den Nutzungsquoten).

  • FG Nürnberg, 07.12.2017 - 6 K 1148/16

    Versicherungsnehmer, Leistungen, Fahrzeug, Unfall, Versicherungsleistung,

    Wird ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens zerstört oder gestohlen, so stellen die zum Ausgleich gezahlten Versicherungsleistungen grundsätzlich Betriebseinnahmen dar (vgl. BFH-Urteil vom 24.05.1989 I R 213/85, BStBl II 1990, 8, für die Schadenersatzleistung des Unfallgegners für ein während einer Privatfahrt zerstörtes Betriebsfahrzeug; BFH-Urteile vom 20.11.2003 IV R 31/02, BStBl II 2006, 7, sowie vom 13.05.2009 VIII R 57/07, HFR 2010, 245, für die Leistung der Kaskoversicherung wegen Diebstahls in betrieblichem Nutzungszusammenhang).

    aa) Die betriebliche Veranlassung der Einnahme wird nicht durch eine Nutzung des Fahrzeugs zu privaten Zwecken in Zweifel gezogen (vgl. BFH-Urteil vom 13.05.2009 VIII R 57/07, HFR 2010, 245).

    Der BFH hatte im Urteil vom 13.05.2009 VIII R 57/07, HFR 2010, 245, über die Zuordnung der Erstattung der Kaskoversicherung nach Diebstahl eines geparkten, sich im (Sonder-) Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeugs zu entscheiden.

    Der Umstand, dass im Urteilsfall vom 13.05.2009 VIII R 57/07 die vom Kläger abgeschlossene Kaskoversicherung auch das (Diebstahls-) Risiko im Zusammenhang mit einer Privatnutzung abdeckte, führte dort zu keiner anderen Entscheidung, da sich ein solches Risiko vorliegend nicht verwirklicht habe.

  • FG Niedersachsen, 03.12.2013 - 12 K 290/11

    Berücksichtigung einer Nutzungsausfallentschädigung als Betriebseinnahme

    Zudem wird nach dem BFH-Urteil vom 13. Mai 2009 VIII R 57/07, HFR 2010, 245 die betriebliche Veranlassung der Einnahme nicht durch eine Nutzung des Fahrzeugs zu privaten Zwecken in Zweifel gezogen.

    So unterbricht z.B. das Parken vor dem Privathaus wie auch in der Betriebs- oder Privatgarage nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht den betrieblichen Nutzungszusammenhang und kann deshalb nicht dem Bereich der privaten Nutzung zugerechnet werden, so dass auch die Versicherungsleistung in voller Höhe als Betriebseinnahme zu erfassen ist, wenn das Fahrzeug aus der Privatgarage des Steuerpflichtigen entwendet wird (BFH-Urteil vom 13. Mai 2009 VIII R 57/07, HFR 2010, 245; offengelassen insoweit durch BFH-Urteil 20. November 2003 IV R 31/02, IV R 31/02, BStBl II 2006, 7).

    Der Bundesfinanzhof hat, wie oben bereits dargelegt, ausdrücklich entschieden, dass die Versicherungsleistung nicht nach Maßgabe des Verhältnisses zwischen betrieblicher und privater Nutzung eines gestohlenen Fahrzeugs, das zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörte, in Betriebseinnahmen einerseits und Privateinnahmen andererseits aufzuteilen ist (vgl. BFH-Urteil vom 13. Mai 2009 VIII R 57/07, HFR 2010, 245).

  • FG Berlin-Brandenburg, 05.06.2018 - 5 K 5287/16

    EStG 2009

    Maßgeblich ist vielmehr, ob ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen diesen Einnahmen und dem Gesellschaftsvermögen besteht (siehe dazu z.B. BFH, Urteil vom 13.05.2009 - VIII R 57/07, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2010, 245 zu Versicherungsleistungen).
  • FG Berlin-Brandenburg, 05.06.2018 - 5 K 5294/16

    EStG 2009

    Maßgeblich ist vielmehr, ob ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen diesen Einnahmen und dem Gesellschaftsvermögen besteht (siehe dazu z.B. BFH, Urteil vom 13.05.2009 - VIII R 57/07,.
  • FG München, 11.12.2020 - 8 K 152/19

    Sonderbetriebseinnahme eines Kommanditisten bei Beteiligung an einer Fonds-KG

    Der erkennende Senat schließt sich jedoch der Rechtsprechung des IV. Senats des BFH (vgl. dazu BFH in BStBl II 2001, 520 und HFR 2010, 245) an, wonach Einnahmen des Mitunternehmers nur dann keine Sonderbetriebseinnahmen sind, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Mitunternehmerschaft ausgeschlossen erscheint bzw. kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Einnahmen und der betrieblichen Sphäre besteht.
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