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   EuGH, 10.06.2010 - C-58/09   

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https://dejure.org/2010,751
EuGH, 10.06.2010 - C-58/09 (https://dejure.org/2010,751)
EuGH, Entscheidung vom 10.06.2010 - C-58/09 (https://dejure.org/2010,751)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juni 2010 - C-58/09 (https://dejure.org/2010,751)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 135 Abs. 1 Buchst. i - Befreiung für Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz - Bedingungen und Beschränkungen - Festlegungsbefugnis der Mitgliedstaaten

  • Europäischer Gerichtshof

    Leo-Libera

    Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 135 Abs. 1 Buchst. i - Befreiung für Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz - Bedingungen und Beschränkungen - Festlegungsbefugnis der Mitgliedstaaten

  • EU-Kommission PDF

    Leo-Libera

    Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 135 Abs. 1 Buchst. i - Befreiung für Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz - Bedingungen und Beschränkungen - Festlegungsbefugnis der Mitgliedstaaten

  • EU-Kommission

    Leo-Libera

    Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 135 Abs. 1 Buchst. i - Befreiung für Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz - Bedingungen und Beschränkungen - Festlegungsbefugnis der Mitgliedstaaten“

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Mehrwertsteuer; Bedingungen und Beschränkungen für die Befreiung für Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz; Festlegungsbefugnis der Mitgliedstaaten; Leo-Libera GmbH gegen Finanzamt Buchholz in der Nordheide

  • vdai.de PDF

    Zulässigkeit der Befreiung nur bestimmter Glücksspiele mit Geldeinsatz nach Art. 135 Abs. 1 lit. i) Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer; Zulässigkeit der Befreiung einer Art von Glücksspiel mit Geldeinsatz, einer anderen hingegen nicht, sofern beide Arten von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuer; Bedingungen und Beschränkungen für die Befreiung für Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz; Festlegungsbefugnis der Mitgliedstaaten; Leo-Libera GmbH gegen Finanzamt Buchholz in der Nordheide

  • datenbank.nwb.de

    Befreiung für Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz von der Mehrwertsteuer

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Eingeschränkter Umfang der Steuerbefreiung für Glücksspiele nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG entspricht dem Gemeinschaftsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Leo-Libera

    Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 135 Abs. 1 Buchst. i - Befreiung für Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz - Bedingungen und Beschränkungen - Festlegungsbefugnis der Mitgliedstaaten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Punktuelle Glücksspiel-Steuerbefreiung europarechtskonform

  • blogspot.com (Information zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Glücksspiele: Europäischer Gerichtshof überprüft Ungleichbehandlung bei der Umsatzsteuer

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 11. Februar 2009 - Leo-Libera GmbH gegen Finanzamt Buchholz in der Nordheide

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Richtlinie 2006/112/EG Art 135 Abs 1 Buchst i
    Glücksspiel; Lotterie; Rennwette; Steuerbefreiung; Wette

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesfinanzhof (Deutschland) - Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) - Nationale Regelung, nach der nur bestimmte Wetten ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2010, 2315
  • HFR 2010, 884
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 11.06.1998 - C-283/95

    Fischer

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-58/09
    Dem steht in Anbetracht der Zielsetzung des Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 und der allgemeinen Systematik, die dieser Richtlinie zugrunde liegt, nicht entgegen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass die Veranstaltung und der Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielgeräten grundsätzlich von der Mehrwertsteuer zu befreien sind (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juni 1998, Fischer, C-283/95, Slg. 1998, I-3369, Randnr. 25, und Linneweber und Akritidis, Randnr. 23).

    Was nämlich erstens die Zielsetzung der fraglichen Befreiung angeht, steht es den Mitgliedstaaten im Bereich der Glücksspiele mit Geldeinsatz nicht nur frei, die Bedingungen und Beschränkungen der in Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 geregelten Befreiung festzulegen (Urteile Fischer, Randnr. 25, und Linneweber und Akritidis, Randnr. 23), sondern es ist auch ihrem Ermessen überlassen, Tätigkeiten dieser Art vollständig oder teilweise zu verbieten oder sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollen vorzusehen (Urteile vom 24. März 1994, Schindler, C-275/92, Slg. 1994, I-1039, Randnr. 61, und vom 21. September 1999, Läärä u. a., C-124/97, Slg. 1999, I-6067, Randnr. 35).

    Entgegen dem Vorbringen von Leo-Libera ist hinsichtlich dieses Grundsatzes ebenfalls ohne Belang, dass die Höhe einer nicht harmonisierten Abgabe auf Spiele, zu der bestimmte mehrwertsteuerpflichtige Veranstalter und Betreiber von Glücksspielen mit Geldeinsatz ebenfalls herangezogen werden, an die für diese Tätigkeit anfallende Mehrwertsteuer angepasst wird, da der Grundsatz der steuerlichen Neutralität auf eine solche Abgabe keine Anwendung findet (vgl. in diesem Sinne Urteil Fischer, Randnr. 30).

  • EuGH, 13.07.2006 - C-89/05

    United Utilities - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-58/09
    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 135 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 umschrieben sind, eng auszulegen sind, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. entsprechend zur Sechsten Richtlinie Urteil vom 13. Juli 2006, United Utilities, C-89/05, Slg. 2006, I-6813, Randnr. 21).

    Zudem muss die Auslegung der in dieser Bestimmung verwendeten Begriffe mit den Zielen im Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt werden, und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen, auf dem das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht (vgl. entsprechend Urteil United Utilities, Randnr. 22).

    Was insbesondere Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele betrifft, ist festzustellen, dass die Steuerbefreiung, die ihnen zugutekommt, durch praktische Erwägungen veranlasst ist, da sich Glücksspielumsätze schlecht für die Anwendung der Mehrwertsteuer eignen, und nicht, wie es bei bestimmten im sozialen Bereich erbrachten Dienstleistungen von allgemeinem Interesse der Fall ist, durch den Willen, diesen Tätigkeiten eine günstigere mehrwertsteuerliche Behandlung zu gewährleisten (Urteil United Utilities, Randnr. 23).

  • EuGH, 17.02.2005 - C-453/02

    DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-58/09
    In der Folge des Urteils vom 17. Februar 2005, Linneweber und Akritidis (C-453/02 und C-462/02, Slg. 2005, I-1131), wurde § 4 Nr. 9 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes 2005 durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen (StEindämmG) vom 28. April 2006 (BGBl. 2006 I S. 1095) mit Wirkung vom 6. Mai 2006 geändert.

    Dem steht in Anbetracht der Zielsetzung des Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 und der allgemeinen Systematik, die dieser Richtlinie zugrunde liegt, nicht entgegen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass die Veranstaltung und der Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielgeräten grundsätzlich von der Mehrwertsteuer zu befreien sind (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juni 1998, Fischer, C-283/95, Slg. 1998, I-3369, Randnr. 25, und Linneweber und Akritidis, Randnr. 23).

    Was nämlich erstens die Zielsetzung der fraglichen Befreiung angeht, steht es den Mitgliedstaaten im Bereich der Glücksspiele mit Geldeinsatz nicht nur frei, die Bedingungen und Beschränkungen der in Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 geregelten Befreiung festzulegen (Urteile Fischer, Randnr. 25, und Linneweber und Akritidis, Randnr. 23), sondern es ist auch ihrem Ermessen überlassen, Tätigkeiten dieser Art vollständig oder teilweise zu verbieten oder sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollen vorzusehen (Urteile vom 24. März 1994, Schindler, C-275/92, Slg. 1994, I-1039, Randnr. 61, und vom 21. September 1999, Läärä u. a., C-124/97, Slg. 1999, I-6067, Randnr. 35).

  • EuGH, 12.01.2006 - C-246/04

    Turn- und Sportunion Waldburg - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-58/09
    Eine solche Auslegung könnte damit nicht nur zu einer nicht unerheblichen Rechtsunsicherheit führen, sondern liefe auch dem Geist des Art. 131 dieser Richtlinie zuwider, der eine korrekte und einfache Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiungen verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2006, Turn- und Sportunion Waldburg, C-246/04, Slg. 2006, I-589, Randnr. 31).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-58/09
    Der Gerichtshof kann gemäß Art. 61 seiner Verfahrensordnung die mündliche Verhandlung wieder eröffnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen für entscheidungserheblich erachtet (Urteile vom 10. Februar 2000, Deutsche Post, C-270/97 und C-271/97, Slg. 2000, I-929, Randnr. 30, und vom 18. Juni 2002, Philips, C-299/99, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 20).
  • EuGH, 10.02.2000 - C-270/97

    Deutsche Post

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-58/09
    Der Gerichtshof kann gemäß Art. 61 seiner Verfahrensordnung die mündliche Verhandlung wieder eröffnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen für entscheidungserheblich erachtet (Urteile vom 10. Februar 2000, Deutsche Post, C-270/97 und C-271/97, Slg. 2000, I-929, Randnr. 30, und vom 18. Juni 2002, Philips, C-299/99, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 20).
  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-58/09
    Was nämlich erstens die Zielsetzung der fraglichen Befreiung angeht, steht es den Mitgliedstaaten im Bereich der Glücksspiele mit Geldeinsatz nicht nur frei, die Bedingungen und Beschränkungen der in Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 geregelten Befreiung festzulegen (Urteile Fischer, Randnr. 25, und Linneweber und Akritidis, Randnr. 23), sondern es ist auch ihrem Ermessen überlassen, Tätigkeiten dieser Art vollständig oder teilweise zu verbieten oder sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollen vorzusehen (Urteile vom 24. März 1994, Schindler, C-275/92, Slg. 1994, I-1039, Randnr. 61, und vom 21. September 1999, Läärä u. a., C-124/97, Slg. 1999, I-6067, Randnr. 35).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-58/09
    Was nämlich erstens die Zielsetzung der fraglichen Befreiung angeht, steht es den Mitgliedstaaten im Bereich der Glücksspiele mit Geldeinsatz nicht nur frei, die Bedingungen und Beschränkungen der in Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 geregelten Befreiung festzulegen (Urteile Fischer, Randnr. 25, und Linneweber und Akritidis, Randnr. 23), sondern es ist auch ihrem Ermessen überlassen, Tätigkeiten dieser Art vollständig oder teilweise zu verbieten oder sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollen vorzusehen (Urteile vom 24. März 1994, Schindler, C-275/92, Slg. 1994, I-1039, Randnr. 61, und vom 21. September 1999, Läärä u. a., C-124/97, Slg. 1999, I-6067, Randnr. 35).
  • EuGH, 24.10.2013 - C-440/12

    Metropol Spielstätten - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Glücksspiele mit

    Speziell zu Glücksspielen mit Geldeinsatz hat der Gerichtshof zum einen bereits entschieden, dass Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuerrichtlinie, der "unter den Bedingungen und Beschränkungen, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden", eine Mehrwertsteuerbefreiung u. a. dieser Spiele vorsieht, dahin auszulegen ist, dass es den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Befugnis, Bedingungen und Beschränkungen für die in dieser Bestimmung vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung festzulegen, gestattet ist, nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von dieser Steuer zu befreien (Urteil vom 10. Juni 2010, Leo-Libera, C-58/09, Slg. 2010, I-5189, Randnr. 39).

    Überdies hat der Gerichtshof zu einer Argumentation, die im Wesentlichen dem in Randnr. 56 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Vorbringen entsprach, bereits festgestellt, dass es für den Grundsatz der steuerlichen Neutralität ohne Belang ist, dass die Höhe einer nicht harmonisierten Abgabe auf Spiele, zu der bestimmte mehrwertsteuerpflichtige Veranstalter und Betreiber von Glücksspielen mit Geldeinsatz ebenfalls herangezogen werden, an die für diese Tätigkeit geschuldete Mehrwertsteuer angepasst wird (vgl. Urteil Leo-Libera, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 16.04.2015 - 1 StR 490/14

    Bandenmäßige Fälschung technischer Aufzeichnungen (Begriff des Verfälschens;

    Zuletzt beruhte die Vorlageentscheidung des Finanzgerichts Hamburg (Az. C-440/12) auch nicht auf bereits ergangener Rechtsprechung, sondern auf der in den Schlussanträgen des Generalanwalts Bot vom 11. März 2010 in der Rechtssache C-58/09 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union thematisierten Doppelbesteuerung von Glücksspielen vorgenommenen Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, die der Gerichtshof der Europäischen Union bereits in seinem Urteil in dieser Sache vom 10. Juni 2010 (Slg. 2010, I-5189) nicht geteilt hatte, sondern vielmehr von einem Nebeneinander von Mehrwertsteuer und sonstigen Abgaben ausgegangen war (Slg. 2010, I-5189 Rn. 38; so auch BVerwG, Beschluss vom 19. August 2013 - 9 BN 1.13).
  • FG Hessen, 22.02.2018 - 6 K 2400/17

    Umsätze mit Geldspielautomaten

    Nach der o.g. Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass - § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG in der ab 06.05.2006 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen (BGBl. I 2006, 1095) mit dem Unionsrecht, insbesondere mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL; bis 31.12.2006 Art. 13 Teil B Buchst. f 6. EG.Richtlinie) vereinbar ist (EuGH-Urteile Metropol vom 24.10.2013 C-440/12, EU:C:2013:687; Leo-Libera vom 10.06.2010 C-58/09, EU:C:2010:333, Rz 39; vgl. hierzu auch das vom Kläger angeführte EuGH-Urteil Haderer vom 14.06.2007 C-445/05, ECLI:EU:C:2007:344 sowie BFH-Urteil vom 10.11.2010 XI R 79/07, BStBl II 2011, 311, Rz 29 und BFH-Beschlüsse vom 26.02.2014 V B 1/13, BFH/NV 2014, 915, Rz 4; vom 30.09.2015 V B 105/14, BFH/NV 2016, 84, Rz 3 ff. und vom 14.12.2015 XI B 113/14, BFH/NV 2016, 599 [BFH 14.12.2015 - XI B 113/14] , Rz 15, 16),- nach der MwStSystRL die Mehrwertsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele kumulativ erhoben werden dürfen, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat (EuGH-Urteil Metropol, EU:C:2013:687, Rz 32),- das Unionsrecht einer innerstaatlichen Regelung, wonach die geschuldete Mehrwertsteuer betragsgenau auf eine nicht harmonisierte Abgabe angerechnet wird, nicht entgegensteht (EuGH-Urteil Metropol, EU:C:2013:687, Rz 60),- Art. 135 Abs. 1 MwStSystRL es den Mitgliedstaaten gestattet, nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von der Steuer zu befreien (EuGH-Urteil Leo-Libera, EU:C:2010:333, Rz 39).

    Auf diese Entscheidung des BVerfG hat der BFH in seiner Entscheidung 04.07.2016 (V B 115/15, BFH/NV 2016, 1592 [BFH 04.07.2016 - V B 115/15] ) ausdrücklich Bezug genommen und vor diesem Hintergrund unter weiterer Bezugnahme auf das EuGH-Urteil - Leo-Libera (vom 10.06.2010 C-58/09, EU:C:2010:333, Leitsatz sowie Rz 39) erneut klargestellt, dass die sich hinsichtlich der Besteuerung von Geldspielautomatenumsätzen ergebenden umsatzsteuerrechtlichen Fragen durch die Rechtsprechung geklärt sind.

    Auch insofern hat der BFH ausdrücklich auf sein Urteil vom 10.11.2010 (XI R 79/07, BStBl II 2011, 311 [BFH 10.11.2010 - XI R 79/07] ) und auf das EuGH- Urteil Leo-Libera vom 10.06.2010 (C-58/09, EU:C:2010:333; Leitsatz sowie Rz. 39) sowie auf den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 16.04.2012 (1 BvR 523/11, BFH/NV 2012, 1405) verwiesen (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 22.02.2017 V B 122/16, BFH/NV 2017, 77-774).

    Soweit der klägerische Vortrag dahin zu verstehen sei, dass eine umsatzsteuerrechtliche Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Spielbanken geltend gemacht wird, sei auch deren Zulässigkeit durch die Rechtsprechung bereits geklärt (EuGH-Urteil Leo-Libera, EU:C:2010:333; BFH-Urteil in BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311 [BFH 10.11.2010 - XI R 79/07] ).

    Die in § 6 SpielbkV vorgesehene Befreiung von der Umsatzsteuer durch Anrechnung auf die Spielbankabgabe führe zur Minderung der Spielbankabgabe, nicht - umgekehrt - zum Wegfall der Umsatzsteuer (so auch EuGH-Urteil Metropol Spielstätten vom 24.10.2013 C-440/12, UR 2013, 866-872 [BFH 25.04.2013 - V R 7/11] unter Hinweis auf EuGH-Urteil vom 10.06.2010 Leo-Libera, C-58/09, BFH/NV 2010, 1590-1593 [EuGH 10.06.2010 - Rs. C-58/09] ).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es damit ohne Belang, dass die Höhe einer nicht harmonisierten Abgabe auf Spiele, zu der bestimmte mehrwertsteuerpflichtige Veranstalter und Betreiber von Glücksspielen mit Geldeinsatz ebenfalls herangezogen werden, an die für diese Tätigkeit anfallende Mehrwertsteuer angepasst wird, da der Grundsatz der steuerlichen Neutralität auf eine solche Abgabe keine Anwendung findet (EuGH-Urteil Leo-Libera vom 10.06.2010 C-58/09, EU:C:2010:333, Rz 38; vgl. auch BFH-Beschluss vom 04.07.2016 V B 115/15, BFH/NV 2016, 1592, Rz 5, m.w.N.).

  • FG Hamburg, 22.05.2014 - 3 K 207/13

    Umsatzbesteuerung des Betriebs von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

    Damit führt der EuGH seine Rechtsprechung in der Rechtssache Leo-Libera (EuGH-Urteil vom 10.06.2010 C-58/09, Slg. 2010, I-5189, UR 2010, 494) fort.

    In der Rechtssache Leo-Libera (EuGH-Urteil vom 10.06.2010 C-58/09, Slg. 2010, I-5189, UR 2010, 494) hat der EuGH mit Blick auf § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG entschieden, dass eine Verletzung des Grundsatzes der Neutralität nicht vorliegt, wenn ein Mitgliedstaat die mit Geldspielautomaten erbrachten Dienstleistungen der Mehrwertsteuer unterwirft, jedoch Pferderennwetten, Wetten zu festen Odds (Quoten) sowie Lotterien und Ausspielungen von dieser Steuer befreit (Rz. 36; nachgehend BFH-Urteil vom 10.10.2010 XI R 79/07, BStBl II 2011, 311; bestätigt durch EuGH-Urteil vom 10.11.2011 C-259/10 und C-260/10 - The Bank Group, Slg. 2011, I-10947, Rz. 54).

    Dies hat auch der EuGH in seiner bisherigen Rechtsprechung festgestellt (EuGH-Urteile vom 10.11.2011 C-259/10 und C-260/10 - The Bank Group, Slg 2011, I-10947, Rz. 39; vom 10.06.2010 C-58/09 - Leo Libera, Slg. 2010, I-5189, Rz. 24).

    ee) Der deutsche Gesetzgeber handelte innerhalb des ihm durch Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL eingeräumten Ermessens, nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von der Umsatzsteuer zu befreien, als er die Geldspielumsätze von Automatenaufstellern nicht in die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Abs. 9 Buchst. b UStG einbezog (EuGH-Urteil vom 10.06.2010 C-58/09 - Leo Libera, UR 2010, 494; BFH-Urteil vom 10.11.2010 XI R 79/07, BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311; Bruschke, UVR 2014, 77).

    Es ist ihnen auf dieser Grundlage gestattet, nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von der Steuer zu befreien (EuGH-Urteil vom 10.06.2010 C-58/09 - Leo Libera, Slg. 2010, I-5189), sofern sie den Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachten (EuGH-Urteile vom 10.11.2011 C-259/10 und C-260/10 - The Bank Group, Slg. 2011, I-10947; vom 17.02.2005 C-453/02 u. a. - Linneweber, Slg. 2005, I-1131, IStR 2005, 200).

  • BFH, 10.11.2010 - XI R 79/07

    Keine Steuerbefreiung für Umsätze eines gewerblichen Betreibers von

    Der EuGH hat diese Frage mit Urteil vom 10. Juni 2010 Rs. C-58/09 --Leo-Libera-- (BFH/NV 2010, 1590, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2010, 884) bejaht.

    Dass § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG n.F. unionskonform ist, hat der EuGH in seinem in diesem Verfahren auf Vorlage des Senats ergangenen Urteil in BFH/NV 2010, 1590, HFR 2010, 884 geklärt.

    Der EuGH hat in seinem in diesem Verfahren auf Vorlage des Senats ergangenen Urteil in BFH/NV 2010, 1590, HFR 2010, 884 einen Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz verneint (Rz 34 ff.) und dabei u.a. ausgeführt, dass dieser Grundsatz auf eine nicht harmonisierte Abgabe keine Anwendung findet (Rz 38).

  • EuGH, 10.11.2011 - C-259/10

    The Rank Group - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen -

    Diese Steuerbefreiung ist durch praktische Erwägungen veranlasst, da sich Glücksspielumsätze schlecht für die Anwendung der Mehrwertsteuer eignen, und nicht, wie es bei bestimmten im sozialen Bereich erbrachten Dienstleistungen von allgemeinem Interesse der Fall ist, durch den Willen, diesen Tätigkeiten eine günstigere mehrwertsteuerliche Behandlung zu gewährleisten (vgl. Urteile vom 13. Juli 2006, United Utilities, C-89/05, Slg. 2006, I-6813, Randnr. 23, und vom 10. Juni 2010, Leo-Libera, C-58/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 24).

    Aus der Formulierung von Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie selbst ergibt sich, dass diese Bestimmung den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Befreiung oder Besteuerung der betreffenden Umsätze einen weiten Wertungsspielraum eingeräumt hat, da sie ihnen gestattet, die Bedingungen und Beschränkungen festzulegen, von denen die Gewährung der Befreiung abhängig gemacht werden kann (vgl. Urteil Leo-Libera, Randnr. 26).

    Ein Mitgliedstaat kann daher die Mehrwertsteuerbefreiung auf bestimmte Formen von Glücksspielen beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil Leo-Libera, Randnr. 35).

    Aus dem Urteil Leo-Libera ergibt sich, dass eine Verletzung dieses Grundsatzes nicht vorliegt, wenn ein Mitgliedstaat die mit Geldspielautomaten erbrachten Dienstleistungen der Mehrwertsteuer unterwirft, jedoch Pferderennwetten, Wetten zu festen Odds sowie Lotterien und Ausspielungen von dieser Steuer befreit (vgl. in diesem Sinne Urteil Leo-Libera, Randnrn.

  • BFH, 11.12.2019 - XI R 13/18

    Geldspielautomatenumsätze sind umsatzsteuerpflichtig

    aa) Zwar trifft es zu, dass sich nach Auffassung des EuGH "Glücksspielumsätze schlecht für die Anwendung der Mehrwertsteuer eignen" (so EuGH-Urteile Freemans vom 29.05.2001 - C-86/99, EU:C:2001:291, BFH/NV 2001, Beilage 3, 185, Rz 30; United Utilities vom 13.07.2006 - C-89/05, EU:C:2006:469, BFH/NV 2006, Beilage 4, 462, Rz 23; Leo-Libera vom 10.06.2010 - C-58/09, EU:C:2010:333, BFH/NV 2010, 1590, Rz 24; Henfling u.a. vom 14.07.2011 - C-464/10, EU:C:2011:489, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2012, 470, Rz 29; The Rank Group vom 10.11.2011 - C-259/10 und C-260/10, EU:C:2011:719, HFR 2012, 98, Rz 39).

    § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG i.d.F. seit dem 06.05.2006 ist vielmehr, wie der EuGH und der BFH in ständiger Rechtsprechung bereits in zahlreichen Verfahren entschieden haben, mit Unionsrecht vereinbar (vgl. z.B. EuGH-Urteile Leo-Libera, EU:C:2010:333, BFH/NV 2010, 1590; Metropol Spielstätten vom 24.10.2013 - C-440/12, EU:C:2013:687, HFR 2013, 1166; BFH-Urteile in BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311; in BFHE 231, 315, BStBl II 2011, 300; BFH-Beschlüsse vom 26.02.2014 - V B 1/13, BFH/NV 2014, 915; vom 30.09.2015 - V B 105/14, BFH/NV 2016, 84; vom 14.12.2015 - XI B 113/14, BFH/NV 2016, 599; vom 10.06.2016 - V B 97/15, BFH/NV 2016, 1497; in BFH/NV 2016, 1592; in BFH/NV 2016, 1593; in BFH/NV 2017, 772; in BFH/NV 2017, 1199; vom 27.06.2017 - V B 162/16, BFH/NV 2017, 1336).

  • BVerwG, 19.08.2013 - 9 BN 1.13

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Mehrwertsteuer; Glücksspiel; Spielhalle;

    Der Generalanwalt stützt seine Ausführungen auf eine Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil in dieser Sache vom 10. Juni 2010 (Slg. 2010, I-5189) nicht geteilt hat.
  • BFH, 28.10.2010 - V R 9/10

    Vorabentscheidungsersuchen zur Steuerfreiheit der Portfolioverwaltung -

    (2) Bei der Beantwortung der ersten Vorlagefrage ist neben dem Grundsatz, dass die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 135 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG umschrieben sind, eng auszulegen sind (EuGH-Urteil vom 10. Juni 2010 C-58/09, Leo-Libera GmbH, BFH/NV 2010, 1590 Rdnr. 22), auch zu berücksichtigen, dass die Auslegung der in dieser Bestimmung verwendeten Begriffe mit den mit den Befreiungen verfolgten Zielen im Einklang stehen und dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität entsprechen muss (EuGH-Urteil Leo-Libera GmbH in BFH/NV 2010, 1590 Rdnr. 23).

    Nach diesem Grundsatz dürfen gleichartige und deshalb miteinander im Wettbewerb stehende Leistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden (EuGH-Urteil Leo-Libera GmbH in BFH/NV 2010, 1590 Rdnr. 34).

  • FG Münster, 17.07.2023 - 5 V 2678/22

    Zulässigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von terrestrischen und virtuellen

    Der EuGH habe den Mitgliedstaaten in seinem Urteil vom 10.06.2010, C-58/09, Leo-Libera, Rn. 24 und 30, zwar einen großzügigen Ermessensspielraum eingeräumt bei der Frage, welche Arten von Glücksspielen sie der Mehrwertsteuer unterwerfen und welche hingegen nicht, andererseits habe er diesen Ermessensspielraum auf praktische Erwägungen gestützt.

    Speziell zu Glücksspielen mit Geldeinsatz hinsichtlich der Rechtslage nach 2006 hat der EUGH bereits entschieden, dass Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL dahin auszulegen ist, dass es den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Befugnis gestattet ist, Bedingungen und Beschränkungen für die in dieser Bestimmung vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung festzulegen, und nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von dieser Steuer zu befreien (EUGH, Urteil vom 10.06.2010, C-58/09, Leo-Libera, BFH/NV 2010, 1590, Rn. 39, vgl. auch EuGH, Urteil vom 24.10.2013, C-440/12, Metropol Spielstätten, HFR 2013, 1166).

    Der Senat verweist hierzu auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung des EuGH und des BFH, die bereits in zahlreichen Verfahren entschieden haben, dass § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG i.d.F. seit dem 06.05.2006 mit Unionsrecht vereinbar ist (vgl. z.B. EuGH, Urteile vom 10.06.2010, C 58/09, Leo Libera, BFH/NV 2010, 1590; vom 24.10.2013, C-440/12, Metropol Spielstätten, HFR 2013, 1166; BFH, Urteil vom 11.12.2019, XI R 13/18, BStBl II 2020, 296, Rn. 54 m.w.N.).

    Dass in der nationalen Praxis als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer die Höhe der Kasseneinnahmen der Geräte nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums zugrunde gelegt wird, ist nicht zu beanstanden (EuGH, Urteil vom 24.10.2013, C-440/12, Metropol Spielstätten, HFR 2013, 1166; Urteil vom 10.06.2010, C-58/09, Leo Libera, BFH/NV 2010, 1590, BFH, Beschluss vom 04.01.2023, XI B 51/22 Rn. 28).

    Im Hinblick auf für terrestrische und virtuelle Automatenspiele in Deutschland und Belgien diametral entgegenstehende Steuerbefreiungsregelungen bleibt auch darauf hinzuweisen, dass den Mitgliedstaaten - wie bereits ausgeführt - bei der Umsetzung des Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL ein weites Ermessen zusteht und den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Befugnis gestattet ist, Bedingungen und Beschränkungen für die in dieser Bestimmung vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung festzulegen, und nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von dieser Steuer zu befreien (EUGH, Urteil vom 10.06.2010, C-58/09, Leo-Libera, BFH/NV 2010, 1590, Rn. 39, vgl. auch EuGH, Urteil vom 24.10.2013, C-440/12, Metropol Spielstätten, HFR 2013, 1166).

  • FG Münster, 17.07.2023 - 5 V 1047/23

    Unterschiedliche Besteuerung von terrestrischen und virtuellen Spielen i.R.d.

  • BFH, 17.05.2021 - IX R 20/18

    Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Besteuerung von Sportwetten

  • BGH, 26.04.2012 - III ZR 215/11

    Private Spielhallen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2010 - 14 A 597/09

    Überprüfbarkeit der Steuerbemessung bei Gemeindesteuern; einheitlicher Steuersatz

  • FG Münster, 12.12.2023 - 5 V 1879/23

    Umsatzsteuer - Verstößt die Steuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von

  • BFH, 26.09.2022 - XI B 9/22

    Besteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

  • FG Münster, 24.09.2020 - 5 K 344/17

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

  • BFH, 22.05.2017 - V B 133/16

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten -

  • FG Münster, 12.12.2023 - 5 V 2325/23

    Umsatzsteuer - Verstößt die Steuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von

  • BFH, 19.10.2011 - XI R 20/09

    Keine Steuerfreiheit von Personalgestellungs- und Beratungsleistungen einer

  • BFH, 04.07.2016 - V B 115/15

    Zur Umsatzsteuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

  • BVerfG, 16.04.2012 - 1 BvR 523/11

    Garantie des gesetzlichen Richters und Vorlagepflicht an den EuGH

  • KG, 24.06.2011 - 9 U 233/10

    Gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch: Schadensersatzanspruch eines

  • BFH, 01.09.2010 - V R 32/09

    Automatisch einbehaltener Tronc als Teil der Bemessungsgrundlage von Umsätzen mit

  • BFH, 10.06.2016 - V B 97/15

    Zur Umsatzsteuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten -

  • EuGH, 02.12.2010 - C-276/09

    Everything Everywhere - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung - Art. 13

  • FG Münster, 30.01.2018 - 5 K 419/15

    Befreiung der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten von der

  • BVerwG, 13.06.2013 - 9 B 50.12

    Kumulative Erhebung von Mehrwertsteuer und einer nationalen Sonderabgabe wie die

  • BGH, 26.04.2012 - III ZR 210/11

    Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch eines privaten Glücksspielveranstalters:

  • FG Münster, 09.04.2021 - 5 V 178/21

    Erhebung von Umsatzsteuer auf den Betrieb von gewerblichen Geldspielgeräten

  • FG Köln, 30.01.2018 - 8 K 2620/15

    Erzielen der steuerbaren und nicht steuerbefreiten Umsätze aus Geldspielgeräten

  • BFH, 14.12.2015 - XI B 113/14

    Umsatzbesteuerung von Glücksspielen; Vereinbarkeit des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG

  • EuGH, 14.07.2011 - C-464/10

    Henfling u.a. - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 4 -

  • BFH, 22.02.2017 - V B 122/16

    Umsätze aus dem Betrieb von Glücksspielen mit Geldeinsatz steuerpflichtig - Rüge

  • BVerwG, 25.05.2011 - 9 B 34.11

    Doppelbesteuerung von Glücksspielen; Nebeneinander von Vergnügungsteuer für

  • FG Münster, 18.01.2013 - 5 V 3800/12

    Frage der Steuerbefreiung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielgeräten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2012 - 14 A 2351/12

    Anforderungen an die hinreichende Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der

  • VG Arnsberg, 29.08.2019 - 5 K 4315/18

    Verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Steuer auf Geldspielgeräte in Meschede

  • BFH, 27.06.2017 - V B 162/16

    Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten sind ungeachtet der

  • BVerwG, 01.06.2011 - 9 B 35.11

    Jedes Glücksspiel darf durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union entweder

  • FG Sachsen-Anhalt, 21.04.2021 - 3 K 1179/11

    Umsatzsteuerbesteuerung beim Betreiben von Geldspielautomaten mit

  • FG Sachsen-Anhalt, 21.04.2021 - 3 K 1179/17

    Umsatzsteuerbesteuerung beim Betreiben von Geldspielautomaten mit

  • BVerwG, 11.09.2013 - 9 B 43.13

    Ermessensreduzierung bei Aussetzungsentscheidung; Kumulierung von Umsatzsteuer

  • BFH, 10.05.2011 - V B 80/10

    Aussetzung des Verfahrens wegen einer in einem anderen Revisionsverfahren

  • FG Hamburg, 15.02.2022 - 5 K 73/20

    Zur Steuerbarkeit und Steuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von

  • FG Münster, 24.09.2020 - 5 K 797/18

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

  • FG Münster, 24.09.2020 - 5 K 292/17

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

  • VG Düsseldorf, 10.01.2013 - 25 K 8427/12

    Mehrwertsteuer Umsatzsteuer Vergnügungssteuer

  • BFH, 04.01.2023 - XI B 51/22

    Besteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten nicht

  • FG Sachsen-Anhalt, 08.07.2015 - 3 K 305/14

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielgeräten mit

  • VG Sigmaringen, 14.12.2011 - 6 K 1685/10

    Vermögenssteuer; Mindeststeuer; erdrosselnde Wirkung; Beweiswert

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2010 - 14 A 718/09

    Rechtmäßigkeit einer Vergnügungssteuersatzung; Vereinbarkeit der Bemessung einer

  • FG Münster, 16.06.2016 - 5 K 998/14

    Befreiung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielgeräten von der Umsatzsteuer

  • FG Hamburg, 05.11.2010 - 3 V 149/10

    Umsatzsteuer: Umsatzsteuer auf Glücksspiele

  • BFH, 06.07.2017 - V B 28/17

    Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 27. Juni 2017 V B 162/16 - Umsätze aus dem

  • BFH, 06.07.2017 - V B 24/17

    Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 27. Juni 2017 V B 162/16 - Umsätze aus dem

  • FG Hamburg, 10.06.2009 - 3 V 75/09

    Umsatzsteuer: Umsatzbesteuerung von Glücksspielen

  • BFH, 06.07.2017 - V B 27/17

    Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 27. Juni 2017 V B 162/16 - Umsätze aus dem

  • BFH, 06.07.2017 - V B 26/17

    Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 27. Juni 2017 V B 162/16 - Umsätze aus dem

  • BFH, 08.06.2011 - XI B 38/11

    Die Frage der Vereinbarkeit der Steuerpflicht von Umsätzen eines Betreibers von

  • FG Sachsen-Anhalt, 02.05.2022 - 3 K 1180/17

    Zur Rechtmäßigkeit der Umsatzbesteuerung bei Automatenglücksspiel:

  • FG Hamburg, 26.08.2010 - 2 K 6/09

    Spielvergnügungsteuer: Ist das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz

  • FG Hamburg, 04.04.2011 - 2 K 132/10

    Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für Spielvergnügungsteuer

  • VG Arnsberg, 21.10.2010 - 5 K 3777/09

    Vereinbarkeit einer Vergnügungssteuerheranziehung auf der Bemessungsgrundlage des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2015 - 14 A 1730/15

    Erhebung einer Vergnügungssteuer für Spielgeräte und sonstige Vergnügungen

  • VGH Hessen, 17.01.2013 - 5 B 1983/12

    Spielapparatesteuer

  • VG Arnsberg, 21.10.2010 - 5 K 3598/09

    Bestimmtheit der Definition eines Einspielergebnisses und Vereinbarkeit einer

  • FG Niedersachsen, 12.10.2022 - 5 V 117/22

    Umsatzbesteuerung des Betriebs von terrestrischen Geldspielautomaten

  • FG Hamburg, 16.11.2011 - 3 V 166/11

    Umsatzsteuer: Keine AdV für USt auf Spielgeräteumsätze

  • VG Hamburg, 30.04.2010 - 19 K 709/08

    Gebührenerhebung für die Erteilung einer Bescheinigung zum Zwecke der

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