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   BVerfG, 23.08.2013 - 1 BvR 2912/11   

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BVerfG, 23.08.2013 - 1 BvR 2912/11 (https://dejure.org/2013,23401)
BVerfG, Entscheidung vom 23.08.2013 - 1 BvR 2912/11 (https://dejure.org/2013,23401)
BVerfG, Entscheidung vom 23. August 2013 - 1 BvR 2912/11 (https://dejure.org/2013,23401)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 RVG, § 25 Abs 2 S 2 StBerBerufsO
    Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen des Art 12 Abs 1 GG (Berufsfreiheit) an die Handhabung typisierender Inkompatibilitätsregelungen - hier: Unverhältnismäßigkeit der Versagung einer Ausnahmegenehmigung gem § 57 Abs 4 Nr 1 Halbs 2 StBerG bei lediglicher abstrakter ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde der Versagung einer Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbs. StBerG

  • Anwaltsblatt

    Art 12 GG
    Steuerberater: Gewerblicher Zweitberuf im Grundsatz zulässig

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen des Art 12 Abs 1 GG (Berufsfreiheit) an die Handhabung typisierender Inkompatibilitätsregelungen - hier: Unverhältnismäßigkeit der Versagung einer Ausnahmegenehmigung gem § 57 Abs 4 Nr 1 Halbs 2 StBerG bei lediglicher abstrakter ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang des Grundrechts auf Freiheit der Berufausübung; Recht auf Ausübung eines Zweitberufs; Voraussetzungen der Genehmigung einer gewerblichen Tätigkeit des Geschäftsführers einer Steuerberatungs-GmbH

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die gewerbliche Tätigkeit eines Steuerberaters

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zweitberufe bei Steuerberatern

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG ist verfassungsgemäß

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Art 12 GG
    Steuerberater: Gewerblicher Zweitberuf im Grundsatz zulässig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG ist verfassungsgemäß

  • juve.de (Kurzinformation)

    Steuerberater-Berufsrecht: Verfassungsrichter stoppen Marktabschottung durch Kammern

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Art 12 GG
    Steuerberater: Gewerblicher Zweitberuf im Grundsatz zulässig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 3357
  • NJ 2013, 522
  • AnwBl 2013, 825
  • AnwBl Online 2013, 380
  • HFR 2013, 1058
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2013 - 1 BvR 2912/11
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 21, 173; 22, 275; 87, 287 ; 102, 197 ).

    aa) Die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit umfasst grundsätzlich auch das Recht, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (vgl. BVerfGE 87, 287 ).

    (a) Für den Anwaltsberuf hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass bei der Konkretisierung der (generalklauselartigen) Inkompatibilitätsvorschriften durch die Rechtsprechung besonderes Augenmerk auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu legen ist (vgl. BVerfGE 87, 287 ).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet im Hinblick auf die grundrechtlich gewährleistete Freiheit der Berufswahl Zurückhaltung bei der Entwicklung typisierender Unvereinbarkeitsregeln (vgl. BVerfGE 87, 287 ), weil die Beschränkung der Berufswahlfreiheit dem Betroffenen nur zumutbar ist, wenn der Unvereinbarkeitsgrundsatz nicht starr gehandhabt wird (vgl. BVerfGE 87, 287 ).

    Eine generelle Berufszugangssperre, die keinerlei erwerbswirtschaftliche Tätigkeit neben dem Anwaltsberuf ermöglicht, ist hingegen nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 87, 287 ).

    Mit dem grundsätzlichen Verbot gewerblicher Tätigkeit sollen die fachliche Kompetenz und Integrität sowie ausreichender Handlungsspielraum der steuerberatenden Berufsträger gesichert sowie die notwendige Vertrauensgrundlage geschützt werden (vgl. BVerfGE 87, 287 für die Rechtsanwaltschaft; vgl. auch BVerfGE 21, 173; 22, 275 ).

    Damit dient die Regelung der Funktionsfähigkeit der Steuerrechtspflege, die als Teil der gesamten Rechtspflege (vgl. dazu BVerfGE 87, 287 ) einen Gemeinwohlbelang von großer Bedeutung darstellt.

  • BVerfG, 25.07.1967 - 1 BvR 585/62

    Inkompatibilität zwischen dem Steuerbevollmächtigtenberuf und

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2013 - 1 BvR 2912/11
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 21, 173; 22, 275; 87, 287 ; 102, 197 ).

    bb) Selbst dann, wenn hier die strengeren Maßstäbe, die an eine Zulassungsbeschränkung bei der Wahl eines Zweitberufs zu stellen sind (vgl. BVerfGE 21, 173 ; 22, 275 ), Anwendung finden, begegnet die Annahme der Fachgerichte, die maßgebliche Vorschrift des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG sei in der derzeit gültigen Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes verfassungsgemäß, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

    Mit dem grundsätzlichen Verbot gewerblicher Tätigkeit sollen die fachliche Kompetenz und Integrität sowie ausreichender Handlungsspielraum der steuerberatenden Berufsträger gesichert sowie die notwendige Vertrauensgrundlage geschützt werden (vgl. BVerfGE 87, 287 für die Rechtsanwaltschaft; vgl. auch BVerfGE 21, 173; 22, 275 ).

    Dieses Risiko wird auch von dem vom Bundesverfassungsgericht in den Vordergrund gestellten Zweck der Regelung (vgl. BVerfGE 21, 173; 22, 275 ) nicht umfasst, der lediglich die Unabhängigkeit der Steuerberatung und den Schutz des Mandanten vor für ihn nachteiliger Verwertung seiner eigenen Geschäftsdaten sichern will.

  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2013 - 1 BvR 2912/11
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 21, 173; 22, 275; 87, 287 ; 102, 197 ).

    bb) Selbst dann, wenn hier die strengeren Maßstäbe, die an eine Zulassungsbeschränkung bei der Wahl eines Zweitberufs zu stellen sind (vgl. BVerfGE 21, 173 ; 22, 275 ), Anwendung finden, begegnet die Annahme der Fachgerichte, die maßgebliche Vorschrift des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG sei in der derzeit gültigen Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes verfassungsgemäß, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

    Mit dem grundsätzlichen Verbot gewerblicher Tätigkeit sollen die fachliche Kompetenz und Integrität sowie ausreichender Handlungsspielraum der steuerberatenden Berufsträger gesichert sowie die notwendige Vertrauensgrundlage geschützt werden (vgl. BVerfGE 87, 287 für die Rechtsanwaltschaft; vgl. auch BVerfGE 21, 173; 22, 275 ).

    Dieses Risiko wird auch von dem vom Bundesverfassungsgericht in den Vordergrund gestellten Zweck der Regelung (vgl. BVerfGE 21, 173; 22, 275 ) nicht umfasst, der lediglich die Unabhängigkeit der Steuerberatung und den Schutz des Mandanten vor für ihn nachteiliger Verwertung seiner eigenen Geschäftsdaten sichern will.

  • BVerwG, 26.09.2012 - 8 C 26.11

    Rechtsweg; Verwaltungsakt; Steuerberater; Steuerberatungsgesellschaft;

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2013 - 1 BvR 2912/11
    (aa) Im Grundsatz nicht verfassungsrechtlich bedenklich ist allerdings die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der in seiner Entscheidung - unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH, Urteil vom 17. Mai 2011 - VII R 47/10 -, juris) - davon ausgeht, dass mit der gesetzlichen Neuregelung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG der abstrakten Gefahr einer Interessenkollision begegnet werden solle, bei der Genehmigung einer Ausnahme nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbsatz StBerG aber darauf abzustellen sei, ob im konkreten Fall die Verletzung von Berufspflichten ausgeschlossen werden könne (so jetzt auch BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 8 C 26/11 -, juris, Rn. 28 ff. und Urteil vom 26. September 2012 - 8 C 6/12 -, juris, Rn. 20 ff. unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs).

    a) Selbst wenn der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 29. November 2011 (VII B 110/09, juris, Rn. 13) möglicherweise davon ausgeht, dass über die Genehmigung einer Ausnahme vom Verbot des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG eine gesonderte Entscheidung der Steuerberaterkammer durch Verwaltungsakt nicht möglich sei (vgl. auch BFH, Beschluss vom 11. April 2013 - VII B 172/12 -, juris, Rn. 7; zur entgegengesetzten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 8 C 26/11 - und - 8 C 6/12 -, juris, jeweils Rn. 16), wäre derzeit mit Blick auf den bestehenden Streit in der Rechtsprechung jedenfalls nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht - dem Bundesverwaltungsgericht folgend - von der Zulässigkeit einer isolierten Entscheidung über die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ausgehen und in der Sache entscheiden wird.

  • BVerwG, 26.09.2012 - 8 C 6.12

    Steuerberater; Berufspflichten; Berufsbild; Inkompatibilität; Genehmigung; Regel;

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2013 - 1 BvR 2912/11
    (aa) Im Grundsatz nicht verfassungsrechtlich bedenklich ist allerdings die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der in seiner Entscheidung - unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH, Urteil vom 17. Mai 2011 - VII R 47/10 -, juris) - davon ausgeht, dass mit der gesetzlichen Neuregelung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG der abstrakten Gefahr einer Interessenkollision begegnet werden solle, bei der Genehmigung einer Ausnahme nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbsatz StBerG aber darauf abzustellen sei, ob im konkreten Fall die Verletzung von Berufspflichten ausgeschlossen werden könne (so jetzt auch BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 8 C 26/11 -, juris, Rn. 28 ff. und Urteil vom 26. September 2012 - 8 C 6/12 -, juris, Rn. 20 ff. unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs).

    a) Selbst wenn der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 29. November 2011 (VII B 110/09, juris, Rn. 13) möglicherweise davon ausgeht, dass über die Genehmigung einer Ausnahme vom Verbot des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG eine gesonderte Entscheidung der Steuerberaterkammer durch Verwaltungsakt nicht möglich sei (vgl. auch BFH, Beschluss vom 11. April 2013 - VII B 172/12 -, juris, Rn. 7; zur entgegengesetzten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 8 C 26/11 - und - 8 C 6/12 -, juris, jeweils Rn. 16), wäre derzeit mit Blick auf den bestehenden Streit in der Rechtsprechung jedenfalls nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht - dem Bundesverwaltungsgericht folgend - von der Zulässigkeit einer isolierten Entscheidung über die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ausgehen und in der Sache entscheiden wird.

  • BFH, 11.04.2013 - VII B 172/12

    Zur Begründetheit einer Divergenzbeschwerde - Rechtsweg bei zusammengefasster

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2013 - 1 BvR 2912/11
    a) Selbst wenn der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 29. November 2011 (VII B 110/09, juris, Rn. 13) möglicherweise davon ausgeht, dass über die Genehmigung einer Ausnahme vom Verbot des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG eine gesonderte Entscheidung der Steuerberaterkammer durch Verwaltungsakt nicht möglich sei (vgl. auch BFH, Beschluss vom 11. April 2013 - VII B 172/12 -, juris, Rn. 7; zur entgegengesetzten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 8 C 26/11 - und - 8 C 6/12 -, juris, jeweils Rn. 16), wäre derzeit mit Blick auf den bestehenden Streit in der Rechtsprechung jedenfalls nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht - dem Bundesverwaltungsgericht folgend - von der Zulässigkeit einer isolierten Entscheidung über die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ausgehen und in der Sache entscheiden wird.
  • BFH, 17.05.2011 - VII R 47/10

    Unvereinbarkeit der Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Genossenschaftsbank mit

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2013 - 1 BvR 2912/11
    (aa) Im Grundsatz nicht verfassungsrechtlich bedenklich ist allerdings die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der in seiner Entscheidung - unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH, Urteil vom 17. Mai 2011 - VII R 47/10 -, juris) - davon ausgeht, dass mit der gesetzlichen Neuregelung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG der abstrakten Gefahr einer Interessenkollision begegnet werden solle, bei der Genehmigung einer Ausnahme nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbsatz StBerG aber darauf abzustellen sei, ob im konkreten Fall die Verletzung von Berufspflichten ausgeschlossen werden könne (so jetzt auch BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 8 C 26/11 -, juris, Rn. 28 ff. und Urteil vom 26. September 2012 - 8 C 6/12 -, juris, Rn. 20 ff. unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs).
  • BVerfG, 03.07.2003 - 1 BvR 238/01

    Sozietätswechsel

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2013 - 1 BvR 2912/11
    Die Konzeption des Berufsrechts der Steuerberater - ebenso wie das der Rechtsanwälte (vgl. hierzu BVerfGE 108, 150 ; 117, 163 ) - beruht nicht auf der Annahme, dass eine situationsgebundene Gelegenheit zur Pflichtverletzung im Regelfall zu einem pflichtwidrigen Handeln des Berufsrechtsunterworfenen führt, sondern darauf, dass dieser sich grundsätzlich rechtstreu verhält.
  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

    Erfolgshonorare

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2013 - 1 BvR 2912/11
    Die Konzeption des Berufsrechts der Steuerberater - ebenso wie das der Rechtsanwälte (vgl. hierzu BVerfGE 108, 150 ; 117, 163 ) - beruht nicht auf der Annahme, dass eine situationsgebundene Gelegenheit zur Pflichtverletzung im Regelfall zu einem pflichtwidrigen Handeln des Berufsrechtsunterworfenen führt, sondern darauf, dass dieser sich grundsätzlich rechtstreu verhält.
  • BFH, 29.11.2011 - VII B 110/09

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen gleichzeitiger Tätigkeit als

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2013 - 1 BvR 2912/11
    a) Selbst wenn der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 29. November 2011 (VII B 110/09, juris, Rn. 13) möglicherweise davon ausgeht, dass über die Genehmigung einer Ausnahme vom Verbot des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG eine gesonderte Entscheidung der Steuerberaterkammer durch Verwaltungsakt nicht möglich sei (vgl. auch BFH, Beschluss vom 11. April 2013 - VII B 172/12 -, juris, Rn. 7; zur entgegengesetzten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 8 C 26/11 - und - 8 C 6/12 -, juris, jeweils Rn. 16), wäre derzeit mit Blick auf den bestehenden Streit in der Rechtsprechung jedenfalls nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht - dem Bundesverwaltungsgericht folgend - von der Zulässigkeit einer isolierten Entscheidung über die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ausgehen und in der Sache entscheiden wird.
  • BVerfG, 06.11.1968 - 1 BvR 501/62

    GEMA

  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • VGH Bayern, 26.10.2011 - 7 ZB 11.1173

    Der Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft unterliegt dem gesetzlichen

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

  • VG Ansbach, 02.03.2011 - AN 4 K 10.02119

    Ausnahmegenehmigung für den Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft für

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BGH, 11.01.2016 - AnwZ (Brfg) 35/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltsschaft: Vereinbarkeit der Tätigkeit eines

    Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO greift in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) ein, die grundsätzlich auch das Recht umfasst, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (vgl. nur BVerfGE 21, 173, 179; 87, 287, 316; BVerfG, BB 1993, 463; NJW 2009, 3710 Rn. 13; NJW 2013, 3357 Rn. 21).

    Er gebietet im Hinblick auf die grundrechtlich gewährleistete Wahl der Berufsfreiheit Zurückhaltung bei der Annahme von Unvereinbarkeiten; eine Berufswahlbeschränkung ist allenfalls dort erforderlich und zumutbar, wo sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet und auch nicht mit Hilfe von Berufsausübungsregelungen zu bannen ist (vgl. BVerfGE, aaO S. 322, 330; BVerfG, BB 1993, 463, 464; NJW 2013, 3357 Rn. 25 f.).

    Dies ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Tätigkeit des betroffenen Rechtsanwalts zu prüfen (vgl. auch BVerfG, NJW 2002, 503; NJW 2009, 3710 Rn. 23; NJW 2013, 3357 Rn. 26).

  • BSG, 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R

    Schwerbehindertenrecht - Vertretungsbefugnis eines Steuerberaters im

    Die darüber hinaus weiterhin bestehenden Beschränkungen für Steuerberater stellen damit - nach wie vor - keinen willkürlichen Eingriff in deren Berufsfreiheit und Berufsausübungsfreiheit dar (s hierzu allgemein zuletzt zum Umfang des Schutzbereichs auch unter Darstellung der Liberalisierung des Berufsrechts für Steuerberater: BVerfG Beschluss vom 23.8.2013 - 1 BvR 2912/11 - AnwBl 2013, 825) .
  • BAG, 19.12.2019 - 6 AZR 563/18

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

    Dies festzustellen obläge dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Urteilsverfassungsbeschwerde (vgl. BVerfG 23. August 2013 - 1 BvR 2912/11 - Rn. 17 ff. für die Anwendung einer Gesetzesnorm) .
  • VGH Bayern, 21.01.2015 - 7 BV 14.1923

    Steuerberater, Gewerbliche Tätigkeit, Steuerberater, Interessenkollision

    (2) Das Bundesverfassungsgericht hat die fachgerichtliche Auslegung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG für grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet (vgl. BVerfG, B.v. 23.8.2013 - 1 BvR 2912/11 - juris Rn. 36; B.v. 13.1.2014 - 1 BvR 2884/13 - juris Rn. 26), jedoch auf die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung hingewiesen.

    24 Zweck der Regelung ist auch aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts die Sicherung der Unabhängigkeit der Steuerberatung und der Schutz des Mandanten vor für ihn nachteiliger Verwertung eigener Geschäftsdaten (vgl. BVerfG, B.v. 23.8.2013 - 1 BvR 2912/11 - juris Rn. 34).

    Damit dient die Regelung der Funktionsfähigkeit der Steuerrechtspflege, die als Teil der gesamten Rechtspflege einen Gemeinwohlbelang von großer Bedeutung darstellt (vgl. BVerfG, B.v. 23.8.2013 - 1 BvR 2912/11 - juris Rn. 30 m.w.N.).

    Mit der Neufassung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG und der Öffnung für Ausnahmefälle hat der Gesetzgeber allerdings deutlich gemacht, dass eine gewerbliche Tätigkeit nicht schlechthin zu einer Gefährdung der Steuerrechtspflege führt, die Eingriffe in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, B.v. 23.8.2013 - 1 BvR 2912/11 - juris Rn. 30).

    Denn die Einführung einer Berufswahlschranke hinsichtlich gewerblicher Tätigkeiten ist nur dort erforderlich und zumutbar, wo die Gefahr einer Interessenkollision sich deutlich abzeichnet und nicht mit Hilfe von Berufsausübungsregeln zu bannen ist (vgl. BVerfG, B.v. 23.8.2013 - 1 BvR 2912/11 - juris Rn. 25 f. m.w.N.).

    Aufgrund der Vielfalt möglicher erwerbswirtschaftlicher Betätigungen ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, die der Vielgestaltigkeit der Tätigkeiten Rechnung trägt (vgl. BVerfG, B.v. 23.8.2013 - 1 BvR 2912/11 - juris Rn. 25 f. m.w.N.).

    Mit dieser Einschätzung bewegt sich der Gesetzgeber innerhalb seines Beurteilungsspielraums, der von den Gerichten grundsätzlich hinzunehmen und zu beachten ist (vgl. BVerfG, B.v. 23.8.2013 - 1 BvR 2912/11 - juris Rn. 30).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2017 - 4 A 2197/13

    Erteilung der Ausnahmegenehmigung eines Steuerberaters für eine gewerbliche

    Zur Beurteilung einer möglichen Beeinträchtigung der Berufspflichten eines Steu-erberaters ist eine einzelfallbezogene Gegenüberstellung der ausgeübten Aufgaben des Steuerberaters einerseits und der gewerblichen Tätigkeit andererseits vorzu-nehmen und zu bewerten (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 23.8.2013 - 1 BvR 2912/11 -, NJW 2013, 3357 = juris, Rn. 25 ff.).

    Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23.8.2013, - 1 BvR 2912/11 -, NJW 2013, 3357 = juris, Rn. 25 ff., mit Blick auf die grundrechtlich gewährleistete Freiheit der Berufswahl zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Zurückhaltung bei der Entwicklung typisierender Unvereinbarkeitsregeln gefordert.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.8.2013 - 1 BvR 2912/11 -, a. a. O., Rn. 21 f.; BVerwG, Urteil vom 26.9.2012 - 8 C 26.11 -, a. a. O., Rn. 34 f., m. w. N.

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.8.2013 - 1 BvR 2912/11 -, a. a. O., Rn. 22, vom 15.2.1967 - 1 BvR 569/62, 1 BvR 589/62 -, BVerfGE 21, 173 = juris, Rn. 18 ff., vom 25.7.1967 - 1 BvR 585/62 -, BVerfGE 22, 275 = juris, Rn. 5, und vom 2.12.1994 - 1 BvR 1643/92 -, NJW 1995, 951 = juris, Rn. 23.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.8.2013 - 1 BvR 2912/11 -, a. a. O., Rn. 25.

  • BGH, 25.09.2014 - IX ZR 25/14

    Forderungsfactoring durch eine Steuerberatungsgesellschaft

    Mit dieser Einschätzung der drohenden Gefahren bewegt sich der Gesetzgeber innerhalb seines Beurteilungsspielraums, der von den Gerichten grundsätzlich hinzunehmen und zu beachten ist (BVerfG, NJW 2013, 3357 Rn. 30 mwN; vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - III ZR 107/10, NZI 2011, 498 Rn. 13 mwN).

    Sofern im konkreten Fall die Gefahr der Verletzung von Berufspflichten widerlegt ist, besteht ein Anspruch des Berufsträgers auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung; ein Ermessensspielraum ist der zuständigen Steuerberaterkammer nicht eröffnet (vgl. BVerfG, NJW 2013, 3357 Rn. 36; BVerwGE 144, 211 Rn. 27 f; DStRE 2013, 891 Rn. 18 ff).

    Dass die Norm in dieser Auslegung verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach bestätigt (BVerfG, NJW 2013, 3357 Rn. 22; ZIP 2014, 685 Rn. 21, 24 ff).

  • BGH, 25.11.2013 - AnwZ (Brfg) 10/12

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Akquisitorische Tätigkeit des

    Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO greift in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) ein, die grundsätzlich auch das Recht umfasst, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (vgl. nur BVerfGE 21, 173, 179; 87, 287, 316; BVerfG, BB 1993, 463; NJW 2009, 3710 Rn. 13; 2013, 3357 Rn. 21).

    Er gebietet im Hinblick auf die grundrechtlich gewährleistete Wahl der Berufsfreiheit Zurückhaltung bei der Annahme von Unvereinbarkeiten; eine Berufswahlbeschränkung ist allenfalls dort erforderlich und zumutbar, wo sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet und auch nicht mit Hilfe von Berufsausübungsregelungen zu bannen ist (vgl. BVerfGE, aaO S. 322, 330; BVerfG, BB 1993, 463, 464; NJW 2013, 3357 Rn. 25 f.).

    Dies ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Tätigkeit des betroffenen Rechtsanwalts zu prüfen (vgl. auch BVerfG, NJW 2002, 503; 2009, 3710 Rn. 23; 2013, 3357 Rn. 26).

  • BGH, 28.03.2023 - II ZB 11/22

    "Tax Law Clinic" verstößt gegen § 5 StBerG

    Die Regelung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen dient damit der Funktionsfähigkeit der Steuerrechtspflege, die als Teil der gesamten Rechtspflege ein Gemeinwohlbelang von großer Bedeutung darstellt (BVerfGE 21, 173, 179; BVerfGE 54, 301, 315; BVerfGE 55, 185, 196; BVerfGE 59, 302, 316; BVerfG, NJW 2013, 3357 Rn. 30 mwN).
  • BVerwG, 07.12.2016 - 10 C 1.15

    Assekuranzmakler; Aufgaben; Ausnahme; Ausnahmegenehmigung; Ausnahmezulassung;

    Auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverfassungsgericht mit Kammerbeschluss vom 23. August 2013 - 1 BvR 2912/11 - die beiden vorinstanzlichen Entscheidungen aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

    Dazu muss eine Verletzung von Berufspflichten durch die jeweils beabsichtigte gewerbliche Tätigkeit auszuschließen sein (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. August 2013 - 1 BvR 2912/11 - NJW 2013, 3357 Rn. 36; BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 8 C 26.11 - BVerwGE 144, 211 Rn. 28 ff. und - 8 C 6.12 - insoweit nicht abgedruckt in NJW 2013, 330 - juris Rn. 20 ff.).

    Davon ist auszugehen, wenn sich im konkreten Fall Interessenkonflikte zwischen der Erfüllung der Berufspflichten und den gewerblichen Interessen deutlich abzeichnen, die nicht durch Berufsausübungsregelungen zu bannen sind (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. August 2013 - NJW 2013, 3357 Rn. 26; vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 8 C 26.11 - BVerwGE 144, 211 Rn. 31 f. und - zur anwaltlichen gewerblichen Zweitbetätigung - BGH, Urteil vom 8. Oktober 2007 - AnwZ (B) 92/06 - NJW 2008, 517 Rn. 4 ff.).

    Dieser Interessenkonflikt ist nicht schon unbeachtlich, weil der Gesetzgeber von der Bereitschaft der Berufsträger zu pflichtgemäßem Verhalten ausgegangen ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. August 2013 - 1 BvR 2912/11 - NJW 2013, 3357 Rn. 43) und bisher keine Anzeichen dafür vorliegen, dass der Kläger im Konfliktfall den Unternehmensinteressen den Vorzug geben würde.

  • BGH, 11.01.2016 - AnwZ (Brfg) 36/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unvereinbarkeit der Tätigkeit

    Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO greift in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) ein, die grundsätzlich auch das Recht umfasst, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (vgl. nur BVerfGE 21, 173, 179; 87, 287, 316; BVerfG, BB 1993, 463; NJW 2009, 3710 Rn. 13; NJW 2013, 3357 Rn. 21).

    Er gebietet im Hinblick auf die grundrechtlich gewährleistete Wahl der Berufsfreiheit Zurückhaltung bei der Annahme von Unvereinbarkeiten; eine Berufswahlbeschränkung ist allenfalls dort erforderlich und zumutbar, wo sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet und auch nicht mit Hilfe von Berufsausübungsregelungen zu bannen ist (vgl. BVerfGE, aaO S. 322, 330; BVerfG, BB 1993, 463, 464; NJW 2013, 3357 Rn. 25 f.).

    Dies ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Tätigkeit des betroffenen Rechtsanwalts zu prüfen (vgl. auch BVerfG, NJW 2002, 503; NJW 2009, 3710 Rn. 23; NJW 2013, 3357 Rn. 26).

  • BGH, 22.09.2017 - AnwZ (Brfg) 51/16

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Befristete Anstellung als

  • BGH, 14.05.2019 - AnwZ (Brfg) 34/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft aufgrund einer

  • BVerfG, 13.01.2014 - 1 BvR 2884/13

    Keine generelle Zulassung gewerblicher Inkassotätigkeit von Steuerberatern oder

  • VG Aachen, 10.11.2016 - 5 K 794/14

    Steuerberater; "Gewerbliche Tätigkeit"; Ausnahmegenehmigung; Vorstand;

  • BFH, 28.01.2014 - VII R 26/10

    Gewerbliches Inkasso einer Steuerberatungsgesellschaft grundsätzlich unzulässig -

  • BGH, 29.07.2020 - AnwZ (Brfg) 7/20

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft im Inland wegen

  • BVerwG, 20.01.2016 - 10 C 24.14

    Wirtschaftsprüfer; gewerbliche Tätigkeit; Schweizer Aktiengesellschaft;

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 10.01.2014 - 2 AGH 6/13

    "Doppeltätigkeit" sowohl als Rechtsanwalt als auch als Vorsitzender des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2022 - 4 A 2856/18

    Ausnahme für eine weitere Beratungsstelle ohne Leitung durch einen anderen

  • VG Ansbach, 08.07.2014 - AN 4 K 13.01638

    (Kein) Anspruch auf Ausnahmeregelung für zukünftigen Geschäftsführer und

  • AGH Bayern, 06.11.2019 - BayAGH I - 5 - 39/18
  • AGH Bayern, 29.03.2023 - BayAGH I - 5 - 11/22
  • VGH Bayern, 15.06.2022 - 22 ZB 21.2785

    Keine gleichzeitige Tätigkeit als berufsmäßiger erster Bürgermeister und als

  • AGH Berlin, 05.05.2015 - I AGH 16/14

    Zulassung: Unvereinbare Tätigkeit im Immobilienbereich

  • OVG Niedersachsen, 14.06.2017 - 8 LC 114/15

    Beratender Ingenieur; Berufsfreiheit; Dienstleistungsfreiheit; Geschäftsführer;

  • FG Düsseldorf, 16.10.2013 - 2 K 3644/12

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater

  • FG Düsseldorf, 02.04.2014 - 2 K 464/13

    Anforderungen an den Widerruf der Bestellung zum Steuerberater nach Einleitung

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