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   EuGH, 10.10.2013 - C-622/11   

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https://dejure.org/2013,26996
EuGH, 10.10.2013 - C-622/11 (https://dejure.org/2013,26996)
EuGH, Entscheidung vom 10.10.2013 - C-622/11 (https://dejure.org/2013,26996)
EuGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2013 - C-622/11 (https://dejure.org/2013,26996)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil C und Art. 20 - Lieferung einer Immobilie - Recht, für eine Besteuerung zu optieren - Recht zum Vorsteuerabzug - Berichtigung der Vorsteuerabzüge - Einziehung der infolge der Berichtigung eines Vorsteuerabzugs geschuldeten ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Pactor Vastgoed

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil C und Art. 20 - Lieferung einer Immobilie - Recht, für eine Besteuerung zu optieren - Recht zum Vorsteuerabzug - Berichtigung der Vorsteuerabzüge - Einziehung der infolge der Berichtigung eines Vorsteuerabzugs geschuldeten ...

  • EU-Kommission

    Pactor Vastgoed

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil C und Art. 20 - Lieferung einer Immobilie - Recht, für eine Besteuerung zu optieren - Recht zum Vorsteuerabzug - Berichtigung der Vorsteuerabzüge - Einziehung der infolge der Berichtigung eines Vorsteuerabzugs geschuldeten ...

  • Wolters Kluwer

    Unionsrechtwidrige Einziehung von Mehrwertsteuerbeträgen bei Dritten nach Berichtigung eines Vorsteuerabzugs; Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Hoge Raad der Nederlanden

  • Betriebs-Berater

    Vorsteuerabzug - Berichtigung der ursprünglich vorgenommenen Abzüge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsrechtwidrige Einziehung von Mehrwertsteuerbeträgen bei Dritten nach Berichtigung eines Vorsteuerabzugs; Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Hoge Raad der Nederlanden

  • datenbank.nwb.de

    LeitsatzDie Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerliche Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abnehmer einer Lieferung haftet nicht für die beim Lieferer für die im Zusammenhang mit der Lieferung durch Berichtigung des beim Erwerb des Gegenstands seinerzeit vorgenommenen Vorsteuerabzugs entstandene Steuerschuld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vorsteuerabzug - Berichtigung der ursprünglich vorgenommenen Abzüge

Sonstiges (5)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 77/388/EWG Art 20
    Erstattung; Mehrwertsteuer; Vorsteuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Pactor Vastgoed

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 20
    Vorsteuerabzug, Berichtigung

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Hoge Raad der Nederlanden - Auslegung von Art. 20 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2013, 2581
  • DB 2013, 2485
  • HFR 2013, 1075
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 18.10.2012 - C-234/11

    TETS Haskovo - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht auf Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 10.10.2013 - C-622/11
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass der in der Sechsten Richtlinie vorgesehene Berichtigungsmechanismus Bestandteil der in der Richtlinie festgelegten Vorsteuerabzugsregelung ist (vgl. Urteile vom 18. Oktober 2012, TETS Haskovo, C-234/11, Randnr. 30, und vom 29. November 2012, Gran Via Moine?Ÿti, C-257/11, Randnr. 39).

    Mit diesen Vorschriften verfolgt die Richtlinie somit das Ziel, einen engen und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Vorsteuerabzugsrecht und der Nutzung der betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen für besteuerte Ausgangsumsätze herzustellen (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2005, Centralan Property, C-63/04, Slg. 2005, I-11087, Randnr. 57; TETS Haskovo, Randnr. 31, und Gran Via Moine?Ÿti, Randnr. 38).

  • EuGH, 29.11.2012 - C-257/11

    Gran Via Moinesti - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Art. 167, 168 und

    Auszug aus EuGH, 10.10.2013 - C-622/11
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass der in der Sechsten Richtlinie vorgesehene Berichtigungsmechanismus Bestandteil der in der Richtlinie festgelegten Vorsteuerabzugsregelung ist (vgl. Urteile vom 18. Oktober 2012, TETS Haskovo, C-234/11, Randnr. 30, und vom 29. November 2012, Gran Via Moine?Ÿti, C-257/11, Randnr. 39).

    Mit diesen Vorschriften verfolgt die Richtlinie somit das Ziel, einen engen und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Vorsteuerabzugsrecht und der Nutzung der betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen für besteuerte Ausgangsumsätze herzustellen (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2005, Centralan Property, C-63/04, Slg. 2005, I-11087, Randnr. 57; TETS Haskovo, Randnr. 31, und Gran Via Moine?Ÿti, Randnr. 38).

  • EuGH, 03.03.2004 - C-395/02

    Transport Service

    Auszug aus EuGH, 10.10.2013 - C-622/11
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 21 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie im inneren Anwendungsbereich der Steuerpflichtige, der einen steuerpflichtigen Umsatz bewirkt, die Mehrwertsteuer schuldet (vgl. Beschluss vom 3. März 2004, Transport Service, C-395/02, Slg. 2004, I-1991, Randnr. 23).
  • EuGH, 15.12.2005 - C-63/04

    Centralan Property - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 20 Absatz 3 -

    Auszug aus EuGH, 10.10.2013 - C-622/11
    Mit diesen Vorschriften verfolgt die Richtlinie somit das Ziel, einen engen und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Vorsteuerabzugsrecht und der Nutzung der betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen für besteuerte Ausgangsumsätze herzustellen (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2005, Centralan Property, C-63/04, Slg. 2005, I-11087, Randnr. 57; TETS Haskovo, Randnr. 31, und Gran Via Moine?Ÿti, Randnr. 38).
  • EuGH, 26.11.2020 - C-787/18

    Sögård Fastigheter - Vorlage zur Vorabentscheidung - Nationale Regelung, die die

    Sögård Fastigheter vertrat die Ansicht, aus dem Urteil vom 10. Oktober 2013, Pactor Vastgoed (C-622/11, EU:C:2013:649), ergebe sich, dass sie nicht verpflichtet sei, die vom früheren Eigentümer in Abzug gebrachte Mehrwertsteuer zurückzuzahlen, und erhob beim Förvaltningsrätt (Verwaltungsgericht, Schweden) eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Steuerbehörde.

    Das Förvaltningsrätt (Verwaltungsgericht) stellte fest, dass sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens von dem der Rechtssache unterscheide, in der das Urteil vom 10. Oktober 2013, Pactor Vastgoed (C-622/11, EU:C:2013:649), ergangen sei.

    Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob das Urteil vom 10. Oktober 2013, Pactor Vastgoed (C-622/11, EU:C:2013:649), auf eine Situation übertragen werden kann, in der der Erwerber eine Immobilie unmittelbar nach deren Erwerb ausschließlich für Umsätze nutzt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, und sie dann an einen Dritten weiterverkauft, der sie nicht für solche Umsätze nutzt.

    Zwar enthält die Mehrwertsteuerrichtlinie keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, welcher Steuerpflichtige für Steuerforderungen aufkommen muss, die sich aus der Berichtigung eines Vorsteuerabzugs ergeben, aber daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der von ihnen nach Art. 137 Abs. 2 sowie den Art. 186 und 189 dieser Richtlinie festgelegten Modalitäten frei entscheiden könnten, welcher Steuerpflichtige in einer solchen Situation die Mehrwertsteuer zu tragen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2013, Pactor Vastgoed, C-622/11, EU:C:2013:649, Rn. 30 und 31).

    Die Bestimmung desjenigen, der die infolge der Berichtigung eines Vorsteuerabzugs geschuldeten Beträge zu zahlen hat, stellt keine "Modalität" im Sinne dieser Vorschriften, sondern - wie sich aus Art. 193 dieser Richtlinie ergibt - eine materiell-rechtliche Regel des durch die Richtlinie eingeführten gemeinsamen Mehrwertsteuersystems dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2013, Pactor Vastgoed, C-622/11, EU:C:2013:649, Rn. 32).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist Art. 184 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass bei einer Berichtigung des von einem Steuerpflichtigen vorgenommenen Vorsteuerabzugs dieser Steuerpflichtige die daraufhin geschuldeten Beträge zu entrichten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2013, Pactor Vastgoed, C-622/11, EU:C:2013:649, Rn. 36 und 37).

    Mit diesen Vorschriften verfolgt diese Richtlinie das Ziel, einen engen und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Vorsteuerabzugsrecht und der Nutzung der betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen für besteuerte Ausgangsumsätze herzustellen (vgl. u. a. Urteile vom 29. November 2012, Gran Via Moine?Ÿti, C-257/11, EU:C:2012:759, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. Oktober 2013, Pactor Vastgoed, C-622/11, EU:C:2013:649, Rn. 34).

    Unter diesen Umständen wäre die Auslegung, wonach die Berichtigung eines die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen betreffenden Vorsteuerabzugs einen anderen als den Steuerschuldner belasten könnte, der den Abzug vorgenommen hat, mit den von der Mehrwertsteuerrichtlinie in diesem Bereich verfolgten Zielen, wie sie oben in den Rn. 51 und 52 des vorliegenden Urteils genannt wurden, unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2013, Pactor Vastgoed, C-622/11, EU:C:2013:649, Rn. 37).

    Die Steuerbehörde und die finnische Regierung machen jedoch geltend, dass zum einen die Entscheidungsgründe des Urteils vom 10. Oktober 2013, Pactor Vastgoed (C-622/11, EU:C:2013:649), aufgrund der Unterschiede zwischen den Sachverhalten der beiden Rechtssachen nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragbar seien und zum anderen die Gründe der Rechtssicherheit sowie der Notwendigkeit, zu gewährleisten, dass keine ungerechtfertigten Vorteile aus der Berichtigung entstünden und diese nicht zu einer versteckten Besteuerung führe, die Einziehung der infolge der Berichtigung eines Vorsteuerabzugs geschuldeten Beträge bei einem anderen als dem Steuerpflichtigen, der den Abzug vorgenommen habe, rechtfertigten.

    Was als Erstes die Abgrenzung der vorliegenden Rechtssache von derjenigen betrifft, in der das Urteil vom 10. Oktober 2013, Pactor Vastgoed (C-622/11, EU:C:2013:649), ergangen ist, führen die Steuerbehörde und die finnische Regierung aus, dass der Erwerber in der Rechtssache im Ausgangsverfahren aufgefordert worden sei, die Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen, weil sich die Nutzung der betreffenden Immobilie nach der Veräußerung durch ihn an Privatpersonen geändert habe, und dass der Betrag der dafür geforderten Steuer nur den verbleibenden Berichtigungszeitraum betreffe.

    Allerdings ist festzustellen, dass diese Umstände nicht in Frage stellen können, dass die Erwägungen des Gerichtshofs in der Rechtssache, in der das Urteil vom 10. Oktober 2013, Pactor Vastgoed (C-622/11, EU:C:2013:649), ergangen ist, für die vorliegende Rechtssache maßgeblich sind.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil vom 10. Oktober 2013, Pactor Vastgoed (C-622/11, EU:C:2013:649), ergangen ist, geprüft hat, ob die Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei einem anderen als dem Steuerpflichtigen, der diesen Abzug vorgenommen hat, durchgeführt werden kann, wenn dieser andere Steuerpflichtige die Modalitäten nicht beachtet hat, die den Steuerpflichtigen, der den Abzug vorgenommen hat, hierzu berechtigt hatten.

    Diese Frage ähnelt aber derjenigen in der Rechtssache, in der das Urteil vom 10. Oktober 2013, Pactor Vastgoed (C-622/11, EU:C:2013:649), ergangen ist, da das Verhalten eines Steuerpflichtigen in beiden Rechtssachen zur Folge hat, dass die Steuerbehörde von diesem die Berichtigung eines Vorsteuerabzugs fordert, der von einem anderen Steuerpflichtigen vorgenommen wurde.

    Folglich machen die Steuerbehörde und die finnische Regierung ohne Erfolg geltend, dass das Urteil vom 10. Oktober 2013, Pactor Vastgoed (C-622/11, EU:C:2013:649), nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragbar sei.

  • BFH, 05.06.2014 - XI R 31/09

    EuGH-Vorlage zu Fragen der Bestimmung der abziehbaren Vorsteuerbeträge aus

    Der Berichtigungsmechanismus ist Bestandteil der Vorsteuerabzugsregelung (vgl. u.a. EuGH-Urteile vom 4. Oktober 2012 C-550/11 --PIGI--, UR 2012, 924, HFR 2012, 1309, Rz 24; vom 10. Oktober 2013 C-622/11 --Pactor Vastgoed--, HFR 2013, 1075, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2014, 552, Rz 33).

    Dies soll einen engen und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Vorsteuerabzugsrecht und der Nutzung der betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen für besteuerte Umsätze herstellen (EuGH-Urteile --Centralan Property-- in Slg. 2005, I-11087, BFH/NV Beilage 2006, 136, Rz 57, 73; vom 29. November 2012 C-257/11 --Gran Via Moine?Ÿti--, UR 2013, 224, HFR 2013, 80, Rz 38; --Pactor Vastgoed-- in HFR 2013, 1075, DStRE 2014, 552, Rz 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2015 - C-332/14

    Wolfgang und Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR - Vorlage zur

    29 - Vgl. u. a. Urteile Centralan Property (C-63/04, EU:C:2005:773, Rn. 50) und Pactor Vastgoed (C-622/11, EU:C:2013:649, Rn. 33).

    31 - Vgl. u. a. Urteile Centralan Property (C-63/04, EU:C:2005:773, Rn. 57) und Pactor Vastgoed (C-622/11, EU:C:2013:649, Rn. 34) (Hervorhebung nur hier).

  • EuGH, 04.05.2023 - C-127/22

    Balgarska telekomunikatsionna kompania

    Mit diesen Vorschriften verfolgt die Richtlinie somit das Ziel, einen engen und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Vorsteuerabzugsrecht und der Nutzung der betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen für besteuerte Ausgangsumsätze herzustellen (Urteil vom 10. Oktober 2013, Pactor Vastgoed, C-622/11, EU:C:2013:649, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.07.2013 - C-572/11

    Menidzherski biznes reshenia

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, gem. den nationalen Beweisführungsregeln alle Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits umfassend zu beurteilen, [DB 2013 S. 2485]um festzustellen, ob dies auf die Umsätze, auf die sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechnungen beziehen, zutrifft.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2017 - C-396/16

    T - 2 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Gemeinsames

    4 Urteile vom 4. Oktober 2012, PIGI (C-550/11, EU:C:2012:614, Rn. 24 und 25), vom 10. Oktober 2013, Pactor Vastgoed (C-622/11, EU:C:2013:649, Rn. 34), vom 13. März 2014, FIRIN (C-107/13, EU:C:2014:151, Rn. 50), vom 9. Juni 2016, Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft (C-332/14, EU:C:2016:417, Rn. 43), und vom 16. Juni 2016, Mateusiak (C-229/15, EU:C:2016:454, Rn. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2016 - C-229/15

    Mateusiak - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 18 Buchst. c der Richtlinie

    5 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Centralan Property (C-63/04, EU:C:2005:773, Rn. 57), TETS Haskovo (C-234/11, EU:C:2012:644, Rn. 31), Pactor Vastgoed (C-622/11, EU:C:2013:649, Rn. 34) und FIRIN (C-107/13, EU:C:2014:151, Rn. 50); siehe zudem meine Schlussanträge in der Rechtssache TETS Haskovo (C-234/11, EU:C:2012:352, Nrn. 27 und 28).
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