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   EuGH, 12.09.2013 - C-388/11   

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EuGH, 12.09.2013 - C-388/11 (https://dejure.org/2013,23901)
EuGH, Entscheidung vom 12.09.2013 - C-388/11 (https://dejure.org/2013,23901)
EuGH, Entscheidung vom 12. September 2013 - C-388/11 (https://dejure.org/2013,23901)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 17 und 19 - Vorsteuerabzug - Verwendung von Gegenständen und Dienstleistungen sowohl für besteuerte Umsätze als auch für von der Mehrwertsteuer befreite Umsätze Pro-rata-Abzug - Berechnung des Pro-rata-Satzes - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Le Crédit Lyonnais

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 17 und 19 - Vorsteuerabzug - Verwendung von Gegenständen und Dienstleistungen sowohl für besteuerte Umsätze als auch für von der Mehrwertsteuer befreite Umsätze - Pro-rata-Abzug - Berechnung des Pro-rata-Satzes - ...

  • EU-Kommission

    Crédit Lyonnais

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 17 und 19 - Vorsteuerabzug - Verwendung von Gegenständen und Dienstleistungen sowohl für besteuerte Umsätze als auch für von der Mehrwertsteuer befreite Umsätze − Pro-rata-Abzug - Berechnung des Pro-rata-Satzes ...

  • Wolters Kluwer

    Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Vorsteuerabzug der Hauptniederlassung unter Nichtberücksichtigung des Umsatzes von Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten

  • Betriebs-Berater

    Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Vorsteuerabzug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Vorsteuerabzug der Hauptniederlassung unter Nichtberücksichtigung des Umsatzes von Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten; Vorabentscheidungsersuchen des französischen Conseil d'État

  • datenbank.nwb.de

    Zur Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Vorsteuerabzug

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Berücksichtigung der im Ausland von Zweigniederlassungen eines Unternehmens erbrachten Umsätze bei der Festlegung des Pro-rata-Satzes beim Vorsteuerabzug für den im Inland befindlichen Unternehmensteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Steuerrecht - Eine Gesellschaft, deren Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat ansässig ist, kann in die Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Vorsteuerabzug nicht die Umsätze ihrer ausländischen Zweigniederlassungen einbeziehen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie sieht keinen globalen Pro-rata-Satz vor

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Vorsteuerabzug

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zur Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Vorsteuerabzug

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Die Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie sieht die Anwendung eines "globalen Pro-rata-Satzes" nicht vor

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Umsätze ausländischer Zweigniederlassungen bei Berechnung des Vorsteuerabzugs nicht einzubeziehen

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich), eingereicht am 22. Juli 2011 - Société Le Crédit Lyonnais/Ministre du budget, des comptes publics et de la réforme de l'Etat

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 17 Abs 2, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 5, EWGRL 388/77 Art 19, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 3 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 3 Buchst c, EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst... d Nr 1, EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst d Nr 2, EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst d Nr 3, EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst d Nr 4, EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst d Nr 5
    Mehrwertsteuer, Zweigniederlassung, Pro-rata-Satz

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Conseil d"État (Frankreich) - Auslegung von Art. 13 (B Buchst. d Nrn. 1 bis 5), Art. 17 (Abs. 2, 3 Buchst. a und c sowie Abs. 5) und Art. 19 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2013, 2125
  • HFR 2013, 961
  • NZG 2013, 1353
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 18.12.2008 - C-488/07

    Royal Bank of Scotland - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 12.09.2013 - C-388/11
    Das in den Art. 17 ff. der Sechsten Richtlinie geregelte Recht auf Vorsteuerabzug ist integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden (Urteile vom 6. Oktober 2005, Kommission/Frankreich, C-243/03, Slg. 2005, I-8411, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. Dezember 2008, Royal Bank of Scotland, C-488/07, Slg. 2008, I-10409, Randnr. 14).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. Urteil Royal Bank of Scotland, Randnr. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall ist der Vorsteuerabzug nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie nur für den Teil der Mehrwertsteuer zulässig, der auf den Betrag der erstgenannten - besteuerten - Umsätze entfällt (Urteil Royal Bank of Scotland, Randnr. 17).

    Der Anspruch auf Vorsteuerabzug ist nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie auf der Grundlage eines Pro-rata -Satzes zu berechnen, der anhand von Art. 19 der Sechsten Richtlinie ermittelt wird (Urteil Royal Bank of Scotland, Randnr. 18).

    Es ist nämlich Sache der Steuerbehörden jedes Mitgliedstaats, die Methode für die Berechnung des Rechts auf Vorsteuerabzug festzulegen, wozu sie durch Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie ermächtigt sind, der ihnen erlaubt, für jeden Tätigkeitsbereich einen besonderen Pro-rata -Satz, einen Vorsteuerabzug nach der Zuordnung der Gesamtheit oder eines Teils der Gegenstände und Dienstleistungen zu einer bestimmten Tätigkeit oder unter bestimmten Voraussetzungen sogar den Ausschluss des Rechts auf Vorsteuerabzug vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Royal Bank of Scotland, Randnr. 19).

    Zur Beantwortung dieser Frage ist daran zu erinnern, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie ergibt, dass die letztgenannte Bestimmung nur auf den Pro-rata -Satz des Vorsteuerabzugs nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 verweist und damit nur für den in der ersten dieser beiden Bestimmungen bezeichneten Pro-rata -Satz eine detaillierte Berechnungsregel festlegt sowie als Folge davon für den nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. d der Richtlinie durchzuführenden Vorsteuerabzug (vgl. in diesem Sinne Urteile Royal Bank of Scotland, Randnr. 22, und vom 8. November 2012, BLC Baumarkt, C-511/10, Randnr. 21).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-244/08

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 12.09.2013 - C-388/11
    Für die in Randnr. 31 des vorliegenden Urteils getroffene Feststellung spricht im Übrigen die Tatsache, dass sich die Art der Rückzahlung der Mehrwertsteuer - entweder durch Abzug oder durch Erstattung - ausschließlich danach richtet, wo der Steuerpflichtige ansässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Kommission/Italien, C-244/08, Randnrn. 25 und 33).

    Es ist Sache der festen Niederlassung, bei den Steuerbehörden dieses Staates für dort getätigte Anschaffungen den Vorsteuerabzug geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnrn. 33 und 35).

    Da der Gerichtshof entschieden hat, dass eine in einem Mitgliedstaat befindliche feste Niederlassung im Sinne der Sechsten Richtlinie und die in einem anderen Mitgliedstaat gelegene Hauptniederlassung im Hinblick auf die Mehrwertsteuer als ein einziger Steuerpflichtiger anzusehen sind (Urteil Kommission/Italien, Randnr. 38), folgt daraus, dass ein einziger Steuerpflichtiger außer der in seinem Sitzstaat geltenden Regelung so vielen nationalen Regelungen über den Vorsteuerabzug unterliegt, wie es Mitgliedstaaten gibt, in denen er feste Niederlassungen hat.

  • EuGH, 22.12.2010 - C-277/09

    RBS Deutschland Holding - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 12.09.2013 - C-388/11
    Hinzu kommt, dass die Steuerpflichtigen die Organisationsstrukturen und die Geschäftsmodelle, die sie als für ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten und zur Begrenzung ihrer Steuerlast am besten geeignet erachten, im Allgemeinen frei wählen können (Urteil vom 22. Dezember 2010, RBS Deutschland Holdings, C-277/09, Slg. 2010, I-13805, Randnr. 53).

    Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Steuerpflichtige, wenn er die Wahl zwischen verschiedenen Umsätzen hat, das Recht hat, seine Tätigkeit so zu gestalten, dass er seine Steuerschuld in Grenzen hält (vgl. u. a. Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 73, sowie RBS Deutschland Holdings, Randnr. 54).

  • EuGH, 08.11.2012 - C-511/10

    BLC Baumarkt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 -

    Auszug aus EuGH, 12.09.2013 - C-388/11
    Zur Beantwortung dieser Frage ist daran zu erinnern, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie ergibt, dass die letztgenannte Bestimmung nur auf den Pro-rata -Satz des Vorsteuerabzugs nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 verweist und damit nur für den in der ersten dieser beiden Bestimmungen bezeichneten Pro-rata -Satz eine detaillierte Berechnungsregel festlegt sowie als Folge davon für den nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. d der Richtlinie durchzuführenden Vorsteuerabzug (vgl. in diesem Sinne Urteile Royal Bank of Scotland, Randnr. 22, und vom 8. November 2012, BLC Baumarkt, C-511/10, Randnr. 21).

    Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, diese Befugnis unter Berücksichtigung von Zweck und Systematik der Richtlinie wahrzunehmen (vgl. u. a. Urteil BLC Baumarkt, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.03.2006 - C-210/04

    FCE Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 und 9 - Feste

    Auszug aus EuGH, 12.09.2013 - C-388/11
    LCL stützt dieses Rechtsmittel darauf, dass bei der Festlegung des Pro-rata -Satzes des Vorsteuerabzugs für die Ausgaben der Hauptniederlassung die Einnahmen ihrer Zweigniederlassungen in den anderen Mitgliedstaaten der Union und in Drittstaaten zu berücksichtigen seien, weil diese Zweigniederlassungen gemäß dem Urteil vom 23. März 2006, FCE Bank (C-210/04, Slg. 2006, I-2803), aufgrund ihrer Beziehungen zur Hauptniederlassung mit dieser zusammen einen einzigen Steuerpflichtigen bildeten.

    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (vgl. u. a. Urteil FCE Bank, Randnr. 21).

  • EuGH, 09.10.2001 - C-108/99

    Cantor Fitzgerald International

    Auszug aus EuGH, 12.09.2013 - C-388/11
    So kann die Wahl eines Unternehmers zwischen steuerfreien Umsätzen und besteuerten Umsätzen auf einer Reihe von Gesichtspunkten, insbesondere auf steuerlichen Überlegungen im Zusammenhang mit dem objektiven Mehrwertsteuersystem, beruhen (vgl. Urteil vom 9. Oktober 2001, Cantor Fitzgerald International, C-108/99, Slg. 2001, I-7257, Randnr. 33).
  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus EuGH, 12.09.2013 - C-388/11
    Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Steuerpflichtige, wenn er die Wahl zwischen verschiedenen Umsätzen hat, das Recht hat, seine Tätigkeit so zu gestalten, dass er seine Steuerschuld in Grenzen hält (vgl. u. a. Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 73, sowie RBS Deutschland Holdings, Randnr. 54).
  • EuGH, 06.10.2005 - C-243/03

    Kommission / Frankreich - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Mittels Subventionen

    Auszug aus EuGH, 12.09.2013 - C-388/11
    Das in den Art. 17 ff. der Sechsten Richtlinie geregelte Recht auf Vorsteuerabzug ist integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden (Urteile vom 6. Oktober 2005, Kommission/Frankreich, C-243/03, Slg. 2005, I-8411, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. Dezember 2008, Royal Bank of Scotland, C-488/07, Slg. 2008, I-10409, Randnr. 14).
  • EuGH, 29.10.2009 - C-174/08

    NCC Construction Danmark - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 19 Abs. 2 -

    Auszug aus EuGH, 12.09.2013 - C-388/11
    Für die Beantwortung dieser Frage ist zu beachten, dass bei der Bestimmung der Bedeutung einer Vorschrift des Unionsrechts sowohl deren Wortlaut als auch ihr Zusammenhang und ihre Ziele zu berücksichtigen sind (vgl. u. a. Urteil vom 29. Oktober 2009, NCC Construction Danmark, C-174/08, Slg. 2009, I-10567, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-165/17

    Morgan Stanley & Co International - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Die Regeln für die Bestimmung des Pro-rata- Satzes des Vorsteuerabzugs, der für eine Zweigniederlassung in der Lage von Morgan Stanley gelte, seien aber, so das vorlegende Gericht als Zweites, insbesondere unter Berücksichtigung des Urteils vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541), zu präzisieren, das allerdings eine andere Fallgestaltung betreffe.

    Sodann werde ich das besondere Problem der Bestimmung des im Mitgliedstaat der Registrierung der Zweigniederlassung geltenden Pro-rata- Satzes insbesondere unter Berücksichtigung des Urteils vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541), behandeln, auf das sich alle Verfahrensbeteiligten für ihre gleichwohl diametral entgegengesetzten Thesen berufen (Abschnitt 2).

    Schließlich steht auch die Territorialität der Regeln über die Berechnung des Pro-rata- Satzes des Vorsteuerabzugs, auf die sich Morgan Stanley unter Bezugnahme auf das Urteil vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541), beruft, der hier vertretenen Ansicht nicht entgegen.

    In diesem Zusammenhang verweist Morgan Stanley zur Stützung ihrer These, dass allein der Pro-rata- Satz des Vorsteuerabzugs des Mitgliedstaats zu berücksichtigen sei, in dem die Zweigniederlassung registriert sei, auf das Urteil vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541), in dem die Lösung eines "weltweiten Pro-rata- Satzes" verworfen worden sei, d. h. die Möglichkeit für die Hauptniederlassung einer Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat ansässig sei und Ausgaben für die Ausgangsumsätze der in anderen Mitgliedstaaten registrierten Zweigniederlassungen dieser Gesellschaft getätigt habe, bei der Berechnung des vorgenannten Bruchs den Gesamtbetrag der von der Hauptniederlassung und von diesen Zweigniederlassungen zusammen getätigten Umsätze zu berücksichtigen.

    Meines Erachtens geht Morgan Stanley von einem unrichtigen Verständnis des Urteils vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541), aus, denn auch wenn ich einräume, dass dieses Urteil gewisse Unklarheiten aufweist, zieht Morgan Stanley daraus Schlüsse, die so allgemein sind, dass sie letztlich dessen Tragweite verfälschen.

    Vorab sei darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof in Rn. 34 des genannten Urteils Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541) im Rahmen der Beantwortung der ersten Vorlagefrage aus dem Umstand, dass die in einem Mitgliedstaat gelegene Hauptniederlassung einer Gesellschaft und deren in einem anderen Mitgliedstaat gelegene feste Niederlassung (die Zweigniederlassung) "im Hinblick auf die Mehrwertsteuer als ein einziger Steuerpflichtiger anzusehen sind", gefolgert hat, dass dieser Steuerpflichtige " außer der in seinem Sitzstaat geltenden Regelung so vielen nationalen Regelungen über den Vorsteuerabzug unterliegt, wie es Mitgliedstaaten gibt, in denen er feste Niederlassungen hat "(31).

    Als Erstes geht indes aus diesen Gründen des Urteils Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541) nur hervor, dass der Gerichtshof die von dieser Gesellschaft vertretene allgemeine These zurückgewiesen hat, der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer erfordere es, einen für die Hauptniederlassung eines Steuerpflichtigen geltenden weltweiten Pro-rata- Satz unter Berücksichtigung des Umsatzes aller in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Hauptniederlassung ansässigen Zweigniederlassungen dieses Steuerpflichtigen festzulegen.

    Wie Generalanwalt Cruz Villalón nämlich in Nr. 68 seiner Schlussanträge - auf die der Gerichtshof in Rn. 37 des Urteils Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541) verweist - ausgeführt hat, war "das Vorbringen von LCL darauf gerichtet, den Gerichtshof zu ersuchen, allgemein die theoretischen Grundsätze festzulegen, die bei der Bestimmung des Pro-rata- Satzes des Vorsteuerabzugs im Fall einer Gesellschaft entscheidend sind, deren in einem Mitgliedstaat niedergelassener Sitz die Ausgaben zentralisiert, die insbesondere für die Umsätze verwendet werden, die ihre Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten tätigen, ohne detailliertes Zahlenmaterial zum Gesamtbetrag dieser gemeinsamen Ausgaben oder zum Verhältnis der besteuerten Umsätze der Zweigniederlassungen, die Letztere verwenden, oder irgendeinen Hinweis auf den nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erforderlichen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Eingangskosten des Sitzes und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätzen der Zweigniederlassungen vorzulegen "(36).

    Ein ausdrückliches Echo auf diese Rechtsprechung findet sich im Übrigen in Rn. 38 des Urteils Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541), in der der Gerichtshof ausgeführt hat, dass die vom Crédit Lyonnais vertretene Lösung zur Folge hätte, dass die Hauptniederlassung des Steuerpflichtigen die auf allen ihren Ausgaben lastende Vorsteuer abziehen könnte, auch wenn einige von ihnen "in keinem Zusammenhang mit den Tätigkeiten der außerhalb dieses [Mitgliedstaats] ansässigen festen Niederlassungen" stehen, was offenkundig die Höhe des anwendbaren Pro-rata- Satzes des Vorsteuerabzugs verfälscht hätte.

    Als Zweites besagt keiner der in den vorstehenden Nrn. 66 bis 69 wiedergegebenen Gründe des genannten Urteils Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541), dass nur die für die Hauptniederlassung des Steuerpflichtigen geltende Regelung des Pro-rata- Satzes des Vorsteuerabzugs auf den in diesem Urteil geprüften Fall anzuwenden wäre.

    Vielmehr steht, wie die französische Regierung und die Kommission in ihren Erklärungen in der vorliegenden Rechtssache zu Recht ausgeführt haben, Rn. 34 des Urteils Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541) dem Vorbringen entgegen, es müsse eine einzige Regelung des Pro-rata- Satzes des Vorsteuerabzugs angewandt werden, da es dort heißt, dass der aus der Hauptniederlassung und der Zweigniederlassung bestehende einzige Steuerpflichtige " außer der in seinem Sitzstaat geltenden Regelung so vielen nationalen Regelungen über den Vorsteuerabzug unterliegt, wie es Mitgliedstaaten gibt, in denen er feste Niederlassungen hat"(38).

    Der Gerichtshof hat zwar in seiner Antwort auf die dritte Frage in der mit dem Urteil Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541) entschiedenen Rechtssache in Rn. 55 dieses Urteils ausgeführt, dass "ein Mitgliedstaat es einem in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen nicht auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie gestatten [kann], bei der Bestimmung des Pro-rata- Satzes des Vorsteuerabzugs, der für einen Bereich seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gilt, den Umsatz zu berücksichtigen, den eine außerhalb dieses [Mitgliedstaats] ansässige feste Niederlassung erzielt hat "(39).

    Auf die Fragen des Gerichtshofs hin und in der Sitzung hat sich Morgan Stanley auf den Gebrauch des Ausdrucks "feste Niederlassung" im Singular gestützt, um daraus abzuleiten, dass Rn. 55 des Urteils Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541) für ihre Auffassung spreche, dass nur der für die französische Zweigniederlassung geltende Pro-rata- Satz des Vorsteuerabzugs auf der Grundlage der von dieser ausschließlich für ihre Kunden bewirkten Umsätze, also unter Ausschluss der von der Londoner Hauptniederlassung für Dritte erbrachten Umsätze, zu berücksichtigen sei.

    Ohne in Abrede zu stellen, dass Rn. 55 des genannten Urteils Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541) redaktionelle Unklarheiten aufweist, denke ich doch nicht, dass ihr die Bedeutung zukommt, die Morgan Stanley ihr anscheinend beimessen möchte.

    Mit der dritten Vorlagefrage in jener Rechtssache wollte das vorlegende Gericht nämlich wissen, ob die Antwort auf die erste Frage - die der Gerichtshof in den Rn. 34 bis 38 des Urteils Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541) beantwortet hat - in Abhängigkeit von den in Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie eröffneten Möglichkeiten unter Berücksichtigung der Bildung verschiedener Tätigkeitsbereiche in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausfallen kann(40).

    Er hat insoweit auf den Wortlaut der den Mitgliedstaaten in Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. a und b der Sechsten Richtlinie eingeräumten Möglichkeit abgestellt, dem Steuerpflichtigen zu gestatten oder ihn zu verpflichten, "für jeden Bereich seiner Tätigkeit einen besonderen Pro-rata- Satz [des Vorsteuerabzugs] anzuwenden", wobei er in Rn. 53 des Urteils Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541) eine Auslegung des Begriffs "Tätigkeitsbereiche" im Sinne von "geografische Gebiete" ausgeschlossen hat.

    Rn. 55 des Urteils vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541), kann nicht so verstanden werden, wie Morgan Stanley es tut.

    Die Logik dieses Ansatzes, die sich bereits implizit dem Urteil vom 13. Juli 2000, Monte Dei Paschi Di Siena (C-136/99, EU:C:2000:408, Rn. 24 bis 28), entnehmen ließ, ergibt sich nicht nur aus den Rn. 34 und 37 des Urteils Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541), sondern auch aus dem Beschluss vom 21. Juni 2016, ESET (C-393/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:481).

    Die französische Regierung schlägt vor, in den Bruch zur Berechnung des auf die Zweigniederlassung anwendbaren Pro-rata- Satzes des Vorsteuerabzugs den von dieser mit ihrer eigenen Kundschaft erzielten Umsatz einzubeziehen, um zum einen sicherzustellen, dass gemäß Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie und Art. 173 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112 nur ein einziger Pro-rata- Satz des Vorsteuerabzugs "für die Gesamtheit der von dem Steuerpflichtigen bewirkten Umsätze" festgelegt wird, und um zum anderen einen Verstoß gegen das Verbot eines Pro-rata- Satzes des Vorsteuerabzugs nach geografischen Gebieten zu verhindern, wie es aus Rn. 53 des Urteils vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541), hervorgeht.

    Schließlich erscheint mir diese Lösung aus den in den Nrn. 70 bis 85 und 94 bis 99 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Gründen auch im Einklang mit dem Urteil vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 34 und 53), zu stehen.

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 16. Juli 2009, Kommission/Italien (C-244/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:478, Rn. 38), vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 34), und vom 7. August 2018, TGE Gas Engineering (C-16/17, EU:C:2018:647, Rn. 41).

    11 In seinem Urteil bezieht sich dieses Gericht auf die Urteile vom 23. März 2006, FCE Bank (C-210/04, EU:C:2006:196), und vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 28 und 29), und vom 16. Juni 2016, Kreissparkasse Wiedenbrück (C-186/15, EU:C:2016:452, Rn. 31 und 32).

    24 Der Gerichtshof hat diese Voraussetzung erstmals im Urteil vom 4. Juli 1985, Berkholz (168/84, EU:C:1985:299, Rn. 14), zur mehrwertsteuerlichen Zuordnung von Dienstleistungen herausgearbeitet und u. a. im Urteil vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 35), bestätigt.

    25 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 28 und 29), und vom 16. Juni 2016, Kreissparkasse Wiedenbrück (C-186/15, EU:C:2016:452, Rn. 31 und 32).

    33 Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:120).

    34 Urteil vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 37).

    36 Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Le Crédit Lyonnais(C-388/11, EU:C:2013:120).

    40 Vgl. Urteil vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 19).

    44 Unter einem anderen Blickwinkel, nämlich dem des Grundsatzes der Gleichbehandlung, hat der Gerichtshof eine Verletzung dieses Grundsatzes im Verhältnis zwischen einer mittels einer Zweigniederlassung und einer mittels einer Tochtergesellschaft tätigen Gesellschaft im Urteil vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 45 bis 48), verneint.

    Während nämlich im Fall einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft, die mittels einer festen Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringt, der einzige Steuerpflichtige von der Hauptniederlassung dieser Gesellschaft und deren fester Niederlassung (der Zweigniederlassung) gebildet wird, wird in dem Fall, in dem diese Gesellschaft dieselben Dienstleistungen mittels einer Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, die Tochtergesellschaft für die Zwecke der Mehrwertsteuer uneingeschränkt als Steuerpflichtiger in diesem Mitgliedstaat angesehen: Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:120, Nr. 72).

  • BFH, 23.10.2019 - XI R 18/17

    Ermittlung abziehbarer Vorsteuer

    b) In Bezug auf diesen nur anteiligen Abzug ist bei zur gemischten Verwendung bestimmten Gegenständen und Dienstleistungen gemäß Art. 173 Abs. 1 MwStSystRL das Abzugsrecht auf den Mehrwertsteuerteil beschränkt, der auf den Betrag der erstgenannten --besteuerten-- Umsätze entfällt (vgl. EuGH-Urteile Royal Bank of Scotland vom 18.12.2008 - C-488/07, EU:C:2008:750, UR 2009, 171, Rz 17; Le Crédit Lyonnais vom 12.09.2013 - C-388/11, EU:C:2013:541, HFR 2013, 961, Rz 28; Volkswagen Financial Services (UK), EU:C:2018:845, BFH/NV 2018, 1359, Rz 47).

    cc) Die Modalitäten der Berechnung fallen jedoch in den Geltungsbereich des nationalen Mehrwertsteuerrechts (vgl. EuGH-Urteil Le Crédit Lyonnais, EU:C:2013:541, HFR 2013, 861, Rz 30).

  • EuGH, 24.01.2019 - C-165/17

    Morgan Stanley & Co International

    Diese Auslegung wird nicht durch die Rechtsprechung entkräftet, die sich aus dem Urteil vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541), ergibt und auf die Morgan Stanley ihr Vorbringen stützt.

    So hat der Gerichtshof insbesondere in Rn. 38 des Urteils vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541), darauf hingewiesen, dass die Berücksichtigung des Umsatzes, der von allen festen Niederlassungen des Steuerpflichtigen in anderen Mitgliedstaaten erzielt wurde, zur Bestimmung des Pro-rata -Satzes des für die Hauptniederlassung geltenden Vorsteuerabzugs bei sämtlichen Anschaffungen, die der Steuerpflichtige in dem Mitgliedstaat seiner Hauptniederlassung getätigt hat, einen Anstieg des Teils der Mehrwertsteuer zur Folge hätte, den die genannte Hauptniederlassung in Abzug bringen kann, auch wenn einige dieser Anschaffungen in keinem Zusammenhang mit den Tätigkeiten der außerhalb dieses Staates befindlichen festen Niederlassungen stehen.

  • EuGH, 12.01.2017 - C-28/16

    MVM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Insoweit genügt der Hinweis, dass Unternehmern zum einen die Organisationsstrukturen und die Geschäftsmodelle, die sie als für ihre Tätigkeiten am besten geeignet erachten, im Allgemeinen frei wählen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais, C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 46) und dass zum anderen der Grundsatz der Steuerneutralität nicht bedeutet, dass ein Steuerpflichtiger, der die Wahl zwischen zwei Umsätzen hat, sich für den einen entscheiden und die Wirkungen des anderen geltend machen kann (Urteil vom 9. Oktober 2001, Cantor Fitzgerald International, C-108/99, EU:C:2001:526, Rn. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2016 - C-378/15

    Mercedes Benz Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

    Sie wurde trotzdem im Urteil vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 31), wiederholt.

    Auch wenn diese Unterscheidung im Urteil vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 51), wiederholt wurde, findet sie sich jedoch weder in der davor (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2008, Royal Bank of Scotland, C-488/07, EU:C:2008:750, Rn. 21), noch in der danach ergangenen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 10. Juli 2014, Banco Mais, C-183/13, EU:C:2014:2056, Rn. 25).

    Vgl. außerdem Schlussanträge von Generalanwalt Cruz Villalón in der Rechtssache Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:120, Nr. 59).

    Vgl. auch Urteile vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 52), und vom 10. Juli 2014, Banco Mais (C-183/13, EU:C:2014:2056, Rn. 27).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2015 - C-332/14

    Wolfgang und Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR - Vorlage zur

    9 - Vgl. insbesondere Urteile Centralan Property (C-63/04, EU:C:2005:773, Rn. 53), Royal Bank of Scotland (C-488/07, EU:C:2008:750, Rn. 17), BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 13) und Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 28).

    10 - Urteile Royal Bank of Scotland (C-488/07, EU:C:2008:750, Rn. 18), BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 14) und Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 29).

    14 - Vgl. Urteile BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 16 und 22), Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 52) und Banco Mais (C-183/13, EU:C:2014:2056, Rn. 27).

  • EuGH, 10.07.2014 - C-183/13

    Banco Mais - Besteuerung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 77/388/EWG - Art. 17 Abs.

    In Ermangelung weiterer Hinweise in der Sechsten Richtlinie zu den Regeln, die bei dieser Gelegenheit angewendet werden können, obliegt es den Mitgliedstaaten, diese festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile Royal Bank of Scotland, C-488/07, EU:C:2008:750, Rn. 25, und Crédit Lyonnais, C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 31).

    Allerdings muss jeder Mitgliedstaat, wenn er von der durch Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c der Sechsten Richtlinie eingeräumten Befugnis, von der in dieser Richtlinie vorgesehenen Berechnungsregel abzuweichen, Gebrauch macht, Zweck und Systematik dieser Richtlinie sowie die Grundsätze, auf denen das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht, beachten (Urteile BLC Baumarkt, C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 22, und Crédit Lyonnais, EU:C:2013:541, Rn. 52).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-108/14

    Larentia + Minerva - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

    12 - Die Modalitäten, nach denen die Berechnung dieses Pro-rata -Satzes vorzunehmen ist, fallen in den Geltungsbereich der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten; vgl. dazu Urteil Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 30 und 31).
  • EuGH, 07.08.2018 - C-16/17

    TGE Gas Engineering - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Was eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft und ihre Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat betrifft, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass diese beiden Einheiten mehrwertsteuerrechtlich als ein einziger Steuerpflichtiger anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2006, FCE Bank, C-210/04, EU:C:2006:196, Rn. 37, vom 16. Juli 2009, Kommission/Italien, C-244/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:478, Rn. 38, und vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais, C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 34), es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Zweigniederlassung einer selbständigen Wirtschaftstätigkeit nachgeht.
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-16/17

    TGE Gas Engineering - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuerecht -

    15 Urteile vom 27. September 2001, Cibo Participations (C-16/00, EU:C:2001:495, Rn. 27), vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 26 und 27), und vom 15. September 2016, Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos (C-516/14, EU:C:2016:690, Rn. 37 bis 39).

    16 Urteil vom 27. September 2001, Cibo Participations (C-16/00, EU:C:2001:495, Rn. 27), vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 27), und vom 15. September 2016, Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos (C-516/14, EU:C:2016:690, Rn. 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2017 - C-326/15

    DNB Banka - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2017 - C-179/16

    F. Hoffmann-La Roche u.a.

  • FG Baden-Württemberg, 04.12.2013 - 14 K 2811/13

    Bestimmung des Orts einer sonstigen Leistung, die in der einheitlichen Erteilung

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-7/13

    Skandia America Corporation - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

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