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   BFH, 25.09.2017 - IX S 17/17   

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https://dejure.org/2017,40205
BFH, 25.09.2017 - IX S 17/17 (https://dejure.org/2017,40205)
BFH, Entscheidung vom 25.09.2017 - IX S 17/17 (https://dejure.org/2017,40205)
BFH, Entscheidung vom 25. September 2017 - IX S 17/17 (https://dejure.org/2017,40205)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Kein Abzug der von dem Nießbraucher getragenen Erhaltungsaufwendungen i. S. des § 82b EStDV nach dessen Tod durch den Eigentümer - Beendigung des Nießbrauchs - Keine entsprechende Anwendung des § 11d EStDV - Gesamtrechtsnachfolge

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1, EStG § 11 Abs 2, EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStDV § 11d Abs 1, EStDV § 82b, AO § 45, BGB § 566 Abs 1, BGB § 1056 Abs 1, BGB § 1061 S 1, BGB § 1922, FGO § 69 Abs 3, EStG VZ 2015
    Kein Abzug der von dem Nießbraucher getragenen Erhaltungsaufwendungen i.S. des § 82b EStDV nach dessen Tod durch den Eigentümer - Beendigung des Nießbrauchs - Keine entsprechende Anwendung des § 11d EStDV - Gesamtrechtsnachfolge

  • Bundesfinanzhof

    Kein Abzug der von dem Nießbraucher getragenen Erhaltungsaufwendungen i.S. des § 82b EStDV nach dessen Tod durch den Eigentümer - Beendigung des Nießbrauchs - Keine entsprechende Anwendung des § 11d EStDV - Gesamtrechtsnachfolge

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 EStG 2009, § 11 Abs 2 EStG 2009, § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 11d Abs 1 EStDV 2000, § 82b EStDV 2000
    Kein Abzug der von dem Nießbraucher getragenen Erhaltungsaufwendungen i.S. des § 82b EStDV nach dessen Tod durch den Eigentümer - Beendigung des Nießbrauchs - Keine entsprechende Anwendung des § 11d EStDV - Gesamtrechtsnachfolge

  • IWW

    § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 82b EStDV, § 11d Abs. 1 EStDV, § 69 FGO, § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO, § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. r Doppelbuchst. aa EStG, § 82b Abs. 1 Satz 1 EStDV, § 11 Abs. 2 EStG, § 82b Abs. 2 Satz 1 EStDV, § 82b Abs. 2 Satz 2 EStDV, § 82b Abs. 1 EStDV, § 1061 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 566 Abs. 1, 1056 Abs. 1 BGB, § 1922 BGB, § 45 der Abgabenordnung, § 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV, § 2 Abs. 1 EStG, § 82b Abs. 2 EStDV, § 135 Abs. 2 FGO

  • rewis.io

    Kein Abzug der von dem Nießbraucher getragenen Erhaltungsaufwendungen i.S. des § 82b EStDV nach dessen Tod durch den Eigentümer - Beendigung des Nießbrauchs - Keine entsprechende Anwendung des § 11d EStDV - Gesamtrechtsnachfolge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzugsfähigkeit von Erhaltungsaufwendungen für ein Wohngebäude durch den Erben der früheren Nießbraucherin

  • rechtsportal.de

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStDV § 82b Abs. 1 S. 1
    Abzugsfähigkeit von Erhaltungsaufwendungen für ein Wohngebäude durch den Erben der früheren Nießbraucherin

  • datenbank.nwb.de

    Kein Abzug der von dem Nießbraucher getragenen Erhaltungsaufwendungen i.S. des § 82b EStDV nach dessen Tod durch den Eigentümer - Beendigung des Nießbrauchs - Keine entsprechende Anwendung des § 11d EStDV - Gesamtrechtsnachfolge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vom Nießbrauchberechtigten getragene Werbungskosten - und der Heimfall

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Werbungskosten bei Einkunftsart Vermietung und Verpachtung

Papierfundstellen

  • HFR 2017, 1118
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Erhaltungsaufwand für durch mündliche Vereinbarung zur Reparatur verpflichteten

    Auszug aus BFH, 25.09.2017 - IX S 17/17
    Aus dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04 (BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608) ergebe sich, dass eine besondere Regelung erforderlich wäre.

    Bei § 11d Abs. 1 EStDV handelt es sich insoweit um eine atypische Regelung, in der in Ausnahme von der personalen Anknüpfung der Einkommensteuer bereits in der Person des Rechtsvorgängers begründete Besteuerungsmerkmale und Rechtspositionen beim unentgeltlichen Rechtsnachfolger fortwirken (s. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, dort D.III.6.b, Rz 87).

    Erblasser und Erbe sind verschiedene Rechtssubjekte, die jeweils für sich zur Einkommensteuer herangezogen werden und deren Einkünfte getrennt ermittelt und dem jeweiligen Einkommensteuerrechtssubjekt zugerechnet werden (ausführlich Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608).

  • BFH, 13.03.2018 - IX R 22/17

    Die Übertragbarkeit von verbleibenden Aufwendungen nach § 82b EStDV in

    Auszug aus BFH, 25.09.2017 - IX S 17/17
    Die Kläger legten Revision (Az. IX R 22/17) gegen das Urteil des FG ein und beantragen die teilweise AdV des Einkommensteuerbescheids für 2015.

    (9) Auch die Tatsache, dass infolge der vom FG zugelassenen Revision unter dem Az. IX R 22/17 beim BFH ein Revisionsverfahren in dem Rechtsstreit der Hauptsache geführt wird, führt zu keinem anderen Ergebnis.

  • BFH, 24.05.2016 - V B 123/15

    Einkommensteuerliche Geltendmachung von Erhaltungsaufwendungen im Rahmen eines

    Auszug aus BFH, 25.09.2017 - IX S 17/17
    Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit für das Hauptsacheverfahren überwiegen (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24. Mai 2016 V B 123/15, BFH/NV 2016, 1253, Rz 25, m.w.N.).

    Denn aus der bloßen Zulassung der Revision ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides (s. BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 1253, Rz 33).

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.03.2017 - 7 V 7052/17

    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF -

    Auszug aus BFH, 25.09.2017 - IX S 17/17
    Das Finanzgericht (FG) hat zunächst mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 811 veröffentlichten Beschluss vom 30. März 2017 (Az. 7 V 7052/17) dem Aussetzungsantrag überwiegend stattgegeben.
  • BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15

    Keine Gemeinnützigkeit einer Stiftung zur Bewahrung und Förderung von bildender

    Auszug aus BFH, 25.09.2017 - IX S 17/17
    Zum einen hat die Richtlinie als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift keine Rechtsnormqualität und bindet die Gerichte nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28. November 2016 GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 107).
  • FG Münster, 15.04.2016 - 4 K 422/15

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

    Auszug aus BFH, 25.09.2017 - IX S 17/17
    (2) Eine ausdrückliche Regelung für die Überleitung von intertemporal verteilten Erhaltungsaufwendungen i.S. von § 82b Abs. 1 EStDV nach dem Tod der Nießbrauchberechtigten auf den Eigentümer existiert nicht (gleicher Ansicht FG Münster, Urteil vom 15. April 2016  4 K 422/15 E, EFG 2016, 896, rechtskräftig, für den Fall der vertraglichen Aufhebung des Nießbrauchrechts).
  • BFH, 14.11.1989 - IX R 110/85

    Übergang nicht verbrauchter verteilter Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV

    Auszug aus BFH, 25.09.2017 - IX S 17/17
    Das gilt auch für größere Reparaturaufwendungen, die als Erhaltungsaufwand sofort oder gemäß § 82b EStDV auf zwei bis fünf Jahre verteilt abziehbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. November 1989 IX R 110/85, BFHE 159, 442, BStBl II 1990, 462, m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 12.07.2017 - 7 K 7078/17
    Auszug aus BFH, 25.09.2017 - IX S 17/17
    Die Klage wies das FG als unbegründet ab und führte in seinem in EFG 2017, 1415 veröffentlichten Urteil vom 12. Juli 2017 im Wesentlichen aus, die von der Erblasserin getragenen Erhaltungsaufwendungen könnten nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.
  • BFH, 25.04.2018 - IX B 21/18

    BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen

    a) Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben den für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. September 2017 IX S 17/17, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2017, 1118, Rz 20, m.w.N.).
  • BFH, 13.03.2018 - IX R 22/17

    Kein Abzug vom Nießbraucher getragener Erhaltungsaufwendungen i.S. des § 82b

    Das gilt auch für größere Reparaturaufwendungen, die als Erhaltungsaufwand sofort oder gemäß § 82b EStDV auf zwei bis fünf Jahre verteilt abziehbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. November 1989 IX R 110/85, BFHE 159, 442, BStBl II 1990, 462, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 25. September 2017 IX S 17/17, BFH/NV 2017, 1603).
  • FG Münster, 11.10.2019 - 10 K 3350/18

    Gebündelte Abziehbarkeit noch nicht verbrauchter Erhaltungsaufwendungen i.S.v. §

    Die anderslautende Auffassung der Finanzverwaltung in R 21.1 Abs. 6 EStR sei unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 13.3.2018 (IX R 22/17) und des BFH-Beschlusses vom 25.9.2017 (IX S 17/17) nicht zutreffend.

    Der BFH ist in seinem Urteil vom 13.3.2018 (IX R 22/17, BFH/NV 2018, 824, s. auch BFH-Beschluss vom 25.9.2017 IX S 17/17, BFH/NV 2017, 1603) davon ausgegangen, dass von einem Steuerpflichtigen getragene Erhaltungsaufwendungen i.S.v. § 82b EStDV bei seinem Tod nicht auf seinen oder seine Erben als Gesamtrechtsnachfolger übergehen und dann bei diesen abziehbar sind.

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