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   EuGH, 10.11.2016 - C-432/15   

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https://dejure.org/2016,38498
EuGH, 10.11.2016 - C-432/15 (https://dejure.org/2016,38498)
EuGH, Entscheidung vom 10.11.2016 - C-432/15 (https://dejure.org/2016,38498)
EuGH, Entscheidung vom 10. November 2016 - C-432/15 (https://dejure.org/2016,38498)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bastová

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c - Begriff ,gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen" - Überlassung eines Pferdes durch einen Steuerpflichtigen an einen Veranstalter von Pferderennen - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bastová

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c - Begriff "gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen" - Überlassung eines Pferdes durch einen Steuerpflichtigen an einen Veranstalter von Pferderennen - ...

  • IWW

    Anhang III Nr. 14 der Richtlinie 2006/112/EG, Art. 267 AEUV

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuerliche Bewertung der Überlassung eines Pferdes durch einen Steuerpflichtigen an einen Veranstalter von Pferderennen; Abzug der mit der Rennvorbereitung der Pferde des Steuerpflichtigen zusammenhängenden Aufwendungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c - Begriff 'gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen' - Überlassung eines Pferdes durch einen Steuerpflichtigen an einen Veranstalter von Pferderennen - ...

  • rechtsportal.de

    Mehrwertsteuerpflicht einer Rennstallbetreiberin bei Überlassung eines Pferdes an den Veranstalter eines Pferderennens

  • datenbank.nwb.de

    Steuerbarkeit von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Pferderennstalls - Anwendbarkeit eines ermäßigten Steuersatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Mehrwertsteuerpflicht und Vorsteuerabzug eines Rennstallbetriebs

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Pferderennen: Keine Umsatzsteuer auf platzierungsabhängige Preisgelder

Besprechungen u.ä.

  • nwb-experten-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Auf das richtige Pferd gesetzt? Platzierungsabhängige Preisgelder nicht steuerbar

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Leistungsaustausch
    Fehlender Leistungsaustausch
    Fehlende Leistung
    Preisgelder
    Steuerbarkeit
    Die Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
    Preisgelder
    Unternehmer
    Unternehmerbegriff
    Grundsätzliches

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Bastová

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 Buchst c, EGRL 112/2006 Art 98, EGRL 112/2006 Anh 3 Nr 14
    Tschechien, Mehrwertsteuer, Pferd, Rennen, Preisgeld

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c - Begriff "gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen" - Überlassung eines Pferdes durch einen Steuerpflichtigen an einen Veranstalter von Pferderennen - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • HFR 2017, 82
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 21.02.2013 - C-104/12

    Becker - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 Buchst. a - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 10.11.2016 - C-432/15
    Insoweit setzt die Berechtigung des Steuerpflichtigen zum Vorsteuerabzug grundsätzlich einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, voraus, damit der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann (Urteile vom 8. Juni 2000, Midland Bank, C-98/98, EU:C:2000:300, Rn. 24, und vom 21. Februar 2013, Becker, C-104/12, EU:C:2013:99, Rn. 19).

    Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (Urteile vom 8. Juni 2000, Midland Bank, C-98/98, EU:C:2000:300, Rn. 30, und vom 21. Februar 2013, Becker, C-104/12, EU:C:2013:99, Rn. 19).

    Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 8. Juni 2000, Midland Bank, C-98/98, EU:C:2000:300, Rn. 31, und vom 21. Februar 2013, Becker, C-104/12, EU:C:2013:99, Rn. 20).

    Steht fest, dass ein Umsatz nicht für die Zwecke der der Steuer unterliegenden Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen getätigt wurde, kann daher nicht von einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen ihm und diesen Tätigkeiten im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgegangen werden, selbst wenn dieser Umsatz auch in Anbetracht seines objektiven Inhalts mehrwertsteuerpflichtig ist (Urteil vom 21. Februar 2013, Becker, C-104/12, EU:C:2013:99, Rn. 29).

    Die Finanzverwaltungen und die nationalen Gerichte haben im Rahmen der ihnen obliegenden Anwendung des Kriteriums des direkten und unmittelbaren Zusammenhangs alle Umstände zu berücksichtigen, unter denen die betreffenden Umsätze ausgeführt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2000, Midland Bank, C-98/98, EU:C:2000:300, Rn. 25) und nur die Umsätze heranzuziehen, die objektiv im Zusammenhang mit der der Steuer unterliegenden Tätigkeit des Steuerpflichtigen stehen (Urteil vom 21. Februar 2013, Becker, C-104/12, EU:C:2013:99, Rn. 22).

  • EuGH, 08.06.2000 - C-98/98

    Midland Bank

    Auszug aus EuGH, 10.11.2016 - C-432/15
    Insoweit setzt die Berechtigung des Steuerpflichtigen zum Vorsteuerabzug grundsätzlich einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, voraus, damit der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann (Urteile vom 8. Juni 2000, Midland Bank, C-98/98, EU:C:2000:300, Rn. 24, und vom 21. Februar 2013, Becker, C-104/12, EU:C:2013:99, Rn. 19).

    Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (Urteile vom 8. Juni 2000, Midland Bank, C-98/98, EU:C:2000:300, Rn. 30, und vom 21. Februar 2013, Becker, C-104/12, EU:C:2013:99, Rn. 19).

    Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 8. Juni 2000, Midland Bank, C-98/98, EU:C:2000:300, Rn. 31, und vom 21. Februar 2013, Becker, C-104/12, EU:C:2013:99, Rn. 20).

    Die Finanzverwaltungen und die nationalen Gerichte haben im Rahmen der ihnen obliegenden Anwendung des Kriteriums des direkten und unmittelbaren Zusammenhangs alle Umstände zu berücksichtigen, unter denen die betreffenden Umsätze ausgeführt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2000, Midland Bank, C-98/98, EU:C:2000:300, Rn. 25) und nur die Umsätze heranzuziehen, die objektiv im Zusammenhang mit der der Steuer unterliegenden Tätigkeit des Steuerpflichtigen stehen (Urteil vom 21. Februar 2013, Becker, C-104/12, EU:C:2013:99, Rn. 22).

  • EuGH, 27.10.2005 - C-41/04

    Levob Verzekeringen und OV Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2,

    Auszug aus EuGH, 10.11.2016 - C-432/15
    Als Zweites und für den Fall, dass das vorlegende Gericht aufgrund dieser Beurteilung der Ansicht ist, dass für dieses in der Überlassung von Sportanlagen bestehende Element ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz erhoben werden konnte, ist zur Beantwortung der vorgelegten Frage zu beachten, dass im Hinblick auf die Mehrwertsteuer jede Leistung in der Regel als eigene und selbständige Leistung zu betrachten ist, wie sich aus Art. 1 Abs. 2 Satz 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank, C-41/04, EU:C:2005:649, Rn. 20, sowie vom 27. September 2012, Field Fisher Waterhouse, C-392/11, EU:C:2012:597, Rn. 14).

    Ein einheitlicher Umsatz liegt namentlich vor, wenn zwei oder mehr dem Kunden vom Steuerpflichtigen erbrachte Elemente oder Handlungen so eng verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Urteile vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank, C-41/04, EU:C:2005:649, Rn. 22, sowie vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN, C-111/05, EU:C:2007:195, Rn. 23).

    Der Gerichtshof kann ihm jedoch alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die für es von Nutzen sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank, C-41/04, EU:C:2005:649, Rn. 23, sowie vom 17. Januar 2013, BGŻ Leasing, C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 33).

  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus EuGH, 10.11.2016 - C-432/15
    Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. u. a. Urteile vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, EU:C:1994:80, Rn. 13 und 14, sowie vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 32).

    Ferner geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Ungewissheit einer Zahlung geeignet ist, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der dem Leistungsempfänger erbrachten Dienstleistung und der gegebenenfalls erhaltenen Zahlung aufzuheben (vgl. entsprechend Urteile vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, EU:C:1994:80, Rn. 19, und vom 27. September 2001, Cibo Participations, C-16/00, EU:C:2001:495, Rn. 43).

  • EuGH, 29.10.2015 - C-174/14

    Saudaçor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 10.11.2016 - C-432/15
    Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. u. a. Urteile vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, EU:C:1994:80, Rn. 13 und 14, sowie vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 32).

    In Anbetracht der Natur der vorzunehmenden Prüfung ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Sache des nationalen Gerichts, die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Tätigkeiten anhand der vom Gerichtshof herausgearbeiteten Kriterien einzuordnen (vgl. Urteil vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.03.2007 - C-111/05

    Aktiebolaget NN - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Lieferung von Gegenständen -

    Auszug aus EuGH, 10.11.2016 - C-432/15
    Ein einheitlicher Umsatz liegt namentlich vor, wenn zwei oder mehr dem Kunden vom Steuerpflichtigen erbrachte Elemente oder Handlungen so eng verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Urteile vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank, C-41/04, EU:C:2005:649, Rn. 22, sowie vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN, C-111/05, EU:C:2007:195, Rn. 23).
  • EuGH, 22.01.2015 - C-55/14

    Régie communale autonome du stade Luc Varenne - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 10.11.2016 - C-432/15
    Der Begriff "Überlassung von Sportanlagen" steht im Zusammenhang mit Dienstleistungen, die mit Sport und Körperertüchtigung zusammenhängen und die möglichst als Gesamtheit zu würdigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Januar 2001, Stockholm Lindöpark, C-150/99, EU:C:2001:34, Rn. 26, und vom 22. Januar 2015, Régie communale autonome du stade Luc Varenne, C-55/14, EU:C:2015:29, Rn. 25).
  • EuGH, 18.01.2001 - C-150/99

    Stockholm Lindöpark

    Auszug aus EuGH, 10.11.2016 - C-432/15
    Der Begriff "Überlassung von Sportanlagen" steht im Zusammenhang mit Dienstleistungen, die mit Sport und Körperertüchtigung zusammenhängen und die möglichst als Gesamtheit zu würdigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Januar 2001, Stockholm Lindöpark, C-150/99, EU:C:2001:34, Rn. 26, und vom 22. Januar 2015, Régie communale autonome du stade Luc Varenne, C-55/14, EU:C:2015:29, Rn. 25).
  • EuGH, 17.06.2010 - C-492/08

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 10.11.2016 - C-432/15
    Zur Auslegung dieses Anhangs ist zum einen festzustellen, dass die Bestimmungen, die Ausnahmen von einem allgemeinen Grundsatz darstellen, eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1995, 0ude Luttikhuis u. a., C-399/93, EU:C:1995:434, Rn. 23, und vom 17. Juni 2010, Kommission/Frankreich, C-492/08, EU:C:2010:348, Rn. 35).
  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus EuGH, 10.11.2016 - C-432/15
    Eine Leistung ist als Nebenleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 30, und vom 21. Februar 2008, Part Service, C-425/06, EU:C:2008:108, Rn. 52).
  • EuGH, 27.09.2012 - C-392/11

    Field Fisher Waterhouse - Mehrwertsteuer - Befreiung der Vermietung von

  • EuGH, 22.02.2001 - C-408/98

    Abbey National

  • EuGH, 02.12.2010 - C-276/09

    Everything Everywhere - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung - Art. 13

  • EuGH, 04.06.2015 - C-678/13

    Kommission / Polen

  • EuGH, 17.01.2013 - C-224/11

    BGŻ Leasing - Mehrwertsteuer - Leasingleistung, die zusammen mit einer vom

  • EuGH, 21.02.2008 - C-425/06

    Part Service - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a

  • EuGH, 26.05.2005 - C-465/03

    EINE AKTIENGESELLSCHAFT KANN DIE VORSTEUER AUF DIE LEISTUNGEN, DIE SIE IM RAHMEN

  • EuGH, 12.12.1995 - C-399/93

    Oude Luttikhuis u.a. / Verenigde Coöperatieve Melkindustrie Coberco

  • EuGH, 19.07.2012 - C-44/11

    Deutsche Bank - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 56 Abs. 1 Buchst. e - Art. 135 Abs.

  • EuGH, 27.09.2001 - C-16/00

    Cibo Participations

  • EuGH, 11.04.2000 - C-51/96

    DIE AUSWAHLREGELN DER SPORTVERBÄNDE FÜR INTERNATIONALE TURNIERE VERSTOSSEN FÜR

  • EuGH, 08.02.2007 - C-435/05

    Investrand - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 - Recht auf

  • EuGH, 20.06.2013 - C-653/11

    Newey - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2

  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

  • BFH, 13.02.2019 - XI R 1/17

    Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts sind umsatzsteuerpflichtig

    b) Zwar haben der EuGH durch Urteil Bastova vom 10. November 2016 C-432/15 (EU:C:2016:855, UR 2016, 913) und im Anschluss daran der BFH (vgl. BFH-Urteile in BFHE 259, 175, Rz 25; in BFH/NV 2019, 174, Rz 23; BFH-Beschluss vom 25. Juli 2018 XI B 103/17, DStR 2019, 507, Rz 10) entschieden, dass die Teilnahme an einem Wettbewerb keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung ist, wenn für die Teilnahme weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und nur Teilnehmer mit einer erfolgreichen Platzierung ein --sei es auch ein im Voraus festgelegtes-- Preisgeld erhalten, da die Ungewissheit einer Zahlung geeignet sei, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der dem Leistungsempfänger erbrachten Dienstleistung und der ggf. erhaltenen Zahlung aufzuheben.

    b) Zum anderen sind die Grundsätze der Steuerbarkeit und des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Leistung und Entgelt --auch bei Ungewissheit einer Zahlung-- rechtsgrundsätzlich geklärt (vgl. EuGH-Urteile Tolsma, EU:C:1994:80, HFR 1994, 357, Rz 13 f.; Cibo Participations, EU:C:2001:495, BFH/NV 2002, Beilage 1, 6, Rz 43; Bastova, EU:C:2016:855, UR 2016, 913, Rz 28 f.).

    Die Anwendung dieser Grundsätze auf den jeweiligen Einzelfall ist Sache des nationalen Gerichts (vgl. EuGH-Urteile Saudaçor vom 29. Oktober 2015 C-174/14, EU:C:2015:733, UR 2015, 901, Rz 33; Bastova, EU:C:2016:855, UR 2016, 913, Rz 30).

  • BFH, 30.08.2017 - XI R 37/14

    Zur Unternehmereigenschaft und Steuerbarkeit der Leistungen eines

    b) Der EuGH hat zudem durch Urteil Bastova vom 10. November 2016 C-432/15 (EU:C:2016:855, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2016, 913, Mehrwertsteuerrecht --MwStR-- 2016, 991) entschieden, dass die Teilnahme an einem Wettbewerb (dort: Pferderennen) keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung ist, wenn für die Teilnahme weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und nur Teilnehmer (dort: die Eigentümer der Pferde) mit einer erfolgreichen Platzierung ein --sei es auch ein im Voraus festgelegtes-- Preisgeld erhalten; denn die Ungewissheit einer Zahlung sei geeignet, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der dem Leistungsempfänger erbrachten Dienstleistung und der ggf. erhaltenen Zahlung aufzuheben (vgl. entsprechend EuGH-Urteile Tolsma, EU:C:1994:80, HFR 1994, 357, Rz 19, und Cibo Participations vom 27. September 2001 C-16/00, EU:C:2001:495, BFH/NV 2002, Beilage 1, 6, Rz 43).

    aa) Der EuGH führt zur Begründung aus, in einem Fall, in dem für die Teilnahme an einem Wettbewerb weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und nur Teilnehmer mit einer erfolgreichen Platzierung ein Preisgeld erhalten, könne nicht davon ausgegangen werden, dass für die (bloße) Teilnahme eine tatsächliche Gegenleistung erbracht werde (vgl. EuGH-Urteil Bastova, EU:C:2016:855, UR 2016, 913, MwStR 2016, 991, Rz 36).

    Diese schlössen einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Teilnahme am Wettbewerb (dort: Pferderennen) und dem Erhalt des Preisgeldes aus (EuGH-Urteil Bastova, EU:C:2016:855, UR 2016, 913, MwStR 2016, 991, Rz 37).

    bb) Außerdem liefe die gegenteilige Auffassung, bei der das ggf. gewonnene Preisgeld als tatsächliche Gegenleistung für die Teilnahme am Wettbewerb eingestuft würde, darauf hinaus, dass die Einstufung dieser Teilnahme als steuerpflichtiger Umsatz entgegen der ständigen Rechtsprechung des EuGH, wonach der Begriff "Dienstleistung" objektiven Charakter hat und unabhängig von Zweck und Ergebnis der betroffenen Umsätze anwendbar ist (vgl. Urteil Newey vom 20. Juni 2013 C-653/11, EU:C:2013:409, MwStR 2013, 373, Rz 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), von dem Ergebnis abhängig gemacht würde, das der Teilnehmer beim Wettbewerb (dort: Pferderennen) erzielt hat (EuGH-Urteil Bastova, EU:C:2016:855, UR 2016, 913, MwStR 2016, 991, Rz 38).

    Zwar hat das FA schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung ausführlich Kritik am EuGH-Urteil Bastova (EU:C:2016:855, UR 2016, 913, MwStR 2016, 991) geäußert und hält dieses Urteil für unzutreffend und teilweise für "nicht nachvollziehbar".

    e) Entgegen dem Vortrag des FA in der mündlichen Verhandlung weicht der erkennende Senat mit seiner Auffassung auch nicht i.S. des § 11 FGO vom BFH-Urteil vom 9. März 1972 V R 32/69 (BFHE 105, 196, BStBl II 1972, 556) ab; denn dieses Urteil betrifft eine frühere, noch nicht harmonisierte Rechtslage (Streitjahre 1963 bis 1966) und ist außerdem durch das EuGH-Urteil Bastova (EU:C:2016:855, UR 2016, 913, MwStR 2016, 991) überholt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 28. Mai 2013 XI R 11/09, BFHE 242, 84, BFH/NV 2013, 1524, Leitsatz 3).

    Nach Auffassung des EuGH ist zwar die Teilnahme an einem Wettbewerb eine im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung, wenn der Veranstalter für sie eine von der Platzierung unabhängige Vergütung (z.B. Antrittsgeld) zahlt (vgl. EuGH-Urteil Bastova, EU:C:2016:855, UR 2016, 913, MwStR 2016, 991, Rz 39 und 40).

    Der Kläger war auch nicht ein Veranstalter, der nach der unter II.1.b genannten Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, an den Teilnehmer eine entgeltliche Dienstleitung (Teilnahmerecht gegen Startgeld) erbringt (vgl. auch EuGH-Urteil Bastova, EU:C:2016:855, UR 2016, 913, MwStR 2016, 991, Rz 32, 34; BFH-Urteil in BFHE 172, 227, BStBl II 1994, 54, unter II.1.a, Rz 10).

  • EuGH, 18.01.2018 - C-463/16

    Stadion Amsterdam

    Eine einheitliche Leistung liegt dann vor, wenn zwei oder mehr Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Urteile vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. November 2016, Bastová, C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere ist eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (Urteile vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie vom 10. November 2016, Bastová, C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie Stadion Amsterdam, die niederländische Regierung und die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen eingeräumt haben, leitet sich gerade aus der Einstufung eines aus mehreren Bestandteilen bestehenden Umsatzes als einheitliche Leistung ab, dass dieser Umsatz ein und demselben Mehrwertsteuersatz unterliegen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Januar 2013, BGZ Leasing, C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. November 2016, Bastová, C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 27.07.2021 - V R 40/20

    EuGH-Vorlage zur Turnierteilnahme mit fremden Pferden

    Zur Bedeutung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der Auslegung durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Bastova vom 10.11.2016 - C 432/15 (EU:C:2016:855):.

    Unter Bezugnahme auf das zu Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Bastová vom 10.11.2016 - C-432/15 (EU:C:2016:855) und auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Umsatzsteuergesetz (UStG) entschied das FG in dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2021, 500 veröffentlichten Urteil, dass die Preisgelder für die Teilnahme an inländischen und ausländischen Turnieren mit fremden Pferden ein Entgelt für dem Regelsteuersatz unterliegende Leistungen seien.

    Der EuGH hat in seinem Urteil Bastová (EU:C:2016:855, Randziffer --Rz-- 40) dem nationalen Gericht geantwortet, "dass die Überlassung eines Pferdes durch seinen Eigentümer, der mehrwertsteuerpflichtig ist, an den Veranstalter eines Pferderennens zwecks Teilnahme des Pferdes an diesem Rennen keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung darstellt, wenn für sie weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und nur die Eigentümer der Pferde mit einer erfolgreichen Platzierung in dem Rennen ein - sei es auch ein im Voraus festgelegtes - Preisgeld erhalten.

    Mit der Vergütung durch ein Preisgeld (Fall 2) hat sich der BFH im Nachgang zum Urteil Bastová (EU:C:2016:855) zu zwei Fallgruppen geäußert.

    Zum anderen hat der BFH mit Urteil vom 10.06.2020 - XI R 25/18 (BFHE 270, 181, Rz 45) die Beurteilung des Urteils Bastová (EU:C:2016:855) zum Verhältnis des Turnierveranstalters zum Pferdeeigentümer auf das Verhältnis zwischen dem Pferdeeigentümer und dem Inhaber eines Ausbildungsstalls für Turnierpferde übertragen, wenn der Pferdeeigentümer Preisgelder zur Hälfte an den Inhaber des Ausbildungsstalls für Turnierpferde abtritt: "Jedenfalls auf Fälle der vorliegenden Art, in dem der Leistende [= Inhaber des Ausbildungsstalls für Turnierpferde] selbst an dem Wettbewerb teilnimmt und einen Anteil an dem Preisgeld, das für das von ihm selbst erzielte Wettbewerbsergebnis an einen Dritten [= Pferdeeigentümer] gezahlt wird, von dem Dritten erhält, gelten die Ausführungen des EuGH aus den unter II.2.e genannten Gründen [= Wiedergabe des EuGH-Urteils Bastová, EU:C:2016:855, Rz 37 bis 40] entsprechend (anderer Ansicht --a.A.-- Urteil des FG Münster vom 19.09.2019 - 5 K 2510/18 U, juris, Rz 52).

    Nach dem BFH-Urteil in BFHE 270, 181 (siehe --s.-- oben II.2.b) könnte im Streitfall davon auszugehen sein, dass die Beurteilung im Fall 2 des EuGH-Urteils Bastová, EU:C:2016:855 (s. oben II.2.a) nicht nur die dort unmittelbar entschiedene Fallgestaltung erfasst, dass der Turnierveranstalter das Preisgeld an den Pferdeeigentümer zahlt, sondern auch auf die demgegenüber eigenständige Fallgestaltung zu übertragen ist, dass der Pferdeeigentümer einen Teil dieses Preisgeldes dem Inhaber des Ausbildungsstalls für Turnierpferde für dessen einheitliche Leistung (Unterbringung, Training und Turnierteilnahme von Pferden) zuwendet.

    Diese Zweifel ergeben sich daraus, dass sich dem EuGH-Urteil Bastová (EU:C:2016:855) nicht mit hinreichender Klarheit entnehmen lässt, ob der EuGH seine Beurteilung mit dem Fehlen eines Entgelts oder mit dem Fehlen einer Leistung begründet.

    Ist der EuGH in seinem Urteil Bastová (EU:C:2016:855) dahingehend zu verstehen, dass das Fehlen einer Leistung maßgeblich ist, folgt hieraus für die hier vorliegende Rechtssache, dass eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL zu bejahen ist.

    Bei der Beantwortung dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass sich der EuGH in Rz 35 des Urteils Bastová (EU:C:2016:855) mit der Frage befasst, ob eine Dienstleistung vorliegt, die als Entgelt durch eine andere Dienstleistung vergütet wird (vgl. zu derartigen Fallgestaltungen beim sog. Tausch und ähnlichen Vorgängen EuGH-Urteil Serebryannay vek vom 26.09.2013 - C-283/12, EU:C:2013:599, Rz 38 ff.).

    Die weitere Begründung in Rz 36 ff. des Urteils Bastová (EU:C:2016:855) erscheint ambivalent.

    Als Bestätigung hierfür könnte angesehen werden, dass der EuGH sein Ergebnis weiter damit begründet, dass die Einstufung der Überlassung als steuerpflichtiger Umsatz in Abhängigkeit von dem Ergebnis, das das Pferd in dem Rennen erzielt, im Widerspruch zur EuGH-Rechtsprechung steht, nach der der Begriff "Dienstleistung" objektiven Charakter hat und unabhängig von Zweck und Ergebnis der Umsätze anwendbar ist (EuGH-Urteil Bastová, EU:C:2016:855, Rz 38).

    Damit liegen für den Senat Zweifel in Bezug auf die Bedeutung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL in seiner Auslegung durch das EuGH-Urteil Bastová (EU:C:2016:855) vor, die eine Vorlage an den EuGH erforderlich machen.

    Ist das EuGH-Urteil Bastová (EU:C:2016:855) dahingehend zu verstehen, dass das Fehlen eines Entgelts maßgeblich ist, könnte sich die rechtliche Beurteilung durch das FG entsprechend dem BFH-Urteil in BFHE 270, 181 (s. oben II.2.b) als unzutreffend erweisen.

    Kommt es demgegenüber nach Maßgabe des EuGH-Urteils Bastová (EU:C:2016:855) auf das Fehlen einer Leistung an, würde sich das Urteil des FG als zutreffend erweisen, sodass die Revision des Klägers unbegründet wäre.

    Denn im Gegensatz zum Urteil Bastová (EU:C:2016:855) handelt es sich im Streitfall nicht nur um eine Leistung, die nur für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses, die erfolgreiche Platzierung des Pferdes, gezahlt wird und damit gewissen Unwägbarkeiten unterliegt.

  • EuGH, 09.02.2023 - C-713/21

    Finanzamt X (Prestations du propriétaire d'une écurie) - Vorlage zur

    Gestützt auf das Urteil vom 10. November 2016, Bastová (C-432/15, im Folgenden: Urteil Bastová, EU:C:2016:855), sowie auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entschied es, dass die durch die Teilnahme an Turnieren mit fremden Pferden gewonnenen Preisgelder ein Entgelt für umsatzsteuerpflichtige Leistungen seien.

    Insoweit weist das vorlegende Gericht erstens darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil Bastová (Rn. 40) festgestellt habe, dass die Überlassung eines Pferdes durch seinen Eigentümer, der mehrwertsteuerpflichtig sei, an den Veranstalter eines Pferderennens zwecks Teilnahme des Pferdes an diesem Rennen keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie darstelle, wenn für sie weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt werde und nur die Eigentümer der Pferde mit einer erfolgreichen Platzierung in dem Rennen ein - sei es auch ein im Voraus festgelegtes - Preisgeld erhielten.

    Zweitens weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass es mit seinem Urteil vom 10. Juni 2020 (XI R 25/18, DE:BFH:2020:U.100620.XIR25.18.0, Rn. 45) die sich aus dem Urteil Bastová ergebende Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie entsprechend auf das Verhältnis zwischen dem Eigentümer eines Pferdes und dem Inhaber eines Ausbildungsstalls für Turnierpferde übertragen habe, wenn Ersterer die bei den entsprechenden Turnieren gewonnenen Preisgelder zur Hälfte an Letzteren abtrete.

    Im Hinblick auf sein - in Rn. 20 des vorliegenden Urteils angeführtes - Urteil vom 10. Juni 2020 könnte davon auszugehen sein, dass die vom Gerichtshof im Urteil Bastová vorgenommene Beurteilung auf die vorliegende Fallgestaltung zu übertragen sei, in der die Pferdeeigentümer einen Teil der im Turnier gewonnenen Preisgelder dem Kläger des Ausgangsverfahrens für die von ihm erbrachte einheitliche Leistung zugewandt hätten.

    Das vorlegende Gericht hat jedoch Zweifel, ob es möglich ist, die im Urteil Bastová vorgenommene Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie auf den Ausgangsrechtsstreit zu übertragen, da sich jenem Urteil nicht mit hinreichender Klarheit entnehmen lasse, ob der Gerichtshof seine Beurteilung mit dem Fehlen eines Entgelts oder mit dem Fehlen einer Leistung begründet habe.

    Im Urteil Bastová habe der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass für die Überlassung eines Pferdes keine tatsächliche Gegenleistung vorliege, wenn der Eigentümer nur bei einer erfolgreichen Platzierung im Rennen ein Preisgeld erhalte.

    Dies deute somit darauf hin, dass der Gerichtshof bei seiner im Urteil Bastová vorgenommenen Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie auf das Fehlen eines Entgelts abstelle.

    Insoweit weist es zum einen darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil Bastová befunden habe, dass das Preisgeld nicht für die Überlassung des Pferdes, sondern für die Erzielung eines bestimmten Ergebnisses, nämlich die erfolgreiche Platzierung des Pferdes im Wettbewerb, gezahlt werde und daher gewissen Unwägbarkeiten unterliege.

    Wenn bei der im Urteil Bastová vorgenommenen Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie das Fehlen eines Entgelts maßgeblich sein sollte, dann wäre die rechtliche Beurteilung durch das Finanzgericht entsprechend dem - in Rn. 20 des vorliegenden Urteils angeführten - Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. Juni 2020 unzutreffend.

    Denn im Gegensatz zu der Rechtssache, in der das Urteil Bastová ergangen sei, handele es sich im vorliegenden Fall um eine einheitliche Gesamtleistung, bestehend aus Unterbringung, Training und Turnierteilnahme von Pferden.

    Zur Bedeutung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie in der Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil Bastová:.

    Sodann geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Ungewissheit einer Vergütung geeignet ist, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der dem Leistungsempfänger erbrachten Dienstleistung und der gegebenenfalls erhaltenen Vergütung aufzuheben (Urteil Bastová, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich können sportliche Aktivitäten und vor allem die Teilnahme an Sportwettbewerben mit der Erbringung einer Reihe verschiedener, jedoch eng miteinander verknüpfter Dienstleistungen einhergehen (Urteil Bastová, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit ist es im Rahmen der mit Art. 267 AEUV errichteten Zusammenarbeit Sache des vorlegenden Gerichts, die Bestandteile einer komplexen einheitlichen Leistung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung mit Rücksicht auf die qualitative und nicht nur quantitative Bedeutung der maßgebenden Bestandteile zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bastová, Rn. 73).

  • BFH, 11.12.2019 - XI R 13/18

    Geldspielautomatenumsätze sind umsatzsteuerpflichtig

    f) Entgegen der Auffassung der Revision weckt das EuGH-Urteil Bastova vom 10.11.2016 - C-432/15 (EU:C:2016:855, UR 2016, 913) keine Zweifel daran, ob der EuGH an dieser Beurteilung für die Leistungen eines Glücksspiel-Veranstalters festhält.

    cc) Sowohl das Urteil Town & County Factors (EU:C:2002:494, BFH/NV 2003, Beilage 1, 35) als auch das Urteil Bastova (EU:C:2016:855, UR 2016, 913) bestätigen daher auch, dass sich die Besteuerung beim Spieler von der beim Veranstalter unterscheidet.

    Auf den Umstand, dass die Rechtssache Bastova (EU:C:2016:855, UR 2016, 913) einen anderen Sachverhalt betrifft, kommt es daher nicht an.

    Ist Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL im Lichte der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Bastova (EU:C:2016:855, UR 2016, 913) dahin auszulegen, dass das Unionsrecht der Besteuerung im Ausgangsfall entgegensteht, wenn der Glücksspielanbieter zufälligkeitsabhängige Glücksspielgeräte bereithält, für deren Nutzung außer dem Spieleinsatz kein weiteres Entgelt erhoben wird und die Höhe der beim Dienstleister verbleibenden Gewinne oder Verluste sowie die monatlichen Kasseneinnahmen, die als Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer herangezogen werden, vom Zufall abhängig sind?.

    Stellt die bloße Teilnahme des Spielhallenbetreibers mit Geldspielgeräten am Glücksspiel mit dem teilnehmenden Spieler an den Geldspielgeräten einen steuerbaren Umsatz gegen Entgelt i.S. der MwStSystRL dar, bei dem es nicht bereits im Lichte der bisherigen Rechtsprechung des EuGH (Tolsma, EU:C:1994:80, HFR 1994, 357, und Bastova, EU:C:2016:855, UR 2016, 913) aufgrund der Zufälligkeit des Spielergebnisses (Gewinn oder Verlust) an dem für eine steuerbare Leistung notwendigen unmittelbaren Zusammenhang fehlt?.

    Ist die Möglichkeit zur Teilnahme am Spiel an Geldgewinnspielgeräten, deren Umsätze durch zwingende gesetzliche Vorschriften i.S. der Rechtsprechung des EuGH (Urteil Metropol Spielstätten, EU:C:2013:687, HFR 2013, 1166) begrenzt sind, gegen Einräumung einer Gewinnchance vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils Bastova (EU:C:2016:855, UR 2016, 913) eine Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt i.S. von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL und somit eine Leistung, die der Mehrwertsteuer unterliegt, wenn als Entgelt, welches der Dienstleister von den Spielgeräten erhält, die monatlichen Kasseneinnahmen zugrunde gelegt werden, die ihrerseits von der Höhe der Gewinne und Verluste der jeweiligen Spieler abhängen und das Entgelt anders als der Spieleinsatz, der platzierungsunabhängig im Voraus zu leisten ist, platzierungsabhängig ist?.

  • BFH, 10.06.2020 - XI R 25/18

    Sonstige Leistungen eines Berufsreiters, der einen Turnier- und Ausbildungsstall

    e) Mit der Frage, inwieweit bei der Teilnahme an einem Wettbewerb ein unmittelbarer Zusammenhang vorliegt und inwieweit nicht, hat sich der EuGH in seinem Urteil Ba?.tová vom 10.11.2016 - C-432/15 (EU:C:2016:855) befasst.

    bb) Der EuGH hat dazu --abweichend von der Auffassung der Kommission und dem Vorschlag des Generalanwalts Wahl (Schlussanträge vom 14.06.2016, EU:C:2016:438, Rz 23, 36 ff.)-- entschieden (EuGH-Urteil Ba?.tová, EU:C:2016:855, Tenor Ziff. 1 und Rz 40), dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL dahin auszulegen ist, dass die Überlassung eines Pferdes durch seinen Eigentümer, der Steuerpflichtiger ist, an den Veranstalter eines Pferderennens zwecks Teilnahme des Pferdes an diesem Rennen keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung darstellt, wenn für sie weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und nur die Eigentümer der Pferde mit einer erfolgreichen Platzierung in dem Rennen ein --sei es auch ein im Voraus festgelegtes-- Preisgeld erhalten.

    (1) Zur Begründung, warum ein unmittelbarer Zusammenhang zu verneinen ist, hat der EuGH (Urteil Ba?.tová, EU:C:2016:855, Rz 37) erstens maßgeblich darauf abgestellt, dass das Preisgeld nicht für die Überlassung des Pferdes durch seinen Eigentümer an den Rennveranstalter gezahlt werde, sondern für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses (erfolgreiche Platzierung).

    (2) Weiterhin hat der EuGH (Urteil Ba?.tová, EU:C:2016:855, Rz 38) darauf abgestellt, dass die gegenteilige Lösung, bei der das gegebenenfalls gewonnene Preisgeld als tatsächliche Gegenleistung für die Überlassung des Pferdes durch seinen Eigentümer an den Rennveranstalter eingestuft würde, darauf hinaus laufe, dass die Einstufung dieser Überlassung als steuerpflichtigen Umsatz entgegen der ständigen Rechtsprechung des EuGH von dem Ergebnis abhängig gemacht würde, das das Pferd in dem Rennen erzielt hat.

    dd) Ebenso ergibt sich aus der Begründung des EuGH, was in Fällen gilt, in denen ein platzierungsabhängiges Preisgeld mit einem nicht erfolgsabhängigen Entgelt zusammentrifft: Der EuGH hat ausgeführt (Urteil Ba?.tová, EU:C:2016:855, Rz 39), dass bei Zahlung eines Antrittsgelds (nur) das vom Rennveranstalter an den Eigentümer des Pferdes gezahlte Antrittsgeld die tatsächliche Gegenleistung für die ihm erbrachte Dienstleistung, sein Pferd bei dem Rennen antreten zu lassen, sei.

    g) Ausgehend davon muss der Senat auch im Streitfall nicht abschließend entscheiden, welche Reichweite aus seiner Sicht die Ausführungen des EuGH im Urteil Ba?.tová (EU:C:2016:855) haben.

    h) Auf die Frage, ob die --in den Grenzen des § 118 Abs. 2 FGO revisionsrechtlich überprüfbare-- tatsächliche Würdigung des FG, der Kläger habe an die Pferdeeigentümer getrennte Leistungen erbracht, mit den Rz 74 und 75 des EuGH-Urteils Ba?.tová (EU:C:2016:855) zu vereinbaren ist, kommt es deshalb insoweit ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Turnierteilnahmen des Klägers mit Pferden, die in seinem Miteigentum stehen, als Teilnahmen mit eigenen Pferden oder mit fremden Pferden anzusehen sind.

    (1) Der EuGH hat in den Rz 49 und 52 des Urteils Ba?.tová (EU:C:2016:855) in Bezug auf den Vorsteuerabzug ausgeführt, dass Frau Ba?.tová ein Recht auf Abzug der gesamten Vorsteuer zusteht, die die Aufwendungen für die Vorbereitung und Teilnahme der Pferde an den Rennen belastet hat, wenn die Pferde tatsächlich für den Verkauf bestimmt seien oder diese Teilnahme objektiv ein Mittel zur Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeit des von ihr betriebenen Rennstalls sei.

  • EuGH, 19.12.2019 - C-390/18

    Frankreich darf von Airbnb nicht verlangen, dass sie über einen Gewerbeausweis

    Derartige Dienstleistungen stellen vielmehr eine Ergänzung dar, da sie für die Vermieter keinen eigenen Zweck darstellen, sondern ein Mittel, um unter optimalen Bedingungen den von Airbnb Ireland erbrachten Vermittlungsdienst in Anspruch zu nehmen oder Beherbergungsleistungen anzubieten (vgl. entsprechend Urteile vom 21. Februar 2008, Part Service, C-425/06, EU:C:2008:108, Rn. 52, vom 10. November 2016, Bastová, C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 71 und Urteil vom 4. September 2019, KPC Herning, C-71/18, EU:C:2019:660, Rn. 38).
  • BFH, 02.08.2018 - V R 21/16

    Umsatzsteuer: Kein steuerbarer Leistungsaustausch bei platzierungsabhängigen

    aa) Im Urteil Bastová vom 10. November 2016 C-432/15 (EU:C:2016:855, HFR 2017, 82) hat der EuGH entschieden, dass die Teilnahme an einem Wettbewerb (Pferderennen) keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung ist, wenn für die Teilnahme weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und nur Teilnehmer mit einer erfolgreichen Platzierung ein Preisgeld erhalten; die Ungewissheit einer Zahlung sei geeignet, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der dem Leistungsempfänger erbrachten Dienstleistung und der ggf. erhaltenen Zahlung aufzuheben.

    Im Übrigen ist die Finanzverwaltung nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 des Vertrages über die Europäische Union gehalten, die Rechtsprechung des EuGH zu beachten und Steuerrechtsnormen im Lichte dieser Urteile (im Streitfall: EuGH-Urteil Bastová, EU:C:2016:855, HFR 2017, 82) auszulegen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 259, 175, Rz 26, 27, sowie vom 18. Oktober 2001 V R 106/98, BFHE 196, 363, BStBl II 2002, 551, Rz 18, 25 f.).

    cc) Soweit der Senat im Urteil vom 9. März 1972 V R 32/69 (BFHE 105, 196, BStBl II 1972, 556) entschieden hatte, dass die als Belohnung für das erfolgreiche Teilnehmen an Pferderennen empfangenen Rennpreise Entgelte für eine von dem Rennstallbesitzer erbrachte sonstige Leistung darstellen, ist diese --zur früheren, noch nicht harmonisierten Rechtslage (Streitjahre: 1963 bis 1966) ergangene-- Entscheidung durch das EuGH-Urteil Bastová (EU:C:2016:855, HFR 2017, 82) überholt (vgl. hierzu bereits BFH-Urteil in BFHE 259, 175, Rz 29).

  • FG Hessen, 22.02.2018 - 6 K 2400/17

    Umsätze mit Geldspielautomaten

    Klärungsbedürftig sei angesichts der Entscheidung Bastova des EuGH vom 10.11.2016 (C-432/15) und des BFH-Urteils zu einem Berufspokerspieler vom 30.08.2017 (XI R 37/14, BFH/NV 2017, 1689-1692), ob die den genannten Entscheidungen zugrundeliegenden Erwägungen nicht auch dazu führten, dass Umsätze im Rahmen automatenbasierter Glücksspiele mit Geldeinsatz nicht der Umsatzsteuer unterlägen.

    Stellt die bloße Teilnahme der Spielhallenbetreibers via Geldspielgeräten am Glückspiel mit den teilnehmenden Spielern an den Geldspielgeräten einen steuerbaren Umsatz gegen Entgelt im Sinne der MwStSystRL dar, dem es nicht bereits im Lichte der bisherigen Rechtsprechung des EuGH, insbesondere in den Rechtssachen Tolsma (EuGH-Urteil vom 03.03.1994 - C-16/93) und Bastova (EUGH-Urteil vom 10.11.2016 - C-432/15), aufgrund der Zufälligkeit des Spielergebnisses (Gewinn oder Verlust) an dem für eine steuerbare Leistung notwendigen unmittelbaren Zusammenhang fehlt?Stellt das GIücksspiel via eines Geldspielgerätes im Lichte der EuGH-Rechtsprechung, insbesondere in der Rechtssache Coöperative Aardappelenbewaarplaats G.A. (EuGH-Urteil vom 05.02.1981 - C-154/80), keine steuerbare Dienstleistung dar, weil es ihr an einer bestimmten subjektiven Gegenleistung fehlt?.

    Im Streitfall besteht auch keine Ungewissheit bzgl. der Zahlung durch die Spieler, die den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der dem Leistungsempfänger erbrachten Dienstleistung und der erhaltenen Zahlung aufheben könnte (EuGH-Urteile vom 10.11.2016 C-432/15 Bastova, Rn. 29 unter Hinweis auf EuGH-Urteile vom 03.03.1994, Tolsma, C-16/93, Rn. 19, und vom 27.09.2001, Cibo Participations, C-16/00, Rn. 43).

    ff) Der Kläger kann sich zur Stützung seiner Rechtsansicht auch nicht auf die EuGH-Urteile vom 03.03.1994 C-16/93 Tolsma, vom 05.02.1981 C-154/80 Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats, vom 08.03.1988 C-102/86 Apple and Pear Development Council, und vom 10.11.2016 C-432/15 Bastova beziehen.

    Soweit der Kläger auf das EuGH-Urteil vom 10.11.2016 (C-432/15 Bastova, UR 2016, 913-922 [EuGH 10.11.2016 - C-432/15] ) hinweist, kann er hieraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten herleiten.

    Dies führt auch nach der aktuellen EuGH- und BFH-Rechtsprechung zur Annahme einer sonstigen Leistung, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG), wobei auch der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen dieser Leistung und der tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung besteht ( vgl. hierzu BFH-Urteil vom 30.08.2017 XI R 37/14, BFH/NV 2017, 1689-1692 [BFH 30.08.2017 - XI R 37/14] , Rz. 32 unter Hinweis auf Rz. 32, 34 des EuGH-Urteils vom 10.11.2016 C-432/15 Bastova, UR 2016, 913-922 [EuGH 10.11.2016 - C-432/15] [EuGH 10.11.2016 - C-432/15] ).

  • BFH, 21.04.2022 - V R 48/20

    Keine Berufung auf das Unionsrecht für Leistungen im Bereich des Sports

  • BFH, 18.11.2021 - V R 38/19

    "Vermietung" von virtuellem Land in einem Online-Spiel

  • FG Münster, 19.09.2019 - 5 K 2510/18

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Turniererlösen für Bestreiten von

  • BFH, 15.12.2021 - XI R 19/18

    Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossener Repräsentationsaufwand eines Pferderennstalls

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2016 - 7 K 7078/15

    Aufwendungsersatzansprüche gegen abgemahnte Urheberrechtsverletzter sind nicht

  • BFH, 06.06.2019 - V R 41/17

    EuGH-Vorlage zum Apothekenrabatt im Umsatzsteuerrecht

  • EuGH, 13.03.2019 - C-647/17

    Srf konsulterna - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2020 - C-581/19

    Frenetikexito - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 2006/112/EG -

  • BFH, 10.04.2019 - XI R 4/17

    Zur Besteuerung der dem Provider bei Prepaid-Verträgen endgültig verbliebenen

  • BFH, 18.09.2019 - XI R 19/17

    Vorsteuerabzug aus Rechtsanwaltskosten zur Prüfung von Haftungsansprüchen in der

  • BFH, 29.04.2020 - XI R 3/18

    Begriff der Betriebsstätte bzw. festen Niederlassung im Umsatzsteuerrecht

  • BFH, 13.06.2018 - XI R 2/16

    Kein ermäßigter Steuersatz für die Leistungen einer "Dinner-Show"

  • BFH, 25.07.2018 - XI B 103/17

    Zur Steuerbarkeit der Leistungen eines Teilnehmers an einer Fernsehshow

  • FG Köln, 30.01.2018 - 8 K 2620/15

    Erzielen der steuerbaren und nicht steuerbefreiten Umsätze aus Geldspielgeräten

  • EuGH, 20.01.2022 - C-90/20

    Apcoa Parking Danmark

  • EuGH, 19.12.2019 - C-715/18

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  • FG Münster, 25.02.2021 - 5 K 3446/18

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  • FG Niedersachsen, 23.05.2023 - 5 K 3/22

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