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   BVerwG, 28.06.2017 - 4 B 22.17   

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https://dejure.org/2017,27144
BVerwG, 28.06.2017 - 4 B 22.17 (https://dejure.org/2017,27144)
BVerwG, Entscheidung vom 28.06.2017 - 4 B 22.17 (https://dejure.org/2017,27144)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Juni 2017 - 4 B 22.17 (https://dejure.org/2017,27144)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Steuerliche Berücksichtigung der Herstellungskosten für Baumaßnahmen; Eforderlichkeit der Baumaßnahmen nach Art und Umfang zur sinnvollen Nutzung eines im Inland gelegenen Baudenkmals; Gewährleistung der Erhaltung der schützenswerten Substanz des Baudenkmals auf die ...

  • rewis.io

    Steuerliche Absetzbarkeit von Herstellungskosten bei Baudenkmalen; Anbau eines Fahrstuhls und Umnutzung eines Dachgeschosses

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerliche Berücksichtigung der Herstellungskosten für Baumaßnahmen; Eforderlichkeit der Baumaßnahmen nach Art und Umfang zur sinnvollen Nutzung eines im Inland gelegenen Baudenkmals; Gewährleistung der Erhaltung der schützenswerten Substanz des Baudenkmals auf die ...

  • rechtsportal.de

    EStG § 7i Abs. 1 S. 1-2; BayDSchG Art. 6 Abs. 4
    Steuerliche Berücksichtigung der Herstellungskosten für Baumaßnahmen; Eforderlichkeit der Baumaßnahmen nach Art und Umfang zur sinnvollen Nutzung eines im Inland gelegenen Baudenkmals; Gewährleistung der Erhaltung der schützenswerten Substanz des Baudenkmals auf die ...

  • datenbank.nwb.de

    Steuerliche Absetzbarkeit von Herstellungskosten bei Baudenkmalen; Anbau eines Fahrstuhls und Umnutzung eines Dachgeschosses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • HFR 2017, 975
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 16.12.2004 - 4 C 7.04

    Außenbereich; Landwirtschaft; landwirtschaftlicher Betrieb; Nebenerwerbsbetrieb;

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2017 - 4 B 22.17
    Wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend erkannt hat, markiert § 7i Abs. 1 Satz 2 EStG damit keinen Zeithorizont, der jenseits eines überschaubaren und einer seriösen Prognose zugänglichen Zeitraums liegt (vgl. für die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 4 C 7.04 - BVerwGE 122, 308 ).
  • BFH, 08.09.2004 - X B 51/04

    Erhöhte Absetzungen für Baudenkmal nach § 7i EStG; Auslegung

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2017 - 4 B 22.17
    Erforderlich im Sinne des § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG sind die Aufwendungen für die Erhaltung eines Baudenkmals, wenn sie, gemessen an dessen Zustand vor Beginn der Baumaßnahmen, geboten sind, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können (BFH, Beschluss vom 8. September 2004 - X B 51/04 - BFH/NV 2005, 53 = juris Rn. 5).
  • BVerwG, 11.02.2016 - 4 B 1.16

    Baugenehmigung; Baugenehmigungsbehörde; Bebaubarkeit eines Grundstücks;

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2017 - 4 B 22.17
    Das ist nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2016 - 4 B 1.16 - ZfBR 2016, 372 Rn. 2).
  • BVerwG, 29.08.2016 - 4 B 34.16

    Einordnung eines Abstellplatzes für 18 Wohnmobile mit Übernachtungsmöglichkeiten

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2017 - 4 B 22.17
    Mit neuem Tatsachenvortrag kann sie im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gehört werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2016 - 4 B 34.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:290816B4B34.16.0] - juris Rn. 6).
  • BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15

    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF -

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2017 - 4 B 22.17
    Eine Selbstbindung der Verwaltung kommt nur in Betracht, wenn es um die Ausübung von Ermessen geht (vgl. BFH, Beschluss vom 28. November 2016 - GrS 1/15 - [ECLI:DE:BFH:2016:B.281116.GrS1.15.0] - BFHE 255, 482 Rn. 41 f.).
  • BVerwG, 08.07.2014 - 4 B 18.14

    Sinnvolle Nutzung im Sinne des § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG; Rechtswirkung der

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2017 - 4 B 22.17
    Der Wortlaut der Vorschrift schließt es aus, Baumaßnahmen bereits deshalb für erforderlich zu halten, weil sie zu einer besseren wirtschaftlichen Nutzung des Gebäudes führen (BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 4 B 18.14 - BRS 82 Nr. 214 Rn. 5).
  • BVerwG, 13.12.1988 - 1 C 44.86

    Versagungsgrund - Erteilung der Gaststättenerlaubnis - Abschließende

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2017 - 4 B 22.17
    Trotz der fehlenden Verfahrensrügen entfiele die Bindung des Senats nach § 137 Abs. 2 VwGO, wenn die Tatsachenwürdigung der Vorinstanz gegen revisible Rechtssätze verstieße (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1988 - 1 C 44.86 - BVerwGE 81, 74 ).
  • OVG Sachsen, 12.04.2019 - 1 A 173/18

    Denkmal; Bescheinigungsverfahren; Dachausbau; Aufzug; Eigentumswohnung;

    Unerheblich für die Höhe der nach § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG zu bescheinigenden Aufwendungen, die "nicht im Ermessen der zuständigen Behörde" (BVerwG, Beschl. v. 28. Juni 2017 - 4 B 22.17 -, juris Rn. 14) steht, ist auch das Vorliegen einer früheren abweichenden Verwaltungspraxis, abweichender "Verwaltungsempfehlungen" (so BVerwG, Beschl. v. 28. Juni 2017 a. a. O. Rn. 12 für eine als unzutreffend angesehene "Verwaltungsempfehlung" des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 2. Februar 2011 zum Ausbau ungenutzter Dachgeschosse) oder Verwaltungsvorschriften.

    smerkmals der Erforderlichkeit von Baumaßnahmen zu einer "sinnvollen Nutzung" des Baudenkmals i. S. v. § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 28. Juni 2017 - 4 B 22.17 -, juris Rn. 4 ff. m. w. N.) geklärt, dass eine solche Nutzung (nur) anzunehmen ist, wenn das denkmalgeschützte Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung seiner schützenswerten Substanz auf Dauer, d. h. auf einen "überschaubaren und einer seriösen Prognose zugänglichen Zeitraum" gewährleistet.

    Geklärt ist auch, dass der "Zweck des § 7i EStG, die Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch wertvoller Gebäude zu fördern, weil die ordnungsgemäße Erhaltung von Baudenkmalen, die regelmäßig besonders aufwändig ist, bestehenden Wohnraum sichert, zur Entspannung der Wohnungssituation beiträgt und ein Anreiz ist, privates Kapital für die Gebäudesanierungen und Bestandserhaltung zu mobilisieren (vgl. BT- Drs. 11/5680, S. 9), ... pauschal formuliert (ist) und ... für die Frage der Steuerbegünstigung konkreter Maßnahmen nichts her(gibt)" (so BVerwG, Beschl. v. 28. Juni 2017 a. a. O. Rn. 13).

    Der "Wortlaut der Vorschrift schließt es aus, Baumaßnahmen bereits deshalb für erforderlich zu halten, weil sie zu einer besseren wirtschaftlichen Nutzung des Gebäudes führen" (BVerwG, Beschl. v. 28. Juni 2017 - 4 B 22.17 -, juris Rn. 5 m. w. N.).

    Aufwendungen für den nachträglichen Anbau eines Aufzugs sind i. S. v. § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG erforderlich, "wenn andernfalls die bisherige Vermietbarkeit der Wohnungen längerfristig nicht gesichert ist", weil entweder die Nachrüstung des als Baudenkmal geschützten Gebäudes landesrechtlich geboten ist oder "wegen neuzeitlicher Nutzungserfordernisse vom Markt verlangt" wird (so BVerwG, Beschl. v. 28. Juni 2017 - 4 B 22.17 -, juris Rn. 6).

    Die Erforderlichkeit des im Zulassungsverfahren ebenfalls streitigen Dachgeschossausbaus richtet sich danach, ob er - gemessen an dem Zustand des Gebäudes vor Beginn der Baumaßnahmen - geboten war, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können; abzustellen ist auf eine dauerhafte Substanzerhaltung des Denkmals; eine bessere wirtschaftliche Gebäudenutzung reicht insoweit nicht aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. Juni 2017 - 4 B 22.17 -, juris Rn. 4f.).

  • OVG Sachsen, 17.09.2020 - 1 A 173/18

    Denkmal; Eigentumswohnung; erhöhte Absetzungen; Aufteilung auf

    30 Die Höhe der nach § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG zu bescheinigenden Aufwendungen steht nicht im Ermessen der zuständigen Behörde (BVerwG, Beschl. v. 28. Juni 2017 - 4 B 22.17 -, juris Rn. 14).

    Im Ausgangspunkt handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, weshalb es für die gerichtliche Überprüfung weder auf eine Verwaltungspraxis der Beklagten oder des vormals zuständigen Freistaats Sachsen ankommt, noch auf die in der Berufungsverhandlung erörterte Bescheinigungsrichtlinien des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (SMI) zur Anwendung der §§ 7h, 10f und 11a des Einkommenssteuergesetzes vom 1. Juli 2016 oder auf Runderlasse, mögen sie auch Anhaltspunkte für die Sichtweise und die Praxis der Bescheinigungsbehörden vermitteln (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. Juni 2017 a. a. O. Rn. 12 für eine als unzutreffend angesehene "Verwaltungsempfehlung" des SMI vom 2. Februar 2011 zum Ausbau ungenutzter Dachgeschosse).

  • VG Köln, 09.11.2022 - 4 K 2786/21
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 4 B 22.17 -, juris, Rn. 5, m.w.N.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 4 B 22.17 -, juris, Rn. 12.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 4 B 22/17 -, juris, Rn. 12, 13.

  • OVG Niedersachsen, 20.01.2022 - 1 LB 77/20

    Abstimmung; Baudenkmal; Beeinträchtigung; Bescheinigung; Einkommenssteuer;

    Vielmehr sind Baumaßnahmen nur dann i.S.v. § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG erforderlich, wenn sie aus denkmalpflegerischer Sicht notwendig sind, weil anders eine sinnvolle Nutzung des Denkmals auf Dauer nicht sichergestellt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2020 - 4 B 26.20 -, NVwZ-RR 2021, 275 = HFR 2021, 217 = juris Rn. 5 u.a. unter Verweis auf Beschl. v. 28.6.2017 - 4 B 22.17 -, HFR 2017, 975 = juris Rn. 5 m.w.N.).

    Ziel ist in jedem Falle die dauerhafte Substanzerhaltung (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 28.6.2017 - 4 B 22.17 -, HFR 2017, 975 = juris Rn. 4).

  • OVG Sachsen, 20.09.2018 - 1 A 247/17

    Baudenkmal; Herstellungskosten; Heizungsanlage; Bescheinigungsfähigkeit

    Danach ist eine sinnvolle Nutzung (nur) anzunehmen, wenn das denkmalgeschützte Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung seiner schützenswerten Substanz auf die Dauer gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Beschl. 28. Juni 2017 - 4 B 22.17 - juris Rn. 4 m. w. N.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 28. Juni 2017 (a. a. O., juris Rn. 5) zum Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit das Folgende ausgeführt:.

  • BVerwG, 11.11.2020 - 4 B 26.20

    Steuerbegünstigung von Aufwendungen für die Änderung und Modernisierung einer

    Der Wortlaut der Vorschrift schließt es aus, Baumaßnahmen bereits deshalb für erforderlich zu halten, weil sie zu einer besseren wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Gebäudes führen (BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 2014 - 4 B 18.14 - BRS 82 Nr. 214 = juris Rn. 5 und vom 28. Juni 2017 - 4 B 22.17 - HFR 2017, 975 = juris Rn. 5).
  • BGH, 24.04.2023 - AnwZ (Brfg) 15/22

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt durch die Tätigkeit als juristischer Redakteur

    Eine Selbstbindung der Verwaltung kommt nur in Betracht, wenn es um die Ausübung von Ermessen geht (BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 4 B 22/17, juris Rn. 14) oder der Verwaltungsbehörde für die Auslegung der maßgebenden Rechtsbegriffe ein sogenannter Beurteilungsspielraum eingeräumt wäre (BVerwG, Urteil vom 13. April 1978 - V C 54.76, juris Rn. 28).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2020 - 10 A 593/19

    Erteilung einer denkmalrechtlichen Bescheinigung für die Erlangung von

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 4 B 22.17 -, juris, Rn. 5, m.w.N.
  • VGH Bayern, 10.01.2023 - 1 ZB 22.1320

    Denkmalschutzrechtliche Bescheinigung - Abstimmung der Baumaßnahmen

    Im Übrigen steht die Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG nicht im Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. BVerwG, B.v. 28.6.2017 - 4 B 22.17 - juris Rn. 14).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2018 - 10 A 279/16

    Erteilung einer Bescheinigung für steuerliche Zwecke für den Wiederaufbau des

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 4 B 22.17 -, m.w.N., juris, Rn. 5.
  • VG Köln, 16.01.2019 - 4 K 14398/17
  • BVerwG, 11.11.2020 - 4 B 26
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