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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.01.1980 - 2 B 76.79   

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BVerwG, 29.01.1980 - 2 B 76.79 (https://dejure.org/1980,1865)
BVerwG, Entscheidung vom 29.01.1980 - 2 B 76.79 (https://dejure.org/1980,1865)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Januar 1980 - 2 B 76.79 (https://dejure.org/1980,1865)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gegen die Nichtzulassung der Revision; Maßgeblichkeit der ersten Zustellung für den Beginn der Rechtsmittelfrist im Falle mehrerer Prozessbevollmächtigter; Verpflichtung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 2269
  • HFR 1981, 387
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • VGH Baden-Württemberg, 14.06.2004 - A 12 S 633/04

    Anzeigepflicht einer Mandatsbeendigung gegenüber dem Gericht

    Hat ein bevollmächtigter Rechtsanwalt die Beendigung des Mandats dem Gericht nicht angezeigt und das Empfangsbekenntnis über das ihm zugestellte Urteil unterzeichnet, hat er dafür Sorge zu tragen, dass innerhalb der in Lauf gesetzten Frist ein etwa beabsichtigtes Rechtsmittel eingelegt wird (wie BVerwG NJW 1980, 2269).

    Denn eine Mandatsniederlegung wird dem Gericht und den anderen Prozessbeteiligten gegenüber erst wirksam, wenn sie dem Gericht gegenüber angezeigt worden ist (BVerwG, Beschluss vom 29.01.1980, NJW 1980, S. 2269 und Urteil vom 13.12.1982, NJW 1983, S. 2155; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/ von Albedyll, VwGO, 2. Aufl. RdNr. 42 zu § 67).

    Es kann dahinstehen, ob sie sich das Verhalten ihres früheren Bevollmächtigten zurechnen lassen müssen (so insbes. BVerwG, Beschluss vom 29.01.1980, NJW 1980, S. 2269), weil ein Prozessbevollmächtigter, der seine Mandatsniederlegung bzw. die Beendigung des Mandats dem Gericht nicht angezeigt und das Empfangsbekenntnis über das ihm zugestellte Urteil unterzeichnet hat, dafür Sorge zu tragen hat, dass innerhalb der durch diese Zustellung in Lauf gesetzten Frist ein etwa beabsichtigtes Rechtsmittel eingelegt wird.

  • BVerwG, 21.12.1983 - 1 B 152.83

    Prozessbevollmächtigter - Zustellung der Entscheidung - Rechtsmittelfrist -

    Die spätere Zustellung setzt demgemäß eine neue Rechtsmittelfrist nicht in Lauf (wie Beschluß vom 29. Januar 1980 - BVerwG 2 B 76.79 -).

    Das hat gemäß § 173 VwGO auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu gelten, weil insoweit zwischen dem Zivil- und dem Verwaltungsprozeß keine grundsätzlichen Unterschiede bestehen, die eine Anwendung dieser Regelung ausschließen würden (Beschlüsse vom 23. Januar 1975 - 1 WB 47.73, 1 WB 75.73 - NJV 1975, 1795; vom 29. Januar 1980 - BVerwG 2 B 76.79 - NJV 1980, 2269; ebenso: OVG Münster, DÖV 1976, 608; Eyermann/Fröhler, VwGO, 8. Aufl., § 56 Rdnr. 4; Kopp, VwGO, 5. Aufl., § 56 Rdnr. 9; Redeker/von Oertzen, VwGO, 7. Aufl., § 57 Rdnr. 6; Ule, Verwaltungsprozeßrecht, 8. Aufl., S. 104).

  • BVerwG, 31.07.1998 - 9 B 776.98

    Zustellung an mehrere Bevollmächtigte; Beginn der Frist nach erster Zustellung.

    Daraus folgt, daß zum einen bei der Bestellung mehrerer Prozeßbevollmächtigter die Zustellung an jeden von ihnen gemäß § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 8 Abs. 4 VwZG wirksam bewirkt werden kann, und zum anderen, daß dann, wenn an jeden von ihnen zugestellt wird, die zeitlich erste Zustellung für den Lauf der Frist maßgebend ist, ohne daß es auf die Kenntnis des jeweils anderen Prozeßbevollmächtigten von der weiteren Zustellung ankommt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 29. Januar 1980 - BVerwG 2 B 76.79 - Buchholz 303 § 84 ZPO Nr. 1 = NJW 1980, 2269 und Beschluß vom 21. Dezember 1983 - BVerwG 1 B 152.83 - Buchholz 303 § 84 ZPO Nr. 2 = NJW 1984, 2115; ebenso: BSG, Beschluß vom 5. Januar 1998 - 2 U 295/97 - BGH, Beschluß vom 24. Oktober 1985 - IX ZB 47/85 - MDR 1986, 582).
  • BFH, 28.01.2003 - X B 84/02

    Mehrere Prozessbevollmächtigte; Beginn der Rechtsmittelfrist

    Insoweit gibt die ausdrückliche Regelung für Fälle der gesetzlichen Vertretung (§ 7 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes --VwZG--, § 171 Abs. 3 ZPO, jeweils in der --für den Streitfall noch maßgeblichen-- Fassung vor In-Kraft-Treten des Zustellungsreformgesetzes vom 25. Juni 2001, BGBl I 2001, 1206) einen allgemein geltenden Grundsatz wieder (Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 23. Januar 1975 1 WB 47, 75/73, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1975, 1795, unter 3. a, und vom 29. Januar 1980 2 B 76/79, NJW 1980, 2269, unter I.).

    In jedem Fall hätte der eine Prozessbevollmächtigte (hier StB X) den anderen über die erfolgte Zustellung informieren müssen; das Unterlassen einer solchen Information ist schuldhaft (BVerwG in NJW 1980, 2269, unter II.; BFH-Beschluss in BFH/NV 1991, 612, unter 2.).

  • BVerwG, 12.05.2022 - 1 B 14.22

    Zustellung bei mehreren Bevollmächtigten

    Das Gesetz sieht keine Befugnis des Gerichts vor, durch erneute Zustellung einer Entscheidung die durch eine vorhergehende Zustellung bereits wirksam in Lauf gesetzte Rechtsmittelfrist zu verlängern oder neu in Lauf zu setzen (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 1980 - 2 B 76.79 - NJW 1980, 2269 und vom 21. Dezember 1983 - 1 B 152.83 - NJW 1984, 2115; Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 67 Rn. 55).
  • BGH, 02.10.1991 - IX ZB 5/91

    Rechtzeitige Zustellung bei Unkenntnis über Aufenthalt des Beklagten

    Denn der Beginn der Rechtsmittelfristen einschließlich derjenigen nach § 11 Abs. 2 und 3 AVAG setzt nur voraus, daß dem Rechtsmittelführer die anzufechtende Entscheidung in der vorgeschriebenen Form übermittelt worden ist (vgl. auch BVerwG NJW 1980, 2269 f).
  • FG Hamburg, 22.08.2006 - 5 K 199/05

    Abgabenordnung/Verwaltungszustellungsgesetz: Fristbeginn und Wiedereinsetzung bei

    Ebenso besteht wegen der Zustellungsart sowie wegen des maßgeblichen Zeitpunkts der ersten Zustellung eine Informations- und Erkundigungspflicht zwischen verschiedenen Zustellungsempfängern oder Bevollmächtigten und entschuldigt eine mangelnde Absprache nicht (vgl. BFH vom 28. Januar 2003, X B 84/02, BFH/NV 2003, 648 ; vom 28. Januar 1991, IX B 46/90, BFH/NV 1991, 612; BVerwG vom 29. Januar 1980, 2 B 76/79, HFR 1981, 387, NJW 1980, 2269).
  • BVerwG, 18.04.1994 - 5 B 18.94

    Erfordernis der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache für die Zulassung der

    Unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur Berechnung der strafprozessualen Rechtsmittelfristen hat das Bundesverwaltungsgericht für das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren entschieden, daß auch bei mehrfacher Zustellung einer rechtsmittelfähigen Entscheidung an denselben Betroffenen - die vom Kläger angeführte Bestimmung des § 37 Abs. 2 (richtig: Abs. 3 ) der Strafprozeßordnung betrifft demgegenüber die Folgen einer Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte und gilt im übrigen nicht für den Verwaltungsprozeß (vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 1980 - BVerwG 2 B 76.79 - und vom 21. Dezember 1983 - BVerwG 1 B 152.83 - ) - die erste wirksame Zustellung für die Fristberechnung maßgeblich ist (BVerwGE 58, 100 ).
  • LG Cottbus, 30.05.2018 - 5 S 76/17
    Wenn eine Partei mehrere Prozessbevollmächtigte hat, beginnt die Rechtsmittelfrist nach allgemeiner Meinung mit der ersten Zustellung an einen von ihnen zu laufen (BGH NJW 2003, 2100; NJW 1991, 1176 ff.; BVerwG NJW 1980, 2269 f; Kessen in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 172 Rn. 2; MüKoZPO/Mettenheim, 3. Aufl., § 84 Rn. 3; Roth/Stein/Jonas, Zivilprozessordnung, 21. Aufl., § 176 Rn. 24; Zöller/Heßler, a. a. O., Rn. 12).
  • OLG Zweibrücken, 05.06.2002 - 3 W 104/02

    Fristlauf bei Zustellung an mehrere Verfahrensbevollmächtigte; Wiedereinsetzung

    Die spätere Zustellung setzt demgemäß eine neue Rechtsmittelfrist nicht in Lauf (vgl. BGHZ 112, 345, 347; BVerwG NJW 1984, 2115; NJW 1980, 2269; BSG, Beschl. v. 01.02.2000, B 10 LW 18/99 B, zitiert nach juris).
  • VGH Bayern, 14.02.2012 - 22 ZB 11.2464

    Keine Verletzung des Steuergeheimnisses durch das Finanzamt durch seine

  • BFH, 28.01.1991 - IX B 46/90

    Beginn einer neuer Rechtsmittelfrist durch spätere Zustellung eines Urteils an

  • BFH, 20.01.1989 - III R 91/85

    Verschuldet verspäteter Eingang der Revisionsschrift auf Grund mangelnder

  • BVerwG, 22.05.1984 - 2 B 17.84

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verletzung des

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Rechtsprechung
   BVerwG, 02.12.1976 - VIII CB 63.76   

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https://dejure.org/1976,2977
BVerwG, 02.12.1976 - VIII CB 63.76 (https://dejure.org/1976,2977)
BVerwG, Entscheidung vom 02.12.1976 - VIII CB 63.76 (https://dejure.org/1976,2977)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Dezember 1976 - VIII CB 63.76 (https://dejure.org/1976,2977)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Rechtmäßigkeit einer Einstufung als "wehrdienstfähig" - Geltendmachung von Verfahrensrügen mit der Nichtzulassungsbeschwerde in Wehrpflichtsachen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • HFR 1981, 387
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 17.12.1970 - VIII C 30.69

    Unentbehrlichkeit eines Wehrpflichtigen im landwirtschaftlichen Betrieb der

    Auszug aus BVerwG, 02.12.1976 - 8 CB 63.76
    Inwiefern das Urteil auf Abweichung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 1973 - BVerwG VIII C 99.71 - und von der Entscheidung BVerwGE 37, 73 beruhen kann, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.
  • BVerwG, 26.09.1973 - VIII C 99.71

    Ausschluss der Wehrdiensttauglichkeit wegen einer Scheuermann'schen Erkrankung -

    Auszug aus BVerwG, 02.12.1976 - 8 CB 63.76
    Inwiefern das Urteil auf Abweichung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 1973 - BVerwG VIII C 99.71 - und von der Entscheidung BVerwGE 37, 73 beruhen kann, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.
  • BVerwG, 30.09.1971 - VIII C 114.70

    Dauernde Untauglichkeit für den Wehrdienst - Zurückstellung vom Wehrdienst

    Auszug aus BVerwG, 02.12.1976 - 8 CB 63.76
    Der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wiederholt erwähnte Grundsatz (vgl. das in der Beschwerdeschrift genannte Urteil vom 30. September 1971 - BVerwG VIII C 114.70 -), daß die Ableistung des Wehrdienstes nicht zu unzumutbaren Belastungen führen darf, kann im anhängigen Verfahren nicht weiter geklärt werden; hinsichtlich der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch kein Fall der Abweichung im Sinne von § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG erkennbar.
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