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   BVerfG, 13.12.1996 - 1 BvR 1474/88   

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BVerfG, 13.12.1996 - 1 BvR 1474/88 (https://dejure.org/1996,2454)
BVerfG, Entscheidung vom 13.12.1996 - 1 BvR 1474/88 (https://dejure.org/1996,2454)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Dezember 1996 - 1 BvR 1474/88 (https://dejure.org/1996,2454)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1979) § 33a Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1
    Verfassungswidrigkeit der steuerlichen Höchstbeträge für Unterhaltsverpflichtungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33a Abs 1
    Außergewöhnliche Belastung; Höchstbetragsregelung; Unterhaltsleistung

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 477
  • HFR 1997, 251
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus BVerfG, 13.12.1996 - 1 BvR 1474/88
    In die sozialhilferechtlichen Durchschnittswerte, wie sie in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 1994 (BVerfGE 91, 93 ) zugrunde gelegt worden seien, seien auch Leistungen eingeflossen, die der Deckung unangemessen hohen Sonderbedarfs in Einzelfällen dienten (vgl. dazu auch BTDrucks 13/381, S. 3) und damit nicht Maßstab für die allgemein erforderliche Versorgung Bedürftiger mit angemessenem Wohnraum sein könnten.

    In Anknüpfung an diese Rechtsprechung hat es in späteren Entscheidungen (BVerfGE 82, 60 ; 87, 153; 91, 93) den existenznotwendigen Mindestbedarf (Existenzminimum), wie ihn der Gesetzgeber durch die Gewährung von Sozialhilfeleistungen (Regelsätze zuzüglich sogenannter Einmalbeihilfe sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung) zugrunde lege, als Vergleichsmaßstab herangezogen und ausgeführt, daß das Gebot, Unterhaltsaufwendungen mindestens in Höhe des Existenzminimums von der Besteuerung auszunehmen, im Ergebnis dem Grundsatz entspreche, daß der Gesetzgeber bei der Berücksichtigung zwangsläufiger Unterhaltsleistungen nicht realitätsfremde Grenzen ziehen dürfe (vgl. BVerfGE 82, 60 [88]).

    a) Ohne daß es darauf ankäme, nach welcher Methode der für das Existenzminimum maßgebliche Wohnbedarfswert ermittelt wird und ob - im Hinblick auf etwaige Besonderheiten der gewählten Berechnungsmethode - bestimmte Unterschreitungen der Vergleichsgrößen verfassungsrechtlich unbedenklich sind (vgl. dazu BVerfGE 91, 93 [113 ff.]), erweist sich der Abzugshöchstbetrag von 3.600 DM für die Jahre 1983 und 1984 bei Zugrundelegung der oben dargelegten Maßstäbe als zu gering: Die zuletzt vom Bundesverfassungsgericht (in BVerfGE 91, 93 [104]) herangezogenen Vergleichsgrößen ("Richtwerte") belaufen sich schon für im Haushalt lebende minderjährige Kinder auf 4.752 DM (1983) beziehungsweise 4.920 DM (1984).

    Der naturgemäß höhere Mindestbedarf Erwachsener, die - wie die Mutter der Beschwerdeführerin - außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen leben, beträgt nach den den Stellungnahmen des Bundesministers der Finanzen beigefügten Aufstellungen sogar 8.585 DM beziehungsweise 8.838 DM, wenn man für den Wohnbedarf auf die sozialhilferechtlichen Durchschnittswerte (wie in BVerfGE 91, 93 ["Richtwerte"]) abstellt, und immerhin noch 7.019 DM beziehungsweise 7.250 DM, wenn man den Wohnbedarf nach Maßgabe der Berechnungsmethode im "Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien vom Jahr 1996" (BTDrucks 13/381) ermittelt.

    Wäre in § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG 1979 ein Höchstbetrag festgelegt gewesen, der noch den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Freistellung des Existenzminimums für Unterhaltsleistungen in BVerfGE 91, 93 (o.g. "Richtwerte" abzüglich 15 vom Hundert) entsprochen hätte, so hätte dies zwar eine Reduzierung des zu versteuernden Einkommens bewirkt.

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 13.12.1996 - 1 BvR 1474/88
    Die Annahme würde insoweit voraussetzen, daß die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in existentieller Weise betrifft (vgl. BVerfGE 90, 22 [25]).

    b) Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß der zu geringen Bemessung des Abzugshöchstbetrags für die Jahre 1983 und 1984 eine besonders gewichtige Grundrechtsverletzung - etwa eine generelle Vernachlässigung oder grobe Verkennung von Grundrechten (vgl. BVerfGE 90, 22 [25]) - zugrunde läge.

    Auch eine existentielle Betroffenheit (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 [25]) der Beschwerdeführer scheidet aus.

  • BVerfG, 22.02.1984 - 1 BvL 10/80

    Zwangsläufige Unterhaltsaufwendungen

    Auszug aus BVerfG, 13.12.1996 - 1 BvR 1474/88
    In Anknüpfung an zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 66, 214 und 67, 290) tragen sie u. a. vor: Der Höchstbetrag von 3.600 DM sei realitätsfremd.

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahre 1984 (BVerfGE 66, 214 ) - in bezug auf die für die Veranlagungszeiträume 1971 bis 1973 gültig gewesene Höchstbetragsregelung des § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG - entschieden, daß der Gesetzgeber für die steuerliche Berücksichtigung zwangsläufiger Unterhaltsverpflichtungen (auch jene Entscheidung betraf Unterhaltsleistungen an eine Mutter) nicht realitätsfremde Grenzen ziehen dürfe.

  • BVerfG, 04.10.1984 - 1 BvR 789/79

    Verfassungswidrigkeit des § 33a Einkommensteuergesetz 1971

    Auszug aus BVerfG, 13.12.1996 - 1 BvR 1474/88
    In Anknüpfung an zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 66, 214 und 67, 290) tragen sie u. a. vor: Der Höchstbetrag von 3.600 DM sei realitätsfremd.
  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BVerfG, 13.12.1996 - 1 BvR 1474/88
    In Anknüpfung an diese Rechtsprechung hat es in späteren Entscheidungen (BVerfGE 82, 60 ; 87, 153; 91, 93) den existenznotwendigen Mindestbedarf (Existenzminimum), wie ihn der Gesetzgeber durch die Gewährung von Sozialhilfeleistungen (Regelsätze zuzüglich sogenannter Einmalbeihilfe sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung) zugrunde lege, als Vergleichsmaßstab herangezogen und ausgeführt, daß das Gebot, Unterhaltsaufwendungen mindestens in Höhe des Existenzminimums von der Besteuerung auszunehmen, im Ergebnis dem Grundsatz entspreche, daß der Gesetzgeber bei der Berücksichtigung zwangsläufiger Unterhaltsleistungen nicht realitätsfremde Grenzen ziehen dürfe (vgl. BVerfGE 82, 60 [88]).
  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BVerfG, 13.12.1996 - 1 BvR 1474/88
    In Anknüpfung an diese Rechtsprechung hat es in späteren Entscheidungen (BVerfGE 82, 60 ; 87, 153; 91, 93) den existenznotwendigen Mindestbedarf (Existenzminimum), wie ihn der Gesetzgeber durch die Gewährung von Sozialhilfeleistungen (Regelsätze zuzüglich sogenannter Einmalbeihilfe sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung) zugrunde lege, als Vergleichsmaßstab herangezogen und ausgeführt, daß das Gebot, Unterhaltsaufwendungen mindestens in Höhe des Existenzminimums von der Besteuerung auszunehmen, im Ergebnis dem Grundsatz entspreche, daß der Gesetzgeber bei der Berücksichtigung zwangsläufiger Unterhaltsleistungen nicht realitätsfremde Grenzen ziehen dürfe (vgl. BVerfGE 82, 60 [88]).
  • BFH, 07.11.2000 - III R 23/98

    - für den Zeitraum 1. August 1984 bis 31. Mai 1987

    Nach dem Beschluss des BVerfG vom 13. Dezember 1996 1 BvR 1474/88 (Finanz-Rundschau --FR-- 1997, 156) gelte das Gebot, Unterhaltsleistungen mindestens in Höhe des Existenzminimums zu berücksichtigen, jedoch erst ab der Entwicklung der entsprechenden Grundsätze zum Grundfreibetrag.

    Das BVerfG habe mehrere diesbezügliche Verfassungsbeschwerden mit Beschlüssen vom 19. Dezember 1996 1 BvR 1522/88; vom 13. Dezember 1996 1 BvR 1474/88, und vom 30. Januar 1997 1 BvR 746/86 lediglich aus formellen Gründen (§ 93b i.V.m. § 93a des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht --BVerfGG--) nicht zur Entscheidung angenommen, aber indes den Beschwerdeführern in der Sache selbst entgegen den Entscheidungen des erkennenden Senats des BFH (vgl. Beschlüsse vom 6. November 1987 III B 101/86, BFHE 151, 428, BStBl II 1988, 134; vom 23. September 1988 III R 46/87, nicht veröffentlicht --NV--, und vom 14. Mai 1986 III B 73/85, NV) Recht gegeben.

    Schmidt (a.a.O.) verkenne die Nichtannahmeentscheidung des BVerfG zu 1 BvR 1474/88.

  • BFH, 13.12.2005 - X R 61/01

    (Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

    Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in den genannten Bestimmungen statuierten Unterhaltshöchstbeträge und anrechnungsfreien Beträge bestehen jedenfalls für die hier in Rede stehenden Zeiträume ab 1996 nicht (zur näheren Begründung vgl. Blümich/Oepen, a.a.O., § 33a EStG Rz. 2 und 38; Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 33a EStG Rz. 21; vgl. ferner auch BVerfG-Beschluss vom 13. Dezember 1996 1 BvR 1474/88, Finanz-Rundschau --FR-- 1997, 156).
  • BVerfG, 11.06.2010 - 1 BvR 170/06

    Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtgewährung einer Hinterbliebenenrente bei

    Für nicht mehr geltendes Recht besteht in der Regel kein über den Einzelfall hinausgreifendes Interesse, seine Verfassungsmäßigkeit auch noch nach seinem Außerkrafttreten zu klären (vgl. BVerfGE 91, 186 ; BVerfGK 7, 283 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Dezember 1996 - 1 BvR 1474/88 -, juris, Rn. 6; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Januar 1998 - 1 BvR 1872/94 -, NJW 1998, S. 2043 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 1998 - 2 BvR 1478/97 -, NJW 1998, S. 2043; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 1999 - 2 BvR 1313/93 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. November 1999 - 2 BvR 1167/96 -, NJW 2000, S. 797 ).
  • BFH, 15.05.1997 - III R 4/96

    Der Ausbildungsfreibetrag für ein auswärtig untergebrachtes volljähriges Kind war

    Die Überprüfung des Unterhaltsfreibetrages nach § 33a Abs. 1 EStG an dem sozialhilferechtlichen Bedarf in den Beschlüssen in BVerfGE 67, 290, BStBl II 1985, 22 und in BVerfGE 66, 214, BStBl II 1984, 357 läßt vielmehr deutlich werden (vgl. insoweit auch die Beschlüsse vom 13. Dezember 1996 1 BvR 1474/88, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1997, 251, und vom 19. Dezember 1996 1 BvR 1522/88, HFR 1997, 252), daß auch diese Entscheidungen nach ihrem Sinnzusammenhang nur die zur Bestreitung des Existenzminimums des Unterhaltsbedürftigen notwendigen und in diesem Sinne unabweisbaren Aufwendungen betreffen, um welche die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage zu mindern ist.
  • FG Baden-Württemberg, 13.03.2018 - 11 K 3653/15

    Berücksichtigung der zumutbaren Belastung bei Ermittlung des als außergewöhnliche

    Soweit das BVerfG in seinem Urteil vom 13. Dezember 1996 1 BvR 1474/88 entschieden habe, dass zwangsläufige Unterhaltsleistungen in Höhe des Existenzminimums berücksichtigt werden könnten, werde dem durch den Unterhaltsabzug nach § 33a Abs. 1 EStG Rechnung getragen, der sich grundsätzlich am Grundfreibetrag orientiere.
  • BFH, 27.11.1992 - III B 133/91

    Grenze für Zulässigkeit einer Verfahrensaussetzung wegen anhängiger

    Der Senat hat daher zu berücksichtigen, daß beim BVerfG zwei Verfassungsbeschwerden für die Veranlagungszeiträume 1983 und 1984 anhängig sind (1 BvR 746/86 und 1 BvR 1474/88, vgl. DStR 8/92, XX), die anders als der Vorlagebeschluß des FG Bremen in EFG 1986, 126 unmittelbar die Verfassungsmäßigkeit des § 33 a Abs. 1 EStG betreffen.
  • BFH, 07.08.2009 - III B 69/08

    Unterhaltszahlungen an Kindsmutter - kein Abzug als außergewöhnliche Belastung -

    Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil die bislang zu § 33a Abs. 1 EStG ergangene Rechtsprechung (z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 1996 1 BvR 1474/88, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1997, 251; Urteile des Bundesfinanzhofs vom 4. Juli 2002 III R 8/01, BFHE 199, 407, BStBl II 2002, 760, sowie vom 18. Mai 2006 III R 26/05, BFHE 214, 129, BStBl II 2007, 108) die familiäre Sonderbeziehung eines Steuerpflichtigen zur Mutter des gemeinsamen Kindes beim Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft nicht berücksichtigt habe, soweit die Frage eines weiteren Grundfreibetrags betroffen sei.
  • FG Nürnberg, 19.03.1998 - VI 40/98
    Nach BVerfG 1 BvR 1474/88 (FR 1997, 156) besteht das Gebot, Unterhaltsleistungen mindestens in Höhe des Existenzminimums zu berücksichtigen, aber erst ab der Geltung der vergleichbaren Grundsätze zum Grundfreibetrag (§ 32 a Rz. 2); in den Jahren zuvor (z. B. 1983/4) sind Grundrechtsverletzungen i.d.R. ungewichtig und daher hinzunehmen.".

    Auch der erkennende Senat ist, gestützt auf die Entscheidung des BVerfG 1 BvR 1474/88, dieser Auffassung.

  • BVerfG, 16.06.2004 - 1 BvR 514/99

    Zur Auslegung von § 116 Abs 2 BRAGebO aF - Ausschluss der Gebührenberechnung nach

    a) Eine Verfassungsbeschwerde verliert eine an sich vorhandene derartige Bedeutung, wenn sich die Rechtslage zwischen ihrer Anhängigkeit und dem Zeitpunkt der Entscheidung geändert hat (vgl. BVerfGE 91, 186 ; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, NJW 2000, S. 797 ; BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, FamRZ 1997, S. 477).
  • BFH, 16.01.1998 - VI R 130/95

    Verfassungsmäßigkeit des Kinderlastenausgleichs 1992

    Das BVerfG hat noch nicht entschieden, auf welche Weise der für das Existenzminimum maßgebliche Wohnbedarfswert zu ermitteln ist (vgl. Beschluß in BVerfGE 91, 93, BStBl II 1994, 909, 916; Beschluß der 3. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 13. Dezember 1996 1 BvR 1474/88, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1997, 251).
  • BFH, 31.07.1997 - III R 31/90

    Beschäftigung einer Haushaltshilfe

  • FG Berlin-Brandenburg, 25.03.2009 - 2 K 1797/05

    Der Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG begegnet keinen

  • FG München, 19.07.2000 - 1 K 1984/98

    Verfassungsmäßigkeit des Freibetrags für eine Heimunterbringung nach § 33a Abs. 3

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