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   BFH, 11.12.2001 - VI R 16/00   

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https://dejure.org/2001,3663
BFH, 11.12.2001 - VI R 16/00 (https://dejure.org/2001,3663)
BFH, Entscheidung vom 11.12.2001 - VI R 16/00 (https://dejure.org/2001,3663)
BFH, Entscheidung vom 11. Dezember 2001 - VI R 16/00 (https://dejure.org/2001,3663)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Kindergeld - Revision - Kind - Ausbildung - Jahresgrenzbetrag - Einkommensgrenze - Einkommensteuer

  • Judicialis

    FGO § 126a; ; EStG § 2 Abs. 2; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; ; EStG § 33a Abs. 1 Satz 4; ; EStG § 33a Abs. 2 Satz 2; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 2, GG Art 2, GG Art 3, GG Art 6
    Einkünfte und Bezüge; Grenzbetrag; Härteregelung; Kindergeld

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • HFR 2002, 508
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 21.07.2000 - VI R 153/99

    Eckregelsatz für Alleinstehende im Bundesdurchschnitt monatlich

    Auszug aus BFH, 11.12.2001 - VI R 16/00
    Wegen der näheren Begründung wird auf das Senatsurteil vom 21. Juli 2000 VI R 153/99 (BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566) verwiesen.

    Insbesondere ist auch das Fehlen einer gleitenden Übergangsregelung verfassungsrechtlich unbedenklich (s. das o.a. Urteil in BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566, 573).

  • FG Niedersachsen, 04.02.1999 - V 111/98

    Verfassungsmäßigkeit der Grenze des Kinderfreibetrags; Voraussetzungen für die

    Auszug aus BFH, 11.12.2001 - VI R 16/00
    den Kindergeldbescheid vom 23. Oktober 1997, die Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 1998 sowie das Urteil des Niedersächsischen FG vom 4. Februar 1999 V 111/98 Ki aufzuheben, soweit das Urteil dem Klageantrag nicht entspricht, um die Festsetzung des beantragten Kindergeldes für 1998 sicherzustellen.
  • FG Niedersachsen, 20.07.1999 - VII 471/98

    Bestimmung der kindergeldschädlichen Einkommensgrenze; Begriff des

    Auszug aus BFH, 11.12.2001 - VI R 16/00
    Unter Bezugnahme auf das Urteil des FG Niedersachsen vom 20. Juli 1999 VII 471/98 Ki (EFG 1999, 1137) müsse sich der Grenzbetrag an dem einkommensteuerfreien Existenzminimum orientieren, das sich seinerseits an dem zu versteuernden Einkommen ausrichte.
  • BFH, 25.07.2001 - VI R 174/99

    Kindergeld - Berufsausbildung - Abbruch der Schulausbildung -

    Auszug aus BFH, 11.12.2001 - VI R 16/00
    Für den Veranlagungszeitraum 1998 entspricht der Grenzbetrag in dieser Vorschrift mit Einkünften und Bezügen von 12 360 DM sowohl nach der Art der gewählten Bemessungsgrundlage, als auch nach der Höhe verfassungsrechtlichen Anforderungen (s. Senatsurteil vom 25. Juli 2001 VI R 174/99, BFH/NV 2001, 1559).
  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    gegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11. Dezember 2001 - VI R 16/00 - ,.

    Der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11. Dezember 2001 - VI R 16/00 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit Sozialversicherungsbeiträge des Kindes in die Bemessungsgröße des § 32 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes einbezogen werden und deshalb ein Anspruch auf Kindergeld für das Jahr 1998 wegen Überschreitung des Jahresgrenzbetrags versagt wird.

    Der Bundesfinanzhof wies die Revision gegen das Urteil mit Beschluss vom 11. Dezember 2001 (HFR 2002, S. 508 f.) als unbegründet zurück.

  • BAG, 13.12.2007 - 6 AZR 222/07

    Tarifliche Ausschlussfrist - Treu und Glauben

    Diesen Standpunkt hat später auch der BFH geteilt (21. Juli 2000 - VI R 153/99 - BFHE 192, 316) und seine Auffassung mehrfach bestätigt (zB 11. Dezember 2001 - VI R 16/00 - FPR 2002, 112).
  • LAG Hamm, 08.02.2007 - 17 Sa 1357/06

    Verfristete Geltendmachung des kindbezogenen Ortszuschlags bei unklarer

    Trotz einer finanzgerichtlichen Rechtsprechung, die einem Anspruch des Klägers auf Zahlung von Kindergeld für den Sohn R1xxx im streitgegenständlichen Zeitraum entgegenstand (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 11.12.2001 - VI R 16/00, EzFamR EStG §§ 32, 32 a, 32 b, 32 c, 32 d, Nr. 13) war dem Kläger die Geltendmachung des Anspruchs weder unmöglich noch unzumutbar.

    Sie hat sich nur auf einen von der damaligen Rechtsprechung gedeckten Rechtsstandpunkt gestellt (vgl. FG Niedersachsen, Urteil vom 04.02.1999 a.a.O.; BFH, Urteil vom 11.12.2001 - VI R 16/00, HFR 2002, 508).

  • FG Niedersachsen, 16.04.2003 - 7 K 723/98

    Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld; Überschreitung des

    Die gegen das Urteil des 6. Senats des Bundesfinanzhofs vom 21. Juli 2000 gerichtete Verfassungsbeschwerde hat die 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichtes aus formellen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. Beschluss vom 30. September 2002 2 BvR 1781/00, HFR 2003, 76; wegen einer anderen Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 167/02 gegen BFH HFR 2002, 508 hat die Oberfinanzdirektion mit Verfügung vom 4. März 2003, DStR 2003, 550, die Voraussetzungen für die Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung, AO, angenommen).

    Obwohl im Streitfall die nach Auffassung der beklagten Behörde maßgebliche Einkommensgrenze nur um einen relativ geringen Betrag überschritten wurde, muss hier nicht entschieden werden, ob aus Gründen der Steuergerechtigkeit eine Milderungsregelung erforderlich ist, die einen gleitenden Übergang beinhaltet, wonach der Betrag, der die kindergeldschädliche Grenze überschreitet, vom vollen Kindergeldbetrag abzuziehen ist (strukturell ähnlich etwa: §§ 14 a Abs. 4 Satz 3, 16 Abs. 4, 33 a Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 2, 34 e Abs. 1 Satz 2, 46 Abs. 5 EStG; mit guten Gründen und mit Recht kritisch zur starren Grenzziehung: Kanzler, FR 2000, 1358, 1359; Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum KStG und EStG, Loseblatt, § 32 Anm. 130, Stand 1997, mit Hinweis auf BVerfGE 87, 153, 177; in diesem Sinne auch Paus, FR 1996, 337, 339 f.; Kulmsee, Die Berücksichtigung von Kindern im EStG, 2002, 163 ff.; vgl. auch die beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 167/02 gegen BFH HFR 2002, 508 und Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 4. März 2003, DStR 2003, 550 mit Hinweis auf die allgemeine Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO).

  • BFH, 25.05.2004 - VIII R 66/99

    Kindergeld: Einkünfte i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

    Im Übrigen hat der BFH bereits entschieden, dass bei der Berechnung der Einkünfte eines Kindes Sonderausgaben nicht zu berücksichtigen sind (BFH-Urteile in BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566; vom 4. November 2003 VIII R 59/03, BFHE 204, 126; BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2001 VI R 16/00, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2002, 508).

    c) Verfassungsrechtlich unbedenklich ist schließlich nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BFH die Ausgestaltung des Jahresgrenzbetrages als Freigrenze ohne gleitende Übergangsregelung (vgl. Senatsurteil in BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566, 573; BFH-Beschlüsse vom 11. Dezember 2001 VI R 16/00, HFR 2002, 508; vom 1. März 2002 VIII B 156/01, BFH/NV 2002, 788; vom 3. Juni 2003 VIII B 35/03, juris).

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 167/02

    Festsetzung des Gegenstandswerts

    gegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11. Dezember 2001 - VI R 16/00 -,.
  • BAG, 13.12.2007 - 6 AZR 224/07

    Tarifliche Ausschlussfrist - Treu und Glauben

    Diesen Standpunkt hat später auch der BFH geteilt (21. Juli 2000 - VI R 153/99 - BFHE 192, 316) und seine Auffassung mehrfach bestätigt (zB 11. Dezember 2001 - VI R 16/00 - FPR 2002, 112).
  • FG Hessen, 15.01.2003 - 13 K 1577/02

    Aussetzung des Verfahrens wegen einer anhängigen Verfassungsbeschwerde -

    Die Tatsache, dass noch eine weitere Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des BFH vom 11.12.2001 VI R 16/00 beim BVerfG anhängig ist, ist daher unbeachtlich.

    Aufgrund der nunmehr ständigen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BStBl II 2000, 566; Beschluss vom 11. Januar 2001, VI B 273/00, BFH/NV 2001, 893 und Beschluss vom 11. Dezember 2001, VI R 16/00), ist höchstrichterlich geklärt, dass der Einkünftebegriff im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG entspricht.

  • FG Niedersachsen, 21.03.2006 - 13 K 398/05

    Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung entgegen einer Entscheidung des

    Der Bescheid vom 24. März 2005 beruhte auf der von dem BFH in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (BFH-Urteil vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BStBl II 2000, 566; BFH-Urteil vom 25. Juli 2001 VI R 174/99, BFH/NV 2001, 1559; BFH-Urteil vom 11. Dezember 2001 VI R 16/00, HFR 2002, 508; vgl. auch Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 4. Februar 1999 V 111/98 Ki, EFG 1999, 713).
  • BVerfG, 25.01.2005 - 1 BvR 1332/95
    Der Bundesfinanzhof wies die Revision gegen das Urteil mit Beschluss vom 11. Dezember 2001 (HFR 2002, S. 508 f.) als unbegründet zurück.
  • FG Rheinland-Pfalz, 20.09.2006 - 1 K 1032/06

    Keine rückwirkende Änderung eines bestandskräftigen Bescheides über die Aufhebung

  • FG Köln, 22.04.2005 - 15 K 7573/01

    Kindergeld: Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte des volljährigen

  • FG Thüringen, 22.02.2006 - III 801/05

    Anwendung des § 70 Abs. 4 EStG bei einer Prognoseentscheidung - hier: wegen nicht

  • BFH, 26.09.2005 - III R 34/05
  • FG München, 25.05.2005 - 15 K 3078/02

    Ausbildungsfreibetrag für auswärtig untergebrachte, volljährige Kinder

  • FG Hessen, 18.11.2003 - 2 K 2342/03

    Verfassungsmäßigkeit der Grenzbetragsregelung des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG beim

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