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   BVerfG, 16.02.2012 - 1 BvR 127/10   

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BVerfG, 16.02.2012 - 1 BvR 127/10 (https://dejure.org/2012,251)
BVerfG, Entscheidung vom 16.02.2012 - 1 BvR 127/10 (https://dejure.org/2012,251)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Februar 2012 - 1 BvR 127/10 (https://dejure.org/2012,251)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 2 GG, § 4 Abs 1 FöGbG, § 3 Abs 1 InvZulG 1999 vom 18.08.1997, § 3 Abs 1 S 4 InvZulG 1999 vom 22.12.1999, StBereinG 1999
    Nichtannahmebeschluss: Rspr des BFH zu klarstellendem Charakter von § 3 Abs 1 S 4 InvZulG 1999 vom 22.12.1999 (Verbot der Kumulierung von Investitionszulage und Sonderabschreibungen - BFHE 213, 183) keine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung - keine unzulässige Rückwirkung der ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 2 GG, § 4 Abs 1 FöGbG, § 3 Abs 1 InvZulG 1999 vom 18.08.1997, § 3 Abs 1 S 4 InvZulG 1999 vom 22.12.1999, StBereinG 1999
    Nichtannahmebeschluss: Rspr des BFH zu klarstellendem Charakter von § 3 Abs 1 S 4 InvZulG 1999 vom 22.12.1999 (Verbot der Kumulierung von Investitionszulage und Sonderabschreibungen - BFHE 213, 183) keine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung - keine unzulässige Rückwirkung der ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde betreffend der Verfassungsmäßigkeit des rückwirkend zum 01 01.1999 in Kraft getretenen § 3 Abs. 1 S. 4 InvZulG 1999 i.d.F.v. Steuerbereinigungsgesetzes vom 22. Dezember 1999

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Rspr des BFH zu klarstellendem Charakter von § 3 Abs 1 S 4 InvZulG 1999 vom 22.12.1999 (Verbot der Kumulierung von Investitionszulage und Sonderabschreibungen - BFHE 213, 183) keine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung - keine unzulässige Rückwirkung der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde betreffend der Verfassungsmäßigkeit des rückwirkend zum 01 01.1999 in Kraft getretenen § 3 Abs. 1 S. 4 InvZulG 1999 i.d.F.v. Steuerbereinigungsgesetzes vom 22. Dezember 1999

  • datenbank.nwb.de

    Ausschluss der Investitionszulage bei Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen (InvZulG 1999): Rückwirkendes Inkrafttreten des Kumulationsverbots verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    InvZulG § 3 Abs 1, GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 3
    Investititionszulage, Sonderabschreibungen, Kumulierungsverbot

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • HFR 2012, 545
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

    Auszug aus BVerfG, 16.02.2012 - 1 BvR 127/10
    Das Bundesverfassungsgericht beschränkt seine Kontrolle auf die Prüfung, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfGE 82, 6 ; 96, 375 ; 111, 54 ; 122, 248 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. August 2009 - 1 BvR 3227/08 -, juris).

    Auch wenn dieses Prinzip im Grundgesetz nicht im Sinne einer strikten Trennung der Funktionen und einer Monopolisierung jeder einzelnen bei einem bestimmten Organ ausgestaltet worden ist (vgl. BVerfGE 9, 268 ; 96, 375 ; 109, 190 ), schließt es doch aus, dass die Gerichte Befugnisse beanspruchen, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen worden sind, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen (vgl. BVerfGE 96, 375 ; 109, 190 ; 113, 88 ).

    Angesichts des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers sowie der offenen Formulierung zahlreicher Normen gehört die Anpassung des geltenden Rechts an veränderte Verhältnisse zu den Aufgaben der Dritten Gewalt (vgl. BVerfGE 49, 304 ; 82, 6 ; 96, 375 ; 122, 248 ).

    Er hat hierbei den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu folgen (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 96, 375 ).

    Seine Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die rechtsfortbildende Auslegung durch die Fachgerichte die gesetzgeberische Grundentscheidung und dessen Ziele respektiert (vgl. BVerfGE 78, 20 ; 111, 54 ) und ob sie den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung folgt (vgl. BVerfGE 96, 375 ; 113, 88 ; 122, 248 ).

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    Auszug aus BVerfG, 16.02.2012 - 1 BvR 127/10
    Die mittlerweile gefestigte und von den Finanzgerichten übernommene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass der rückwirkend zum 1. Januar 1999 in Kraft getretene § 3 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 1999 in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 vom 22. Dezember 1999 die vorherige Rechtslage lediglich klargestellt habe, verbleibt im Rahmen zulässiger fachgerichtlicher Rechtsfortbildung; sie ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (zum Prüfungsmaßstab vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 -, NJW 2011, S. 836 ; BVerfGE 122, 248 ).

    Das Bundesverfassungsgericht beschränkt seine Kontrolle auf die Prüfung, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfGE 82, 6 ; 96, 375 ; 111, 54 ; 122, 248 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. August 2009 - 1 BvR 3227/08 -, juris).

    Angesichts des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers sowie der offenen Formulierung zahlreicher Normen gehört die Anpassung des geltenden Rechts an veränderte Verhältnisse zu den Aufgaben der Dritten Gewalt (vgl. BVerfGE 49, 304 ; 82, 6 ; 96, 375 ; 122, 248 ).

    Seine Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die rechtsfortbildende Auslegung durch die Fachgerichte die gesetzgeberische Grundentscheidung und dessen Ziele respektiert (vgl. BVerfGE 78, 20 ; 111, 54 ) und ob sie den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung folgt (vgl. BVerfGE 96, 375 ; 113, 88 ; 122, 248 ).

  • BVerfG, 07.06.2005 - 1 BvR 1508/96

    Unterhalt für pflegebedürftige Mutter: Verfassungsbeschwerde erfolgreich

    Auszug aus BVerfG, 16.02.2012 - 1 BvR 127/10
    Eine Verletzung des Verfassungsrechts liegt nicht schon dann vor, wenn eine Entscheidung am einfachen Recht gemessen objektiv fehlerhaft ist (vgl. BVerfGE 1, 418 ; 18, 85 ; 113, 88 ).

    Setzt sich die Auslegung jedoch in krassen Widerspruch zu den zur Anwendung gebrachten Normen und werden damit ohne entsprechende Grundlage im geltenden Recht Ansprüche begründet oder Rechtspositionen verkürzt, die der Gesetzgeber unter Konkretisierung allgemeiner verfassungsrechtlicher Prinzipien gewährt hat, so beanspruchen die Gerichte Befugnisse, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen sind (vgl. BVerfGE 49, 304 ; 69, 315 ; 71, 354 ; 113, 88 ).

    Auch wenn dieses Prinzip im Grundgesetz nicht im Sinne einer strikten Trennung der Funktionen und einer Monopolisierung jeder einzelnen bei einem bestimmten Organ ausgestaltet worden ist (vgl. BVerfGE 9, 268 ; 96, 375 ; 109, 190 ), schließt es doch aus, dass die Gerichte Befugnisse beanspruchen, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen worden sind, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen (vgl. BVerfGE 96, 375 ; 109, 190 ; 113, 88 ).

    Seine Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die rechtsfortbildende Auslegung durch die Fachgerichte die gesetzgeberische Grundentscheidung und dessen Ziele respektiert (vgl. BVerfGE 78, 20 ; 111, 54 ) und ob sie den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung folgt (vgl. BVerfGE 96, 375 ; 113, 88 ; 122, 248 ).

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

    Auszug aus BVerfG, 16.02.2012 - 1 BvR 127/10
    Das Bundesverfassungsgericht beschränkt seine Kontrolle auf die Prüfung, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfGE 82, 6 ; 96, 375 ; 111, 54 ; 122, 248 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. August 2009 - 1 BvR 3227/08 -, juris).

    Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt (vgl. BVerfGE 82, 6 ; BVerfGK 8, 10 ).

    Angesichts des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers sowie der offenen Formulierung zahlreicher Normen gehört die Anpassung des geltenden Rechts an veränderte Verhältnisse zu den Aufgaben der Dritten Gewalt (vgl. BVerfGE 49, 304 ; 82, 6 ; 96, 375 ; 122, 248 ).

    Das Bundesverfassungsgericht darf deren Würdigung daher grundsätzlich nicht durch seine eigene ersetzen (vgl. BVerfGE 82, 6 ).

  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 84/74

    Sachverständigenhaftung

    Auszug aus BVerfG, 16.02.2012 - 1 BvR 127/10
    Setzt sich die Auslegung jedoch in krassen Widerspruch zu den zur Anwendung gebrachten Normen und werden damit ohne entsprechende Grundlage im geltenden Recht Ansprüche begründet oder Rechtspositionen verkürzt, die der Gesetzgeber unter Konkretisierung allgemeiner verfassungsrechtlicher Prinzipien gewährt hat, so beanspruchen die Gerichte Befugnisse, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen sind (vgl. BVerfGE 49, 304 ; 69, 315 ; 71, 354 ; 113, 88 ).

    Angesichts des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers sowie der offenen Formulierung zahlreicher Normen gehört die Anpassung des geltenden Rechts an veränderte Verhältnisse zu den Aufgaben der Dritten Gewalt (vgl. BVerfGE 49, 304 ; 82, 6 ; 96, 375 ; 122, 248 ).

    Der Aufgabe und Befugnis zur "schöpferischen Rechtsfindung und Rechtsfortbildung" sind mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung jedoch Grenzen gesetzt (vgl. BVerfGE 34, 269 ; 49, 304 ; 57, 220 ; 74, 129 ).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem

    Auszug aus BVerfG, 16.02.2012 - 1 BvR 127/10
    Die in der Entstehungsgeschichte eines Gesetzes niedergelegten Auffassungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder Organteile sind zwar wichtige Auslegungshilfen, für die rechtsprechende Gewalt aber nicht verbindlich (vgl. BVerfGE 126, 369 ).

    Hat der Gesetzgeber mit der Einfügung des Kumulationsverbots in § 3 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 1999 nach dem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Verständnis des Bundesfinanzhofs die schon zum 1. Januar 1999 geltende Rechtslage lediglich klarstellend bestätigt, greift das im Vertrauensschutz verankerte Rückwirkungsverbot nicht ein (vgl. BVerfGE 10, 332 ; 18, 429 ; 50, 177 ; 126, 369 ).

  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03

    Rechenschaftsbericht

    Auszug aus BVerfG, 16.02.2012 - 1 BvR 127/10
    Das Bundesverfassungsgericht beschränkt seine Kontrolle auf die Prüfung, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfGE 82, 6 ; 96, 375 ; 111, 54 ; 122, 248 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. August 2009 - 1 BvR 3227/08 -, juris).

    Seine Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die rechtsfortbildende Auslegung durch die Fachgerichte die gesetzgeberische Grundentscheidung und dessen Ziele respektiert (vgl. BVerfGE 78, 20 ; 111, 54 ) und ob sie den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung folgt (vgl. BVerfGE 96, 375 ; 113, 88 ; 122, 248 ).

  • BVerfG, 09.02.1988 - 1 BvL 23/86

    Anforderungen an eine Richtervorlgae nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 16.02.2012 - 1 BvR 127/10
    Seine Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die rechtsfortbildende Auslegung durch die Fachgerichte die gesetzgeberische Grundentscheidung und dessen Ziele respektiert (vgl. BVerfGE 78, 20 ; 111, 54 ) und ob sie den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung folgt (vgl. BVerfGE 96, 375 ; 113, 88 ; 122, 248 ).
  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvR 446/77

    Verfassungsmäßigkeit des Art. 2 § 9a Abs. 2 AnVNG

    Auszug aus BVerfG, 16.02.2012 - 1 BvR 127/10
    Hat der Gesetzgeber mit der Einfügung des Kumulationsverbots in § 3 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 1999 nach dem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Verständnis des Bundesfinanzhofs die schon zum 1. Januar 1999 geltende Rechtslage lediglich klarstellend bestätigt, greift das im Vertrauensschutz verankerte Rückwirkungsverbot nicht ein (vgl. BVerfGE 10, 332 ; 18, 429 ; 50, 177 ; 126, 369 ).
  • FG München, 11.02.2008 - 7 K 31/08

    Keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung des Kumulationsverbots des § 3

    Auszug aus BVerfG, 16.02.2012 - 1 BvR 127/10
    Soweit ersichtlich, sind die Finanzgerichte der Auffassung des Bundesfinanzhofs einhellig gefolgt (vgl. neben der hier angegriffenen Entscheidung auch Finanzgericht München, Urteil vom 11. Februar 2008 - 7 K 31/08 -, juris; nachgehend Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28. August 2009 - III B 58/08 -, BFH/NV 2009, S. 1834).
  • BFH, 28.08.2009 - III B 58/08

    Rückwirkende Änderung des InvZulG verfassungsgemäß

  • BVerfG, 31.03.1965 - 2 BvL 17/63

    Verschollenheitsrente

  • BVerfG, 23.02.1960 - 2 BvL 8/59

    Rückwirkende Aufhebung bei einer bereits aufgehobenen Bestimmung

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05

    Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

  • BVerfG, 31.08.2009 - 1 BvR 3227/08

    Keine Grundrechtsverletzung durch Zugrundelegung eines

  • BFH, 18.05.2006 - III R 21/03

    Ausschluss der Investitionszulage bei Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

  • BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78

    Bethel

  • BVerfG, 14.01.1986 - 1 BvR 209/79

    Verfassungsmäßigkeit; Einkünfte aus wissenschaftlicher Arbeit; Einkünfte aus

  • BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 612/52

    Ahndungsgesetz

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

  • BVerfG, 05.04.2006 - 1 BvR 2780/04

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Untersagung der Finanzportfolioverwaltung

  • BFH, 19.01.2016 - XI R 38/12

    Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding; Organschaft: GmbH & Co. KG als

    Auch die Befugnis zur Rechtsfortbildung steht dem nationalen Richter zu, und zwar auch im Steuerrecht (BVerfG-Beschlüsse vom 22. Dezember 1992  1 BvR 1333/89, HFR 1993, 327, unter II.1., Rz 7; vom 16. Februar 2012  1 BvR 127/10, HFR 2012, 545, unter IV.1.a, Rz 23 f.; vom 17. September 2013  1 BvR 1928/12, HFR 2013, 1156, unter IV.1.a, Rz 33).
  • BFH, 01.06.2016 - XI R 17/11

    Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding - Organschaft: GmbH & Co. KG als

    Auch die Befugnis zur Rechtsfortbildung steht dem nationalen Richter zu, und zwar auch im Steuerrecht (BVerfG-Beschlüsse vom 22. Dezember 1992  1 BvR 1333/89, HFR 1993, 327, unter II.1., Rz 7; vom 16. Februar 2012  1 BvR 127/10, HFR 2012, 545, unter IV.1.a, Rz 23 f.; vom 17. September 2013  1 BvR 1928/12, HFR 2013, 1156, unter IV.1.a, Rz 33).
  • BAG, 20.10.2015 - 9 AZR 743/14

    Wiedereinstellungsanspruch - Verstoß gegen Art. 8 EMRK

    Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt (BVerfG 16. Februar 2012 - 1 BvR 127/10 - Rn. 22) .

    Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (BVerfG 16. Februar 2012 - 1 BvR 127/10 - Rn. 23) .

  • BAG, 12.07.2016 - 9 AZR 51/15

    Werkvertrag - verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

    Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt (BVerfG 16. Februar 2012 - 1 BvR 127/10 - Rn. 22; BAG 20. Oktober 2015 - 9 AZR 743/14 - Rn. 27, BAGE 153, 62) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2012 - L 11 U 416/12

    Unfallversicherung

    Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16.02.2012 - 1 BvR 127/10 - und 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05, 2 BvR 136/05 -).

    Seine Behauptung, der Senat habe der Entscheidung des BVerfG vom 16.02.2012 - 1 BvR 127/10 - nicht hinreichend gewürdigt, geht fehl.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.10.2012 - L 11 AS 1240/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16.02.2012 - 1 BvR 127/10 - und 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05, 2 BvR 136/05 -).

    Seine Behauptung, der Senat habe die Entscheidung des BVerfG vom 16.02.2012 - 1 BvR 127/10 - nicht hinreichend gewürdigt, geht fehl.

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.04.2013 - 13 K 13080/12

    Investitionszulage nach § 3 InvZulG für das Jahr 1999

    Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 16. Februar 2012 (1 BvR 127/10, Juris) sei hierfür maßgebend, dass sich dieses Kumulationsverbot nach dem Wortlaut nicht auf Erhaltungsarbeiten erstrecke.

    Das Verfahren hat aufgrund des Beschlusses vom 21. September 2010 bis zum Abschluss des beim BVerfG anhängigen Verfahrens 1 BvR 127/10 geruht.

    Mit der Beschränkung des § 3 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1999 soll letztlich nur die zweifache Förderung im Einpersonenverhältnis ausgeschlossen werden (BVerfG vom 16. Februar 2012 1 BvR 127/10, Juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2012 - L 11 KR 206/12

    Krankenversicherung

    Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16.02.2012 - 1 BvR 127/10 - und 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05, 2 BvR 136/05 -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2012 - L 11 SO 108/12

    Sozialhilfe

    Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16.02.2012 - 1 BvR 127/10 - und 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05, 2 BvR 136/05 -).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.04.2013 - 6 A 11279/12

    Eintragung in die Architektenliste

    § 40 Abs. 3, 1. Alt. ArchG ist auch nicht entsprechend auf Bachelorstudiengänge mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren anzuwenden, denn es besteht keine diesbezügliche planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung der Vorschrift rechtfertigen würde (zu den Grenzen der richterlichen Befugnis zur "schöpferischen Rechtsfindung und Rechtsfortbildung" vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 1 BvR 127/10 -, juris, m.w.N.).
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