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   BVerfG, 11.05.2015 - 1 BvR 741/14   

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BVerfG, 11.05.2015 - 1 BvR 741/14 (https://dejure.org/2015,11766)
BVerfG, Entscheidung vom 11.05.2015 - 1 BvR 741/14 (https://dejure.org/2015,11766)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Mai 2015 - 1 BvR 741/14 (https://dejure.org/2015,11766)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 89 Abs 2 S 1 AO 1977, § 163 AO 1977, § 227 AO 1977
    Nichtannahmebeschluss: Keine Grundrechtsverletzung durch Versagung eines Billigkeitserlasses (§§ 163, 227 AO 1977) bei rückwirkender Entwertung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs 2 AO 1977 durch eine Gesetzesänderung

  • IWW

    § 8 Abs. 4 KStG, § ... 8c KStG, § 54 Abs. 6 KStG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 54 Abs. 6 Satz 1 KStG, § 54 Abs. 6 Satz 2 KStG, § 164 AO, § 163 AO, § 227 AO, §§ 163, 227 AO, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG, § 89 Abs. 2 AO, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis der wirtschaftlichen Identität des Unternehmens bzgl. Regelung zum körperschaftsteuerlichen Verlustabzug

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Keine Grundrechtsverletzung durch Versagung eines Billigkeitserlasses (§§ 163, 227 AO 1977) bei rückwirkender Entwertung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs 2 AO 1977 durch eine Gesetzesänderung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfordernis der wirtschaftlichen Identität des Unternehmens bzgl. Regelung zum körperschaftsteuerlichen Verlustabzug

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verbindliche Auskunft - und ihre rückwirkende Entwertung per Gesetzänderung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • HFR 2015, 882
  • NZG 2015, 1164
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 05.04.1978 - 1 BvR 117/73

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung eines Steuererlasses aus

    Auszug aus BVerfG, 11.05.2015 - 1 BvR 741/14
    Die Frage, ob im Einzelfall von der Möglichkeit, den Gesetzesvollzug im Wege des Billigkeitserlasses zu suspendieren, in einem der Wirkkraft der Grundrechte (insbesondere aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG) ausreichend Rechnung tragenden Maße Gebrauch gemacht worden ist, ist der verfassungsgerichtlichen Prüfung nicht schlechthin entzogen (vgl. BVerfGE 48, 102 ).

    Müssten notwendige Billigkeitsmaßnahmen ein derartiges Ausmaß erreichen, dass sie die allgemeine Geltung des Gesetzes aufhöben, wäre das Gesetz als solches verfassungswidrig (vgl. BVerfGE 48, 102 ).

    Die Frage nach der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Steuerbescheide ist kein Gegenstand des Billigkeitsverfahrens (vgl. BVerfGE 48, 102 ), mag auch die Möglichkeit einer individuellen Billigkeitsmaßnahme zur Vermeidung unbilliger Härten dazu beitragen können, die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zu bestätigen.

    Billigkeitsmaßnahmen dürfen nicht die einem gesetzlichen Steuertatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestandes abhelfen (vgl. BVerfGE 48, 102 ; 99, 246 ; 99, 268 ; 99, 273 ).

    Gegenstand der den Billigkeitsantrag betreffenden Verfassungsbeschwerde ist allein die Frage, ob die Entscheidung hierüber den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzt (vgl. BVerfGE 48, 102 ).

    Um die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes durch Verfassungsbeschwerde geltend machen zu können, muss die steuerpflichtige Person im Ausgangsverfahren demgegenüber gegen den jeweiligen Steuerbescheid vorgegangen sein (vgl. BVerfGE 48, 102 ).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05

    Beteiligungsquote

    Auszug aus BVerfG, 11.05.2015 - 1 BvR 741/14
    Die Beschlüsse des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2010 (vgl. BVerfGE 127, 1; 127, 31; 127, 61) und die daraus abzuleitenden erhöhten Rechtfertigungsanforderungen bei unechten Rückwirkungen seien auch für Billigkeitserlasse von Bedeutung.

    Denn die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrauensschutz bei rückwirkenden Steuergesetzen (vgl. zur unechten Rückwirkung zuletzt BVerfGE 127, 1; 127, 31; 127, 61; 132, 302) bezieht sich wiederum auf die Gesetzesebene und damit auf die Frage, ob und inwieweit ein Gesetz generell verfassungsgemäß oder verfassungswidrig ist.

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus BVerfG, 11.05.2015 - 1 BvR 741/14
    Die Beschlüsse des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2010 (vgl. BVerfGE 127, 1; 127, 31; 127, 61) und die daraus abzuleitenden erhöhten Rechtfertigungsanforderungen bei unechten Rückwirkungen seien auch für Billigkeitserlasse von Bedeutung.

    Denn die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrauensschutz bei rückwirkenden Steuergesetzen (vgl. zur unechten Rückwirkung zuletzt BVerfGE 127, 1; 127, 31; 127, 61; 132, 302) bezieht sich wiederum auf die Gesetzesebene und damit auf die Frage, ob und inwieweit ein Gesetz generell verfassungsgemäß oder verfassungswidrig ist.

  • BFH, 08.10.2008 - I R 95/04

    Mantelkaufregelungen teilweise verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 11.05.2015 - 1 BvR 741/14
    Der Bundesfinanzhof legte mit Vorlagebeschluss vom 8. Oktober 2008 - I R 95/04 - (BFHE 223, 105) dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob der die Anwendung in zeitlicher Hinsicht regelnde § 54 Abs. 6 KStG a.F. wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig ist.

    Im Schlussurteil vom 1. Oktober 2014 - I R 95/04 - (BFHE 247, 246) gab der Bundesfinanzhof die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung auf.

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Entgangene Einnahmen

    Auszug aus BVerfG, 11.05.2015 - 1 BvR 741/14
    Die Beschlüsse des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2010 (vgl. BVerfGE 127, 1; 127, 31; 127, 61) und die daraus abzuleitenden erhöhten Rechtfertigungsanforderungen bei unechten Rückwirkungen seien auch für Billigkeitserlasse von Bedeutung.

    Denn die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrauensschutz bei rückwirkenden Steuergesetzen (vgl. zur unechten Rückwirkung zuletzt BVerfGE 127, 1; 127, 31; 127, 61; 132, 302) bezieht sich wiederum auf die Gesetzesebene und damit auf die Frage, ob und inwieweit ein Gesetz generell verfassungsgemäß oder verfassungswidrig ist.

  • BFH, 20.09.2012 - IV R 29/10

    Keine Unbilligkeit der Mindestbesteuerung, wenn Gewerbesteuermessbetrag auf vom

    Auszug aus BVerfG, 11.05.2015 - 1 BvR 741/14
    Der Zweck der §§ 163, 227 AO liegt darin, sachlichen und persönlichen Besonderheiten des Einzelfalles, die der Gesetzgeber in der Besteuerungsnorm nicht berücksichtigt hat, durch eine nicht den Steuerbescheid selbst ändernde Korrektur des Steuerbetrages insoweit Rechnung zu tragen, als sie die steuerliche Belastung als unbillig erscheinen lassen (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 20. September 2012 - IV R 29/10 -, BFHE 238, 518 und vom 17. April 2013 - X R 6/11 -, BFH/NV 2013, S. 1537).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1852/97

    Kinderexistenzminimum III

    Auszug aus BVerfG, 11.05.2015 - 1 BvR 741/14
    Billigkeitsmaßnahmen dürfen nicht die einem gesetzlichen Steuertatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestandes abhelfen (vgl. BVerfGE 48, 102 ; 99, 246 ; 99, 268 ; 99, 273 ).
  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

    Auszug aus BVerfG, 11.05.2015 - 1 BvR 741/14
    Denn die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrauensschutz bei rückwirkenden Steuergesetzen (vgl. zur unechten Rückwirkung zuletzt BVerfGE 127, 1; 127, 31; 127, 61; 132, 302) bezieht sich wiederum auf die Gesetzesebene und damit auf die Frage, ob und inwieweit ein Gesetz generell verfassungsgemäß oder verfassungswidrig ist.
  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1220/93

    Kinderexistenzminimum II

    Auszug aus BVerfG, 11.05.2015 - 1 BvR 741/14
    Billigkeitsmaßnahmen dürfen nicht die einem gesetzlichen Steuertatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestandes abhelfen (vgl. BVerfGE 48, 102 ; 99, 246 ; 99, 268 ; 99, 273 ).
  • BVerfG, 13.12.1994 - 2 BvR 89/91

    Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit - Billigkeitserlaß

    Auszug aus BVerfG, 11.05.2015 - 1 BvR 741/14
    Härten, die dem Besteuerungszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, können einen Billigkeitserlass nicht rechtfertigen, sondern sind gegebenenfalls durch Korrektur des Gesetzes zu beheben (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Dezember 1994 - 2 BvR 89/91 -, NVwZ 1995, S. 989 ).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2539/07

    Keine Grundrechtsverletzung durch Nachforderungszinsen gem § 233a AO 1977 - Zudem

  • BFH, 17.04.2013 - X R 6/11

    Keine Billigkeitsmaßnahme bei einer auf einem Kirchensteuer-Erstattungsüberhang

  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvL 2/09

    Unzulässige Richtervorlage zum Entfallen eines Verlustvortrags nach einem sog.

  • BFH, 01.10.2014 - I R 95/04

    Übergangsregelung zum Verlustabzug nach § 8 Abs. 4 KStG a. F. nicht

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1295/23

    Grundsteuer-Bundesmodell: Erfolgreiche Eilanträge in Rheinland-Pfalz

    Dieses zwingt dazu, Befreiung von einer schematisierenden Belastung zu erteilen, wenn die Folgen extrem über das normale Maß hinausschießen, das der Schematisierung zugrunde liegt, d.h. wenn die Erhebung der Steuer im Einzelfall Folgen mit sich bringt, die unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Planvorstellung durch den gebotenen Anlass nicht mehr gerechtfertigt sind (BVerfG, Beschluss vom 5. April 1978 - 1 BvR 117/73 -, BVerfGE 48, 102 zur Vermögensteuer; zu einer etwaigen Verpflichtung zum Billigkeitserlass: BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1994 - 2 BvR 89/91 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2015 - 1 BvR 741/14 -, juris).
  • BFH, 14.10.2015 - I R 20/15

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Zinsschranke - Billigkeitsmaßnahme

    Allerdings ist im Rahmen der "sachlichen Unbilligkeit" als Voraussetzung einer Billigkeitsmaßnahme eine strukturelle Gesetzeskorrektur ausgeschlossen (z.B. Senatsbeschluss in BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016, m.w.N.; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Februar 2015  9 C 10/14, nicht veröffentlicht, Rz 24 des juris-Nachweises; s.a. BVerfG-Beschluss vom 11. Mai 2015  1 BvR 741/14, HFR 2015, 882).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1429/23

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertfeststellung im sog.

    Dieses zwingt dazu, Befreiung von einer schematisierenden Belastung zu erteilen, wenn die Folgen extrem über das normale Maß hinausschießen, das der Schematisierung zugrunde liegt, d.h. wenn die Erhebung der Steuer im Einzelfall Folgen mit sich bringt, die unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Planvorstellung durch den gebotenen Anlass nicht mehr gerechtfertigt sind (BVerfG, Beschluss vom 5. April 1978 - 1 BvR 117/73 -, BVerfGE 48, 102 zur Vermögensteuer; zu einer etwaigen Verpflichtung zum Billigkeitserlass: BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1994 - 2 BvR 89/91 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2015 - 1 BvR 741/14 -, juris).
  • BFH, 23.02.2017 - III R 35/14

    Erlass von Steuern aus Billigkeitsgründen

    Der Zweck der §§ 163, 227 AO liegt darin, sachlichen und persönlichen Besonderheiten des Einzelfalles, die der Gesetzgeber in der Besteuerungsnorm nicht berücksichtigt hat, durch eine nicht den Steuerbescheid selbst ändernde Korrektur des Steuerbetrages insoweit Rechnung zu tragen, als sie die steuerliche Belastung als unbillig erscheinen lassen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20. September 2012 IV R 29/10, BFHE 238, 518, BStBl II 2013, 505, und vom 17. April 2013 X R 6/11, BFH/NV 2013, 1537; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 11. Mai 2015  1 BvR 741/14, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2015, 2237).

    Sie können nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestandes abhelfen (BVerfG-Beschlüsse vom 5. April 1978  1 BvR 117/73, BVerfGE 48, 102, 113, und in DStR 2015, 2237; BFH-Urteil vom 22. Oktober 2014 II R 4/14, BFHE 247, 170, BStBl II 2015, 237, Rz 15); ein derartiger Fall liegt hier allerdings nicht vor.

  • FG Münster, 04.11.2015 - 9 K 3478/13

    Gebotenheit von Billigkeitsmaßnahmen nach dem Entfallen von Verlustvorträgen bei

    Vielmehr können Härten, die dem Besteuerungszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen hat, allenfalls durch eine Gesetzeskorrektur behoben werden (BVerfG-Beschluss vom 11.05.2015 1 BvR 741/14, DStR 2015, 2237).
  • BFH, 11.07.2018 - XI R 33/16

    Keine Billigkeitsmaßnahme wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit der

    Die Entscheidung solcher Fragen obliegt nicht dem FA im Billigkeitsverfahren (vgl. BVerfG-Beschluss vom 11. Mai 2015 1 BvR 741/14, HFR 2015, 882, Rz 15).
  • BVerfG, 28.02.2017 - 1 BvR 1103/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Mindestbesteuerung des

    Die verfassungsrechtliche Bedeutung der Möglichkeit einer Billigkeitsmaßnahme und deren Verhältnis zur Verfassungsmäßigkeit des zugrunde liegenden Steuergesetzes ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 48, 102 , sowie zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2015 - 1 BvR 741/14 -, juris Rn. 9 ff. m.w.N.).
  • BFH, 23.08.2017 - I R 80/15

    Organschaft: Keine sachliche Unbilligkeit bei verzögerter Registereintragung

    Da auch im Rahmen des Billigkeitserlasses aus sachlichen Gründen eine strukturelle Gesetzeskorrektur ausgeschlossen ist (z.B. Senatsbeschlüsse in BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016, und in BFHE 252, 44; BVerwG-Urteil in BVerwGE 151, 255; s.a. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 2015  1 BvR 741/14, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2015, 882), war das FA im vorliegenden Fall nicht verpflichtet, von einer Besteuerung des Gewinns der Klägerin abzusehen.
  • FG Hamburg, 07.12.2016 - 6 K 66/16

    Keine Verfassungswidrigkeit des § 8 Nr. 1a GewStG - Keine sachliche Unbilligkeit

    Mit Billigkeitsmaßnahmen darf jedoch nicht die Geltung des ganzen Gesetzes unterlaufen werden (BVerfG, Beschluss vom 11.05.2015 1 BvR 741/14, HFR 2015, 882, mit Hinweis aus BVerfG, Beschluss vom 05.04.1978, 1 BvR 117/73, BVerfGE 48, 102).

    Eine sachliche Unbilligkeit liegt somit nicht bereits in typischen, den gesetzgeberischen Vorstellungen entsprechenden Folgen einer gesetzlichen Regelung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.09.2009, 1 BvR 2539/07, NVwZ 2010, 902; BVerfG, Beschluss vom 11.05.2015, HFR 2015, 882).

    Sie sind allenfalls durch eine Gesetzeskorrektur zu beheben (BVerfG, Beschluss vom 11.05.2015, HFR 2015, 882).

  • BVerfG, 12.06.2018 - 1 BvR 33/18

    Nichtannahmebeschluss: Billigkeitsentscheidung gem § 163 AO (juris: AO 1977)

    Nur solche können jedoch eine abweichende Billigkeitsentscheidung von den mit der Regelung des § 33 EStG zur Anwendung kommenden Prinzipien rechtfertigen, da die Billigkeitsentscheidung nicht die gesetzliche Regelung unterlaufen darf (vgl. BVerfGE 48, 102 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2015 - 1 BvR 741/14 -, www.bverfg.de, Rn. 9; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Februar 2017 - 1 BvR 1103/15 -, www.bverfg.de, Rn. 10 ff.).
  • BFH, 21.12.2016 - I R 24/15

    Hinzurechnung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 1995: Keine sachliche Unbilligkeit

  • BFH, 17.04.2018 - IX R 24/17

    Keine Übertragung eines für den Erblasser festgestellten Verlustvortrags zum 31.

  • FG Hamburg, 12.06.2018 - 3 K 266/17

    Grunderwerbsteuer: Keine abweichende Festsetzung der Grunderwerbsteuer aus

  • FG Baden-Württemberg, 12.11.2021 - 2 K 2982/19

    Keine sachliche Unbilligkeit und kein Verstoß gegen Art. 3 Abs 1 GG bei

  • FG Bremen, 16.12.2020 - 2 K 151/19

    Anwendbarkeit der im Grunderwerbssteuergesetz geregelten Steuervergünstigung bei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.04.2023 - 14 A 929/19

    Grundsteuer; Hebesatz Erhöhung; Hebesatzerhöhung; angemessen zumutbar erdrosselnd

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